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Beschluss

11 S 1198/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2010 - 2 K 4660/09 -geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet, hat teilweise Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 2.500,- EUR festsetzen müssen. 3 Der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Streitwert von 1.000,- EUR spiegelt die (typische) Bedeutung der Sache nicht angemessen wieder. Geht man von der Wertung des § 52 Abs. 2 GKG aus, so könnte an sich sogar daran gedacht werden, den Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen, da sich zunächst keine Gesichtspunkte einer anderweitigen Wertbestimmung aufdrängen (in diesem Sinn auch NiedersOVG, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 OA 248/09 – AuAS 2009, 211). Dabei bliebe aber letztlich unberücksichtigt, dass im Streit um den Aufenthaltstitel selbst nach einhelliger Auffassung gleichfalls nur der Auffangwert festgesetzt wird. Im Falle einer echten Nebenbestimmung wäre es daher in der Regel unangemessen, den Wert der Auflage in der gleichen Höhe festzusetzen wie den des Grundverwaltungsakts, weshalb der Senat von der Hälfte des Auffangwerts ausgeht (wie hier NiedersOVG, Beschluss vom 02.02.2010 – 11 OA 586/09 – juris m.w.N.; vgl. zur Begrenzung im Falle mehrerer Nebenbestimmungen auf den Auffangwert VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2009 – 13 S 2863/08 – InfAuslR 2009, 195 zur Duldung, aber auf den Aufenthaltstitel übertragbar). 4 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Denn das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (vgl. auch Vorbemerkung 9 KV zum GKG) und Auslagen werden nicht erstattet. 5 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.