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Beschluss

A 5 S 51/06

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der auf Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Zulassungsantrag (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, da es davon ausgegangen ist, dass die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Zwar hat das Gericht mit Schreiben vom 15.11.2005 – unter Übersendung der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa vom 31.10.2005 – angefragt, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2005 hat der Kläger allerdings nur erklärt, dass "Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid" bestehe. Auch wenn § 84 Abs. 1 VwGO das Einverständnis für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht verlangt – die Beteiligten sind nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorher nur zu hören –, kann die Einverständniserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 01.12.2005 wegen der erfolgten Einschränkung "durch Gerichtsbescheid" nicht als Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren i. S. des § 101 Abs. 2 VwGO verstanden werden. Denn bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (alternativ) auch mündliche Verhandlung beantragen und nicht nur Zulassung der Berufung, wie dies bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO allein in Betracht kommt. Dass auch in Asylrechtsstreitigkeiten eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid möglich ist, bestätigt die Regelung des § 78 Abs. 7 AsylVfG, wonach ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben ist. 2 Ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das – wie hier mangels Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO – ohne die gebotene mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) ergangen ist, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO (i. V. mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), ohne dass es darauf ankommt, was der Beteiligte noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 – 8 C 1.02 – NVwZ 2003, 1129 und v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – NVwZ 2000, 813 sowie P. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 18 zu § 138).