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Beschluss

4 S 1021/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2010 - 1 K 795/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin im maßgeblichen Schriftsatz vom 28.05.2010 dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die am 17.06.2008 ausgeschriebene Stelle des leitenden Fachbeamten / der leitenden Fachbeamtin der unteren Forstbehörde beim Landratsamt Heidenheim zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über ihre Bewerbung entschieden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. 2 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies ist nach den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen jedoch nicht der Fall. 3 1. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, dass die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen ihr Bewerberanspruch verletzt sei. 4 a) Die Rüge der Antragstellerin, das Auswahlverfahren sei deswegen formell rechtswidrig, weil das Innenministerium sein Einvernehmen mit der Stellenbesetzung durch den Beigeladenen nicht oder zumindest nicht ohne Vorbehalt erklärt habe, greift nicht durch. Das Einvernehmen ist in wirksamer, rechtlich nicht zu beanstandender Weise erteilt worden. Die Antragstellerin könnte sich auf mögliche Fehler bei der Erteilung des Einvernehmens auch nicht berufen. 5 Das Erfordernis der Erteilung des Einvernehmens durch das Innenministerium folgt aus § 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) in der Fassung vom 29.01.1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (GBl. S. 435). Nach § 2 Satz 4 ErnG werden die in § 2 Nr. 1 bis 3 ErnG genannten Rechte für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen, die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Dieses hat hier sein Einvernehmen mit Schreiben vom 17.02.2010 erteilt. Darin heißt es: 6 „Zu der vom MLR beabsichtigten Personalmaßnahme betreffend der Besetzung der Stelle des Leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde beim Landratsamt Heidenheim mit [dem Beigeladenen] erteilt das Innenministerium sein Einvernehmen. Grundlage unseres Einvernehmens ist das Ergebnis der Besprechung vom 29.01.2010 zwischen Herrn Landrat M. und Herrn Ministerialdirigent Dr. R. in dieser Angelegenheit und das Schreiben von Herrn Landrat M. an Herrn Ministerialdirigent Dr. R. vom 02.02.2010.“ 7 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus dem zweiten Satz der zitierten Erklärung weder ein Vorbehalt bezüglich der Einvernehmenserteilung noch deren gänzliche Unwirksamkeit. Vielmehr legt das Innenministerium mit dem umstrittenen Satz lediglich seine Motive für die Einvernehmenserteilung offen, was sich schon daraus ergibt, dass das Besprechungsergebnis und das Schreiben des Landrats „Grundlage“ des Einvernehmens sind. Dem Schreiben des Landrats vom 02.02.2010 lässt sich zwar entnehmen, dass nach seiner Auffassung mit Ministerialdirigent R. besprochen worden sei, dass die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen nur vorübergehend erfolgen und er nach zwei bis drei Jahren wieder an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zurückversetzt werden solle. Zu Recht weist die Antragstellerin insoweit darauf hin, „dass diese wohl zugesagte Vorgehensweise in dieser Form nicht durchgeführt werden kann, da selbst bei einer befristeten Besetzung eine erneute Ausschreibung der Stelle erforderlich wäre.“ Jedoch folgt selbst dann, wenn - wie von der Antragstellerin weiter angenommen -, „der Landrat davon aus[geht], dass anschließend die Bewerberin und Beschwerdeführerin unmittelbar in die Stelle einrücken wird“, daraus nicht, dass die Einvernehmenserteilung des Innenministeriums an ein solches Vorgehen oder eine rechtliche (Fehl-)Vorstellung des Landrats - unzulässig - gekoppelt wäre. Vielmehr handelte es sich in diesem Fall - allenfalls - um einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum, wenn nicht der Verweis auf das Schreiben des Landrats nur eine bloße politische Rücksichtnahme darstellen sollte. 8 Selbst wenn die Erteilung des Einvernehmens rechtlich fehlerhaft erfolgt wäre, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Erfordernis des Einvernehmens des Innenministeriums aus § 2 Satz 4 Halbsatz 2 ErnG für die Ernennung von Fachbeamten des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern ist nicht dem Schutz der Beamten, die bei der vorausgehenden Auswahlentscheidung unterlegen sind, zu dienen bestimmt. Die Ernennung eines anderen Bewerbers ist nämlich ein den bei der Auswahlentscheidung unterlegenen Bewerber nicht betreffender Verwaltungsakt (BVerwG, Urteile vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 und vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. RdNr. 41), so dass mögliche Verfahrensfehler bei der Ernennung des Konkurrenten im Unterschied zu solchen Fehlern bei der Auswahlentscheidung den Bewerberanspruch des erfolglosen Konkurrenten nicht berühren können. 9 b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis unter 1. in der Beschwerdebegründungsschrift vom 28.05.2010 „auf den Gesamtzusammenhang des Verfahrens“ eine Befangenheit der bei der Auswahlentscheidung beteiligten Personen geltend machen will, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Sie rügt unter Bezugnahme auf zwei in der Personalakte des Beigeladenen befindliche Vermerke vom 02.04.2002 und 22.11.2007, dass mit diesen klar sei, dass das vorliegende Bewerbungsverfahren aus Sicht des Ministeriums gar nicht anders habe enden können, als dass der Beigeladene der aus laufbahnrechtlicher und statusrechtlicher Sicht beste Bewerber sei. Die sich aus den Vermerken ergebenden Überlegungen des Ministeriums dürften das Auswahlverfahren nicht beeinflussen, erkennbar sei dies jedoch anders. Allein aus dem Umstand, dass in verschiedenen Personalgesprächen mit dem Beigeladenen dessen mittelfristige Entwicklungsmöglichkeiten erörtert worden sind, kann sich aber eine Voreingenommenheit oder eine Befangenheit der für den Dienstherrn handelnden Personen weder bei der Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen noch bei der getroffenen Auswahlentscheidung für den umstrittenen Dienstposten ergeben. Im Interesse einer geordneten Personalentwicklung ist es sogar angezeigt, dass in Personalgesprächen mit den betroffenen Beamten über ihre zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten gesprochen, die Interessen und Wünsche des Beamten erfragt und das Interesse und die bisherige Planung des Dienstherrn offenbart werden. Dass diese immer unter dem Vorbehalt der erwarteten Leistungsentwicklung steht und keine Vorabentscheidung für zukünftige Auswahlverfahren beinhaltet, muss in Aktenvermerken über Personalgespräche nicht gesondert aufgeführt werden, da sich dies unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt. 10 Mit ihrem Vortrag, dass im Auswahlverfahren „mit Ausnahme des Herrn F., Landratsamt Heidenheim und der weisungsunabhängigen Beauftragen für Chancengleichheit, welche unabhängig voneinander beide für die Beschwerdeführerin votierten, […] damit ausschließlich Personen im Auswahlverfahren beteiligt gewesen [sind], die unmittelbar im MLR oder im nachgeordneten Bereich (RP Tübingen) tätig sind und insoweit […] davon auszugehen [ist], dass diese keine der ursprünglichen Zusage gegenüber [dem Beigeladenen] aus dem Jahr 2002 durch das MLR abweichende Entscheidung mittragen und auf den Weg bringen werden“, vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass dem Beigeladenen keine Zusage erteilt worden ist, dass die umstrittene Stelle dem Ressort des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zugeordnet sei und die Stellenverwaltung gleichfalls durch das Ministeriums erfolge, so dass sich folglich auch das Auswahlgremium im Wesentlichen aus Mitarbeitern des Ministeriums bzw. des ihm nachgeordneten Bereichs zusammensetze. Objektive Ansätze für eine Besorgnis der Befangenheit der bei der Auswahlentscheidung beteiligten Personen werden von der Antragstellerin nicht aufgezeigt. 11 c) Auch die Rüge, im Abwägungsvermerk vom 02.12.2008 werde nicht dargestellt, wie langjährig und ausgeprägt die Führungserfahrung des Beigeladenen sei, insbesondere werde nicht dargestellt, inwieweit er im Rahmen seiner Projektleitertätigkeit unter dem Aspekt „sehr hohes Maß an die Personal- und Führungsverantwortung“ in seinen Tätigkeiten gefordert - und von ihm auch erfüllt - worden sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216), Dieser Begründungsverpflichtung ist der Antragsgegner mit dem Abwägungsvermerk vom 02.12.2008 in rechtlich ausreichender Weise auch bezüglich der Erfüllung des Anforderungsprofils hinsichtlich der Führungserfahrung als einem Teilelement der geforderten „besonders ausgeprägten Führungskompetenz“ nachgekommen. Mit der Benennung seiner Tätigkeit als Projektleiter im Bereich „IuK“ ist nämlich für jedermann deutlich, dass der Beigeladene in einem interdisziplinären Team von Angehörigen der Forstverwaltung einerseits sowie Soft- und Hardwarespezialisten andererseits verschiedene, möglicherweise auch gegenläufige Interessen koordinieren und zu einem sachgerechten Ausgleich bringen musste. Der weit reichende Umfang der Aufgaben des Beigeladenen ergibt sich im Übrigen auch aus der Anlage zu seiner Regelbeurteilung vom 02.01.2007. Darauf hat der Antragsgegner sowohl in erster Instanz - bezüglich der Leitung des interdisziplinären Teams - als auch in der Beschwerdeerwiderung - hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung in der Anlage zur Regelbeurteilung - zutreffend hingewiesen. Eine eigenständige, nähere Erläuterung des aus sich heraus verständlichen Begriffs „Projektleiter“ im Abwägungsvermerk war daher zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. 12 d) Schließlich verfängt auch die Rüge nicht, die Vorstellungsgespräche seien weder hinsichtlich der dort gestellten Fragen noch hinsichtlich der gegebenen Antworten aktenkundig protokolliert, was einen formellen Fehler im Auswahlverfahren bedeute. Ein Vorstellungsgespräch kann nämlich lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden, so dass der Bewerberanspruch der Antragstellerin aufgrund des eindeutigen Leistungs- und Eignungsvorsprungs des Beigeladenen, wie er vom Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise angenommen wird (vgl. dazu auch unten), auch bei - unterstellt - nicht hinreichender Dokumentation des Gesprächs nicht verletzt sein kann. Ihre gegenläufige Ansicht, wonach ein Vorstellungsgespräch zu berücksichtigen sei, wenn es im Rahmen des Auswahlverfahrens durchgeführt werde, ist in dieser Allgemeinheit mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese nicht zu vereinbaren. 13 2. Die weiteren, in der Beschwerdebegründung unter 2. und 3. angeführten Rügen, mit denen die Antragstellerin geltend macht, die Auswahlentscheidung verletze ihren Bewerberanspruch, haben ebenfalls keinen Erfolg. 14 a) Die Rüge, die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen seien formal nicht vergleichbar (Nr. 2.3 und 2.4 der Beschwerdebegründungsschrift), genügt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Insoweit zeigt die Antragstellerin nicht auf, welche Konsequenzen daraus für den rechtlichen Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung zu ziehen sein sollen. Dies hätte ihr aber oblegen, da die Rechtsfolge bei einer unterstellten fehlenden Vergleichbarkeit - für die angesichts des Zugrundeliegens der gleichen Beurteilungsverordnung und Beurteilungsrichtlinien schon nichts spricht - nicht auf der Hand liegt. Die Rügen könnten aber auch inhaltlich nicht verfangen. Der der Beschwerde zugrunde liegende Gedanke, dass vergleichbare Beurteilungen nur bei Inhabern von sehr ähnlichen Ämtern im abstrakt-funktionellen Sinne vorliegen könnten, trifft nämlich nicht zu. Vielmehr lässt sich sowohl die Leistung wie auch die zutage tretende Befähigung auch in unterschiedlichen abstrakt-funktionellen Ämtern miteinander vergleichen. 15 b) Die der Sache nach erhobene Rüge, die Beurteilung des Beigeladenen sei fehlerhaft, weil er keine Führungsverantwortung innegehabt habe, daher keine Führungserfahrung habe sammeln können und damit die entsprechende Rubrik in der Beurteilung frei zu lassen gewesen sei, erweist sich als unzutreffend. Es ist rechtlich weder zu beanstanden, die Wahrnehmung fachaufsichtlicher Kompetenzen als Führungsaufgabe einzustufen und den diesbezüglichen Führungserfolg zu beurteilen, noch erweist es sich als verfehlt, die Projektleitertätigkeit des Beigeladenen im IuK-Bereich mit ihren Anforderungen an die Anleitung eines interdisziplinären Teams als Führungsaufgabe zu bewerten. 16 Ebenso unbegründet ist der Einwand der Antragstellerin, die Beurteilung des Beigeladenen sei insoweit fehlerhaft, als sie unter Nr. 2.2.2 eine Angabe zur Arbeitsweise enthalte. Die Behauptung, mangels Außenwirkung läge keine Bewertungsmöglichkeit hinsichtlich der Rubrik „bürgerfreundliches Verhalten“ vor, übersieht, dass dieses nur eines von vielen Kriterien bei der Bewertung der Arbeitsweise ist, was sich schon aus dem verwendeten Vordruck für die Beurteilung ergibt. Dort heißt es nämlich, dass das „bürgerfreundliche Verhalten“ bei der Beurteilung der Arbeitsweise „insbesondere“ zu berücksichtigen ist. Aus der Begründung der Beurteilung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner ein - möglicherweise - nicht vorhandenes dienstliches Verhalten gegenüber dem Bürger - dann rechtswidrig - zur Grundlage der Beurteilung gemacht haben könnte. 17 c) Soweit die Antragstellerin weitergehend ausführt, dass „die geforderte Führungserfahrung bei [dem Beigeladenen] unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt im Sinne der Ausschreibung der Stelle gegeben [ist]“, und damit der Sache nach geltend macht, der Beigeladene erfülle bereits das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht, übergeht sie, dass dort „eine besonders ausgeprägte Führungskompetenz“, nicht aber eine besondere, langjährige Führungserfahrung verlangt wird. Die Führungserfahrung wird vom Antragsgegner ausweislich des Abwägungsvermerks in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als ein Element der besonders ausgeprägten Führungskompetenz angesehen. Die diesbezüglich erhobene Rüge, es sei systematisch fehlerhaft, bei der Abwägung der Führungserfahrung als Leiter bzw. Stellvertreter eines Forstamts einerseits und als Projektleiter mit Ministeriumserfahrung andererseits auf andere Leistungsmerkmale wie Führungserfolg und auf Ausprägungsgrade der Befähigungsbeurteilung im Sinne einer prognostischen Beurteilung Bezug zu nehmen, da diese Kriterien nicht direkt miteinander vergleichbar seien, vermag nicht zu verfangen. Sie beruht schon auf der unzutreffenden Annahme, dass die von der Antragstellerin gesammelte Erfahrung und die in ihrer Beurteilung zum Ausdruck kommende Einschätzung ihrer konkreten Führungsarbeit einer rein prognostischen, abstrakten Beurteilung der Führungsarbeit des Beigeladenen gegenübergestellt werden. Wie oben bereits dargestellt geht der Antragsgegner jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Beigeladene selbst Führungserfahrung gesammelt hat. Das von dem Antragsgegner in Ausübung seines Organisationsermessens aufgestellte Anforderungsprofil verlangt an keiner Stelle ausgeprägte Erfahrungen in der unmittelbaren Personalführung. Daher kann die Antragstellerin mit ihrer Rüge, dem Beigeladenen seien keine Beschäftigten unterstellt gewesen, für die er eine fachliche und auch disziplinarische Führungsverantwortung innegehabt habe, die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu erschüttern. Der Antragsgegner erkennt auch ausweislich des Abwägungsvermerks vom 02.12.2008, dass die Erfahrung in Führungspositionen der Antragstellerin auf einer grundlegend anderen Tätigkeit beruht als diejenige des Beigeladenen und daher auch anders geartet sein muss. Gerade auch deswegen stellt er in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise auch auf den dem Beigeladenen zuerkannten höchstmöglichen Ausprägungsgrad bei den Befähigungsmerkmalen ab, die er für die Führungskompetenz bedenkenfrei als maßgeblich erachtet hat. Im Übrigen wäre es sogar fehlerhaft, wenn der Antragsgegner die von der Antragstellerin als Forstamtsleiterin und als stellvertretende leitende Fachbeamtin der unteren Forstbehörde gesammelte Führungserfahrung per se höher gewichten wollte als diejenige des das Anforderungsprofil ebenfalls erfüllenden Beigeladenen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.06.2008 - 4 S 179/08 -). Es trifft auch nicht zu, dass - wie sie behauptet - ihre bisherige Führungserfahrung mit den Personen, die sie nun bereits seit längerer Zeit tatsächlich anleite, in die Auswahlentscheidung nicht einbezogen werde. Aus dem Abwägungsvermerk vom 02.12.2008 ergibt sich das Gegenteil. 18 Die Ausführungen zu möglichen Änderungen des Personalentwicklungskonzepts für den höheren Dienst - unter Bezugnahme auf das Protokoll der 6. Sitzung AG Forstämter des Landkreistags und des Städtetags vom 27.04.2010 - vermögen der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie - wie von der Antragstellerin selbst vorgetragen, „bei den nächsten Beförderungen im hD zur Anwendung kommen“ sollen und damit für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung einschließlich des Anforderungsprofils in der Ausschreibung nicht relevant sein können. 19 Auch dringt die Antragstellerin mit ihrer Rüge nicht durch, der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse nicht. Dem Vorwurf, den sie durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Beanstandungsschreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 20.01.2009, wonach der Beigeladene „keine einschlägigen Fachkenntnisse, und schon gar keine sehr guten“ aufweise, der Sache nach erhebt, fehlt jede Substanz. Da der Beigeladene das statusrechtliche Amt eines Forstdirektors innehat, an einer interdisziplinären Schnittstelle zwischen „klassischer“ Forstverwaltung und Informations- und Kommunikationstechnologie offensichtlich auch amtsangemessen beschäftigt wird und seine Leistung und Befähigung ausweislich seiner letzten Beurteilung herausragend sind, erweisen sich die pauschalen Angriffe gegen seine forstwirtschaftlichen Fachkenntnisse bereits als haltlos. 20 d) Soweit die Antragstellerin über die Richtigkeit der Beurteilung des Beigeladenen und - damit verbunden - dessen angeblich fehlende Erfüllung des Anforderungsprofils hinaus eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung geltend macht, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene sie in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung eindeutig übertroffen hat und noch dazu ein höheres Statusamt bekleidet. Der Verweis darauf, dass die Beauftragte für Chancengleichheit den Abwägungsvermerk vom 02.12.2008 für einseitig halten mag, ersetzt die gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung nicht. Die Einschätzung der Beauftragten für Chancengleichheit ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch rechtlich ohne Bedeutung. 21 e) Auch mit ihrem Vorbringen, die Berücksichtigung des Kriteriums Konzeption im Fazit des Abwägungsvermerks sei fehlerhaft, da es in den maßgeblichen Ausschreibungskriterien überhaupt nicht aufgeführt sei, kann die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Fähigkeit zum konzeptionellen Arbeiten ein wesentlicher Bestandteil der fachlichen Führungskompetenz ist, wie sie im Anforderungsprofil - zudem als „besonders ausgeprägt“ - verlangt wird. Selbst wenn auf dieses Kriterium aber nicht hätte abgestellt werden dürfen, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieses angeblichen Fehlers im Auswahlverfahren, da der Beigeladene in allen Bereichen einen Vorsprung vor der Antragstellerin aufweist. 22 3. Die Rüge, dass 64% aller Beurteilungen am MLR eine Punktebewertung von 8,0 aufwiesen und damit annähernd 2/3 der Beurteilten ausschließlich sehr gute Leistungen erbrächten, was die Vergleichbarkeit deutlich in Frage stelle - sie dürfte wohl auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen gerichtet sein -, ist für die Beschwerdeentscheidung nicht relevant, da sie mit Schriftsatz vom 25.06.2010 und damit außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 25.05.2010 (Dienstag nach Pfingsten) endete, erhoben worden ist. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat. 24 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).