Beschluss
4 S 2070/10
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
8mal zitiert
12Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. August 2010 - 9 K 939/09 - wird verworfen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diese Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium mit dem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Denn die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall, in welchem der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über den Streitwert entschieden hat, nicht erfüllt. Denn unter einem „Einzelrichter“, wie ihn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ausdrücklich verlangt, ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend allein ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO zu verstehen (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2005 - 4 S 1902/05 - m.w.N. und vom 13.02.2008 - 4 S 2471/07 -). 2 Die Beschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten, mit denen sie eine Erhöhung des vom Verwaltungsgerichts auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 28.750,22 EUR (6,5 x 4.423,11 EUR) erstreben, bleiben ohne Erfolg. 3 Die im Namen des Klägers erhobene Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn der Kläger, der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10.08.2010 keine Kosten zu tragen hat, wird durch die nach seiner Auffassung zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert. 4 Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich nach dem festgesetzten Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 32 Abs. 1 RVG) richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2004 - 1 E 179/93 -, SächsVBl 2004, 89; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1991 - 1 S 2086/91 -, NVwZ-RR 1992, 110, und Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 4 S 613/06 -). Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnte der Kläger allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinen Bevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 4 RVG; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.05.1996 - 2 C 96.256 - , NVwZ-RR 1997, 195). Für das Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist jedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. 5 Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG „aus eigenem Recht“ statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 6 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vorliegend nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist Streitwert der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft. Mit der Verleihung eines anderen Amts in diesem Sinne ist ein abstrakt-funktionelles oder statusrechtliches Amt gemeint, mit dem ein höheres Endgrundgehalt oder die Aussicht hierauf verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 07.12.2006 - 4 S 2466/06 - und vom 22.07.2008 - 4 S 353/08 -). Diese Zweckrichtung ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Denn bei der früheren Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. hatte der Gesetzgeber ausschließlich Verfahren mit dem Ziel einer höheren Besoldung im Blick, nämlich Fälle, in denen es um Beförderungen und Laufbahnwechsel geht (BT-Drs. 12/6962 S. 62; vgl. in diesem Sinne auch Meyer, GKG, 6. Aufl. 2004, § 52 RdNr. 28). Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG n.F. unverändert übernommen (BT-Drs. 15/1971 S. 156). 7 Der Gegenstand des Rechtsstreits des Klägers wird danach nicht von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG n.F. erfasst. Denn ihm ging es bei seiner Klage nicht um die Verleihung eines anderen abstrakt-funktionellen oder statusrechtlichen Amts, mit dem ein höheres Endgrundgehalt oder die Aussicht hierauf verbunden ist. Vielmehr wollte er mit seiner gegen den Bescheid des Zollkriminalamts vom 26.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 gerichteten Klage lediglich verhindern, dass der ausgeschriebene (Beförderungs-) Dienstposten 201 beim Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstort Karlsruhe, der Beigeladenen übertragen wird. Weder stellt dieser Dienstposten ein anderes abstrakt-funktionelles oder statusrechtliches Amt dar, noch ist seine Klage - ausweislich der Klageschrift vom 13.03.2009 - unmittelbar auf die Übertragung (Verleihung) dieses Dienstpostens gerichtet (dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.07.1999 - 3 C 98.3288 -, NVwZ-RR 2000, 332). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger vom Beklagten für den zeitgleich mit dem Dienstposten 201 ausgeschriebenen (Beförderungs-) Dienstposten 310 beim Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstort Stuttgart, ausgewählt worden ist. Sein Interesse bestand daher nicht darin, einen Dienstposten zu erlangen, der ihm eine größere Aussicht auf eine höhere Besoldung gewährt. Der Streit ging vielmehr allein darum, wer den Dienstposten 201 erhält, der an dem auch vom Kläger favorisierten Dienstort Karlsruhe angesiedelt ist. Mangels hinreichender Bestimmbarkeit des wirtschaftlichen Interesses hieran hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR zurückgegriffen. 8 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 9 Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG).