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Beschluss

9 S 278/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2009 - 10 K 4033/08 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die mit dem Antrag dargelegten Gründe weder die in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die behaupteten ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzeigen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 Eine konkrete und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, auf deren Entscheidung es in einem Berufungsverfahren ankommen würde, arbeitet der Zulassungsantrag bereits nicht heraus. Unabhängig hiervon sind die an die Begründung einer Prüfungsentscheidung zu stellenden Anforderungen auch geklärt, soweit sie einer generellen Antwort zugeführt werden können. Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Auffassung muss grundsätzlich weder eine allgemeine Musterlösung, ein „Bewertungssystem“ oder ein verbindlicher Punkte-Verteilungsschlüssel festgelegt und offen gelegt werden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -; dazu auch etwa Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 601). Denn der Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen lässt sich grundsätzlich nicht starr bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [51 f.] selbst für die Bestehensgrenze). Maßstab für die inhaltliche Beschaffenheit der Begründung einer Prüfungsbewertung ist daher, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle ermöglicht, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262 [268]). Erforderlich ist demnach, dass die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1995 - 6 B 45/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [190]). Nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, substantiierte Einwendungen gegen die Leistungsbewertung zu erheben und damit „wirkungsvolle Hinweise“ für das Überdenkungsverfahren zu geben. Die sich hieraus im Einzelfall ergebenden Anforderungen hängen von der jeweils gegebenen Begründung ab und stellen damit keine generell klärungsfähige Rechtsfrage dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.1997 - 6 B 4/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379). 3 Damit entfällt zugleich der zentrale Anknüpfungspunkt der gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ins Feld geführten Argumente. Denn auch hinsichtlich der im Einzelnen gerügten Bewertungsfehler geht der Zulassungsantrag fälschlich davon aus, dass ein generelles Bewertungssystem mit Teil-Gewichtungsschlüsseln im Einzelnen hätte dargelegt werden müssen. Hierauf besteht indes kein Anspruch; auch das „Überdenkungsverfahren“ bezieht sich vielmehr nur auf Einwände, die vom Prüfling konkret und nachvollziehbar begründet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 6 C 32/92 -, NVwZ 1993, 689). Die insoweit vom Kläger gegebenen Hinweise sind aber abgearbeitet und entkräftet worden. Dass den Stellungnahmen nicht im Einzelnen entnommen werden kann, mit welcher Gewichtung die positiv oder negativ beurteilten Aspekte jeweils in die Notengebung eingeflossen sind, ist daher unschädlich. Selbstgefertigte Mustergliederungen o.ä. sind nur dann für die konkrete Bewertung relevant, wenn auf sie Bezug genommen wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.06.1995 - 9 S 2091/94 -, NVwZ-RR 1996, 27). 4 Soweit darüber hinaus hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 4 behauptet worden ist, tatsächliche Gründe für die Bewertung seien nicht genannt worden, trifft dies nicht zu. Bereits im Gutachten vom 11.01.2008 sind vielmehr eine Reihe konkreter Fehler und nicht behandelter Komplexe benannt und ausgeführt worden. Eine erneute Aufzählung und Kenntlichmachung in der ergänzenden Stellungnahme vom 04.08.2008 war daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für die bemängelte Erstkorrektur der Aufsichtsarbeit Nr. 5 vom 30.12.2007, die entgegen der vom Kläger vorgebrachten Behauptung eine Vielzahl von im Einzelnen ausgeführten Mängeln auflistet und darlegt. 5 Hinsichtlich der Behauptung, die Frage der Aufsichtsarbeit Nr. 6 sei nicht eindeutig formuliert gewesen, nimmt der Zulassungsantrag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zur Kenntnis. Insoweit erfüllt der Antrag bereits nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig hiervon ist die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Frage nach dem zum bestmöglichen Erfolg führenden Rechtsmittel müsse auch eine materiell-rechtliche Prüfung umfassen, weil anders die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht eingeschätzt werden könnten, auch nicht zu beanstanden. 6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).