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Beschluss

4 S 2403/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2010 - 1 K 3096/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 29.07.2010 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - zulässigen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 29.07.2010, mit dem ihm „mit Wirkung vom 09.08.2010 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen VCS GmbH in ...“ - beschäftigt als Teamleiter Technik - zugewiesen wurde, gerichtet ist. 2 Der Senat geht bei der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung davon aus, dass die Interessen des Antragstellers diejenigen der Antragsgegnerin an der - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend angeordneten - sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung überwiegen. Diese erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, weil sie wohl nicht die (strengen) materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt, die § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an die dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu Tochter- und Enkelunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften der DTAG stellt, ohne dass anderweitige, überwiegende Interessen der Antragsgegnerin gleichwohl die sofortige Vollziehbarkeit der Zuweisungsverfügung gebieten würden. 3 a) Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - 4 S 2423/09 -, OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 27.01.2009 - 5 ME 427/08 -, ZBR 2009, 279 und vom 28.01.2010 - 5 ME 191/09 -, DVBl 2010, 382), da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte bei der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können. 4 aa) Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2010, a.a.O.). Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Gemäß der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40, und vom 22.06.2006, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1237/09 -). 5 bb) Die Zuweisung hat sich aber auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist, zu dem mit der dauerhaften Zuweisung die notwendige Bindung geschaffen worden ist. Diese - dem konkret-funktionellen Amt ähnelnde - Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten durch den Dienstherrn, der sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. 6 cc) Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften dürfen die Nachfolgenternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten - sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit - durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608, vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.03.2009 - 4 S 3311/08 -, Juris). Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen worden sind - dazu ermächtigt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bereits nicht - noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und berechtigt (vgl. Schönrock, ZBR 2008, 230, 232). Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Sie hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene „konkrete“ Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 B 1555/09 -, Juris). 7 Der Antragsgegnerin kann also der Sache nach nicht darin gefolgt werden, dass Gegenstand der Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nur eine Tätigkeit (bei einer Organisationseinheit eines in § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG bezeichneten Unternehmens) und nicht eine abstrakt- und konkret-funktionelle Amtsstellung sei (a.A. wohl Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.04.1010 - 15 CS 10.419 -, ZBR 2010, 349 und vom 12.10.2010 - 6 CS 10.1850 -, Juris). Eine solche, sich vom hergebrachten Bild des Amts im funktionellen Sinne (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 48) entfernende Sichtweise wird den „strengen Voraussetzungen“ des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008, a.a.O.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG umsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.), nicht gerecht. 8 b) Gemessen hieran dürfte sich die mit dem Widerspruch angegriffene Zuweisungsverfügung vom 29.07.2010 - nach derzeitigem Stand - wohl schon deswegen als rechtswidrig erweisen, weil sie weder hinsichtlich der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds noch hinsichtlich der konkreten Tätigkeit hinreichend bestimmt erscheint 9 aa) Mit ihr dürfte keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem (Status-) Amt eines Technischen Postoberamtsrats (Bes Gr A 13g) entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit erfolgt sein, was der Antragsteller zu Recht rügt. Mit der Bezeichnung „Teamleiter Technik“ dürfte diesbezüglich keine hinreichend bestimmte Festlegung getroffen sein, weil die Benennung ein aus sich heraus genügend definiertes „abstraktes Tätigkeitsfeld“, das als abstrakter Aufgabenbereich im dienstrechtlichen Sinne verstanden werden könnte, wohl nicht umschreibt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin selbst mit der Begrifflichkeit ungenau bzw. unsicher umgeht. So findet sich auf Seite 1 der - unpaginierten - Sachakte zum Verwaltungsverfahren bei der „summarischen Darstellung der Tätigkeitsinhalte“ vom 16.06.2010 noch die Bezeichnung „Teamleiter Projektmanagement“. Die dortige Beschreibung des wesentlichen Tätigkeitsinhalts weicht von den im Bescheid vom 29.07.2010 genannten Aufgaben des Antragstellers in Teilbereichen ab. Im erstinstanzlichen Verfahren unterscheidet die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.09.2010 den Antragsteller von einem „Teamleiter“, der - anstelle des Antragstellers - Aufgaben eines Projektmanagers wahrnehmen müsste, nachdem sie zunächst im Schriftsatz vom 27.08.2010 die zugewiesene Tätigkeit mit der des „Teamleiters Projektmanagement“ gleichgesetzt hat. Die im begründenden - und nicht im verfügenden - Teil des Bescheids vom 29.07.2010 benannten Aufgaben des Antragstellers bei der VCS GmbH sind aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Zuweisungsverfügung hinsichtlich des abstrakten Tätigkeitsfelds in hinreichendem Maße zu konkretisieren. Es trifft zwar nicht zu, dass die Tätigkeitsbeschreibung so unscharf ist, dass die VCS GmbH ihm nahezu jede beliebe Tätigkeit zuweisen könnte, wie er mit der Beschwerde vorbringt. Aus den Aufgaben 10 - zugeordnete Gruppe leiten - Personal auswählen und betreuen - Personaleinsatz planen und steuern - Mitarbeiterjahresgespräche führen - fachliche- /terminliche Vorgaben setzen und deren Erledigung monitoren - Kräfte in allgemeinen Angelegenheiten des Arbeitsbereiches einweisen, unterweisen und informieren - Aufgaben innerhalb der Budgetplanung und -verantwortung erfüllen - Fachaufgaben wahrnehmen - Prozess für Incidentmanagement gestalten, abstimmen und Umsetzung fachlich steuern - Service-Qualität gestalten, abstimmen und überwachen - Störungsmeldungen analysieren, bewerten und ggf. Handlungsbedarfe aufzeigen - Kräfte in besonders komplexen Fällen beraten, komplexe Fälle koordinieren - Fallweise Teilprojekte (temporäre Linienaufgaben mit Einmaligkeitscharakter) leiten 11 dürfte sich vielmehr ergeben, dass dem Antragsteller Führungsaufgaben - vor allem im Bereich der Personalführung, aber auch im Bereich der Leitung und Moderation der Abwicklung inhaltlicher Aufgaben - zugewiesen sind. Jedoch ist damit - nach derzeitigem Erkenntnisstand - das zukünftige abstrakte Tätigkeitsfeld nicht in hinreichendem Maße bestimmt. Mit der Übertragung von Personalführungsaufgaben als „Teamleiter Technik“ bei der VCS GmbH dürfte aufgrund der unscharfen Konturierung dieser Funktion, wie sie sich in den oben genannten Ungenauigkeiten der Antragsgegnerin im Umgang mit der Funktionsbezeichnung widerspiegelt, das abstrakte Tätigkeitsfeld nicht hinreichend bestimmt gegenüber anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bei der VCS GmbH, die Aufgaben der Personalführung beinhalten, abgegrenzt werden. 12 bb) Weiter dürfte mit dem Bescheid vom 29.07.2010 auch keine hinreichend bestimmte Zuweisung einer konkreten Tätigkeit erfolgt sein. Die Aufgaben, die Fragen der Personalauswahl und -führung betreffen, sind so allgemein gehalten, dass sie aus sich heraus, ohne erhebliche Konkretisierungen durch die VCS GmbH, nicht erkennen lassen, welche Reichweite sie haben sollen. So ist bei der Frage der Personalauswahl nicht zu erkennen, ob es um Einstellungen oder um die Zuordnung von bereits eingestellten Arbeitskräften zu verschiedenen Einheiten gehen soll. Auch wird nicht verdeutlicht, ob die Personalverantwortung für das bereits nicht hinreichend bestimmte „Team Technik“ (vgl. oben), dessen Leitung dem Antragsteller entsprechend dem „Funktionstitel“ zugewiesen wird, allein und vollständig bei ihm liegen soll. Unklar in seiner Reichweite und somit unbestimmt bleibt das der Übertragung der Aufgabe „zugeordnete Gruppe leiten“ immanente Direktionsrecht der VCS GmbH hinsichtlich der Zuordnung des Antragstellers zu einer Gruppe. Diese Zuordnung kann sich - wegen der Größe der Gruppe und damit des Umfangs der Personalverantwortung - unmittelbar auf die Amtsangemessenheit der Beschäftigung auswirken und darf daher wohl nicht in vollem Umfang der VCS GmbH überlassen bleiben. Auch die inhaltliche Aufgabenzuweisung scheint nicht hinreichend bestimmt. So ist allein die Aufgabe „Fachaufgaben wahrnehmen“ in keiner Weise inhaltlich begrenzt und überlässt es der VCS GmbH, Umfang und Inhalt der Tätigkeit zu bestimmen, obwohl die Zuweisung der konkreten Tätigkeit der DTAG obliegt. Gleiches gilt jedenfalls für die Aufgabe „Kräfte in besonders komplexen Fällen beraten, komplexe Fälle koordinieren“. Weiter lässt sich der Zuweisungsverfügung vom 29.07.2010 wohl nicht - jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit - entnehmen, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des Projekts „MEGAPLAN“ - dort wird er anscheinend derzeit tatsächlich beschäftigt - erfolgen soll. Dies könnte dem Bescheid allenfalls dann entnommen werden, wenn die Funktion „Teamleiter Technik“ bei der VCS GmbH eindeutig - schon über einen längeren Zeitraum - allein diesem Projekt zugeordnet wäre. Dafür spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nichts (vgl. auch oben). 13 c) Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes wohl noch fortbesteht (vgl. § 5 Abs. 2 LAP-TelekomV). Daher könnte es sein, dass die Zuweisung auch das Statusamt des Antragstellers berührt, was dann möglicherweise im Bescheid zum Ausdruck kommen müsste (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 12.11.2010 - 13 L 784/10 -). Der Antragsteller hat zwar - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 BLV möglicherweise die Befähigung für den technischen Verwaltungsdienst (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Dass ein Betroffener damit kraft Verordnung - ohne individuelle Statusentscheidung - aber der neuen Laufbahn nach § 6 Abs. 2 BLV angehört (so Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 51 BLV 2009, RdNr. 0.2), erscheint angesichts des Wortlauts der Regelung nicht zwingend. Sollte das Statusamt insoweit berührt sein (vgl. zur Frage der Zulässigkeit der Zuweisung von nicht dem Statusamt entsprechenden Tätigkeiten auch: v.Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2009 Anm. 4), könnte dies auch Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens aufwerfen (vgl. § 5 PostLV). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).