Urteil
8 S 2517/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der bei einer Bank als Sachbearbeiter vollzeitbeschäftigte Kläger übernahm 1996 durch Pachtvertrag den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters im Ortsteil ... der Beigeladenen. Gegenstand des vormals durch Milch- und Mastviehhaltung geprägten Betriebs waren bei der Übernahme und sind bis heute noch die Haltung von Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage sowie in geringem Umfang Wein- und Streuobstbau. Der Betrieb verfügt derzeit über ca. 12,3 ha Nutzflächen, davon 9,94 ha für Wiesenwirtschaft, 0,47 ha für Weinbau und 1,89 ha für Wald, Beeren und sonstige Zwecke. Etwa 5 ha davon sind von Dritten und ca. 4,3 ha sind vom Vater gepachtet, der Rest gehört dem Kläger. Der Vater hat dem Kläger im Januar 2010 ein zehn Jahre bindendes Schenkungsangebot für seine Pachtgrundstücke unterbreitet. Zum Betrieb gehören u.a. ein Reitplatz, zwei Scheunen, fünf Traktoren, eine Heuballenpresse, zwei Futterladewagen, zwei Mist-Streuer, drei Heu-Strohballenladewagen, ein Pflug, Pflanzenschutzgeräte (Acker- und Weinbergspritzen), eine Traktor-Ackerfräße, einige Eggen, Mulch-Geräte sowie landwirtschaftliche Kleinmaschinen. Der Kläger und seine Ehefrau leben in einem Wohnhaus auf der vom Vater übernommenen Hofstelle zur Miete. Die Ehefrau ist als Industriekauffrau zu 75% teilzeitbeschäftigt. Sie und die Eltern des Klägers arbeiten in der Pferdepension mit. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2010 einen Sachkundenachweis beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung. 2 Der Kläger entschloss sich im Jahr 2007, die Pferdepension wegen beengter Verhältnisse in den Außenbereich zu verlagern, zu vergrößern und zu modernisieren. Dazu beantragte er am 17.01.2008 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls mit 18 Pferdeboxen und Außenpaddocks nebst Dunglege und Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie - ca. 30 m westlich davon - eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß nebst Doppelgarage auf dem mit Obstbäumen bewachsenen Grundstück Flst.Nr. .... Die Baugrundstücke liegen ca. 500 m Fahrstrecke und 250 m Luftlinie von der väterlichen Hofstelle entfernt in Ortsrandlage. Das Einfamilienhaus soll ca. 149 qm Wohnfläche haben; im Erdgeschoss ist ein “Büro Betriebsleiter“ und im Unterschoss ist ein “Betriebsleiter Lagerraum“ vorgesehen. Die spezifischen Abläufe der Pensionspferdehaltung und der wertvolle Tierbestand erforderten eine Wohnung des Betriebsinhabers in unmittelbarer Nähe der Pferde, da diese ständig versorgt und überwacht werden müssten, zumal sie auch plötzlich erkranken könnten und dann auch nachts mit Medikamenten versorgt und überwacht werden müssten. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen für den Offenstall und versagte es für das Einfamilienhaus. Das vom Beklagten beteiligte Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Fachbereiche Naturschutz und Landschaftspflege sowie Landwirtschaft - erhob bau- und naturschutzrechtliche Bedenken, die nur bei eindeutiger Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausräumbar seien; das sei nur beim Offenstall der Fall. 3 Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 23.10.2008 eine Baugenehmigung für den Offenstall und lehnte den Bauantrag im Übrigen ab. Der Offenstall sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, nicht aber das Einfamilienhaus, weil es dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht diene und öffentliche Belange beeinträchtige. Der Offenstall könne vom alten Wohnhaus aus bewirtschaftet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 21.04.2009 zurück. 4 Am 03.05.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der zwischenzeitlich errichtete Offenstall sei im Sommer 2009 mit bis zu 18 Pferden belegt gewesen. Zusammen mit den noch im alten Stall gehaltenen Pferden habe er insgesamt 25 Pferde gehalten. Die Gesamtkosten des Offenstalls betrügen 190.887,67 EUR, der prognostizierte Ertrag aus der Belegung von 15 Boxen betrage 18.046,89 EUR/Jahr. Der zu den Außenpaddocks offene Stall könne vom alten Wohnhaus nicht eingesehen werden. Unbefugte Dritte könnten jederzeit leicht hinein gelangen. Die damit verbundene Gefahr verpflichte den Betriebsinhaber zu erhöhter Überwachung und Sorgfalt. Diese Pflicht könne nur durch persönliche Vorortpräsenz insbesondere nachts erfüllt werden. Anfang Juli 2009 sei ein Pferd offenbar durch einen Eindringling schwer verletzt worden. Die Pferdebesitzer seien verunsichert und akzeptierten nicht, dass nachts keiner vor Ort sei. Die notwendigen Fahrten zwischen altem Wohnhaus und Offenstall summierten sich auf ca. 16 km/Tag. Dieser Pendelverkehr sei wirtschaftlich und persönlich unzumutbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung des Bauantrags im Bescheid vom 23.10.2008 sowie des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Nebenerwerbsbetrieb rechtfertige kein Wohnhaus im Außenbereich. Die Pferde könnten elektronisch ausreichend überwacht werden. Auch wenn der Kläger vor Ort wohnte, könnte er wegen der Entfernung des Wohnhauses einen Schaden erst nachträglich bemerken. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat einen Augenschein eingenommen. Dabei hat der Kläger erklärt, die Pachtverträge mit Dritten liefen im Regelfall zehn Jahre, Pachtflächen lägen teilweise bis zu 8 km vom Offenstall entfernt und die tägliche Arbeit wie Fütterung und Entmistung erledigten er, seine Ehefrau und seine Eltern in etwa acht Stunden. 5 Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.10.2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kläger habe nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Wohnhaus sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Pensionspferdehaltung sei Landwirtschaft, da mehr als die Hälfte des für die Pferde benötigten Futters auf betriebseigenen Flächen gewonnen werden könne. Ob diese Flächen Eigentum des Klägers oder nur gepachtet seien, sei insoweit unerheblich. Nach einer Faustregel, wonach ca. 0,5 ha Grün- und Weideland pro Pferd und Jahr erforderlich seien, reichten die Betriebsflächen aus, um das Futter für 18 Pferde überwiegend selbst zu erzeugen. Die Pferdepension sei auch ein Betrieb. Die Anforderungen an Organisation, Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit seien auch unter Beachtung der bei Pferdepensionen und Nebenerwerbsstellen anzulegenden strengen Maßstäbe erfüllt. Allerdings sei die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung unzureichend, da ihr nicht zu entnehmen sei, ob die Erträge zusätzlich dauerhaft die Existenz sicherten und ob ein für Erneuerungen notwendiges Eigenkapital gebildet werden könne. Insbesondere berücksichtige sie nicht die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen für den Offenstall und das Betriebsinventar und den Wert eigener Arbeitskraft. Unklar sei auch, ob die Kosten für das Wohnhaus durch den Gewinn aufgebracht werden könnten. Gleichwohl liege ein Betrieb vor. Dies werde schon dadurch indiziert, dass der Kläger dauerhaft und ausreichend über landwirtschaftliche Flächen zur Pferdehaltung verfüge. Er sei zwar nur Eigentümer der Baugrundstücke und habe alle sonstigen Nutzflächen gepachtet. Die vom Vater gepachteten Grundstücke seien aber wie Eigentumsflächen zu werten. Die Pachtflächen seien auch nicht außergewöhnlich weit entfernt. Weitere Indizien für die Ernsthaftigkeit seien der Maschinenpark sowie der finanzielle und zeitliche Aufwand. Die tägliche Arbeitszeit gehe über Liebhaberei oder Freizeitbeschäftigung deutlich hinaus. Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers bestünden nicht. Das Einfamilienhaus “diene“ auch dem Betrieb. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen solchen Betrieb errichten. Das Vorhaben sei dem Betrieb durch seine möglichst nahe räumliche Zuordnung zum Offenstall in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg von Bedeutung. Die dadurch ermöglichte Vorortpräsenz des Klägers oder seiner Ehefrau erleichtere Versorgung und Überwachung der Pferde, gerade auch bei einer Erkrankung eines Pferdes; auf eine provisorische Unterbringung im Offenstall müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Die nahe räumliche Zuordnung sei auch zur Abschreckung gegenüber Tierquälerei erforderlich, die bei einem Offenstall nicht auszuschließen sei und nach dem Vorbringen des Klägers bereits stattgefunden habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die betrieblichen Zwecke nur vorgeschoben seien und der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, der eigentliche Anlass für das Vorhaben sei. Zwar fordere das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - des Weiteren, dass ein Wohnhaus auch nach Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Zweck geprägt werde. Dem entspreche das Einfamilienhaus nicht, da sich aus den Bauvorlagen nichts dafür ergebe, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sei. Vielmehr handele es sich um ein typisches Wohngebäude gehobenen Standards, wie es in Wohngebieten errichtet werde. Hier komme es für das “dienen“ aber auch nicht auf Ausstattung oder Zuschnitt der Wohnung an. Denn die landwirtschaftliche Prägung einer Pferdepension könne sich in der Wohnqualität nicht ausdrücken. Sie werde durch die räumliche Zuordnung zum Offenstall hergestellt. Die Erschließung sei gewährleistet. Dem privilegierten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen. Das gelte insbesondere für die Belange des Erhalts der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungsfunktion sowie der Vermeidung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Entstehung einer Splittersiedlung. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Die Berufung sei wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - zuzulassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 16.10.2009 zugestellt. 6 Am 13.11.2009 hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen darlegt: Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor. Der Kläger besitze nicht dauerhaft ausreichend landwirtschaftliche Flächen. Die vom Vater gepachteten Grundstücke seien nicht als Eigentumsfläche des Klägers zu werten. Insoweit lägen keine Besonderheiten vor, unter anderem auch deshalb, weil der Umfang der Eigentumsflächen des Klägers sehr gering und der Umfang der von Dritten gepachteten Flächen größer sei als derjenige der vom Vater gepachteten Flächen; zudem sei eine Entfernung von 8 km zum Betriebsgrundstück außergewöhnlich groß. Aber auch finanzieller Aufwand und täglicher Arbeitsanfall seien kein Indiz für Ernst- und Dauerhaftigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau könnten die täglichen Arbeiten schon wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeiten nicht bewältigen. Nachhaltigkeit und Ersthaftigkeit könnten auch nicht mit der Bereitschaft von Ehefrau und Eltern zur freiwilligen Mitarbeit begründet werden, weil die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus “diene“ das Wohnhaus nicht dem Betrieb, weil es keinen funktionalen Bezug zu diesem habe. Unabhängig davon, wo es stehe, seien die Pferde mindestens zu 75% der werktäglichen Arbeitszeit ohne Aufsicht. Zudem sei es mit einfachen technischen Mitteln wie einer Kamera möglich, die Pferde vom alten Wohnhaus zu überwachen. Der Abschreckungseffekt gegenüber Tierquälern werde dadurch sogar verstärkt, zumal eine Aufzeichnung die Verfolgung eines Täters ermögliche. Das Wohnhaus nütze in der werktäglichen Zeit, in der dort niemand anwesend sei, zur Abschreckung nichts. Der Zeitunterschied zwischen einer Autofahrt vom alten Wohnhaus und einem Fußweg von dort zum Pferdestall sei vernachlässigbar. Das Wohnhaus sei auch nicht nach Gestaltung und Ausstattung auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ausgerichtet. Die Investitionskosten stünden nicht in angemessenem Verhältnis zum betrieblichen Erfolg. Die mit einem Eingriff in Obstbaumbestand verbundene Errichtung auf dem separaten Grundstück Flst.Nr. ... östlich und hangaufwärts vom Offenstall verstoße gegen das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Auch fehle dadurch die erforderliche räumliche Zuordnung zum Betrieb; das Wohngebäude könne ohne Weiteres an Dritte veräußert werden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.10.2009 - 11 K 1688/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Die dem Vater gehörenden Pachtflächen seien wegen der verwandtschaftlichen Bindungen und des Schenkungsangebots wie sein Eigentum zu bewerten, zumal der Betrieb schon seit Generationen bestehe. Die 8 km entfernten Pachtflächen fielen mit 0,22 ha nicht ins Gewicht und seien zudem mit modernen Traktoren und Maschinen in 12 bis 16 Minuten erreichbar. Die hauptberufliche Beschäftigung stelle Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Nebenerwerbs nicht in Frage. Er und seine Ehefrau seien nicht in leitender Stellung tätig, hätten flexible Arbeitszeiten und könnten jederzeit unbezahlten Urlaub nehmen. Der Kläger wolle den Nebenerwerbsbetrieb alsbald in einen Vollerwerbsbetrieb umwandeln. Seine Ehefrau werde ihre Arbeitszeit demnächst auf 50% reduzieren und bei erfolgreichem Abschluss des Gerichtsverfahrens ihre Arbeitsstelle aus familiären Gründen aufgeben und dem Betrieb uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Beide verrichteten mit Ausnahme der Mittagsfütterung alle Tätigkeiten im Stall. Sie stünden dem Betrieb rechnerisch an 242 Tagen/Jahr zur Verfügung, und zwar an 105 Wochenendtagen, 60 Werktagen Urlaub, da sie diesen nicht gemeinsam nähmen, 57 Werktagen infolge reduzierter Arbeitszeit der Ehefrau und an 20 Werktagen Arbeitszeitausgleich des Klägers. Der tägliche Zeitaufwand für die Fütterung der Pferde morgens, mittags und abends sowie das einmalige Ausmisten des Stalls am Abend habe sich entgegen früheren Annahmen als deutlich geringer erwiesen und betrage nur etwa 3 Stunden, wobei nach wie vor die Eltern des Klägers mitwirkten. Darin erschöpfe sich die betriebliche Arbeit aber nicht. So habe der Kläger etwa in der Erntezeit 2009 über 4.000 Ballen Heu und über 5.000 Ballen Stroh selbst geerntet und gepresst. Die Kosten für das Einfamilienhaus stünden in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg, wie sich aus einer Aufstellung über die Entwicklung der Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb vom 10.09.2010 ergebe. Danach habe er im Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Juli 2009 - Juni 2010) auch nach Abzug - kalkulatorischer - Abschreibungs- und Finanzierungskosten für den Offenstall, der Verzinsung des insoweit eingesetzten Eigenkapitals und der periodisierten Betriebsausgaben 15.807,34 EUR erzielt. Selbst nach Abzug kalkulatorischer Lohnkosten von 7.056 EUR/Jahr für eine Arbeitskraft an 3 Stunden/Tag zu 7 EUR/Stunde und 1.008 Stunden/Jahr sowie jährlicher Zins- und Abschreibungskosten für das neue Wohnhaus von 6.488,87 EUR, die um die ersparte Jahresmiete für die alte Wohnung (6.000 EUR) zu kürzen seien, verbleibe ein Ertrag von 8.262.46 EUR. Es sei auch zu bedenken, dass die Vermietungsquote im Offenstall zunächst volatil gewesen sei, dass sich im kommenden Wirtschaftsjahr eine Preiserhöhung niederschlage und dass in den Anfangsjahren hohe Abschreibungen und Anlaufverluste entstünden. Die Prognose für kommende Wirtschaftsjahre liege daher deutlich höher. Das Wohnhaus diene auch sonst dem Betrieb. Die Vorortpräsenz des Inhabers einer Pferdepension, dem erhebliche Vermögenswerte anvertraut sein, sei durch nichts zu ersetzen, auch nicht durch elektronische Überwachung. Im Juni 2010 habe der Kläger bei einem Kontrollgang spätabends festgestellt, dass Unbefugte den Offenstall betreten und Strohpressballen aufgeschnitten hätten. Würde er beim Offenstall wohnen, könnte er auch an Tagen, an denen er dem Hauptberuf nachgehe, ca. 16 Stunden vor Ort sein. Das Wohnhaus sei schlicht ausgelegt und enthalte notwendige Büroräume. In seiner äußeren Gestalt, Formgebung und Bauart füge es sich in das Landschaftsbild ein. 12 Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. 13 In der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 hat der Senat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Das Verfahren hat anschließend geruht. Der Kläger hat das Verfahren am 08.11.2010 wieder angerufen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 hat der Beklagte ergänzend Stellung genommen. 14 Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Der Senat entscheidet über die Berufung nach Wiederanruf des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit in der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. 16 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt. Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung des im Bauantrag vom 17.01.2008 bezeichneten Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Dieses Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Es widerspricht auch keinen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das alles wird im angefochtenen Urteil sehr eingehend und im Wesentlichen überzeugend begründet. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe Bezug (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung, mit der nur das Vorliegen eines “Betriebs“ (1.) sowie das “dienen“ (2.) des Einfamilienhauses i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestritten wird, gebietet keine andere Beurteilung. 17 1. Die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau ist entgegen der Berufungsbegründung - und im Einklang mit der vom Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung für den Offenstall vertretenen Rechtsauffassung - ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 201 BauGB. 18 Ein solcher Betrieb erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um eine Nebenerwerbsstelle geht. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die Betriebsflächen nur gepachtet sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 und Beschluss vom 01.12.1995 - 4 B 271.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 m.w.N.; siehe auch die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Urteil). Der vom Kläger 1996 übernommene und bis heute ausgeübte Nebenerwerbsbetrieb erfüllt diese Anforderungen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch. 19 Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte, u.a. auf “Echtzahlen“ aus Steuererklärungen des Klägers basierende Aufstellung vom 10.09.2010 über die in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 erzielten Erträge sowie über die für künftige Wirtschaftsjahre prognostizierten “Planwerte“ belegt substantiiert und nachvollziehbar eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere berücksichtigt sie im Gegensatz zu der in erster Instanz vorlegten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen und fiktive Lohnkosten. Inwieweit Investitionskosten für das Einfamilienhaus durch Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden können, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb “dient“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs sind entgegen der Berufungsbegründung aber auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen. 20 a) Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Betriebsflächen mit Ausnahme der ihm gehörenden Baugrundstücke nur gepachtet hat. 21 Allerdings hängt eine planmäßige und eigenverantwortliche landwirtschaftliche Betriebsführung, wie der Beklagte zutreffend darlegt, grundsätzlich davon ab, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daher regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182). Schematische oder abstrakte Berechnungsformeln lassen sich insoweit aber nicht aufstellen, da es sich bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage handelt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt und der Frage des Pachtlandes je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355). Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte. 22 Gemessen daran kann die Betriebseigenschaft entgegen der Berufungsbegründung nicht deshalb verneint werden, weil der größte Teil der Betriebsflächen gepachtet ist. Denn es liegen Besonderheiten vor, die gleichwohl für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sprechen und es rechtfertigen, von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten abzusehen. Dies ist zunächst die verwandtschaftliche Bindung des Klägers zu seinem Vater als Verpächter von nahezu der Hälfte der Betriebsflächen. Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag. Anders als in jenem Fall fehlt es zwar an der weiteren Besonderheit eines engen Bezugs zwischen Hauptberuf und landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit. Der vorliegende Fall weist jedoch andere zusätzliche gewichtige Besonderheiten auf, welche die erforderliche - auf Generationen angelegte - Dauerhaftigkeit des Betriebs indizieren und den dagegen sprechenden Gesichtspunkt eines nur geringfügigen Anteils “echter“ Eigentumsflächen deutlich überwiegen. Dies ist zum einen die - auch vom Beklagten nicht bestrittene - Tatsache, dass der Kläger den gesamten, schon seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor über 15 Jahren im Wege der Pacht übernommen und seither kontinuierlich fortgeführt und erweitert hat. Zum anderen sind dies das langfristige Schenkungsangebot des Vaters und die - ebenfalls unbestrittene - fachliche Eignung und Befähigung sowie das erhebliche persönliche Engagement des Klägers, das nicht zuletzt durch seine erfolgreiche Ausbildung beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung untermauert wird. Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten stellt der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass ein - geringfügiger - Teil der gepachteten Betriebsflächen bis zu 8 km vom Offenstall entfernt liegt, die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung nicht ernsthaft in Frage, zumal eine solche Entfernung, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, mit modernen Traktoren und Maschinen ohne wesentliche betriebliche Nachteile in angemessener Zeit überwindbar ist. 23 b) Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit werden, das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend dargelegt, selbst ungeachtet einer plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Zahl der gehaltenen Pensionspferde, den Umfang der zur Erzeugung des für die Tierhaltung erforderlichen Futters verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. § 201 BauGB) sowie den - vor allem in jüngerer Zeit - erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand des Klägers und seiner Angehörigen indiziert. Der Einwand des Beklagten, ein hoher finanzieller Aufwand könne “für sich genommen“ kein Kriterium für die Betriebseigenschaft sein, ist zwar richtig. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein auf den finanziellen Aufwand abgestellt, sondern diesen - zu Recht - nur als ein Indiz unter mehreren gewürdigt. Das Gewicht dieses Indizes wird zudem dadurch verstärkt, dass der Nebenerwerbsbetrieb des Klägers selbst nach Abzug von Investitionskosten, Abschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Verzinsung des Eigenkapitals und kalkulatorischer Lohnkosten für eine Arbeitskraft einen Ertrag abwirft (vgl. die Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010). Dem Einwand des Beklagten, die vom Kläger beim Verwaltungsgericht angegebene tägliche Arbeitsbelastung von acht Stunden könne von ihm und seiner Ehefrau neben den hauptberuflichen Beschäftigungen nicht bewältigt werden, hat der Kläger glaubhaft entgegnet, dass der tägliche Zeitaufwand zur Versorgung der Pferde (Füttern, Ausmisten) aufgrund von Rationalisierungseffekten und geänderten Betriebsabläufen tatsächlich deutlich geringer sei als zunächst prognostiziert; er betrage nur etwa drei Stunden. Zudem nähmen seine Eltern einen Teil dieser Arbeiten ab, vor allem mittags. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger mit der Berufungserwiderung dargelegte Hochrechnung weiteren Arbeitszeitaufwands an sämtlichen Wochenenden, im Urlaub und in Zeiträumen des Arbeitszeitausgleich oder verkürzter Arbeitszeit in den Hauptberufen des Klägers und seiner Ehefrau sehr pauschal und in ihrem Umfang so nicht tragfähig. Der Senat nimmt dem Kläger, der in der Berufungsverhandlung einen persönlich glaubwürdigen, kompetenten und engagierten Eindruck vermittelte, aber als glaubhaft ab, dass er und seine Ehefrau auch einen ganz erheblichen Teil ihrer nicht durch die hauptberuflichen Beschäftigungen in Anspruch genommenen (Frei-)Zeit für den Nebenerwerbsbetrieb, insbesondere die Pensionspferdehaltung, opfern, etwa bei der Wiesen- und Weidewirtschaft, der Unterhaltung des Betriebsinventars und der Kundenbetreuung, was zugleich Lohnkosten erspart. Anhaltspunkte dafür, dass all dies nur einer Liebhaberei geschuldet sein könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau im Einklang mit seinem Hauptberuf als überkommenen “Familienbetrieb“ professionell und auf Dauer fortführt. 24 2. Das Einfamilienhaus “dient“ auch dem Nebenerwerbsbetrieb. 25 a) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" soll zu Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen und zur Vermeidung von Missbräuchen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Haltung von Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es reicht daher nicht, wenn das Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss es aber auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.). Für die maßgebende Sichtweise des “vernünftigen Landwirts“ kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213). 26 Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Der insoweit anzulegende Maßstab darf aber nicht überzogen werden, etwa i. S. einer erforderlichen Vorortpräsenz “rund um die Uhr“. Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985). Zum anderen wird gerade der Betrieb einer i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten und unter den heutigen Lebensverhältnissen zunehmend anzutreffenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zwangsläufig mit gewissen hauptberuflich bedingten Zeiten der Ortsabwesenheit des Betriebsinhabers einhergehen, ohne dass allein schon dadurch aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ die betriebsdienliche Funktion seines Wohnhauses von vornherein in Frage gestellt sein muss. Ausreichend ist deshalb, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.). 27 Die für das “dienen“ in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung. Ob sich die landwirtschaftliche Prägung dabei auch äußerlich erkennbar in der “Wohnqualität“ dieses Gebäudes ausdrückt, wie das etwa bei einem traditionellen Bauernhaus der Fall ist, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob ein “vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines “normalen Wohnstandards“ - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert. Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.). 28 b) Gemessen daran “dient“ das geplante Einfamilienhaus nebst Doppelgarage dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Seine individuelle Wirtschaftsweise und objektive Eigenarten der Tierhaltung legen seine Vorortpräsenz jedenfalls in so erheblichem zeitlichen Umfang nahe, dass sein Wohnen im Außenbereich nahe dem Offenstall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde das Wohngebäude deshalb - auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten. Auch wird das Vorhaben durch seine Zu- und Unterordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das Einfamilienhaus in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist, sind nicht erkennbar. 29 Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit der Haltung von bis zu 18 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage in dem bislang isoliert im Außenbereich stehenden Offenstall verbunden sind, insbesondere Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten, sowie zur Wahrnehmung der damit verknüpften Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte der Pferdeeigentümer ist die nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zum Offenstall und den ihn umgebenden Betriebsflächen in besonderer Weise betriebsdienlich und für den Betriebserfolg bedeutsam. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Die besondere Dienlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der konkrete Zeitaufwand für das Füttern der Tiere am Morgen, Mittag und Abend und das einmalige Ausmisten des Stalles am Abend nach den im Berufungsverfahren korrigierten Angaben des Klägers nur ca. 3 Stunden beträgt und dass diese Arbeiten, soweit der Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer hauptberuflichen Beschäftigungen ortsabwesend sind, von Dritten, insbesondere den Eltern des Klägers ausgeführt werden. Denn darin erschöpfen sich die mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) verknüpften Tätigkeiten und die Betriebsdienlichkeit der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers nicht, wie der Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand zur Erzeugung und Lagerung des Tierfutters, regelmäßige Kontrollgänge im Offenstall, mögliche Nachtwachen bei Erkrankung eines Pferdes, die Abschreckung potentieller Tierquäler und nicht zuletzt die persönliche Betreuung der Kunden glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt die beträchtliche Ersparnis an Fahrwegen zwischen der bisherigen Wohnstelle und dem Offenstall. Schließlich ist auch überzeugend, dass eine nahe dem Offenstall gelegene und diesem äußerlich erkennbar zugeordnete Wohnstelle die Sicherheit der Pferde und des Betriebsinventars vor Übergriffen durch Tierquäler und Eindringlinge durch die Vorortpräsenz des Betriebsinhabers vor allem in der Nacht erhöht. Ob technische Überwachungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet wären, kann dahinstehen. Darauf muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort die Sicherheit zusätzlich erhöht und die Sicherheitsfrage auch nur ein Aspekt unter mehreren ist, welche die besondere Dienlichkeit des Wohnens vor Ort begründen. 30 Aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ stehen auch die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen. Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht). Denn nach der substantiierten und umfassenden Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010, die ausgehend von den “Echtzahlen“ des Wirtschaftsjahres 2009/10 neben periodisierten Betriebsausgaben auch - kalkulatorische - Abschreibungs- und Finanzierungskosten, die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals und kalkulatorische Lohnkosten berücksichtigt, können die vom Kläger mit 488,88 EUR/Jahr errechneten Zins- und Abschreibungskosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Bruttoertrag des Nebenerwerbsbetriebs von 8.751,34 EUR aufgebracht werden. Die davon ausgehende Prognose für die nächsten drei Wirtschaftsjahre gelangt sogar zu deutlich höheren jährlichen “Planwerten“ von 28.475,37 EUR, 29.530,76 EUR und 38.115.46 EUR. Das beruht allerdings zu einem wesentlichen Teil auf beabsichtigten künftigen Preiserhöhungen, deren Realisierbarkeit - jedenfalls derzeit - nicht gesichert erscheint. Dem Einwand des Beklagten, die angesetzten Baukosten für das Einfamilienhaus seien zu niedrig, weil die Doppelgarage nicht berücksichtigt werde, hat der Kläger überzeugend entgegengehalten, dass es sich um eine bereits seit sechs Jahren vorhandene Garage handele, die als Fertigbauelement nur auf das Baugrundstück versetzt werden müsse und bei einem vernachlässigbaren Restwert nicht mit weiteren Kosten zu Buche schlage. Auch der weitere Einwand des Beklagten, der vom Kläger angesetzte Baukostenwert von 240 EUR/cbm liege 10 EUR/cbm unter dem rechnerischen Mittelwert des von 225 EUR/cbm bis 330 EUR/cbm reichenden Rahmens der Baukostentabelle 2008 des Baukosteninformationszentrums der Architektenkammern, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung des Klägers. Denn diese beruht auf einer von seinem Architekten für das konkrete Vorhaben erstellten Baukostenschätzung und berücksichtigt zudem nicht unerhebliche Eigenleistungen des Klägers und auch seines Vaters bei den Elektroinstallationen, beim Innenausbau und den Erdarbeiten, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Zweifelhaft erscheint nach der vom Beklagten fernmündlich eingeholten Auskunft des Landratsamts Rems-Murr-Kreis - Fachbereich Landwirtschaft - vom 12.10.2010 allerdings, ob der Kläger tatsächlich begründete Aussicht auf Erhalt der von ihm mit 60 EUR/cbm baukostenmindernd angesetzten Agrarförderung hat. Das kann jedoch offen bleiben. Zwar erhöhte sich ohne diese Förderung die Bausumme für das Wohnhaus auf 220.377,60 EUR (918,24 cbm x 240 EUR/cbm). Dementsprechend erhöhte sich der jährliche Zinsaufwand für das neben 100.000 EUR Eigenkapital dann in Höhe von 120.377,60 EUR aufzunehmende Fremdkapital auf 3.490,95 EUR (beim zugrunde gelegten Zinssatz von 2,9%). Auch stiege die jährliche zweiprozentige Abschreibung der - erhöhten - Bausumme auf 4.407,55 EUR. Aber selbst die daraus einschließlich - unveränderter - Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 1.290 EUR/Jahr resultierenden und nach Abzug von 6.000 EUR/Jahr ersparter Mietzinsen deutlich höher in Rechnung zu stellenden Investitionskosten für das Wohnhaus von insgesamt 3.188,50 EUR/Jahr (3.490,95 EUR + 4.407,55 EUR + 1.290 EUR - 6.000 EUR) könnten immer noch aus dem Bruttoertrag von 8.751,34 EUR erwirtschaftet werden. Zwar verbliebe nur ein relativ geringer Bruttoertrag. Ein “Verlustgeschäft“ wäre das Vorhaben aber auch dann nicht. 31 Das Wohnhaus entspricht auch nach Größe, Gestaltung und Ausstattung den durch seine dienende Funktion bestimmten Anforderungen und würde von einem vernünftigen Landwirt nicht wesentlich anders errichtet. Anhaltspunkte für eine diese Funktion überschreitende bauliche Überdimensionierung gibt es nicht. Es handelt sich um ein dem Betrieb zu- und untergeordnetes Wohngebäude normalen Standards, das nicht mehr und nicht weniger als den besonders betriebsdienlichen und auch aus der Widmung der Räume “Büro Betriebsleiter“ im Erdgeschoss und “Betriebsleiter Lagerraum“ im Unterschoß erkennbaren Zweck erfüllt, dem Betriebsinhaber und seiner Familie möglichst nahe am Offenstall eine Wohnstelle zu bieten. Darauf, ob sich eine landwirtschaftliche Prägung darüber hinaus in der “Wohnqualität“ des Gebäudes ausdrückt, kommt es - wie oben (a)) dargelegt - nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten trägt die Errichtung des Wohnhauses auf dem von den Baugrundstücken Flst. Nr. ..., ... des Offenstalls westlich abgesetzten, derzeit mit Streuobstbäumen bewachsenen Baugrundstück Flst. Nr. ... auch dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung. Die Errichtung auch des Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. ..., ... wäre, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat und wie auch aus dem Schreiben des Architekten des Klägers vom 02.11.2010 hervorgeht, nach der vom Beklagten genehmigten und vom Kläger bereits vollzogenen Errichtung des Offenstalls und der befestigten Kfz.-Stellplätze auf diesen Grundstücken heute nur noch bei gleichzeitiger “Begradigung“ des daneben verlaufenden Feldweges sachgerecht möglich. Das wäre aber ebenfalls mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sowie von der Zustimmung der davon betroffenen Dritteigentümer abhängig. Zudem müsste dann zumindest ein Teil der auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... vorhandenen notwendigen Kfz.-Stellplätze auf das Grundstück Flst. Nr. ... verlagert werden, womit ebenso in den Streuobstbestand eingegriffen würde. 32 Schließlich ist das Wohnhaus trotz seiner Entfernung vom Offenstall hinreichend räumlich zugeordnet. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch für einen Außenstehenden ist die Zuordnung ohne Weiteres erkennbar. Der zwischen den Baugrundstücken verlaufende Feldweg und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ändern daran nichts. Davon hat sich der Senat beim Augenschein überzeugt. Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401). Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage die räumliche Zuordnung zu den sonstigen Betriebsflächen verlorengehen könnte, sind nicht erkennbar. 33 Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.). II. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 36 Beschluss vom 15. Dezember 2010 37 Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). 38 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 15 Der Senat entscheidet über die Berufung nach Wiederanruf des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit in der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. 16 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt. Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung des im Bauantrag vom 17.01.2008 bezeichneten Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Dieses Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Es widerspricht auch keinen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das alles wird im angefochtenen Urteil sehr eingehend und im Wesentlichen überzeugend begründet. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe Bezug (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung, mit der nur das Vorliegen eines “Betriebs“ (1.) sowie das “dienen“ (2.) des Einfamilienhauses i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestritten wird, gebietet keine andere Beurteilung. 17 1. Die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau ist entgegen der Berufungsbegründung - und im Einklang mit der vom Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung für den Offenstall vertretenen Rechtsauffassung - ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 201 BauGB. 18 Ein solcher Betrieb erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um eine Nebenerwerbsstelle geht. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die Betriebsflächen nur gepachtet sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 und Beschluss vom 01.12.1995 - 4 B 271.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 m.w.N.; siehe auch die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Urteil). Der vom Kläger 1996 übernommene und bis heute ausgeübte Nebenerwerbsbetrieb erfüllt diese Anforderungen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch. 19 Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte, u.a. auf “Echtzahlen“ aus Steuererklärungen des Klägers basierende Aufstellung vom 10.09.2010 über die in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 erzielten Erträge sowie über die für künftige Wirtschaftsjahre prognostizierten “Planwerte“ belegt substantiiert und nachvollziehbar eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere berücksichtigt sie im Gegensatz zu der in erster Instanz vorlegten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen und fiktive Lohnkosten. Inwieweit Investitionskosten für das Einfamilienhaus durch Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden können, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb “dient“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs sind entgegen der Berufungsbegründung aber auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen. 20 a) Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Betriebsflächen mit Ausnahme der ihm gehörenden Baugrundstücke nur gepachtet hat. 21 Allerdings hängt eine planmäßige und eigenverantwortliche landwirtschaftliche Betriebsführung, wie der Beklagte zutreffend darlegt, grundsätzlich davon ab, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daher regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182). Schematische oder abstrakte Berechnungsformeln lassen sich insoweit aber nicht aufstellen, da es sich bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage handelt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt und der Frage des Pachtlandes je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355). Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte. 22 Gemessen daran kann die Betriebseigenschaft entgegen der Berufungsbegründung nicht deshalb verneint werden, weil der größte Teil der Betriebsflächen gepachtet ist. Denn es liegen Besonderheiten vor, die gleichwohl für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sprechen und es rechtfertigen, von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten abzusehen. Dies ist zunächst die verwandtschaftliche Bindung des Klägers zu seinem Vater als Verpächter von nahezu der Hälfte der Betriebsflächen. Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag. Anders als in jenem Fall fehlt es zwar an der weiteren Besonderheit eines engen Bezugs zwischen Hauptberuf und landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit. Der vorliegende Fall weist jedoch andere zusätzliche gewichtige Besonderheiten auf, welche die erforderliche - auf Generationen angelegte - Dauerhaftigkeit des Betriebs indizieren und den dagegen sprechenden Gesichtspunkt eines nur geringfügigen Anteils “echter“ Eigentumsflächen deutlich überwiegen. Dies ist zum einen die - auch vom Beklagten nicht bestrittene - Tatsache, dass der Kläger den gesamten, schon seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor über 15 Jahren im Wege der Pacht übernommen und seither kontinuierlich fortgeführt und erweitert hat. Zum anderen sind dies das langfristige Schenkungsangebot des Vaters und die - ebenfalls unbestrittene - fachliche Eignung und Befähigung sowie das erhebliche persönliche Engagement des Klägers, das nicht zuletzt durch seine erfolgreiche Ausbildung beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung untermauert wird. Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten stellt der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass ein - geringfügiger - Teil der gepachteten Betriebsflächen bis zu 8 km vom Offenstall entfernt liegt, die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung nicht ernsthaft in Frage, zumal eine solche Entfernung, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, mit modernen Traktoren und Maschinen ohne wesentliche betriebliche Nachteile in angemessener Zeit überwindbar ist. 23 b) Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit werden, das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend dargelegt, selbst ungeachtet einer plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Zahl der gehaltenen Pensionspferde, den Umfang der zur Erzeugung des für die Tierhaltung erforderlichen Futters verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. § 201 BauGB) sowie den - vor allem in jüngerer Zeit - erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand des Klägers und seiner Angehörigen indiziert. Der Einwand des Beklagten, ein hoher finanzieller Aufwand könne “für sich genommen“ kein Kriterium für die Betriebseigenschaft sein, ist zwar richtig. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein auf den finanziellen Aufwand abgestellt, sondern diesen - zu Recht - nur als ein Indiz unter mehreren gewürdigt. Das Gewicht dieses Indizes wird zudem dadurch verstärkt, dass der Nebenerwerbsbetrieb des Klägers selbst nach Abzug von Investitionskosten, Abschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Verzinsung des Eigenkapitals und kalkulatorischer Lohnkosten für eine Arbeitskraft einen Ertrag abwirft (vgl. die Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010). Dem Einwand des Beklagten, die vom Kläger beim Verwaltungsgericht angegebene tägliche Arbeitsbelastung von acht Stunden könne von ihm und seiner Ehefrau neben den hauptberuflichen Beschäftigungen nicht bewältigt werden, hat der Kläger glaubhaft entgegnet, dass der tägliche Zeitaufwand zur Versorgung der Pferde (Füttern, Ausmisten) aufgrund von Rationalisierungseffekten und geänderten Betriebsabläufen tatsächlich deutlich geringer sei als zunächst prognostiziert; er betrage nur etwa drei Stunden. Zudem nähmen seine Eltern einen Teil dieser Arbeiten ab, vor allem mittags. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger mit der Berufungserwiderung dargelegte Hochrechnung weiteren Arbeitszeitaufwands an sämtlichen Wochenenden, im Urlaub und in Zeiträumen des Arbeitszeitausgleich oder verkürzter Arbeitszeit in den Hauptberufen des Klägers und seiner Ehefrau sehr pauschal und in ihrem Umfang so nicht tragfähig. Der Senat nimmt dem Kläger, der in der Berufungsverhandlung einen persönlich glaubwürdigen, kompetenten und engagierten Eindruck vermittelte, aber als glaubhaft ab, dass er und seine Ehefrau auch einen ganz erheblichen Teil ihrer nicht durch die hauptberuflichen Beschäftigungen in Anspruch genommenen (Frei-)Zeit für den Nebenerwerbsbetrieb, insbesondere die Pensionspferdehaltung, opfern, etwa bei der Wiesen- und Weidewirtschaft, der Unterhaltung des Betriebsinventars und der Kundenbetreuung, was zugleich Lohnkosten erspart. Anhaltspunkte dafür, dass all dies nur einer Liebhaberei geschuldet sein könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau im Einklang mit seinem Hauptberuf als überkommenen “Familienbetrieb“ professionell und auf Dauer fortführt. 24 2. Das Einfamilienhaus “dient“ auch dem Nebenerwerbsbetrieb. 25 a) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" soll zu Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen und zur Vermeidung von Missbräuchen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Haltung von Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es reicht daher nicht, wenn das Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss es aber auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.). Für die maßgebende Sichtweise des “vernünftigen Landwirts“ kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213). 26 Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Der insoweit anzulegende Maßstab darf aber nicht überzogen werden, etwa i. S. einer erforderlichen Vorortpräsenz “rund um die Uhr“. Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985). Zum anderen wird gerade der Betrieb einer i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten und unter den heutigen Lebensverhältnissen zunehmend anzutreffenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zwangsläufig mit gewissen hauptberuflich bedingten Zeiten der Ortsabwesenheit des Betriebsinhabers einhergehen, ohne dass allein schon dadurch aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ die betriebsdienliche Funktion seines Wohnhauses von vornherein in Frage gestellt sein muss. Ausreichend ist deshalb, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.). 27 Die für das “dienen“ in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung. Ob sich die landwirtschaftliche Prägung dabei auch äußerlich erkennbar in der “Wohnqualität“ dieses Gebäudes ausdrückt, wie das etwa bei einem traditionellen Bauernhaus der Fall ist, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob ein “vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines “normalen Wohnstandards“ - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert. Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.). 28 b) Gemessen daran “dient“ das geplante Einfamilienhaus nebst Doppelgarage dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Seine individuelle Wirtschaftsweise und objektive Eigenarten der Tierhaltung legen seine Vorortpräsenz jedenfalls in so erheblichem zeitlichen Umfang nahe, dass sein Wohnen im Außenbereich nahe dem Offenstall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde das Wohngebäude deshalb - auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten. Auch wird das Vorhaben durch seine Zu- und Unterordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das Einfamilienhaus in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist, sind nicht erkennbar. 29 Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit der Haltung von bis zu 18 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage in dem bislang isoliert im Außenbereich stehenden Offenstall verbunden sind, insbesondere Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten, sowie zur Wahrnehmung der damit verknüpften Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte der Pferdeeigentümer ist die nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zum Offenstall und den ihn umgebenden Betriebsflächen in besonderer Weise betriebsdienlich und für den Betriebserfolg bedeutsam. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Die besondere Dienlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der konkrete Zeitaufwand für das Füttern der Tiere am Morgen, Mittag und Abend und das einmalige Ausmisten des Stalles am Abend nach den im Berufungsverfahren korrigierten Angaben des Klägers nur ca. 3 Stunden beträgt und dass diese Arbeiten, soweit der Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer hauptberuflichen Beschäftigungen ortsabwesend sind, von Dritten, insbesondere den Eltern des Klägers ausgeführt werden. Denn darin erschöpfen sich die mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) verknüpften Tätigkeiten und die Betriebsdienlichkeit der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers nicht, wie der Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand zur Erzeugung und Lagerung des Tierfutters, regelmäßige Kontrollgänge im Offenstall, mögliche Nachtwachen bei Erkrankung eines Pferdes, die Abschreckung potentieller Tierquäler und nicht zuletzt die persönliche Betreuung der Kunden glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt die beträchtliche Ersparnis an Fahrwegen zwischen der bisherigen Wohnstelle und dem Offenstall. Schließlich ist auch überzeugend, dass eine nahe dem Offenstall gelegene und diesem äußerlich erkennbar zugeordnete Wohnstelle die Sicherheit der Pferde und des Betriebsinventars vor Übergriffen durch Tierquäler und Eindringlinge durch die Vorortpräsenz des Betriebsinhabers vor allem in der Nacht erhöht. Ob technische Überwachungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet wären, kann dahinstehen. Darauf muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort die Sicherheit zusätzlich erhöht und die Sicherheitsfrage auch nur ein Aspekt unter mehreren ist, welche die besondere Dienlichkeit des Wohnens vor Ort begründen. 30 Aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ stehen auch die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen. Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht). Denn nach der substantiierten und umfassenden Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010, die ausgehend von den “Echtzahlen“ des Wirtschaftsjahres 2009/10 neben periodisierten Betriebsausgaben auch - kalkulatorische - Abschreibungs- und Finanzierungskosten, die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals und kalkulatorische Lohnkosten berücksichtigt, können die vom Kläger mit 488,88 EUR/Jahr errechneten Zins- und Abschreibungskosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Bruttoertrag des Nebenerwerbsbetriebs von 8.751,34 EUR aufgebracht werden. Die davon ausgehende Prognose für die nächsten drei Wirtschaftsjahre gelangt sogar zu deutlich höheren jährlichen “Planwerten“ von 28.475,37 EUR, 29.530,76 EUR und 38.115.46 EUR. Das beruht allerdings zu einem wesentlichen Teil auf beabsichtigten künftigen Preiserhöhungen, deren Realisierbarkeit - jedenfalls derzeit - nicht gesichert erscheint. Dem Einwand des Beklagten, die angesetzten Baukosten für das Einfamilienhaus seien zu niedrig, weil die Doppelgarage nicht berücksichtigt werde, hat der Kläger überzeugend entgegengehalten, dass es sich um eine bereits seit sechs Jahren vorhandene Garage handele, die als Fertigbauelement nur auf das Baugrundstück versetzt werden müsse und bei einem vernachlässigbaren Restwert nicht mit weiteren Kosten zu Buche schlage. Auch der weitere Einwand des Beklagten, der vom Kläger angesetzte Baukostenwert von 240 EUR/cbm liege 10 EUR/cbm unter dem rechnerischen Mittelwert des von 225 EUR/cbm bis 330 EUR/cbm reichenden Rahmens der Baukostentabelle 2008 des Baukosteninformationszentrums der Architektenkammern, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung des Klägers. Denn diese beruht auf einer von seinem Architekten für das konkrete Vorhaben erstellten Baukostenschätzung und berücksichtigt zudem nicht unerhebliche Eigenleistungen des Klägers und auch seines Vaters bei den Elektroinstallationen, beim Innenausbau und den Erdarbeiten, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Zweifelhaft erscheint nach der vom Beklagten fernmündlich eingeholten Auskunft des Landratsamts Rems-Murr-Kreis - Fachbereich Landwirtschaft - vom 12.10.2010 allerdings, ob der Kläger tatsächlich begründete Aussicht auf Erhalt der von ihm mit 60 EUR/cbm baukostenmindernd angesetzten Agrarförderung hat. Das kann jedoch offen bleiben. Zwar erhöhte sich ohne diese Förderung die Bausumme für das Wohnhaus auf 220.377,60 EUR (918,24 cbm x 240 EUR/cbm). Dementsprechend erhöhte sich der jährliche Zinsaufwand für das neben 100.000 EUR Eigenkapital dann in Höhe von 120.377,60 EUR aufzunehmende Fremdkapital auf 3.490,95 EUR (beim zugrunde gelegten Zinssatz von 2,9%). Auch stiege die jährliche zweiprozentige Abschreibung der - erhöhten - Bausumme auf 4.407,55 EUR. Aber selbst die daraus einschließlich - unveränderter - Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 1.290 EUR/Jahr resultierenden und nach Abzug von 6.000 EUR/Jahr ersparter Mietzinsen deutlich höher in Rechnung zu stellenden Investitionskosten für das Wohnhaus von insgesamt 3.188,50 EUR/Jahr (3.490,95 EUR + 4.407,55 EUR + 1.290 EUR - 6.000 EUR) könnten immer noch aus dem Bruttoertrag von 8.751,34 EUR erwirtschaftet werden. Zwar verbliebe nur ein relativ geringer Bruttoertrag. Ein “Verlustgeschäft“ wäre das Vorhaben aber auch dann nicht. 31 Das Wohnhaus entspricht auch nach Größe, Gestaltung und Ausstattung den durch seine dienende Funktion bestimmten Anforderungen und würde von einem vernünftigen Landwirt nicht wesentlich anders errichtet. Anhaltspunkte für eine diese Funktion überschreitende bauliche Überdimensionierung gibt es nicht. Es handelt sich um ein dem Betrieb zu- und untergeordnetes Wohngebäude normalen Standards, das nicht mehr und nicht weniger als den besonders betriebsdienlichen und auch aus der Widmung der Räume “Büro Betriebsleiter“ im Erdgeschoss und “Betriebsleiter Lagerraum“ im Unterschoß erkennbaren Zweck erfüllt, dem Betriebsinhaber und seiner Familie möglichst nahe am Offenstall eine Wohnstelle zu bieten. Darauf, ob sich eine landwirtschaftliche Prägung darüber hinaus in der “Wohnqualität“ des Gebäudes ausdrückt, kommt es - wie oben (a)) dargelegt - nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten trägt die Errichtung des Wohnhauses auf dem von den Baugrundstücken Flst. Nr. ..., ... des Offenstalls westlich abgesetzten, derzeit mit Streuobstbäumen bewachsenen Baugrundstück Flst. Nr. ... auch dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung. Die Errichtung auch des Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. ..., ... wäre, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat und wie auch aus dem Schreiben des Architekten des Klägers vom 02.11.2010 hervorgeht, nach der vom Beklagten genehmigten und vom Kläger bereits vollzogenen Errichtung des Offenstalls und der befestigten Kfz.-Stellplätze auf diesen Grundstücken heute nur noch bei gleichzeitiger “Begradigung“ des daneben verlaufenden Feldweges sachgerecht möglich. Das wäre aber ebenfalls mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sowie von der Zustimmung der davon betroffenen Dritteigentümer abhängig. Zudem müsste dann zumindest ein Teil der auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... vorhandenen notwendigen Kfz.-Stellplätze auf das Grundstück Flst. Nr. ... verlagert werden, womit ebenso in den Streuobstbestand eingegriffen würde. 32 Schließlich ist das Wohnhaus trotz seiner Entfernung vom Offenstall hinreichend räumlich zugeordnet. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch für einen Außenstehenden ist die Zuordnung ohne Weiteres erkennbar. Der zwischen den Baugrundstücken verlaufende Feldweg und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ändern daran nichts. Davon hat sich der Senat beim Augenschein überzeugt. Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401). Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage die räumliche Zuordnung zu den sonstigen Betriebsflächen verlorengehen könnte, sind nicht erkennbar. 33 Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.). II. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 36 Beschluss vom 15. Dezember 2010 37 Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). 38 Der Beschluss ist unanfechtbar.