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Beschluss

2 S 65/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.093,25 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 eingelegten Widersprüche anzuordnen. 2 Mit dem Bescheid vom 12.3.2009 hat die Antragsgegnerin die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlstNr. ... (... ... ... ...) zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt danach die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel in dem genannten Sinn. 3 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Grundstück der Antragsteller nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) vom 17.12.2002 beitragspflichtig ist. Der Umstand, dass das Grundstück nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich liegt, ändert daran nichts. Nach § 2 Abs. 1 AbwBS unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (S. 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (S. 2). Darüber hinaus sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller ist unstreitig seit 18.3.2008 an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen und damit nach § 2 Abs. 2 AbwBS beitragspflichtig. Insoweit werden von den Antragstellern in der Begründung ihrer Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben. 4 2. Bei der Berechnung des auf das Grundstück der Antragsteller entfallenden Beitrags hat die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Teilfläche des Grundstücks berücksichtigt. In Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bleiben nach dieser Vorschrift bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück diejenigen Teilflächen außer Betracht, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Als beitragspflichtig betrachtet die Antragsgegnerin dementsprechend nur eine 2.354 m 2 große Teilfläche des 2.917 m 2 großen Grundstücks der Antragsteller, welche den mit einem Wohn- und Lagergebäude bebauten Teil des Grundstücks, die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche auf der Südostseite des Gebäudes, die zum nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. ... führende Zugangsfläche sowie die befestigten, im Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.4.2009 als Zubehörflächen des Gewerbebetriebs bezeichneten Teilflächen des Grundstücks umfasst. 5 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Teilflächenabgrenzung ist auch nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KAG bleiben - unabhängig von den übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt sind. Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist. Der mit einem Wohn- und Lagergebäude bebaute Teil des Grundstücks der Antragsteller ist danach bei der Bemessung des auf das Grundstück entfallenden Beitrags ohne jeden Zweifel mit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das gesamte Gebäude oder, wie die Antragsteller geltend machen, nur ein Teil an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist. 6 Zur bebauten Fläche des Grundstücks der Antragsteller zählt auch die befestigte Zufahrt, die von dem Gebäude zu dem nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. 4765/6 führt, sowie die das Gebäude umgebende Hof- und Lagerfläche, sofern diese - wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht - ebenfalls befestigt ist. Die Auffassung der Antragsteller, dass unter Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Bebauung mit einem Gebäude zu verstehen sei, teilt der Senat nicht. Eine bebaute Fläche im baurechtlichen Sinn ist jede Fläche, auf der sich eine bauliche Anlage befindet. Nach § 2 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ein besonderer konstruktiver Aufwand wird dabei nicht vorausgesetzt. Auch ein nur mit Splitt oder Schotter befestigter Lager- und Ausstellungsplatz ist deshalb eine bauliche Anlage (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 33.90 - NVwZ 1994, 293). Umstände, die darauf hindeuteten, dass § 31 Abs. 1 S. 2 KAG den Begriff der Bebauung in einer hiervon abweichenden Weise versteht, sind nicht zu erkennen. 7 Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen vielmehr für das Gegenteil. Die Regelung in § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25. April 1978 als damaliger § 10 Abs. 3 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 7/2340, S. 14) wird die Regelung damit gerechtfertigt, dass für die Beitragsbemessung in der Regel die Fläche des (Buch-) Grundstücks maßgebend sei und dies bei verhältnismäßig großen Buchgrundstücken zur Folge haben könne, dass der der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Vorteil zu hoch angesetzt und dadurch der zu entrichtende Beitrag eine ungerechtfertigte Höhe erreiche. Die Regelung beziehe sich insbesondere auf Aussiedlerhöfe und stelle klar, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-) Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe. 8 Die von den Antragstellern für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des von § 31 Abs. 1 S. 2 KAG verwendeten Begriffs der bebauten Fläche dürfte auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren sein. Mit § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wird an die dieser Vorschrift voran stehende Regelung in Abs. 1 S. 1 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Dieser Vorteil besteht in der Anschlussmöglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Grundstücke im Außenbereich nehmen dabei allerdings eine Sonderstellung ein. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf einen Teil des Grundstücks, zu dem jedenfalls die im baurechtlichen Sinn bebaute Fläche gehört, d. h. diejenige Fläche auf der sich - abweichend von der Regel des § 35 BauGB - baulichen Anlagen befinden. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467). 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).