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Urteil

2 S 356/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2009 - 3 K 1361/09 - wird geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren. 2 Der Kläger war bis Ende 2007 Inhaber einer Gärtnerei und seit April 1995 mit vier im Rahmen seines Betriebs genutzten Rundfunkempfangsgeräten (darunter drei Autoradios) bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) gemeldet. Mit Faxschreiben vom 17.3.2008 meldete er die Geräte zum 1.12.2007 ab und gab als Grund der Abmeldung die Aufgabe seines Geschäfts zum 30.11.2007 an. In ihrem Antwortschreiben vom 1.4.2008 teilte die GEZ dem Kläger mit, dass eine rückwirkende Abmeldung von Rundfunkgebühren nicht möglich sei, da die Rundfunkgebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats ende, in dem die Abmeldung der GEZ oder der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich angezeigt werde. Die Abmeldung könne deshalb erst mit Ablauf des Monats März 2008 durchgeführt werden. Nachdem die GEZ den Kläger an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate Januar bis März 2008 erinnert hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 28.6.2008, er habe wegen der Abmeldung seiner Geräte der bereits erfolgten Abbuchung vom 15.2.2008 über 66,24 EUR widersprochen. Alle abgemeldeten Geräte seien zum 1.12.2007 als Zweitgeräte in sein Privateigentum übergegangen oder seien mit den Kraftfahrzeugen verschrottet worden. Da er bereits unter der Teilnehmernummer ... für private Geräte Gebühren bezahle, sei er zur Bezahlung weiterer Rundfunkgebühren nicht verpflichtet. Der Kläger forderte die GEZ ferner auf, die für den Monat Dezember 2007 entrichteten Gebühren für die in seinem ehemaligen Betrieb benutzten Geräte zu erstatten. 3 Mit Bescheid vom 1.8.2008 setzte die Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für vier Radios für den Zeitraum von Januar bis März 2008 in Höhe von 66,24 EUR sowie einen Säumniszuschlag von 5,11 EUR fest und verlangte von dem Kläger ferner die Erstattung der ihr entstandenen Rücklastschriftkosten von 3,90 EUR. 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers gab der Beklagte mit Bescheid vom 2.3.2009 insoweit statt, als in dem Bescheid ein Säumniszuschlag von 5,11 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 5 Der Kläger hat am 7.4.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid vom 1.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Rundfunkgebühren für vier Radios für den Monat Dezember 2007 sowie die Gebühr für ein Radio für die Monate November 2006 bis November 2007 zu erstatten. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, mit der Abmeldung des Geschäftsbetriebs zum 30.11.2007 sei die Voraussetzung für die Erhebung von Rundfunkgebühren entfallen. Die ehemals auf seine Firma gemeldeten Rundfunkempfangsgeräte seien ab 1.12.2007 als Zweitgeräte in seinen Privatbesitz übergegangen oder mit den Kfz verschrottet worden. Da er für seine privaten Geräte bereits Rundfunkgebühren entrichte, unterfielen die ehemaligen Firmengeräte der Zweitgerätefreiheit. Die Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV, wonach die Rundfunkgebührenpflicht nicht vor Ablauf des Monats ende, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden sei, widerspreche den §§ 5 und 6 sowie dem 1. Halbsatz des § 4 Abs. 2 RGebStV. Maßgeblich sei daher allein, dass die Voraussetzung für die Erhebung einer Rundfunkgebühr, nämlich das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts, nicht mehr vorliege. Auf das Datum der formalen Abmeldung komme es nicht an. So verhalte es sich auch mit dem Autoradio in dem bereits im Oktober 2006 abgemeldeten Unfallwagen, das er bis heute nicht bei der GEZ abgemeldet habe. 6 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Nach § 4 Abs. 2 RGebStV sei neben der Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zwingend ein zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt erforderlich. Die vom Kläger am 17.3.2008 vorgenommene Abmeldung habe deshalb erst zum Folgemonat dieser Mitteilung, d.h. ab April 2008 durchgeführt werden können. Was das angeblich seit Oktober 2006 nicht mehr vorhandene Autoradio betreffe, so habe der Kläger selbst vorgetragen, dass er dieses Gerät bisher nicht bei der GEZ abgemeldet habe. Die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar bis März 2008 seien daher zu Recht festgesetzt worden. 7 Mit Urteil vom 26.8.2009 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2009 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Gebühr für vier Radiogeräte für den Monat Dezember 2007 in Höhe von 22,08 EUR zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da für die vier Radios mit der Beendigung der gewerblichen Nutzung und der Übernahme der Geräte in den Privatbesitz des Klägers keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestanden habe. Da der Kläger mit seinen sonstigen privaten Rundfunkempfangsgeräten als Rundfunkteilnehmer gemeldet sei und hierfür Rundfunkgebühren entrichte, seien weitere Rundfunkgeräte und damit auch die vier Radios nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreit. Diese Gebührenfreiheit entstehe kraft Gesetzes und sei daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von einer förmlichen An- oder Abmeldung bei der GEZ oder der zuständigen Landesrundfunkanstalt abhängig. Die Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV, auf die sich der Beklagte stütze, finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Zwar habe sich mit dem Übergang von einer gewerblichen zu einer privaten Nutzung der Zweck des Bereithaltens geändert, dieser Zweckwechsel werde von der Regelung jedoch nicht erfasst. Danach habe für die in Rede stehenden Radios ab dem 1.12.2007 keine Gebührenpflicht mehr bestanden. Der Kläger könne daher gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 RGebStV die Erstattung der für den Dezember 2007 bezahlten Rundfunkgebühren verlangen. Ein weitergehender Erstattungsanspruch stehe ihm jedoch nicht zu. Die bis einschließlich November 2007 erhobenen Rundfunkgebühren seien nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet worden. Zwar sei mit der Verschrottung des Fahrzeugs im Oktober 2006 das Bereithalten eines Rundfunkgeräts beendet worden. Dies allein führe jedoch gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nicht zum Wegfall der Rundfunkgebührenpflicht. Die Regelung diene der Praktikabilität des Einzugsverfahrens. Mit ihr solle insbesondere die missbräuchliche rückwirkende Abmeldung vermieden werden, da die Rundfunkanstalten in der Regel nicht in der Lage seien, die Behauptung eines Rundfunkteilnehmers, er habe in der Vergangenheit keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten, zu überprüfen oder den Gegenbeweis anzutreten. Die Regelung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und sei auch im Übrigen verfassungsrechtlich zulässig. 8 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 zugelassene Berufung des Beklagten. Zu deren Begründung macht der Beklagte geltend, die Trennung privater und nicht privater Teilnehmerverhältnisse sei ein grundlegendes, den gesamten Rundfunkgebührenstaatsvertrag durchziehendes Prinzip. Dementsprechend liege auch bei der Überführung der vormals nicht privaten Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts in eine rein private Nutzung ein Ende des Bereithaltens im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV vor. Mit dieser Vorschrift wolle der Gesetzgeber rückwirkende Abmeldungen verhindern. Dafür gebe es gute Gründe. Die Rundfunkanstalten müssten andernfalls noch Jahre später damit rechnen, dass sie bereits ausgegebene oder zumindest fest verplante Gebühren nachträglich erstatten müssten. Durch einen solchen Zustand der Rechtsunsicherheit wäre die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stark gefährdet. Mit der Regelung sollten die Rundfunkanstalten ferner in die Lage versetzt werden, den Vortrag des Rundfunkteilnehmers zeitnah verifizieren zu können, da Behauptungen eines Rundfunkteilnehmers im Nachhinein oft nur mit Schwierigkeiten oder sogar gar nicht mehr überprüft werden könnten. Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag liege auch an anderen Stellen der Gedanke zugrunde liege, dass alle die Gebührenpflicht berührenden Umstände der Rundfunkanstalt anzuzeigen seien. Dies zeige sich beispielsweise an § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV, der den Zweck habe, den Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten zu minimieren, da auch die Rundfunkanstalt kein Interesse daran habe, nicht gebührenpflichtige Zweitgeräte zu erfasse, für die ohnehin keine gesonderten Rundfunkgebühren anfielen. In Umkehrschluss zeige die Regelung freilich auch, dass der Gesetzgeber auf eine Anzeige von Sachverhalten, die auf die Höhe der Gebühren Einfluss haben könnten, nicht habe verzichten wollen. Folge man der Ansicht des Verwaltungsgerichts und lasse eine rückwirkende Abmeldung beim Wechsel in einen gebührenfreien Tatbestand zu, bestünde zudem die Gefahr, dass die Rundfunkanstalten unwissentlich rechtswidrige Gebührenbescheide erließen, die, falls kein Widerspruch des Gebührenteilnehmers erfolge, bestandskräftig würden und sogar vollstreckt werden könnten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.8.2009 - 3 K 1361/09 - zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Gebührenpflicht für die vom Kläger ursprünglich gewerblich genutzten Rundfunkempfangsgeräte nicht schon mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebs des Klägers zum 30.11.2007, sondern erst mit dem Ablauf des Monats März 2008 geendet, in dem der Kläger diesen Sachverhalt dem Beklagten mitgeteilt hat. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte für diese Geräte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 2008 festgesetzt hat, ist daher rechtmäßig. Der Kläger kann danach ferner nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm die für den Monat Dezember 2007 entrichteten Gebühren erstattet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage somit auch insoweit abweisen müssen. 16 1. Der Kläger war bis zum März 2008 mit vier zu anderen als privaten Zwecken genutzten Radios gemeldet, die seiner Darstellung zufolge nach der zum 30.11.2007 erfolgten Aufgabe seines Geschäfts zunächst in seine private Nutzung übergegangen sind. Da nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten hat, hatte der Kläger jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Überführung der Geräte in seine private Nutzung für jedes dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu leisten. Aus den §§ 5 und 6 RGebStV ergab sich nichts anderes. Zwar ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Regelung gilt jedoch gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. 17 Von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers ausgehend, ist die sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV ergebende Einschränkung mit der Aufgabe des Geschäfts des Klägers und der danach erfolgten Überführung der bis dahin zu gewerblichen Zwecken genutzten Radiogeräte in eine ausschließlich private Nutzung ab Dezember 2007 entfallen. Der Kläger hat die Geschäftsaufgabe der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 17.3.2008 mitgeteilt. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV hat die für die Rundfunkgeräte bestehende Gebührenpflicht des Klägers deshalb erst mit Ablauf des Monats März 2008 geendet. 18 a) Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, § 4 Abs. 2 RGebStV sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden könne, dass mit Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nur das Bereithalten eines gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräts gemeint sei. Die Gebührenfreiheit der in Rede stehenden Radiogeräte des Klägers sei daher kraft Gesetzes mit der Erfüllung des Tatbestands der einschlägigen Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags entstanden und nicht von einer förmlichen Abmeldung der Geräte abhängig. Das steht in Übereinstimmung mit den Urteilen des Senats vom 21.8.2008 - 2 S 1802/07 und 2 S 1675/08 -, in denen sich der Senat in der gleichen Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach einer erneuten Überprüfung nicht fest. 19 b) Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Das gilt jedoch - wie sich von selbst versteht - nur für das Bereithalten eines nicht gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräts. Der das Ende der Rundfunkgebührenpflicht regelnde § 4 Abs. 2 RGebStV ist in derselben Weise einschränkend zu verstehen. Auch diese Vorschrift meint mit Rundfunkempfangsgerät nur ein nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreites Gerät, da in den Fällen, in denen ein unter diese Vorschriften fallendes Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird, eine Rundfunkgebührenpflicht von vornherein nicht besteht und somit auch nicht enden kann. Die Vorschrift ist danach so zu lesen, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats endet, in dem ein - nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreites - Rundfunkempfangsgerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 20 § 4 Abs. 2 RGebStV regelt hiervon ausgehend auch diejenige Fälle, in denen zwar nach wie vor ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, die Verhältnisse sich aber insoweit geändert haben, als das Gerät nunmehr - anders als bisher - nach einer der in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV getroffenen Regelungen gebührenbefreit ist. Die Rundfunkgebührenpflicht endet daher auch in diesen Fällen nicht schon mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Hinzukommen muss vielmehr, dass der entsprechende Sachverhalt der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 21 Für ein solches Verständnis des § 4 Abs. 2 RGebStV spricht auch der Zusammenhang, der zwischen dieser Vorschrift und den weiteren Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags besteht. Sowohl § 4 Abs. 1 als auch § 4 Abs. 2 RGebStV knüpfen an die Regelung in § 3 Abs. 1 RGebStV an. Danach sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Satz 1). Das gilt jedoch nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV (Satz 2). Beginn und Ende des Bereithaltens eines gemäß den Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang müssen dementsprechend nicht angezeigt werden. Diese Regelung kann aber sinnvollerweise nur für Geräte gelten, die von Anfang an gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreit sind. § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV findet daher keine Anwendung in Fällen, in denen eine Veränderung in den maßgebenden Verhältnissen eintritt, d.h. in Fällen, in denen ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, das zunächst nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreit ist, das aber zu einem späteren, nach dem Beginn des Bereithaltens zum Empfang liegenden Zeitpunkt unter eine dieser Befreiungsregelungen fällt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Pflicht besteht, die Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen. Die Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV ist in der gleichen Weise zu verstehen. Das Ende der Rundfunkgebührenpflicht steht daher auch in den Fällen, in denen ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, das anders als bisher unter eine der in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV aufgeführten Befreiungsregelungen fällt, unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende Änderung in den Verhältnissen der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. 22 Das genannte Verständnis des § 4 Abs. 2 RGebStV entspricht ferner Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung soll verhindern, dass die Rundfunkanstalt in Fällen, in denen der Teilnehmer geltend macht, nicht mehr rundfunkgebührenpflichtig zu sein, gezwungen ist, in der Vergangenheit liegende Umstände zu erforschen, was - wie der Beklagte zu Recht bemerkt - oft nur mit Schwierigkeiten oder auch gar nicht mehr möglich ist. Diese Schwierigkeiten treten nicht nur in Fällen auf, in denen der Teilnehmer geltend macht, er halte ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereit, da er es verkauft, verschenkt, weggeworfen oder zerstört habe, sondern genauso in Fällen, in denen er das Ende seiner Rundfunkgebührenpflicht mit einer anderen Veränderung der tatsächlichen Situation begründet. Das zeigt schon der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger gegenüber seiner Heranziehung zu Rundfunkgebühren darauf beruft, seine bis dahin zu gewerblichen Zwecken genutzten Radiogeräte bereits seit einiger Zeit nur noch privat genutzt zu haben. Als weiteres Beispiel ist der Fall eines zunächst in einer eigenen Wohnung lebenden Studenten ohne eigenes Einkommen zu nennen, der den Wegfall seiner Rundfunkgebührenpflicht aus § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV herleitet und dies damit begründet, er sei seit geraumer Zeit zurück zu seinen Eltern gezogen, die ihrerseits als Rundfunkteilnehmer gemeldet seien. 23 2. Die Gebührenpflicht für die vom Kläger ursprünglich gewerblich genutzten Rundfunkempfangsgeräte hat somit nicht schon mit der Aufgabe seines Geschäftsbetriebs zum 30.11.2007, sondern erst mit dem Ablauf des Monats März 2008 geendet, in dem Kläger den Beklagten hiervon unterrichtet hat. Der Kläger kann demzufolge weder die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids noch die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der für den Monat Dezember 2007 entrichteten Gebühren beanspruchen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 26 Beschluss 27 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88,32 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 28 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 15 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Gebührenpflicht für die vom Kläger ursprünglich gewerblich genutzten Rundfunkempfangsgeräte nicht schon mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebs des Klägers zum 30.11.2007, sondern erst mit dem Ablauf des Monats März 2008 geendet, in dem der Kläger diesen Sachverhalt dem Beklagten mitgeteilt hat. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte für diese Geräte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 2008 festgesetzt hat, ist daher rechtmäßig. Der Kläger kann danach ferner nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm die für den Monat Dezember 2007 entrichteten Gebühren erstattet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage somit auch insoweit abweisen müssen. 16 1. Der Kläger war bis zum März 2008 mit vier zu anderen als privaten Zwecken genutzten Radios gemeldet, die seiner Darstellung zufolge nach der zum 30.11.2007 erfolgten Aufgabe seines Geschäfts zunächst in seine private Nutzung übergegangen sind. Da nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten hat, hatte der Kläger jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Überführung der Geräte in seine private Nutzung für jedes dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu leisten. Aus den §§ 5 und 6 RGebStV ergab sich nichts anderes. Zwar ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Regelung gilt jedoch gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. 17 Von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers ausgehend, ist die sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV ergebende Einschränkung mit der Aufgabe des Geschäfts des Klägers und der danach erfolgten Überführung der bis dahin zu gewerblichen Zwecken genutzten Radiogeräte in eine ausschließlich private Nutzung ab Dezember 2007 entfallen. Der Kläger hat die Geschäftsaufgabe der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 17.3.2008 mitgeteilt. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV hat die für die Rundfunkgeräte bestehende Gebührenpflicht des Klägers deshalb erst mit Ablauf des Monats März 2008 geendet. 18 a) Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, § 4 Abs. 2 RGebStV sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden könne, dass mit Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nur das Bereithalten eines gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräts gemeint sei. Die Gebührenfreiheit der in Rede stehenden Radiogeräte des Klägers sei daher kraft Gesetzes mit der Erfüllung des Tatbestands der einschlägigen Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags entstanden und nicht von einer förmlichen Abmeldung der Geräte abhängig. Das steht in Übereinstimmung mit den Urteilen des Senats vom 21.8.2008 - 2 S 1802/07 und 2 S 1675/08 -, in denen sich der Senat in der gleichen Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach einer erneuten Überprüfung nicht fest. 19 b) Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Das gilt jedoch - wie sich von selbst versteht - nur für das Bereithalten eines nicht gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräts. Der das Ende der Rundfunkgebührenpflicht regelnde § 4 Abs. 2 RGebStV ist in derselben Weise einschränkend zu verstehen. Auch diese Vorschrift meint mit Rundfunkempfangsgerät nur ein nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreites Gerät, da in den Fällen, in denen ein unter diese Vorschriften fallendes Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird, eine Rundfunkgebührenpflicht von vornherein nicht besteht und somit auch nicht enden kann. Die Vorschrift ist danach so zu lesen, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats endet, in dem ein - nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreites - Rundfunkempfangsgerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 20 § 4 Abs. 2 RGebStV regelt hiervon ausgehend auch diejenige Fälle, in denen zwar nach wie vor ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, die Verhältnisse sich aber insoweit geändert haben, als das Gerät nunmehr - anders als bisher - nach einer der in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV getroffenen Regelungen gebührenbefreit ist. Die Rundfunkgebührenpflicht endet daher auch in diesen Fällen nicht schon mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Hinzukommen muss vielmehr, dass der entsprechende Sachverhalt der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 21 Für ein solches Verständnis des § 4 Abs. 2 RGebStV spricht auch der Zusammenhang, der zwischen dieser Vorschrift und den weiteren Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags besteht. Sowohl § 4 Abs. 1 als auch § 4 Abs. 2 RGebStV knüpfen an die Regelung in § 3 Abs. 1 RGebStV an. Danach sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Satz 1). Das gilt jedoch nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV (Satz 2). Beginn und Ende des Bereithaltens eines gemäß den Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang müssen dementsprechend nicht angezeigt werden. Diese Regelung kann aber sinnvollerweise nur für Geräte gelten, die von Anfang an gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreit sind. § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV findet daher keine Anwendung in Fällen, in denen eine Veränderung in den maßgebenden Verhältnissen eintritt, d.h. in Fällen, in denen ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, das zunächst nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV gebührenbefreit ist, das aber zu einem späteren, nach dem Beginn des Bereithaltens zum Empfang liegenden Zeitpunkt unter eine dieser Befreiungsregelungen fällt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Pflicht besteht, die Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen. Die Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV ist in der gleichen Weise zu verstehen. Das Ende der Rundfunkgebührenpflicht steht daher auch in den Fällen, in denen ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, das anders als bisher unter eine der in § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV aufgeführten Befreiungsregelungen fällt, unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende Änderung in den Verhältnissen der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. 22 Das genannte Verständnis des § 4 Abs. 2 RGebStV entspricht ferner Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung soll verhindern, dass die Rundfunkanstalt in Fällen, in denen der Teilnehmer geltend macht, nicht mehr rundfunkgebührenpflichtig zu sein, gezwungen ist, in der Vergangenheit liegende Umstände zu erforschen, was - wie der Beklagte zu Recht bemerkt - oft nur mit Schwierigkeiten oder auch gar nicht mehr möglich ist. Diese Schwierigkeiten treten nicht nur in Fällen auf, in denen der Teilnehmer geltend macht, er halte ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereit, da er es verkauft, verschenkt, weggeworfen oder zerstört habe, sondern genauso in Fällen, in denen er das Ende seiner Rundfunkgebührenpflicht mit einer anderen Veränderung der tatsächlichen Situation begründet. Das zeigt schon der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger gegenüber seiner Heranziehung zu Rundfunkgebühren darauf beruft, seine bis dahin zu gewerblichen Zwecken genutzten Radiogeräte bereits seit einiger Zeit nur noch privat genutzt zu haben. Als weiteres Beispiel ist der Fall eines zunächst in einer eigenen Wohnung lebenden Studenten ohne eigenes Einkommen zu nennen, der den Wegfall seiner Rundfunkgebührenpflicht aus § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV herleitet und dies damit begründet, er sei seit geraumer Zeit zurück zu seinen Eltern gezogen, die ihrerseits als Rundfunkteilnehmer gemeldet seien. 23 2. Die Gebührenpflicht für die vom Kläger ursprünglich gewerblich genutzten Rundfunkempfangsgeräte hat somit nicht schon mit der Aufgabe seines Geschäftsbetriebs zum 30.11.2007, sondern erst mit dem Ablauf des Monats März 2008 geendet, in dem Kläger den Beklagten hiervon unterrichtet hat. Der Kläger kann demzufolge weder die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids noch die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der für den Monat Dezember 2007 entrichteten Gebühren beanspruchen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 26 Beschluss 27 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88,32 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 28 Der Beschluss ist unanfechtbar.