Beschluss
9 S 2455/05
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht. 2 a.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, und seit dieser Eintragung nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 4 Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist aufgrund der im November 2002 abgegebenen und am 13.05.2003 ergänzten Eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 09.01.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183 und vom 04.10.2005 - 9 S 1560/05 - sowie BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO). 5 Der Kläger bestreitet dies nicht, meint jedoch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die für den Vermögensverfall ursächlichen Umstände nicht berücksichtigt. Dies sei jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil der Vermögensverfall durch ein pflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Hand, d.h. insbesondere des Amts- und Landgerichts Ellwangen und des Finanzamts Aalen verursacht worden sei. Denn das Amts- und Landgericht Ellwangen hätten rechtsirrig zunächst den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen seiner Schuldner nicht erlassen und damit die finanziellen Probleme des Klägers verursacht. Zusätzlich habe das Finanzamt Aalen zu Unrecht Steuerforderungen in Höhe von knapp 600.000,-- DM geltend gemacht und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Auch mache er vor dem Amtsgericht Ellwangen seit rund fünf Jahren einen Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 450.000,-- DM gegen seine geschiedene Ehefrau geltend, ohne dass bislang eine Entscheidung in dieser Sache erfolgt sei. Bei pflichtgemäßem Handeln dieser Träger hoheitlicher Gewalt hätte er seine Finanzen wesentlich früher konsolidieren können, weshalb es dann nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekommen wäre. 6 Diese Einwendungen vermögen - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - weder den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu entkräften, noch können sie zu einer Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung führen. Denn die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichtete Interessen seiner Auftraggeber orientiert, und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, VGHBW-LS 1993, Beilage 3, B 7, NVwZ-RR 1993, 183 und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -). 7 Dieser Zweck der Regelung gebietet es gerade, die Ursachen des Vermögensverfalls unberücksichtigt zu lassen. Denn auch bei einem unverschuldeten oder - wie vom Kläger behauptet - von einem Träger öffentlicher Gewalt (mit-) verursachten Vermögensverfall bestehen dieselben Gefahren für mögliche Auftraggeber und die öffentliche Sicherheit. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2005 gestellten Beweisanträge Nr. 2 bis 4 auch zutreffend als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. 8 b.) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts der gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. 9 Der Kläger wirft die Frage auf, ob „in Fällen eines so erheblichen und weitgehenden Eingriffs wie einer Löschung aus der Architektenliste das ausschließliche Abstellen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Für-Unbeachtlich-Erachten der zu einem Vermögensverfall (im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) führenden Gründe jedenfalls dann unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten unzulässig weil geradezu objektiv rechtsmissbräuchlich ist, wenn wie hier, die im Vermögensverfall im Zeitpunkt der Entscheidung führenden Gründe durch fehlerhaftes hoheitliches Handeln verursacht worden sind und sich im Verlauf des „ Löschungs-Verfahrens “ die Vermögensverhältnisse des Betroffenen wieder soweit gebessert haben, dass eine Löschung aus der Architektenrolle aus Gründen einer nicht mehr gesicherten finanziellen Situation des Betroffenen nicht mehr in Betracht kommen vermag“. Eine über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht dargelegt. Auch wird die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend deutlich. Denn den Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nicht zu entnehmen, weshalb er derzeit in einer finanziell gesicherten Situation leben und weshalb die nach wie vor bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls derzeit widerlegt sein soll. Diese im Berufungszulassungsverfahren geforderte Darlegung kann auch nicht durch den bloßen Verweis auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten ersetzt werden. Unabhängig davon, ist die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage obergerichtlich geklärt. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 a.a.O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30.09.2005 10 - 6 B 51/05 -) davon aus, dass für die Beurteilung des Vermögensverfalls auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides abzustellen ist, mit der Folge, dass nachträgliche Entwicklungen rechtlich unerheblich sind. 11 c) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist bereits deshalb nicht dargetan, weil die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge Nr. 2-4 - wie bereits dargelegt - zutreffend mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt wurden. Daher kann sich hieraus weder der behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ein Verstoß gegen das Gebot rechtliches Gehör zu gewähren, ergeben. Denn ein solcher Gehörsverstoß kann bei einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung des Beweisantrages im Gesetz keine Stütze findet. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. 12 2. Da der Berufungszulassungsantrag keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen. 13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.