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Beschluss

8 S 33/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 147 RdNr. 46) sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 angeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung ist der Beigeladenen eine „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“ der Antragsgegnerin vom 02.07.1998 erteilt worden. Nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verletzt diese Bewilligung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die angefochtene Bewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. 2 1. Maßstab für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 ist - anders als das Verwaltungsgericht es ebenso wie zunächst die Beteiligten angenommen hat - nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung wird zwar der Beigeladenen für die von ihr geplante, nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 30) des Anhangs verfahrensfreie Errichtung eines Mobilfunkmastes „eine Befreiung entsprechend der Anlage gewährt“. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid führt jedoch nicht dazu, dass er ausschließlich als Befreiungsentscheidung und nicht zugleich auch als rechtmäßige Gewährung einer Ausnahme angesehen werden könnte. Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung des für den Bescheid maßgeblichen materiellen Rechts, ohne dass der angefochtene Bescheid gemäß § 47 LVwVfG umgedeutet werden müsste. 3 Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch - den Verfügungssatz des Bescheides - zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage seiner Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). So liegt der Fall auch hier. 4 Der Verfügungssatz und damit der Spruch der angefochtenen „Bewilligung“ beschränkt sich nicht auf eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Er lässt vielmehr eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zu. Eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aber nicht nur im Wege einer Befreiung, sondern auch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) möglich. Dass der Verfügungssatz der angefochtenen „Bewilligung“ nur als eine solche Abweichung im Wege der Ausnahme richtig und vollständig verstanden wird, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beigeladene für ihr Vorhaben unter dem 20.11.2008 ausdrücklich einen Antrag „auf Ausnahme..., auf Befreiung... von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ für den vorgesehenen Standort gestellt hat. Hieraus wird deutlich, dass es der Beigeladenen nicht etwa gerade auf eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ankam, sondern auf eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihrem Vorhaben rechtlich entgegenstehen. Dieses rechtliche Begehren wird seitens der Antragsgegnerin durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als „Bewilligung“ - und nicht allein als Befreiung - umgesetzt. 5 Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 nicht nur „hilfsweise“ eine Ausnahme erteilt, sondern - im Sinne des vorstehenden Verständnisses der angefochtenen Bewilligung - ausgeführt, dass die erteilte „Bewilligung/Befreiung“ auch eine solche Ausnahmegewährung enthalte. Die Bezeichnung „Befreiung“ gehörte daher nicht zum Spruch des Bescheides im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Umdeutung ist im Hinblick darauf nicht erforderlich. 6 Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB weitergehende rechtliche Anforderungen stellt als die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Während erstere erfordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, sieht die hier in Rede stehende Ausnahme lediglich vor, dass eine der Versorgung der Baugebiete dienende fernmeldetechnische Nebenanlage gegeben ist. 7 2. Auf dieser Grundlage verletzt die angefochtene Bewilligung keine Rechte des Antragstellers. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Gartenhäuser gemäß § 10 BauNVO, auf die sich die erteilte Bewilligung bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, da Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). 8 Die im Hinblick auf diese Festsetzung erteilte Bewilligung steht indessen mit den für sie maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, weil das Vorhaben der Beigeladenen als Ausnahme zugelassen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB). Bei der von der Beigeladenen geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (vgl. dazu zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09 - juris mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Sie dient auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete. Soweit in dem Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom voraussetzen, unzulässig sind, stellt dies keinen Ausschluss der Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dar. Vielmehr soll mit dieser Festsetzung, wie sich aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt, ersichtlich nur die Beschaffenheit der in dem Sondergebiet zulässigen Gartenhäuser konkretisiert werden. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auch auf Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet. 9 Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtige. Vielmehr erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung in dem fraglichen Gebiet sicherzustellen. Diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin zunächst auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht, im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 18.01.2010) und damit während des anhängigen Widerspruchsverfahrens aber auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bestätigt. Sie stellen eine rechtmäßige Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dar. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen. 10 Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine drohende Wertminderung seines Grundstücks hingewiesen hat, ist dieses wenig substantiierte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu begründen, zumal es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Da die Anlage nach der für sie erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.10.2008 die in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung festgelegten Grenzwerte einhält, liegt auch kein Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht zutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. 11 Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße der Bewilligung gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „Glemswald“ vom 16.10.1995 könnten, auch wenn sie vorlägen, bereits deswegen nicht zu Verletzung von Rechten des Antragstellers führen, weil die Vorschriften dieser Verordnung ersichtlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).