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Beschluss

4 S 836/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. November 2009 - 5 K 69/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 39.831,94 EUR und für das Zulassungsverfahren auf 34.831,94 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Der auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag rechtfertigt aus den mit ihm angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht. 2 1. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der divergenzfähigen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 3 Die Behauptung des Klägers, die angegriffene Entscheidung weiche insoweit vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 - (BVerwGE 133, 297) ab, als dort entschieden sei, dass es zu Lasten des Dienstherrn gehe, wenn nicht aufgeklärt werden könne, ob die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten den Vorgaben des § 42 Abs. 3 BBG a.F. (= § 44 Abs. 2 und 3 BBG) entsprochen habe, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zu der Überzeugung gelangt, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe, so dass es darauf, zu wessen Lasten eine diesbezügliche Unaufklärbarkeit geht, nicht angekommen ist. Aus dem gleichen Grund ist es für das Verwaltungsgericht nicht auf die Notwendigkeit einer schlüssigen Darlegung durch den Dienstherrn angekommen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 44 Abs. 2 und 3 BBG beachtet hat, so dass insoweit keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen kann. Denn wenn es nach der - insoweit maßgeblichen - Auffassung des Verwaltungsgerichts nachgerade ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger nicht anderweitig verwendbar sein soll, bedarf es weiterer Darlegungen seitens des Dienstherrn hierzu nicht. 4 Im Übrigen übersieht das Zulassungsvorbringen, dass die Zuordnung der materiellen Beweislast für die Einhaltung des Verfahrens nach § 44 Abs. 2 und 3 BBG zum Dienstherrn im Falle der Nichterweislichkeit nicht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge der „Versetzung in den Ruhestand“ auslöste, sondern - im Gegenteil - zur Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Verfügung führte. Dazu verhält sich der Kläger nicht. 5 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Soweit der Kläger vorbringt, es sei von seiner Dienstunfähigkeit auszugehen, weil der Beklagte entgegen der ihn treffenden Verpflichtung nicht dargelegt habe, dass er für ihn - den Kläger - eine amtsangemessene Beschäftigung finden könne und bis heute auch nicht gefunden habe, setzt er sich mit dem angegriffenen Urteil nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nämlich insoweit entschieden, dass die bisher von der Beigeladenen zu 2 durchgeführten so genannten Integrationsverfahren kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein könnten, ob der Kläger anderweitig verwendbar sei, weil sie den auch verfassungsrechtlichen Erfordernissen für die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse nicht genügten und inhaltlich viel zu dürftig seien; insbesondere seien weder Stellen in der sonstigen Bundesverwaltung außerhalb des DB-Konzerns in die Suchbemühungen einbezogen worden noch künftig in Betracht kommende Stellen, die eine längere Qualifizierung erforderten. Das Zulassungsvorbringen nimmt mithin nicht in den Blick, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur eine Möglichkeit zur anderweitigen Verwendung im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 BBG in der Beschäftigungsbehörde des Klägers, sondern im gesamten Bereich seines Dienstherrn „Bundesrepublik Deutschland“ der begehrten Versetzung in den Ruhestand entgegenstehe. Das Zulassungsvorbringen stellt nur auf die Erklärung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab, keine Möglichkeit zu haben, auf die Beigeladenen einzuwirken, was gerade nicht die gesamte Bundesverwaltung in den Blick nimmt. 7 3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 8 a) Der Kläger rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die - überraschende - verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass es „nachgerade ausgeschlossen“ erscheine, dass der Beklagte für ihn eine amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit nicht finden könne, entspreche nicht seinen Erfahrungen. Das Verwaltungsgericht dürfe dies ohne nähere Sachkenntnis auch nicht unterstellen und hätte in diesem Punkt eine nähere Aufklärung betreiben oder auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen müssen. 9 Mit diesem Vortrag ist eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, da der Kläger - auch hier - übersieht, dass das Verwaltungsgericht den Bereich der gesamten Bundesverwaltung für die Frage einer anderweitigen, amtsangemessenen Verwendung in den Blick nimmt und nicht nur auf die (aktuelle) Beschäftigungsbehörde abstellt. Bezogen auf amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten Bundesverwaltung legt der Kläger zur Frage, ob sich dem Verwaltungsgericht eine nähere Aufklärung hätte aufdrängen müssen - einen Beweisantrag hat er nicht gestellt -, nichts dar. 10 b) Auch die Rüge der Verletzung des Klägers in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zum Erfolg. 11 Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO ihm keine Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu seiner Tatsachenfeststellung hinsichtlich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten Bundesverwaltung zu äußern. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage erörtert und dabei von der Kammer auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr strengen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, zumal angesichts der hohen Anforderungen an den Grundsatz Rehabilitation vor Ruhestand im Sinne von § 42 Abs. 3 BBG a.F. bzw. § 44 Abs. 2 und 3 BBG n.F., hingewiesen worden. Es hätte daher dem Kläger oblegen darzutun, dass ausgerechnet die wesentliche Tatsachenannahme zu seiner anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht Gegenstand der Erörterung der Sachlage gewesen sei. 12 Selbst unterstellt, das Verwaltungsgericht habe diese Tatsachenfeststellung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO getroffen, bleibt der Zulassungsantrag mangels hinreichender Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolglos. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert nämlich regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2007 - 24 ZB 07.501 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, NVwZ 1999, 1354, 1355). Eine Ausnahme von diese Darlegungsobliegenheit ist nur dann anzunehmen, wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Gehörsverstoßes objektiv nicht in der Lage ist, seiner Darlegungslast zu genügen, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör in der ihm nach der Prozessordnung zustehenden Form versagt worden ist und der Gehörsverstoß das gesamte Verfahren erfasst, wie etwa bei der Versagung von Akteneinsicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.1997 - 13 S 973/97 -, ESVGH 47, 275). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Denn es wird nicht dargetan, was der Kläger im Fall des von ihm für erforderlich erachteten Hinweises konkret vorgetragen hätte. Dies wäre möglich und auch geboten gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Das pauschal gehaltene Vorbringen, der Kläger habe keine Gelegenheit gehabt, „zu diesem Punkt selber etwas vorzutragen oder diesbezüglich einen Beweisantrag zu stellen“, genügt den Anforderungen ersichtlich nicht, da sich nicht prüfen lässt, ob das mögliche Vorbringen den Ausgang des Verfahrens möglicherweise zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können. 13 4. Zu den weiteren vom Kläger benannten Zulassungsgründen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlen jegliche Darlegungen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem unterlegenen Kläger nicht aufzuerlegen, weil dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Weder haben die Beigeladenen im Zulassungsverfahren durch Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen noch haben sie das Verfahren durch eigenes Vorbringen wesentlich gefördert (vgl. Senatsbeschluss vom 22.02.2010 - 4 S 6/09 -). 15 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG findet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch auf Streitigkeiten, in denen der Beamte die Verpflichtung des Dienstherrn begehrt, ihn in den Ruhestand zu versetzen, unmittelbare und nicht nur analoge Anwendung. Der eindeutige Wortlaut der Norm, wonach im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, Streitwert der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, lässt nämlich keine Unterscheidung zu zwischen der Anfechtungssituation, in der sich der Beamte gegen seine Zurruhesetzung wehrt, und der hier vorliegenden Verpflichtungssituation, in der der Beamte seine Zurruhesetzung erstrebt. Daher vermag der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das im Fall der Zurruhesetzung zu zahlende Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG anstelle des 13fachen Betrag des Endgrundgehalts als Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung zu nehmen, nicht zu folgen. § 52 Abs. 5 GKG mit seinen Vorgaben für Streitigkeiten, die das Statusverhältnis des Beamten betreffen, stellt nicht darauf ab, welche Besoldung oder Versorgung das Ziel des Begehrens ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Vielmehr bewertet der Gesetzgeber darin allgemein die Bedeutung des Streits um den so genannten Gesamtstatus mit dem 13fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulagen. In Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG sind das zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu erreichende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 in Höhe von 2.663,-- EUR sowie die ruhegehaltsfähige Stellenzulage in Höhe vom 16,38 EUR anzusetzen. Nicht relevant für die Streitwertbestimmung ist der dem Kläger zustehende Familienzuschlag, der keine ruhegehaltsfähige Zulage im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2009 - 4 S 2074/08 -). Daraus ergibt sich für das Zulassungsverfahren ein Streitwert von 34.831,94 EUR (2.679,38 EUR X 13). Für das erstinstanzliche Verfahren erhöht sich der Streitwert - entsprechend der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts - gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG für den beschiedenen Hilfsantrag um 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) auf insgesamt 39.831,94 EUR. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).