Beschluss
4 S 2257/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2009 - 9 K 341/09 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 9.402,24 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. 3 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den staatlichen Verwaltungsgerichten für die geltend gemachten Besoldungsansprüche bejaht. Nach § 135 Satz 2 BRRG bleibt es den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, nicht nur die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln, sondern auch die Vorschriften dieses Gesetzes über den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126, 127 BRRG) für anwendbar zu erklären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1994 - 2 C 23.92 -, BVerwGE 95, 379). Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung an die staatlichen Verwaltungsgerichte liegt hier mit § 43 Abs. 3 Satz 1 des kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrergesetz) - im Folgenden: WPfarrG - in der Fassung vom 24.11.2008 (ABl. 63 S. 262) vor. Danach sind vermögensrechtliche Ansprüche vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. 4 Ein Anspruch auf (Nach-)Zahlung höherer Dienstbezüge steht dem Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, jedoch nicht zu. Seine ihm in den streitgegenständlichen Zeiträumen für die während des Wartestandes wahrgenommenen Dienstaufträge gewährten Bezüge entsprechen den kirchenrechtlichen Vorschriften. Nach § 59 Abs. 2 WPfarrG erhält der Pfarrer im Wartestand unbeschadet der Regelung des - hier nicht einschlägigen - § 21 Abs. 6 für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Wartestand zugegangen ist und für die folgenden drei Monate noch seine bisherigen Dienstbezüge einschließlich Dienstwohnung (Satz 1). Für weitere drei Monate erhält er seine bisherigen Dienstbezüge, ohne dass ihm während dieses Zeitraums ein Anspruch auf die bisherige Dienstwohnung zusteht (Satz 2). Anschließend erhält er Wartegeld in Höhe von 80 v.H. seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge (Satz 3). Nach § 59 Abs. 3 Satz 3 WPfarrG erhält ein Pfarrer im Wartestand, der einen Dienstauftrag wahrnimmt, der nach Art und Umfang einem vollen pfarramtlichen Dienst entspricht, für die Dauer der Wahrnehmung die Dienstbezüge, die dem wahrgenommenen Dienstauftrag entsprechen, mindestens aber in Höhe des Wartegeldes „nach Absatz 2 Satz 2“. Der Kläger hat in den im Streit stehenden Zeiträumen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe P 1 erhalten, da die zugrunde liegenden Stellen entsprechend eingestuft waren und dies für ihn günstiger war als der Bezug von Wartegeld (80 v.H. aus P 2). Das Verwaltungsgericht ist dem Kläger nicht dahin gefolgt, dass sich aus einer Zusammenschau der genannten Bestimmungen ergebe, dass ihm im Wartestand bei Wahrnehmung eines Dienstauftrags, dessen zugrunde liegende Stelle geringer eingestuft sei, „die bisherigen Dienstbezüge“, also solche aus P 2, zustünden. Der Senat teilt die dem zugrunde liegende Auffassung, dass es sich bei der Bezugnahme auf § 59 Abs. 2 Satz 2 WPfarrG in § 59 Abs. 3 Satz 3 WPfarrG um ein Redaktionsversehen handelt. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der mit Wirkung vom 10.03.2005 erfolgten Einfügung des heutigen Satzes 2 in § 59 Abs. 2 übersehen worden sei, dass damit auch die nachfolgenden Sätze ihre Nummerierung veränderten (und damit auch § 59 Abs. 3 Satz 3 WPfarrG entsprechend anzupassen sei). Dies wird belegt durch die erstinstanzlich vorgelegte Gesetzesbegründung (13. Evangelische Landessynode 2004, Beilage 28 S. 927, 930). Denn dort heißt es, die Versetzung in den Wartestand auf Grund der Vorschriften des Pfarrergesetzes sei keine Disziplinarmaßnahme. Es solle dem Betreffenden durch die Verlängerung der Zeitspanne für die Fortzahlung der unverminderten Bezüge die Möglichkeit verschafft werden, sich ohne finanzielle Nachteile auf eine andere Stelle zu bewerben. Eine Verlängerung des Anspruchs auf die Dienstwohnung könne damit aber nicht verbunden sein, da ein längerer Verbleib in der Dienstwohnung in aller Regel zu einer weiteren Konfliktverschärfung führe. Ersichtlich ging es bei der Gesetzesänderung nur um eine Verlängerung des Zeitraums, in dem der Pfarrer im Wartestand seine bisherigen Dienstbezüge erhält, um weitere drei Monate. Jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der im Anschluss gegebene Wartegeldanspruch - zumal bei der Wahrnehmung von Dienstaufträgen - verändert werden sollte, fehlen und sind auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Soweit er geltend macht, die Formulierung „Art und Umfang“ lasse die Auslegung der Beklagten nicht zu, dass damit auch die Wertigkeit der dem Dienstauftrag entsprechenden Stelle erfasst sei und der betroffene Pfarrer daher in der Besoldung herabgestuft werden könne, wenn die Stelle, wie z.B. in seinem Fall, nur die Wertigkeit P 1 besitze, rechtfertigt sein diesbezügliches Vorbringen keine andere Bewertung. Denn der Kläger nimmt bereits nicht in den Blick, dass die Absenkung der Besoldung Folge seiner Versetzung in den Wartestand ist und das Gesetz bei Wahrnehmung eines Dienstauftrags im Wartestand (mit vollem pfarramtlichem Dienst) lediglich zugunsten des Betroffenen regelt, dass er die Dienstbezüge erhält, die dem wahrgenommenen Dienstauftrag entsprechen, wenn diese seinen Anspruch auf Wartegeld übersteigen. Dies können auch Bezüge nach P 1 sein; durch die Formulierung „Dienstbezüge, die dem Dienstauftrag entsprechen“ nimmt das Gesetz, das im Übrigen auch zwischen den bisherigen Dienstbezügen, dem Wartegeldanspruch und dem Anspruch auf dem neu übertragenen Dienstauftrag entsprechende Dienstbezüge differenziert, die erforderliche Zuordnung zu der Wertigkeit der Stelle vor und nimmt sie zum Anknüpfungspunkt für die Höhe der Dienstbezüge. 5 Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass auch § 17 Abs. 1 PfarrBesG dem Kläger nicht zu höheren Bezügen zu verhelfen vermöge. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass der Inhaber einer Pfarrstelle das bisherige Grundgehalt unter weiteren Voraussetzungen nur dann behalte, wenn er auf einer anderen Pfarrstelle (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WPfarrG) mit niedrigerem Grundgehalt ernannt werde, wohingegen es beim Kläger an einer Ernennung fehle, da die Versetzung in den Wartestand gerade nicht mit einer Ernennung verbunden sei. Dass diese Auffassung ernstlich zweifelhaft wäre, zeigt das Antragvorbringen mit dem Verweis auf § 10 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 55 WPfarrG unabhängig davon nicht auf, dass es beim Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand auch an der - von § 17 Abs. 1 PfarrBesG vorausgesetzten - Vollendung des 55. Lebensjahres fehlte. Dass die vom Kläger genannten Vorschriften auf den von ihm geltend gemachten Anspruch führen, ergibt sich nicht. Seine Ansicht, wenn die Versetzung in den Wartestand mangels Ernennung keine statusverändernden Konsequenzen hätte, stünde ihm nach wie vor eine Besoldung auf der Grundlage von P 2 zu, die lediglich hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Dienstauftrags eingeschränkt werden, nicht jedoch zu einer Herabsetzung der Besoldung insgesamt führen könne, lässt die kirchenrechtliche Regelung des Wartestands mit ihren besoldungsrechtlichen Folgen ebenso außer Acht wie den Umstand, dass eine Versetzung in den Wartestand nach § 57 WPfarrG gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 WPfarrG zum Verlust der Pfarrstelle führt. Dass dies den Verlust des Anspruchs auf die stellenentsprechende Besoldung zur Folge hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Kläger berücksichtigt auch nicht, dass es im Württembergischen Pfarrergesetz keinen statusrechtlichen Ämterbegriff gibt, vielmehr - worauf die Beklagte verwiesen hat - eine so genannte Gemeinschaft der Ordinierten besteht, die nicht in Ämter verschiedener Wertigkeit im statusrechtlichen Sinne, sondern nur in verschieden eingestufte konkrete Funktionen unterteilt ist. 6 Dass aus den § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1 WPfarrG kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Besoldung folgt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, ohne dass das Zulassungsvorbringen hieran ernstliche Zweifel weckt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die auch im Kirchenrecht normierte Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn als Generalklausel im Einzelfall zur Auslegung dienstrechtlicher Maßnahmen heranzuziehen sei, erbringt dies weder etwas dafür, dass die Besoldung bei Versetzung in den Wartestand nicht herabgesetzt werden dürfte, noch dafür, dass ihm der mit Blick auf den wahrgenommenen (vollen) Dienstauftrag geltend gemachte Anspruch zustünde. 7 Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die hier einschlägigen kirchenrechtlichen Regelungen nicht gegen höherrangiges staatliches Recht. 8 Art. 33 Abs. 5 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, DVBl. 2009, 238, m.w.N.) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung. Die Frage, ob der mit Besoldungskürzungen einhergehende Wartestand als ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut angesehen werden kann, dessen Voraussetzungen nicht vom Verschulden des Beamten abhängen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, 393), kann daher dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem staatlichen öffentlichen Dienstrecht ein solcher Typenzwang innewohnen sollte, fehlt es jedenfalls schon an einer Grundlage, einen solchen entsprechend für das kirchliche Dienstrecht zu postulieren. Denn dies liefe darauf hinaus, die Religionsgesellschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Beschäftigungsverhältnisse festzulegen. Dies aber steht mit der durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie nicht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2002 - 5 A 751/01 -, NVwZ 2003, 1002). 9 Auch die Rüge des Klägers, die unterschiedslose Ausgestaltung der Bezüge im Wartestand verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Willkürverbot, greift nicht. Der Kläger macht geltend, die Versetzung in den Wartestand beruhe auf völlig unterschiedlichen Lebenssachverhalten, die in jeglicher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar seien. Die an die völlig verschiedenen Sachverhalte anknüpfenden, identischen besoldungsrechtlichen Folgen seien im Hinblick auf die Herabsetzung der Besoldung in seinem Fall gleichheitswidrig. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers führt jedoch schon nicht im Ansatz darauf, dass ihm für die streitgegenständlichen Zeiträume höhere Bezüge zustünden. Denn selbst wenn ein Verstoß der angegriffenen Regelungen gegen Verfassungsrecht festgestellt würde, folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch des Klägers. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. 10 Dem Gesetzgeber kommt schon bei der Regelung der Beamtenbesoldung ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 - 2 B 27.07 -, Juris, m.w.N.). Schon danach ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben, sodass es keiner Vertiefung bedarf, inwieweit diese Grundsätze auf den kirchlichen Gesetzgeber zu übertragen sind. 11 Die Vorschriften des Kirchenrechts über die Versetzung in den Wartestand finden ebenso wie die Regelungen über die Gewährung eines Wartegeldes ihre Grundlage in dem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten Recht der Religionsgesellschaften zur selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Dieses Selbstbestimmungsrecht wie auch die in Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ausdrücklich hervorgehobene Gewährleistung der Ämterautonomie beinhalten nicht nur das Recht festzulegen, welche Kirchenämter einzurichten, wie diese zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.). Das Selbstbestimmungsrecht enthält auch die Regelungskompetenz zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Kirchenbeamter in den Wartestand versetzt werden kann und ein gegenüber der vollen Besoldung prozentual abgestuftes Wartegeld erhält. Die in Ausübung dieser Regelungskompetenz ergangene Vorschrift des § 57 WPfarrG, wonach ein Pfarrer in den Wartestand versetzt werden kann, wenn seine Stellung in der Gemeinde unhaltbar geworden ist, wenn er ohne die erforderliche Befreiung eine nicht der evangelischen Kirche angehörige Person heiratet oder wenn er nach einer schriftlichen Aufforderung zum Wechsel seiner Pfarrstelle nach angemessener Frist keine Bewerbungen unternommen hat oder seine Bewerbung nicht zur Ernennung führt, dient der Sicherstellung des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und ist jedenfalls nicht evident sachwidrig oder willkürlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.). Gleiches gilt für die allein an die Tatsache des Wartestandes anknüpfende Regelung des Wartegeldes. 12 Die auf 80 v.H. der zuletzt bezogenen Dienstbezüge festgesetzte Höhe des Wartegeldes (§ 59 Abs. 2 Satz 3 WPfarrG) verstößt ferner nicht unter Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen staatliche Rechtssätze. Denn das Wartegeld nach § 59 Abs. 2 Satz 3 WPfarrG genügt den Mindestanforderungen sozialer Sicherung, wie sie im staatlichen Bereich gelten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.). 13 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Fehlen einer Sitzungsniederschrift stelle einen beachtlichen formellen Mangel dar, geht diese Rüge schon deshalb ins Leere, weil eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.09.2009 nicht fehlt; sie findet sich in den Akten des Verwaltungsgerichts. 14 2. Mit der Behauptung, die Berufung sei nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen, da das Urteil rechtswidrig und die Rechtslage schwierig sei und ihr angesichts der Vielzahl der betroffenen Pfarrer eine grundlegende Bedeutung zukomme, werden die Voraussetzungen der genanten Zulassungsgründe schon nicht im Ansatz dargelegt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).