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Beschluss

PB 15 S 1026/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. März 2011 - PB 21 K 4633/10 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, entstanden aus einer Fusion der ehemaligen Betriebskrankenkassen (BKK) Berlin und Hamburg im Jahr 2004, war als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 12.04.2010 zeigte ihr Vorstand dem Bundesversicherungsamt gemäß § 171b Abs. 2 SGB V die bilanzielle Überschuldung der Kasse an (für 2009 zu erwartendes Defizit von 20 Mio EUR und Passivvermögen von 10 Mio EUR, für 2010 zu erwartendes Defizit von 15 - 20 Mio EUR und Passivvermögen von 25 - 30 Mio EUR). Nach Scheitern eines Sanierungskonzepts mit dem Ziel einer Entschuldung der Kasse bis Ende 2012 (u.a. auch durch finanzielle Hilfen nach § 265b SGB V aus dem BKK-System in Höhe von bis zu 41,2 Mio EUR) und einer zu erwartenden Verschuldung bis Ende 2011 in Höhe von ca. 98,2 Mio EUR ordnete das Bundesversicherungsamt mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 04.05.2011 gemäß § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V die Schließung der Antragstellerin mit Ablauf des 30.06.2011 an, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert sei. Die Schließung gilt gemäß § 46 Abs. 5 SGB XI auch für die bei der Antragstellerin errichtete Pflegekasse. 2 Die weitere Beteiligte zu 2 beschloss (bereits) am 16.06.2010 den „Spruch über einen Sozialplan gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG“ zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die Beschäftigten dadurch erleiden, dass mit der Schließung oder Auflösung der Kasse gerechnet werden muss (vgl. Präambel). Der Sozialplan enthält für diesen Fall nach Angaben der Antragstellerin für die Beschäftigten - basierend auf dem Personalbestand Ende Juni 2010 - Abfindungsregelungen mit einem Volumen von über 45 Mio EUR und bei Berücksichtigung von (umstrittenen) Rückkehrrechten von Beschäftigten bei den Dienststellen in Hamburg zur Freien und Hansestadt Hamburg und in Berlin zum Land Berlin in Höhe von 21 bis 26 Mio EUR. 3 Am 05.11.2010 hat die Antragstellerin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Mit Entscheidung vom 02.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - entsprechend dem Hauptantrag - den Beschluss der bei der Antragstellerin gebildeten Einigungsstelle vom 16.06.2010 aufgehoben. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Antrag sei zulässig und begründet. Das Gericht teile die Auffassung der Antragstellerin, dass im Fall der Schließung einer gesamten Dienststelle keine Rationalisierungsmaßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorliege und deshalb kein Raum für eine Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Aufstellung von Sozialplänen bleibe. Entscheidendes Merkmal einer Rationalisierungsmaßnahme sei grundsätzlich, dass durch sie die Leistungen des Betriebs bzw. der Dienststelle durch eine zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden sollten, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt werde. Dies habe zur Folge, dass schon die auf einer Personalbemessung beruhenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen, die lediglich den Personalbedarf an die vorhandenen Gegebenheit anpassten, z. B. weil sich die allgemeine Marktsituation oder die Kundennachfrage verändert habe, keine Rationalisierungsmaßnahmen seien, da in diesen Fällen nicht eine Leistungssteigerung der Dienststelle erreicht werden solle. Umso mehr gelte dies für den vorliegend streitigen Fall einer Auflösung der gesamten Dienststelle. Hier werde gerade keine Rationalisierung durchgeführt. Denn die mit der Rationalisierung typischerweise einhergehende Produktivitätssteigerung sei bei der Auflösung eines Betriebs nicht gegeben. Es komme vielmehr zum Wegfall der Aufgabe und daraus folgend zur Entbehrlichkeit der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Beschäftigten. Der zwischen der BKK Tarifgemeinschaft e.V. und den Gewerkschaften ver.di, IG BCE und IG Metall am 15.03.2010 geschlossene Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen führe zu keiner anderen Bewertung. Nach § 2 Abs. 1 werde hier zwar auch die Auflösung einer Dienststelle als Rationalisierungsmaßnahme definiert, unter Berücksichtigung von § 3 BPersVG, wonach das Personalvertretungsrecht durch Tarifvertrag nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden könne, seien tarifvertragliche Definitionen für die Bestimmung des gesetzlichen Begriffs der Rationalisierungsmaßnahme jedoch grundsätzlich nicht maßgeblich. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten sei eine erweiternde Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG auch nicht durch die weitergehenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes veranlasst, das in § 112 Abs. 2 und 4 eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vorschreibe, wenn zwischen Unternehmer und Betriebsrat bei einer Stilllegung des ganzen Betriebs im Sinne von § 111 Nr. 1 BetrVG eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande komme. Der Gesetzgeber habe für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine vergleichbare Bestimmung nicht übernommen, sondern in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im Fall der Auflösung eine Dienststelle nur ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bestimmt. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle sei jedoch auf die Fälle der Mitbestimmung beschränkt, in denen eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden könne (§ 69 Abs. 1 und 5 BPersVG). Der Hinweis darauf, es handele sich bei der Beschränkung der Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen auf die Fälle von Rationalisierungsmaßnahmen um eine unbewusste Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber des Jahres 1974 bei Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes noch nicht an die Möglichkeit einer Entlassung von Beschäftigten bei Auflösung einer öffentlichen Dienststelle gedacht habe, sei unzutreffend. § 75 BPersVG sei in der Vergangenheit mehrfach geändert worden, zuletzt durch Gesetz vom 05.02.2009. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1992 - 6 P 17.91 - sei in Rechtsprechung und Literatur die Frage der Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG diskutiert worden. Der Gesetzgeber habe deshalb ausreichend Zeit gehabt, den Mitbestimmungstatbestand hinsichtlich der Aufstellung von Sozialplänen auf die Fälle der Auflösung einer Dienststelle zu erweitern, wenn er dies gewollt hätte. Die Beschränkung des Personalrats bei Schließung einer Dienststelle auf das Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei auch nicht verfassungswidrig und es bestehe deshalb kein Raum für eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Dabei könne offen bleiben, ob die Schutzvorschriften zur Übernahme von Beschäftigten bei Schließung einer Betriebskrankenkasse in § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 3 SGB V gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen unzureichend seien, wie dies die weiteren Beteiligten meinten. Denn selbst wenn man dies unterstelle, könnte dies allenfalls eine verfassungskonforme Auslegung dieser dem individuellen Arbeitsrecht zuzuordnenden Bestimmungen erfordern. Von Verfassungswegen sei es dagegen nicht geboten, auf der Ebene des Mitbestimmungsrechts im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine dem § 112 BetrVG vergleichbare verbindliche Regelung über die Aufstellung eines Sozialplans aufzunehmen. Wegen der fehlenden Zuständigkeit der weiteren Beteiligten zu 2 sei deren Beschluss vom 16.06.2010 aufzuheben. 4 Gegen den am 10.03.2011 zugestellten Beschluss haben die weitere Beteiligte zu 2 am 31.03.2011 und der weitere Beteiligte zu 1 am 08.04.2011 Beschwerde eingelegt, mit der sie jeweils beantragen, 5 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. März 2011 - PB 21 K 4633/10 - zu ändern und den Antrag abzulehnen. 6 Die weitere Beteiligte zu 2 trägt vor: Sie sei zu Recht von der Sozialpflichtigkeit der im Zeitpunkt ihres Spruchs drohenden Schließung der Kasse ausgegangen. Nach der mit Schreiben vom 12.04.2010 mitgeteilten bilanziellen Überschuldung der Kasse habe das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens drei Entscheidungsmöglichkeiten gehabt: die Schließung der Kasse gemäß § 172 Abs. 3 SGB V im Benehmen mit dem BKK-Bundesvorstand nach Fusionsvorschlägen unter Fristsetzung gegebenenfalls durch Ersetzung des fehlenden freiwilligen Vereinigungsbeschlusses über eine Zwangsfusion mit einer anderen Kasse aus dem BKK-Verbund zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kasse zu stellen (§ 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V) oder zur Vermeidung des Insolvenzantrages die Schließung der Kasse anzuordnen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Mangels Zuständigkeit der Kasse gebe es in dem zur Schließung führenden Verwaltungsverfahren auch keinerlei Beteiligungsrechte des weiteren Beteiligten zu 1. Sie habe am 16.06.2010 ausschließlich zu prüfen gehabt, ob die drohende Schließung der Kasse eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG darstelle, die zum Abschluss eines Sozialplans ermächtige. Ob sich das Bundesversicherungsamt bei der mit Bescheid vom 04.05.2011 zum 30.06.2011 angeordneten Schließung der Kasse im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten habe, sei vorliegend unerheblich. Hätte aber das Bundesversicherungsamt statt der Schließung der Kasse den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gestellt, hätten allen Arbeitnehmern der Kasse unter Beteiligung des BKK-Landesverbands Baden-Württemberg oder des BKK-Bundesverbands Übernahmeangebote seitens der verbliebenen Kassen des BKK-Verbunds unterbreitet werden müssen, was sich unschwer aus § 171d Abs. 1 Satz 5 SGB V entnehmen lasse, der auf die Schließungsfolgen des § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V verweise, nicht aber auf § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V. Die - bisher in der Geschichte des öffentlichen Dienstes einmalige - Gesamtauflösung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Schließungsbescheid einer Bundesoberbehörde stelle auch eine sozialplanpflichtige Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG dar. Zu Unrecht enge die Vorinstanz unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1992 (a.a.O.) den Tatbestand der sozialplanpflichtigen Rationalisierungsmaßnahme ein, wenn sie die Schließung einer Behörde oder - wie hier - die Auflösung der Kasse als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt ausblende, ohne zu bedenken, dass unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme im betriebswirtschaftlichen, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sprachgebrauch allgemein auch Betriebsschließungen subsumiert würden. Wieso Rationalisierungsmaßnahmen im Personalvertretungsrecht eine andere Bedeutung haben sollten als in anderen Rechtsgebieten, sei nicht verständlich. Mit dem Ausschluss der Auflösung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem damit einhergehenden Verlust der Arbeitsplätze der Beschäftigten aus dem allgemeinen Begriff der Rationalisierungsmaßnahme werde zu Unrecht der Gesichtspunkt ausgeblendet, dass es sich bei der Mitbestimmungspflichtigkeit in Sozialplanfragen um eine gesetzliche Erweiterung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Ausgleich dafür handele, dass die Beschäftigten seine Eingriffe in den Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht abwehren könnten. Damit habe der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes konkretisiert. Eine nur für den öffentlichen Dienst des Bundes geltende Abweichung hiervon bedürfe einer besonderen gesetzlichen Begründung. Außerdem übersehe die Vorinstanz, dass der Gesetzgeber des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 1974 bei dessen letzter grundlegender Reformierung sich nicht habe vorstellen können, dass im Recht des öffentlichen Dienstes bundesunmittelbare Körperschaften durch Schließungsbescheid des Bundesversicherungsamts ihre Existenz verlören, ohne dass der Gesetzgeber dafür sorge, dass die von der Auflösung der Körperschaft betroffenen Beschäftigten in einer anderen Dienststelle des öffentlichen Dienstes untergebracht würden oder dass ihnen ein Ausgleich für damit verbundene wirtschaftliche Nachteile zustehe. 1974 sei dem Gesetzgeber auch nicht vorstellbar gewesen, dass sich eine Betriebskrankenkasse nicht nur arbeitgeber- oder behördenübergreifend organisiere, sondern sich auch für alle Versicherten öffne und sich damit in den vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigten Konkurrenzkampf unter allen gesetzlichen Krankenkassen begebe. Alle bekannten Fälle der Auflösung von Dienststellen seien bislang ausschließlich über Fusionen kraft Gesetzes mit entsprechenden Übernahmeverpflichtungen der fusionierten Dienststellen, über Zusammenlegungen von Dienststellen, über Umstrukturierungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes oder über Privatisierungen verbunden mit Betriebsübergängen im Sinne des § 613a BGB abgewickelt worden. Sollte es bei diesen Vorhaben zu Arbeitskräfteabbau noch vor einer Privatisierung gekommen sein, habe es sich regelmäßig um ausgleichspflichtige Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gehandelt. Die Schließung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ohne mitbestimmungspflichtige Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Sozialplans nach sich zu ziehen, liefe dermaßen Art. 20 und Art. 28 GG zuwider, dass eine etwa bestehende Gesetzeslücke durch Annahme der Sozialplanpflichtigkeit einer solchen Maßnahme zu schließen sei bzw. dass die Auslegung der Vorschrift grundgesetzkonform zu erfolgen habe. Hierbei sei darüber hinaus unter Zuhilfenahme der Auslegungsregel „argumentum a minore ad maius“ der Schluss zu vertreten, dass bei Annahme der Sozialplanpflichtigkeit von in die Gesamtexistenz einer Dienststelle relativ gering einschneidenden Rationalisierungsmaßnahmen, wie sie von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bisher entwickelt worden seien, eine Gesamtschließung dann eine Rationalisierung im Totalen darstelle und damit erst recht sozialplanpflichtig sein müsse. Schließlich fasse auch § 2 zweiter Spiegelstrich des einschlägigen Tarifvertrags über Rationalisierungsschutz die Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen unter den Begriff „Rationalisierung“, so dass die Auflösung aller Dienststellen nach Schließungsanordnung der Aufsichtsbehörde eine nunmehr endgültige Rationalisierungsmaßnahme des Abwicklungsvorstands sein dürfte. Die Ausführungen der Vorinstanz zur „Quasi“-Verdrängung des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG seien nicht vertretbar. Weder sie noch der weitere Beteiligte zu 1 hätten für sich in Anspruch genommen, anlässlich einer Schließung der Kasse durch Verwaltungsakt irgendwelche Beteiligungsrechte zu reklamieren. Der Sozialplan habe sich nicht mit dem Schließungsbescheid, sondern mit den sich daraus für die Beschäftigten aus Kündigungen, Beendigungserklärungen, Entlassungen, Versetzungen, Absenkungen des Entgeltniveaus bei eventuellen Übernahmen usw. ergebenden wirtschaftlichen Nachteilen befasst und dort einen angemessenen Nachteilsausgleich zu erreichen gesucht. - Der finanzielle Umfang des Sozialplans sei gesetzeskonform. Der Sozialplan im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sei nicht an das jeweilige Haushaltsgesetz und den damit verknüpften Haushaltsplan gebunden. Die Aufstellung von Sozialplänen stelle eine gesetzliche Erweiterung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn dar. Die zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel seien so zu bemessen, dass der Sozialplan seine Funktion erfüllen könne, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder zu mildern. Dieses Volumen dürfe einerseits nicht größer sein, als es für den vollen Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Beschäftigten erforderlich sei (Obergrenze), und müsse andererseits mindestens so dotiert sein, dass seine Leistungen noch als substantielle, spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angesehen werden könnten (Untergrenze). Nur an diesen Prämissen sei das Volumen des Sozialplans zu messen. Die als angemessen erachteten Abfindungsbeträge hielten sich im Rahmen des bei Betriebsschließungen üblichen Volumens. Der Sozialplan habe die finanziellen Leistungen, die in früheren Dienstvereinbarungen ausgehandelt worden seien, erheblich unterschritten. Aus dem Protokoll und aus dem Sozialplan selbst gehe eindeutig hervor, dass Anspruch auf Leistungen nur für den Fall der vollständigen Schließung oder Auflösung der Kasse bestehe, nicht aber für den Insolvenzfall. Sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass der BKK-Bundesverband und die in den Landesverbänden zusammengeschlossenen Betriebskrankenkassen bei der Schließung der Kasse ihren Verpflichtungen nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auch nachkämen und den betroffenen Beschäftigten unter Berücksichtigung von deren Fähigkeiten und Dienststellung bei ihnen entsprechende Ersatzarbeitsplätze anböten. Sie sei des Weiteren davon ausgegangen, dass die Senate der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Berlin zu ihren Rückkehrzusagen stünden. 7 Der weitere Beteiligte zu 1 trägt vor: Bei der nun auch beschlossenen Schließung der Kasse handele es sich um eine sozialplanpflichtige Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Die Schließung einer Dienststelle sei generell eine Rationalisierungsmaßnahme. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht weder im Leitsatz noch in den Entscheidungsgründen des in Bezug genommenen Beschlusses vom 17.06.1992 (a.a.O.) die Kriterien für eine Rationalisierungsmaßnahme abschließend aufführe, sondern sich vor allem darum bemühe, Maßnahmen von der Sozialplanpflichtigkeit auszuschließen, mit denen der Personalbedarf allein an den (gesunkenen) Beschäftigungsbedarf angepasst werden solle, und den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme vom Begriff der Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG abzugrenzen. Rationalisierungsmaßnahmen könnten aber auch darin liegen, dass zur Effizienzsteigerung ganze Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten „wegrationalisiert“ würden, worauf das Bundesverwaltungsgericht sogar ausdrücklich hingewiesen habe. Eine Rationalisierungsmaßnahme liege danach ebenso bei der Arbeitsumverteilung vor, die durch die Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsabläufe auf weniger Stellen bewirken solle, dass sich das Verhältnis von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis verbessere oder die Postzustellung von einer Poststelle zu einem benachbarten Postamt verlegt werde oder eine Behörde aufgelöst und in eine benachbarte Behörde eingegliedert werde. Dass als Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG auch eine Dienststellenschließung zu verstehen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem Sprachgebrauch; unter dem Begriff der Rationalisierungsmaßnahme würden nach betriebswirtschaftlichem, tarifvertraglichem und betriebsverfassungsrechtlichem Verständnis allgemein auch Betriebsschließungen verstanden, so dass das Verwaltungsgericht die Erklärung dafür schuldig bleibe, aus welchem Grund allein im Bereich des öffentlichen Dienstes die Schließung einer Dienststelle gerade keine Rationalisierungsmaßnahme bedeuten solle. Anders als das Verwaltungsgericht meine, bedürfe es zur Anerkennung der Sozialplanpflichtigkeit bei Dienststellenschließung keiner Gesetzesänderung, sondern allein einer im vorstehenden Sinn entsprechenden Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Eine solche Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Beschäftigte im öffentlichen Dienst von einer Auflösung oder Schließung einer Dienststelle anders, d.h. weniger betroffen sein sollten als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass der Gesetzgeber für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes vergleichbare Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht übernommen habe, sondern in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im Fall der Auflösung einer Dienststelle nur ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bestimme, verkenne es, dass auch der Betriebsrat im Bereich der Betriebsverfassung die Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht verhindern könne, also speziell die Auflösung eines Betriebs „nur“ interessenausgleichspflichtig sei. Scheitere der Versuch der Einigungsstelle, eine Einigung über den Interessenausgleich herbeizuführen, so sei der Interessenausgleichspflicht Genüge getan. Allerdings bestehe für den Betriebsrat hinsichtlich der Folgen der Maßnahme ein echtes Mitbestimmungsrecht, wobei die Einigungsstelle gegebenenfalls über den Inhalt eines Sozialplans entscheiden müsse (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Auch im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehe im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung einer Krankenkasse „lediglich“ ein Mitwirkungsrecht, so dass der Personalrat die Schließung einer Dienststelle letztlich nicht verhindern könne. Hinsichtlich der Folgen allerdings bestehe ein echtes Mitbestimmungsrecht, wenn und weil die Schließung einer Dienststelle als sozialplanpflichtige Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG anzusehen sei. Letztlich habe also nicht der Gesetzgeber die Mitbestimmung des Personalrats bei der Aufstellung von Sozialplänen zu eng gestaltet, sondern die Rechtsprechung habe den (gesetzlichen) Begriff „Rationalisierungsmaßnahme“ zu eng ausgelegt. Die richtige Auslegung vermeide überdies wertungswidrige Ergebnisse. Denn wenn schon relativ gering einschneidende Rationalisierungsmaßnahmen als sozialplanpflichtig anerkannt worden seien, müsse dies erst recht (argumentum a minore ad maius) für die Gesamtschließung einer Dienststelle gelten. Schließlich sei auch in § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz zwischen der BKK-Tarifgemeinschaft e.V. und den Gewerkschaften ver.di, IG BCE und IG Metall die Auflösung einer Dienststelle als Rationalisierungsmaßnahme genannt. Der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz lasse nicht nur in § 10 ergänzende und günstigere Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu, sondern sehe außerdem umfassende Beteiligungsrechte des Personalrats im Hinblick u. a. auf die Auflösung einer Dienststelle vor. Die Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse stelle sich in der Regel als Rationalisierungsmaßnahme dar, weil die von der Kasse wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht wegfielen, sondern durch eine andere Krankenkasse fortgesetzt werden müssten, wobei aber die Kosten der geschlossenen Kasse (Mieten, Gebäudeunterhaltung, Löhnung und Gehälter, sonstige Kosten zur Aufrechterhaltung eines Betriebs) entfielen. Die gesetzlich Versicherten hätten einen Anspruch auf eine dem Gesetz entsprechende Krankenversorgung durch eine der gesetzlichen Krankenkassen und seien - trotz oder wegen der Kassenschließung - über eine andere gesetzliche Krankenkasse weiter zu versichern, die sie nach freiem Belieben auswählen könnten. Daraus folge, dass mit der Auflösung der Kasse keineswegs die mit deren Betrieb verfolgten Aufgaben wegfielen, sondern von anderen Krankenkassen zwingend fortzusetzen seien. Der Staat vermöge sich insoweit nicht durch Schließung von Dienststellen seiner Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge zu entledigen. Ein Aufgabenwegfall sei mithin schlechterdings nicht denkbar, wenn und soweit der Bürger einen Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung der Leistungen habe. Hinzu komme, dass nach der Gesetzesbegründung die Schließung einer Krankenkasse gerade nicht die Liquidation des Betriebs, sondern im Gegenteil dessen Re-strukturierung vereinfachen solle. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die Beschwerden zurückzuweisen. 10 Sie erwidert: Der im Einigungsstellenspruch vom 16.06.2010 beschlossene Sozialplan sei mangels Rechtsgrundlage nichtig. Er greife ausdrücklich nur für den Fall der Auflösung oder Schließung der Krankenkasse. In beiden Fällen ende deren Tätigkeit nach der Abwicklung aber völlig. Der Sozialplan sei somit eindeutig nur für den Fall einer Komplettschließung der Betriebskrankenkasse kraft Gesetzes einschlägig. Eine solche Komplettschließung stelle aber keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG dar. Eine Rationalisierung sei dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Veränderung eines betriebswirtschaftlichen Entscheidungsfeldes Maßnahmen geplant, realisiert und kontrolliert würden, um eine optimale Zielerreichung unter neuen Bedingungen zu ermöglichen. Bei der Komplettschließung eines Rechtsträgers fehle jegliche Straffung und zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsabläufe, vielmehr würden die Arbeitsabläufe auf Dauer komplett eingestellt. Im Einklang mit diesem Verständnis verstehe das Bundesverwaltungsgericht unter einer Rationalisierungsmaßnahme nur eine solche Maßnahme, durch die die Leistungen des Betriebs bzw. der Dienststelle verbessert werden sollten, indem der Aufwand an menschlicher Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt werde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch die „Wegrationalisierung“ einzelner Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten in den Begriff der Rationalisierung einbeziehe, sei aber zwingende Voraussetzung, dass auch nach der Rationalisierung noch Aufgaben in der betroffenen Einheit verblieben. Die Komplettschließung einer Krankenkasse führe aber auf Dauer zur Einstellung jeglicher Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts und gerade nicht zu einer Leistungs- und/oder Effizienzsteigerung. Entgegen der Meinung des weiteren Beteiligten zu 1 sei die vorliegende Komplettschließung auch nicht mit der Eingliederung einer Behörde in eine andere Behörde vergleichbar. Die Aufgaben der geschlossenen Krankenkasse fielen komplett weg, eine Eingliederung der Organisation in eine andere Einheit finde gerade nicht statt. Auch im Schrifttum stoße die an den Wortsinn anknüpfende Auslegung des Begriffs der Rationalisierungsmaßnahme auf Zustimmung. Auch eine systematische und eine historische Auslegung von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG bestätigten dieses Verständnis. Der Gesetzgeber habe die Schließung ganzer Dienststellen in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG durchaus in das Gesetz aufgenommen, aber für diesen - aus Beschäftigtensicht erheblicheren - Fall nur ein Mitwirkungs- und kein Mitbestimmungsrecht vorgesehen. Daran zeige sich, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen verschiedenen Maßnahmen differenziert habe und eine Sozialplanpflichtigkeit gerade nur bei Rationalisierungsmaßnahmen vorgesehen habe. Deshalb überzeuge nicht der Hinweis der weiteren Beteiligten, der Gesetzgeber habe sich bei Einführung des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Gedanken über die Schließung ganzer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemacht. Daher sei auch unzutreffend, wenn sich die weiteren Beteiligten auf die Auslegungsregel „argumentum a minore ad maius“ beriefen. Bei Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie des Bundespersonalvertretungsgesetzes falle auf, dass § 75 BPersVG in den letzten Jahren mehrfach geändert worden sei, ohne dass der Gesetzgeber vom Erfordernis der Rationalisierung in § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG Abstand genommen hätte. Spätestens seit der Reform der Schließungs- und Insolvenzregelungen für gesetzliche Krankenkassen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) aus dem Jahr 2008 sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass die Arbeitsplätze von Krankenkassenmitarbeitern auch durch Kassenschließungen wegfallen könnten. Wenn der Gesetzgeber hier einen Bedarf für eine Sozialplanpflichtigkeit gesehen hätte, so hätte er mehrere Gelegenheiten zu einer entsprechenden Anpassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes gehabt. Dass er dies nicht getan habe, verdeutliche, dass keine (unbewusste) Regelungslücke anzunehmen sei. Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands erforderten keine erweiternde Auslegung auf den Fall einer Komplettschließung. Die Regelungskonzepte des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes seien für den Fall von Betriebsänderungen komplett unterschiedlich. Während das Betriebsverfassungsgesetz in den §§ 111 ff. einen weiten Regelungsansatz wähle, stelle das Bundespersonalvertretungsgesetz präzise auf Rationalisierungsmaßnahmen ab. Hinter dieser bewussten gesetzgeberischen Wertentscheidung stehe der Gedanke, dass im öffentlichen Dienstrecht Arbeitnehmer durch andere Mechanismen geschützt würden als im Arbeitsrecht zwischen Privaten. Ein derartiger Schutzmechanismus seien die Übernahmeregelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V. Eine Pflicht auch zur Finanzierung der Beendigung der benötigten Arbeitsverhältnisse wäre demgegenüber konzeptionell widersprüchlich und würde die Belastung der solidarischen Kassen gegenüber der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Konzeption de facto verdoppeln. Wenn § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG eine Regelung zur Sozialplanpflichtigkeit nur bei Rationalisierungsmaßnahmen vorsehe, könne diese gesetzgeberische Anordnung nicht unter Verweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers contra legem erweitert werden. Vorliegend würden die finanziellen Folgen einer Überdehnung der Fürsorgepflicht auch gar nicht den - insolventen - Arbeitgeber treffen, sondern die Solidargemeinschaft der haftenden Krankenkassen, so dass die Herleitung des Anspruchs über die Fürsorgepflicht auch konzeptionell fragwürdig sei. Das vom Verwaltungsgericht vertretene Verständnis von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stehe im Bereich des Arbeitsrechts ein erheblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Ihm allein obliege zu entscheiden, ob und welche Art von Mitbestimmungsrechten er einer Arbeitnehmervertretung zubillige. Es stellte eine völlige Überhöhung des Sozialstaatsprinzips dar und führte zu einer unhaltbaren Rechtsunsicherheit, wenn die am Arbeitsleben beteiligten Parteien allein mit dem Verweis auf äußerst abstrakte Staatszielbestimmungen (wie das Sozialstaatsprinzip) konkrete, gesetzlich nicht vorgesehene Rechte ableiten könnten. Im Übrigen entspreche es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch eine Einigungsstelle nicht ohne gesetzliche Grundlage erweitert werden dürften. Diese Rechtsprechung müsse erst recht für das Bundespersonalvertretungsgesetz gelten, nach dessen § 73 Abs. 1 Dienstvereinbarungen nur insoweit zulässig seien, wie dies das Bundespersonalvertretungsgesetz es ausdrücklich zulasse. Völlig irrelevant für die Auslegung von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sei auch das Verständnis von Tarifvertragsparteien vom Begriff der Rationalisierung, weshalb die Definition in § 2 des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Beschäftigte der Betriebskrankenkassen vom 15.03.2010 für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sei. Unzutreffend sei es, eine Rationalisierung unter Verweis darauf zu bejahen, dass es bei einer Krankenkassenschließung nicht zu einem Aufgabenwegfall komme. Zum einen werde die geschlossene Krankenkasse nach § 155 SGB V vollständig liquidiert, woraus zugleich ein vollständiger Wegfall aller Aufgaben der geschlossenen Krankenkasse folge. Zum anderen könne auch nicht auf das Gesamtsystem der Daseinsvorsorge abgestellt werden. Dies widerspreche dem Konzept des Bundespersonalvertretungsgesetzes, das in § 1 und in § 6 eindeutig auf die jeweilige Körperschaft und die Dienststelle abstelle. Damit könnten allein die betroffene Körperschaft und die betroffenen Dienststellen Gegenstand der Betrachtung für die Frage sein, ob eine Rationalisierung vorläge. Es komme daher auf den Aufgabenwegfall bezüglich der Einheiten an, an die das Bundespersonalvertretungsgesetz anknüpfe. Insoweit führe eine Kassenschließung aber zum vollständigen Aufgabenwegfall. Ebenso unzutreffend sei, dass die Aufgaben der geschlossenen Krankenkasse nicht wegfielen. So bestehe ab dem Wirksamwerden der Kassenschließung für Versicherte kein Versicherungsschutz durch die geschlossene Krankenkasse mehr und auch die Arbeitsverhältnisse der Krankenkassenmitglieder endeten gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 3 SGB V kraft Gesetzes. Dass sich etwa die Versicherten bei einer anderen Krankenkasse versicherten, ändere an dem Aufgabenwegfall für den liquidierten Rechtsträger nichts. Auch die Argumentation des weiteren Beteiligten zu 1, die Schließung sei gerade nicht auf Liquidation (und damit auf einen Aufgabenwegfall) der Krankenkasse gerichtet, gehe fehl. § 155 SGB V ordne - und zwar als zwingende Rechtsfolge - zweifelsfrei die Liquidation der Krankenkasse bei Schließung an und regele damit den vollständigen Aufgabenwegfall. Die Passage in der Gesetzesbegründung, wonach im Schließungsverfahren Möglichkeiten finanzieller Hilfen für die Krankenkasse gesucht werden sollten, beziehe sich auf den Zeitpunkt vor der endgültigen Schließungsanordnung durch das Bundesversicherungsamt kraft Verwaltungsakt. Auf genau dieses Schließungsszenario stelle der streitgegenständliche Sozialplan eindeutig ab. 11 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. II. 12 Die Beschwerden der weiteren Beteiligten sind nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig; sie sind insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und fristgerecht begründet worden. 13 Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. 14 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. 15 Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte u.a. über die Zuständigkeit der Personalvertretungen. Darunter fallen auch ohne ausdrückliche Erwähnung Streitigkeiten, die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle und damit die Rechtmäßigkeit eines von ihr gefassten Beschlusses betreffen, weil das Verfahren vor der Einigungsstelle Teil der Wahrnehmung der Beteiligtenrechte der Personalvertretung ist. Gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin bestehen keine Bedenken. Sie ergibt sich aus § 71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG, wonach der Beschluss der Einigungsstelle die zuständige Personalvertretung ebenso bindet wie den Dienststellenleiter. Diese Bindungswirkung setzt freilich gemäß § 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG voraus, dass der Beschluss der Einigungsstelle sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, hält. Schließlich unterliegt auch die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags keinen Bedenken. Es ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beantragt werden kann, einen rechtswidrigen Beschluss der Einigungsstelle kassatorisch zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2000 - 6 P 1.00 -, BVerwGE 111, 259). 16 2. Das Verwaltungsgericht hat den Spruch der weiteren Beteiligten zu 2 vom 16.06.2010 über den Sozialplan zu Recht aufgehoben. 17 Als „Rechtsgrundlage“ für den beschlossenen Sozialplan kommt allein die hierfür ausdrücklich in Anspruch genommene Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG in Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. In der „Präambel“ zum beschlossenen „Sozialplan gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG“ heißt es, dass der Vorstand der CITY BKK am 15.04.2010 der Aufsichtsbehörde Anzeige nach § 171b Abs. 2 SGB V erstattet hat, weshalb mit der Schließung oder Auflösung der Kasse gerechnet werden muss; zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die Beschäftigten dadurch erleiden, ist der Sozialplan beschlossen worden. Auf die erwähnte Anzeige hat das Bundesversicherungsamt als nach § 90 Abs. 1 SGB IV zuständige Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 04.05.2011 entschieden, dass die Antragstellerin mit Ablauf des 30.06.2011 gemäß § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V geschlossen wird, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Damit ist die „Bedingung“ für das Wirksamwerden bzw. die Geltung des beschlossenen Sozialplans eingetreten. 18 Keiner Entscheidung bedarf, ob dem Sozialplan wegen des zwischen der BKK Tarifgemeinschaft e.V. einerseits und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, der IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie und der IG Metall - Industriegewerkschaft Metall andererseits am 15.03.2010 vereinbarten Tarifvertrags über Rationalisierungsschutz (TV-RatSch), der nach § 1 Satz 1 persönlich für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen gilt, die von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind, die Sperrwirkung der Vorbehaltsklausel des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG entgegensteht. Die weiteren Beteiligten verneinen dies angesichts der in § 10 TV-RatSch enthaltenen Öffnungsklausel, wonach der Abschluss ergänzender sowie günstigerer Dienstvereinbarungen zulässig bleibt. Die Antragstellerin meint demgegenüber, dass mit ihrer (Komplett-)Schließung keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich TV-RatSch vorliege, wonach Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrags beabsichtigte oder veranlasste organisatorische und/oder technische Maßnahmen wie z.B. die Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung oder Ausgliederung einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen oder Teilen von diesen sind, wenn sie zu einer Veränderung, Verlegung oder einem Wegfall eines Arbeitsplatzes oder mehrerer Arbeitsplätze führen und damit für die Beschäftigten eine Umsetzung, Versetzung, Rückgruppierung oder Kündigung unmittelbar zur Folge haben könnten. Im vorliegenden Zusammenhang kann ferner dahinstehen, ob die Sperrwirkung der Vorbehaltsklausel deshalb nicht greift, weil die Abfindungsregelungen an eine rationalisierungsbedingte Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anknüpfen, wohingegen die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die bei Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Schließung enden, also nach der Gesetzeslage nicht durch Kündigung beendet werden müssen. 19 Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V erfolgte Schließung der Antragstellerin, eines nach § 29 Abs. 1 SGB IV als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfassten Versicherungsträgers auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung (in der Kassenart „Betriebskrankenkasse“), der seine Aufgaben nach § 29 Abs. 3 SGB IV in eigener Verantwortung erfüllt, keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG darstellt, so dass für eine Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Aufstellung eines Sozialplans kein Raum ist. Damit gibt es auch keine „Zuständigkeit“ der weiteren Beteiligten zu 2 als Einigungsstelle (§§ 69 Abs. 4, 71 BPersVG) für den Spruch über den Sozialplan vom 16.06.2010. 20 Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1992 - 6 P 17.91 - (BVerwGE 90, 228) ist entscheidendes Merkmal einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG grundsätzlich, dass durch sie die Leistungen des Betriebs bzw. der Dienststelle durch eine zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden sollen, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird; damit kann je nach Ausgestaltung der Maßnahme auch eine vermehrte Belastung des einzelnen Beschäftigten verbunden sein, etwa wenn dieser aufgrund von Veränderungen der Arbeitsabläufe, die mit einer individuell leistungssteigernden Maßnahme Hand in Hand gehen können, dieselbe Arbeit innerhalb einer verringerten Arbeitszeit errichten muss. Diese zusätzliche Belastung des einzelnen Beschäftigten ist aber nicht zwingende Voraussetzung einer Rationalisierungsmaßnahme. Diese kann auch dazu führen, dass durch organisatorische Maßnahmen ganze Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten in der Bearbeitung erleichtert oder gar „wegrationalisiert“ werden, ohne dass dadurch die Arbeitsbelastung des einzelnen Beschäftigten stärker oder umfangreicher wird. Insofern unterscheidet sich der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG von dem Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Produkts zu verbessern. Ergänzend (erläuternd) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auf einer Personalbemessung beruhende personalwirtschaftliche Maßnahmen, die lediglich den Personalbedarf an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen, z.B. weil sich die allgemeine Marktsituation oder die Kundennachfrage verändert hat, keine Rationalisierungsmaßnahmen sind; in diesen Fällen soll durch die Maßnahme nicht eine Leistungssteigerung der Dienststelle erreicht werden, wie es für eine Rationalisierungsmaßnahme typisch ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.03.1992 - BPV TK 2422/91 -, Juris und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.1993 - 17 M 2332/93 -, Juris). 21 Das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17.06.1992 (a.a.O.) entwickelte Verständnis des Begriffs der Rationalisierungsmaßnahme hat in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. etwa Ilbertz/Wiedmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 75 RdNr. 166 und Lorenzen/Etzel/ Gerhold/Schlatman/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 RdNr. 179b). Soweit im Schrifttum (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/ Preiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 75 RdNr. 220 und Roetteken, PersR 1994, 252) die Auslegung des Begriffs „Rationalisierungsmaßnahme“ durch das Bundesverwaltungsgericht als zu eng kritisiert wird, betrifft dies die Ausführungen, mit denen das Gericht einer bloßen Anpassung des Personalbedarfs an eine allgemeine Marktsituation oder gesunkene Nachfrage die Eigenschaft einer Rationalisierungsmaßnahme abgesprochen hat; der Abbau eines im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen überhöhten Personalbestands durch entsprechende Personalmaßnahmen wie Stellenabbau, Entlassungen, Versetzungen oder Arbeitszeitverringerung diene vielmehr stets einer effizienteren Ressourcennutzung, da das Verhältnis von Aufwand und Ertrag nach Abschluss der Personalmaßnahme günstiger als vorher sei; für die Einstufung derartiger Personalanpassungsmaßnahmen als Rationalisierungsmaßnahmen könne es nicht darauf ankommen, ob der veränderten Personalbemessung eine Veränderung der Aufbau- oder Ablauforganisation wie z. B. die Auflösung einer Organisationseinheit vorausgegangen sei. 22 Selbst wenn man danach genügen lässt, aber auch verlangt, dass es bei Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG um eine effizientere Nutzung der Ressourcen der Dienststelle, ihrer sächlichen Betriebsmittel oder der Beschäftigten hinsichtlich ihres zeitlichen und zahlenmäßigen Umfangs geht, bzw. danach fragt, ob die rationellere Arbeitsweise auf eine Verbesserung bestehender Zustände oder Abläufe, die Steigerung der qualitativen oder quantitativen Ergiebigkeit (auch an anderer Stelle) und/oder der Erzeugnisqualität abzielt bzw. durch Verringerung des Arbeitsaufwands zu weniger Sach- oder Personalmitteln oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch eine Umgestaltung der Arbeitsabläufe und -verfahren führen soll (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.1988 - 6 AZR 634/86 -, NZA 1988, 851), stellt die (Komplett-)Schließung einer Betriebskrankenkasse nach § 153 SGB V und die damit verbundene Auflösung eines körperschaftlich verfassten Rechtsträgers selbst keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG dar. Die mit einer Rationalisierung typischerweise einhergehende - und sie deshalb kennzeichnende - Verringerung des Ressourcenaufwands zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses oder zu dessen Verbesserung bei gleichbleibendem Aufwand ist bei der Aufgabe eines Tätigkeitfeldes generell nicht gegeben, vielmehr kommt es „nur“ zum Wegfall der Aufgabe und daraus folgend zur Entbehrlichkeit der (bisher) zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Beschäftigten (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2003 - 5 Sa 19/03 -, Juris). Das ist umso mehr und erst recht anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Schließung einer Betriebskrankenkasse gemäß § 153 SGB V deren - nach § 29 Abs. 3 SGB IV im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung wahrzunehmende - Tätigkeit als Versicherungsträger auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig eingestellt bzw. beendet wird, so dass insoweit von einem vollständigen Wegfall der von ihr bisher durch ihre Beschäftigten erfüllten Aufgabe(n) - unter Verlust ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BT-Drs. 16/9559 S. 20) - zu sprechen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung gilt die Kasse gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur noch bis zur Abwicklung der Geschäfte und allein für diesen Zweck als fortbestehend (Körperschaft des öffentlichen Rechts „in Abwicklung“). Es gibt keine Leistungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung mehr, die von der Kasse - in verbliebenen Dienststellen mit verbliebenen Beschäftigten - sozusagen „aktiv“ zu erbringen wären und durch die umstrittene Maßnahme gesteigert oder verbessert oder sonst wie effizienter erledigt werden könnten und sollten. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung hat die noch für die Abwicklung als fortbestehend geltende Kasse eine neue und völlig veränderte Zweckrichtung. 23 Der weitere Beteiligte zu 1 wendet ein, dass die Betriebskrankenkasse bis zur vollständigen Abwicklung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend gelte; eine Sanierung der Kasse oder Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse sei bis zu ihrer vollständigen Abwicklung möglich; denn solange eine Körperschaft bestehe, sei sie auch rechtsfähig; damit behalte sich eine geschlossene Krankenkasse in der Schließungsphase die Option zur Sanierung offen, was der Gesetzgeber ausdrücklich so vorgesehen habe; die Schließung beziehe sich letztlich nur auf die Kasseneigenschaft, nicht aber auf den Betrieb oder die Körperschaft selbst, die beide weiterbestünden, bis sie vollständig liquidiert seien. Diese Sichtweise trifft - wie dargelegt - nicht zu. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V wickelt der Vorstand einer (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse die Geschäfte ab. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse, bis die Geschäfte abgewickelt sind, als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Dementsprechend besteht die Antragstellerin seit 01.07.2011 nur noch als „Abwicklungskörperschaft“ (vgl. BT-Drs. 16/9559 S. 20) weiter. Die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse kann auf zwei Wegen erfolgen. Zum einen kann die Aufsichtsbehörde - wie hier geschehen - eine Betriebskrankenkasse nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V schließen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist, unter Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Schließung wirksam wird (Satz 2). Die Abwicklung erfolgt dann nach den Vorschriften des SGB V durch den bisherigen Vorstand oder eine andere von der Aufsichtsbehörde beauftragte Person. Zum anderen kann die Aufsichtsbehörde nach § 171b Abs. 3 Satz 1 SGB V bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Krankenkasse den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen stellen mit der Folge, dass die Abwicklung der Krankenkasse durch das Insolvenzgericht und den von diesem bestellten Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzordnung erfolgt. Das Verhältnis beider Abwicklungswege zueinander ist dahingehend geregelt, dass die Aufsichtsbehörde nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorliegen, anstelle des Insolvenzantrags nach Satz 1 die Krankenkasse schließen soll. Die Aufsichtsbehörde soll also vorrangig - wenn nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt - vom Schließungsrecht Gebrauch machen. Dies ist sachgerecht, da die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse nur ultima ratio sein soll. Da die Aufsichtsbehörde bei einer Schließung nach den Regelungen des SGB V die Verfahrenshoheit behält, hat sie nach erfolgter Anzeige der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 172b Abs. 2 Satz 1 SGB V die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden der Schließung - dieser Zeitpunkt ist gemäß § 153 Satz 2 SGB V von ihr zu bestimmen - zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Organisation finanzieller Hilfen oder der Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung der betroffenen Krankenkasse zu verhindern (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/9559 S. 16). Es kann also - entgegen der Meinung des weiteren Beteiligten zu 1 - keine Rede davon sein, dass sich eine geschlossene Krankenkasse in der Schließungsphase (bis zur vollständigen Abwicklung) die Option zur Sanierung offen behalte und sich die Schließung nicht (auch) auf den Betrieb beziehe. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung (hier mit Ablauf des 30.06.2011) besteht die Betriebskrankenkasse nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur noch fort, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Sie wird aber nicht mehr als „aktive“ Kasse (weiter-)betrieben. Eine Sanierung (bzw. Fusion) ist nur im Vorfeld der Schließung bis zu deren Wirksamwerden möglich, wie dies auch vorliegend versucht worden ist. 24 Der weitere Beteiligte zu 1 wendet ferner ein, dass die Schließung einer Dienststelle generell eine Rationalisierungsmaßnahme sei bzw. jedenfalls dann als Rationalisierungsmaßnahme anzusehen sei, wenn insgesamt eine Effizienzsteigerung erreicht, angestrebt oder in Kauf genommen werde. Dies sei der Fall, wenn Aufgaben einer Dienststelle durch andere übernommen werden sollten und dabei Effizienzsteigerungen erzielt würden. Selbst nach der - bereits erwähnten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 17.06.1992 (a.a.O.) könnten Rationalisierungsmaßnahmen auch darin liegen, dass zur Effizienzsteigerung ganze Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten „wegrationalisiert“ würden. Die Rationalisierungsmaßnahme müsse sich nicht auf die Dienststelle beschränken; sie könne sich auch auf mehrere Dienststellen auswirken oder in einem noch größeren Zusammenhang stehen; entscheidend sei nur, dass die Schließung der Dienststelle nicht zum Wegfall von Aufgaben führe, sondern diese etwa unter Ausnutzung von Synergien fortgeführt würden; wo und von wem die Aufgaben fortgeführt würden, sei nicht entscheidend. Damit kann der weitere Beteiligte zu 1 nicht durchdringen. 25 Richtig ist, dass das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom 09.07.1991 - VP - R 2/91 - (PersR 1992, 58) in der Umorganisation des Postzustellbetriebs im Bereich einer Großgemeinde durch Verlegung der Postzustellung von einer Poststelle A zu einem anderen Postamt B eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gesehen hat, mit der Zulässigkeit eines hierzu erstellten Sozialplans; dieser sollte nämlich die sich aus der Umorganisation (als - unstreitiger - Rationalisierungsmaßnahme) für die Arbeitnehmer ergebenden Folgen ausgleichend regeln, die darin bestanden, dass ihre bisherigen Arbeitsplätze bei der Poststelle A wegfielen; nach dem Sozialplan waren für die Betroffenen neue Arbeitsplätze beim Postamt B vorgesehen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 - 6 P 38.82 - (PersV 1986, 510) entschiedenen Fall wurde die Bundesbahndirektion A aufgelöst und der Bundesbahndirektion M eingegliedert; der vereinbarte Sozialplan ging davon aus, dass für die von der damaligen Bundesbahndirektion A an die Bundesbahndirektion M umzusetzenden Mitarbeiter zwischen A und M ein Dienstzug eingesetzt wird, der solange verkehren muss, wie Bedarf besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang allgemein ausgeführt, dass durch den Sozialplan, wie sich aus dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 Bundespersonalvertretungsgesetz ergebe, wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden sollten, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen - dass eine solche vorlag, war (wiederum) unstreitig - entstünden; er stelle sich damit als eine kollektivrechtliche Ergänzung des Schutzes der Beschäftigten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis dar. In dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.03.1988 (a.a.O.) entschiedenen Fall war der beklagte Bezirksverband, dem mehrere Gebietskörperschaften angehörten, Träger mehrerer Pflegeheime und eines Kurkinderheims, in dem die Klägerin als Erzieherin beschäftigt war; im Juni 1985 beschloss der Beklagte, den Betrieb des Kinderheims mangels Auslastung aufzugeben, und kündigte im Oktober 1985 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.1986; Anfang November 1985 stellte der Beklagte den Kurbetrieb ein und verkaufte das Kinderheim. Zur Abweisung der Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung an die Klägerin nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 29.10.1971 (TV-Rat) hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass die Stilllegung eines Betriebs eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation darstelle, die dadurch erreichte Kostenersparnis aber nur dann zu einer Rationalisierungsmaßnahme gemäß § 2 TV-Rat führe, wenn darüber hinaus durch die Stilllegung in einem anderen Betrieb eine rationellere Arbeitsweise bezweckt werde. Auf diese von ihm angeführten Entscheidungen kann sich der weitere Beteiligte zu 1 (gerade) nicht berufen. 26 In dem vom Oberverwaltungsgericht Bremen bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war es so, dass der jeweilige Rechtsträger, nämlich die damalige Deutsche Bundespost bzw. die damalige Deutsche Bundesbahn als jeweils rechtsfähige Sondervermögen des Bundes, und damit dessen Aufgaben (und Kompetenzen) weiterhin unangetastet bestehen blieben. Insoweit kann durchaus angenommen werden, dass mit den genannten organisatorischen Maßnahmen (Umorganisation des Postzustellbetriebs im Bereich einer Großgemeinde bzw. Auflösung einer Bundesbahndirektion und Eingliederung in eine andere Bundesbahndirektion) ganze Organisationseinheiten „wegrationalisiert“ worden sind, so dass die durch diese Rationalisierungsmaßnahmen bedingten Nachteile mit Hilfe eines Sozialplans ausgeglichen oder gemildert werden konnten. Durch die Schließung der genannten Dienststellen konnte der jeweilige - weiterhin existierende - Rechtsträger eine effizientere Nutzung der Ressourcen seiner - weiter bestehen gebliebenen - Dienststellen zur Erfüllung der ihm ungeschmälert verbliebenen Aufgaben erreichen. 27 Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall blieb der beklagte Bezirksverband weiterhin als Rechtsträger (unverändert) bestehen. Nach § 2 des einschlägigen Tarifvertrags Rationalisierungsschutz war Voraussetzung für die Qualifizierung der Stilllegung eines Betriebs als Rationalisierungsmaßnahme, dass diese eine rationellere Arbeitsweise bezweckte. Das ist - so das Bundesarbeitsgericht - möglich, wenn die in diesem Betrieb oder der Verwaltung erledigten Aufgaben nunmehr zumindest teilweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung, auf die der Inhaber der stillgelegten Einheit Einfluss hat, etwa durch Kapazitätserweiterungen oder bessere Auslastung dort mit erledigt werden können; zum Begriff der rationelleren Arbeitsweise gehört nicht notwendig, dass sie sich gerade in dem Betrieb oder der Verwaltung oder der betroffenen Abteilung bemerkbar macht; es genügt vielmehr, dass eine rationellere Arbeitsweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung zum Tragen kommt, wenn nur der die Maßnahme anordnende, eine rationellere Arbeitsweise bezweckende Arbeitgeber auf diese Einheiten, in dessen Geschäftskreis sich die positiven Erscheinungen rationellerer Arbeitsweise auswirken, Einfluss hat. Auch diese Entscheidung spricht (gerade) für das Verständnis, dass eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG nur dann vorliegen kann, wenn der betreffende Rechtsträger/Aufgabenträger/Dienstherr trotz der Schließung einer zugehörigen Organisationseinheit/Dienststelle als solcher weiter existiert und es als Folge der (organisatorischen) Maßnahme im Sinne einer effizienteren Aufgabenerledigung weitergeht bzw. weitergehen soll („wegrationalisiert“). Vorliegend ist aber nicht nur eine Organisationseinheit/Dienststelle einer Betriebskrankenkasse geschlossen worden. Vielmehr ist die Kasse selbst komplett als Rechtsträger/Aufgabenträger/Dienstherr - unter Verlust ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts - „geschlossen“ worden und hat damit ihre Existenz verloren. Eine qualitative oder quantitative Leistungssteigerung bzw. -verbesserung oder effizientere Nutzung der Ressourcen (auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung) ist der Kasse also auch an anderer Stelle oder in anderen Formen unter entsprechender Möglichkeit der Einflussnahme - wie erforderlich - gar nicht mehr möglich. 28 Der weitere Beteiligte zu 1 macht ferner geltend, dass sich (jedenfalls) die Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse in der Regel als Rationalisierungsmaßnahme darstelle, weil die von der (geschlossenen) Kasse wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht wegfielen bzw. sich nicht von selbst erledigten, sondern gegenwärtig blieben und von den anderen Kassen durchzuführen seien; die gesetzlich Versicherten blieben gesetzlich versichert, allerdings bei einer anderen Krankenkasse, die sie frei wählen könnten (§§ 173 ff. SGB V); der gesetzliche Versicherungsschutz sei zwingend durch eine andere gesetzliche Krankenkasse zu gewährleisten; eine Aufgabenerledigung läge nur vor, wenn die Aufgaben der Kasse gar nicht mehr und von niemand durchgeführt würden, wenn z.B. die bisher Versicherten nicht mehr im System weiterversichert würden, was jedoch nicht der Fall sei. Auch damit kann der weitere Beteiligte zu 1 nicht durchdringen. 29 Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass eine geschlossene Betriebskrankenkasse nach § 155 Abs. 1 SGB V vollständig liquidiert wird. Der weitere Beteiligte zu 1 räumt selbst ein, dass ab dem Wirksamwerden der Schließung der Betriebskrankenkasse für Versicherte kein Versicherungsschutz durch die geschlossene Kasse mehr besteht. Mit der „übergreifenden“, auf das Gesamtsystem der Daseinsvorsorge bezogenen Betrachtung, wonach eine Kasse nur Teil der als Einheit zu begreifenden gesetzlichen Krankenversicherung sei, würde jedoch der konzeptionelle Rahmen des Bundespersonalvertretungsgesetzes verlassen. Nach dessen § 1 Satz 1 werden in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Personalvertretungen gebildet und § 6 Abs. 1 bestimmt, dass Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sind. Für die Frage, ob eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorliegt, sind demnach auch nur die betroffene Körperschaft /Verwaltungseinheit im Sinne des § 1 BPersVG und die betroffenen Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG als das „Gegenüber“ der Personalvertretung in den Blick zu nehmen. Rationalisierungsmaßnahmen (zur Leistungs- bzw. Effizienzsteigerung) sind danach nur möglich, wenn die Körperschaft/Verwaltungseinheit im Sinne des § 1 Satz 1 BPersVG als Rechtsträger/Dienstherr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch (weiter) besteht. Dies kann auch bei Auflösung bzw. Schließung einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG der Fall sein, wie etwa die vom Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 09.07.1991 (a.a.O.) und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 (a.a.O.) entschiedenen Fälle zeigen. Aber auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.1988 (a.a.O.) belegt gerade, dass auch bei Schließung einer von mehreren Einrichtungen/Dienststellen von einer Rationalisierungsmaßnahme nur gesprochen werden kann, falls eine rationellere Arbeitsweise in einer der anderen Einrichtungen/Dienststellen zum Tragen kommt - was dort verneint wurde -, wenn (nur) der die Maßnahme anordnende, eine rationellere Arbeitsweise bezweckende Arbeitgeber auf die weiteren Einrichtungen/Dienststellen, in deren Geschäftskreis sich die positiven Erscheinungen rationellerer Arbeitsweise auswirken, Einfluss hat. Dies setzt - wie bereits erwähnt - seine weitere Existenz voraus. Durch die komplette Schließung der Kasse als Körperschaft/Verwaltungseinheit/Rechtsträger im Sinne des § 1 Satz 1 BPersVG fällt zwangsläufig auch deren Geschäftskreis bzw. Aufgabenbereich - in dem sich eine (bezweckte) rationellere Arbeitsweise auswirken könnte - vollständig weg. Die Schließung der Kasse ist wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V erfolgt, nicht aber zu dem Zweck, eine rationellere Arbeitsweise zu erreichen, und zwar auch nicht bei den anderen (Betriebs-)Krankenkassen, selbst wenn man insoweit eine „übergreifende“ Betrachtungsweise zulassen wollte. Es fehlte auch an dem Element der Einflussnahmemöglichkeit auf die anderen (Betriebs-)Krankenkassen, um dort eine rationellere Arbeitsweise zu bewirken. Zwar bleibt der Anspruch der bisher bei der geschlossenen Kasse Versicherten auf gesetzlichen Versicherungsschutz bestehen. Dessen Gewährleistung durch eine bestimmte andere gesetzliche Krankenkasse wird allerdings nicht von der geschlossenen Kasse - und auch nicht vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder von der die Schließung verfügenden Aufsichtsbehörde - gesteuert oder beeinflusst. Vielmehr haben die bisher bei der geschlossenen Kasse Versicherten insoweit ein Wahlrecht (§ 173 Abs. 2 SGB V), wobei die gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen darf (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Mit dem Verweis auf den danach weiterhin zu gewährleistenden - und insoweit nicht wegfallenden - gesetzlichen Versicherungsschutz „im System“ bzw. auf das Gesamtsystem der Daseinsvorsorge kann daher das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG nicht begründet werden. 30 Im vorliegenden Zusammenhang kann die weitere Beteiligte zu 2 auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Schließung zur Rationalisierung des BKK-Verbunds führe, aus dessen solidarischem Finanzausgleichssystem der §§ 265 ff. SGB V, insbesondere nach § 265b SGB V, die geschlossene Kasse im Gesamt(wirtschafts)interesse der im Verbund verhafteten Betriebskrankenkassen eliminiert bzw. „wegrationalisiert“ worden sei. Auch mit dieser „übergreifenden“ Betrachtungsweise würde die dem Bundespersonalvertretungsgesetz zugrunde liegende Konzeption des „Gegenüber“ zwischen Körperschaft/Verwaltungseinheit bzw. Dienststellen einerseits und Personalvertretung andererseits verlassen, in welche die Mitbestimmungstatbestände und damit die Zuständigkeit der Einigungsstelle eingebettet sind. Die Regelung des § 153 Abs. 1 Nr. 3 SGB V über die Schließung einer Betriebskrankenkasse, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist, dürfte auch in erster Linie eine Vorschrift sein, die die Versicherten vor Leistungsausfällen und die Leistungserbringer vor Zahlungsausfällen schützen soll. Auch wenn darüber hinaus die Beitragszahler vor einem nicht funktionierenden Gesundheitssystem und auch die übrigen leistungsfähigen Kassen vor Schäden geschützt werden sollten, so dass bei der aufsichtsbehördlichen Entscheidung über die Schließung einer Kasse auch die Auswirkungen auf den BKK-Verbund in den Blick genommen werden können, genügt dies nicht, um in der „Null-Stellung“ einer leistungsunfähigen Kasse eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG zu sehen. 31 Für die Auslegung dieses Begriffs sind auch nicht „vergleichbare“ Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz von Relevanz. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG definiert den Sozialplan als eine Einigung (zwischen Unternehmer und Betriebsrat) über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Nach § 111 Satz 2 BetrVG gelten als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 u. a. die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (Nr. 1) wie auch grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (Nr. 4) und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (Nr. 5). Inwieweit mit Blick auf die beiden zuletzt genannten Tatbestände derartige Maßnahmen im öffentlichen Dienst in der Regel mit dem Ziel einer Steigerung der Effektivität und damit zu Rationalisierungszwecken erfolgen werden, kann dahinstehen. Der Unterschied zwischen beiden Gesetzen dürfte sich aus dem Umstand rechtfertigen, dass die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe vor allem personalintensive Dienstleistungen erbringen und bei ihnen von einer erheblich höheren Aufgabenkontinuität als im privaten Dienstleistungsgewerbe auszugehen ist. Da Betriebsänderungen nur dann der qualifizierten Beteiligung des Betriebsrats unterworfen sind, wenn sie wesentliche Nachteile (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) für die Arbeitnehmer zur Folge haben, erscheint es plausibel, für den öffentlichen Dienst diejenigen Maßnahmen als Betriebsänderungen anzusehen, die auf eine Rationalisierung der Dienstleistungen und der Verwaltung angelegt sind (so auch Roetteken, a.a.O.). Auch wenn damit in der Sache keine allzu große Abweichung von § 111 BetrVG einhergeht, dürfte sich dies auf die (wiedergegebenen) Tatbestände in Satz 2 Nr. 4 und 5 beschränken. Die Einschränkung und/oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen wird daneben eigens in § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG als Betriebsänderung (und auch in § 106 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG als wirtschaftliche Angelegenheit) aufgeführt. Die völlige Beendigung der betrieblichen Organisationsstruktur ist die weitestgehende Erscheinungsform der Änderung der Arbeitsorganisation. Mit dem Anknüpfen an geplante Betriebsänderungen, wie sie in § 111 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BetrVG aufgeführt sind, hat § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen völlig anderen und weit umfassenderen Ansatz für die Erstellung eines Sozialplans für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der geplanten Betriebsänderung als § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG, das insoweit allein Rationalisierungsmaßnahmen in den Blick nimmt. Während eine solche Maßnahme zweckorientiert in dem beschriebenen Sinn erfolgen muss, sieht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Sozialplanpflichtigkeit für das nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG als Betriebsänderung geltende Faktum der Einschränkung und/oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen vor, der personalvertretungsrechtlich die (Tatsache der) Auflösung der Dienststelle im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vergleichbar ist (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemke/Preiseler, a.a.O., § 78 RdNr. 24), bei der (nur) ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG greift in diesem Fall nur dann, wenn sich die Auflösung der Dienststelle zugleich als Rationalisierungsmaßnahme darstellt, wie dies beispielsweise in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren (Auflösung einer Bundesbahndirektion und Eingliederung in eine andere Bundesbahndirektion) der Fall war. 32 Für ihren Standpunkt können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf den „tarifvertraglichen Sprachgebrauch“ berufen. Denn nach § 3 BPersVG kann durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. Ob eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorliegt, ist somit nicht nach der Begriffsbestimmung eines Tarifvertrags zu beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.1989 - CB 15/86 -, PersR 1990, 71 und OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.). Diese kann allenfalls Anhaltspunkte für die Auslegung geben. 33 Im Übrigen ergäbe selbst ein „Rückgriff“ auf den genannten Tarifvertrag Rationalisierungsschutz vom 15.03.2010 nicht, dass es sich bei der Schließung der Antragstellerin um eine Rationalisierungsmaßnahme (auch) im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG handelte. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 TV RatSch sind Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrags beabsichtigte oder veranlasste organisatorische und/oder technische Maßnahmen wie z.B. die Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung oder Ausgliederung einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen oder Teilen von diesen (zweiter Spiegelstrich), wenn sie zu einer Veränderung, Verlegung oder einem Wegfall eines Arbeitsplatzes oder mehrerer Arbeitsplätze führen und damit für die Beschäftigten eine Umsetzung, Versetzung, Rückgruppierung oder Kündigung unmittelbar zur Folge haben könnten. Die folgenden Regelungen des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz gehen jedoch - wie selbstverständlich - davon aus, dass die jeweilige Betriebskrankenkasse, in der es zu einer der genannten Rationalisierungsmaßnahmen kommt, als solche weiter besteht. So heißt es etwa in § 5 (Arbeitsplatzsicherung) Abs. 1 TV RatSch, dass bei einer Änderung, Verlegung oder einem Wegfall eines Arbeitsplatzes der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses der Vorrang vor dessen Beendigung einzuräumen ist (Satz 1); um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kasse die Weiterbeschäftigung des betreffenden Beschäftigten auf einen anderen freien Arbeitsplatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sicherzustellen. Nach den folgenden Regelungen in § 6 TV RatSch über die „Weiterbeschäftigung“ hat die Kasse, wenn kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 1 bzw. der Absätze 1 und 2 zur Verfügung steht, dem Beschäftigten einen gleichwertigen (Abs. 2) bzw. einen niedriger bewerteten (Abs. 3), geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz jeweils in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge anzubieten. Nach § 9 Abs. 1 TV RatSch sind Kündigungen nach Möglichkeiten zu vermeiden (Satz 1) und darf eine ordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses als unmittelbare Folge einer Rationalisierungsmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn die Weiterbeschäftigung des Beschäftigten gemäß § 6 nicht möglich ist. Nach § 9 Abs. 5 TV RatSch haben keinen Anspruch auf Abfindung (nach Absatz 3) Beschäftigte, die eine zugleich mit der Kündigung angebotene, im Ganzen gleichwertige und zumutbare andere Tätigkeit auch bei einem fremden Arbeitgeber aufnehmen oder eine derartige Tätigkeit oder eine Umschulung gemäß §§ 7 und 8 dafür abgelehnt haben (erster Spiegelstrich). Die genannten Regelungen zeigen, dass die Betriebskrankenkasse, innerhalb der die Auflösung (nur) einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen oder Teilen von diesen eine Rationalisierungsmaßnahme sein kann, als Körperschaft/Verwaltungseinheit noch (weiter) existiert. Es lässt sich aus dem Tarifvertrag nicht ableiten, dass auch die nach § 153 SGB V durch das Bundesversicherungsamt verfügte (Komplett-)Schließung einer Betriebskrankenkasse eine Rationalisierungsmaßnahme (der Kasse) im tarifvertraglichen Sinne ist, zumal mit der Folge einer (rationalisierungsbedingten) Kündigung seitens der Kasse. 34 § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG setzt zudem voraus, dass die betreffende (Rationalisierungs-)Maßnahme auch der Verwaltung im Sinne des § 1 BPersVG (bzw. der Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG) als verantwortliche Entscheidung zuzuordnen ist, um deren Verpflichtung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten „infolge“ der (Rationalisierungs-)Maßnahme entstehen, in einem Sozialplan regeln zu können. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die weitere Beteiligte zu 2 geht selbst zutreffend davon aus, dass es in dem zur Schließung führenden Verwaltungsverfahren „mangels Zuständigkeit der Kasse“ auch keine Beteiligungsrechte des weiteren Beteiligten zu 1 gibt (vgl. auch BT-Drs. 17/6485). Die Schließung einer Betriebskrankenkasse erfolgt vielmehr - wie auch hier geschehen - gemäß § 153 SGB V durch Anordnung des Bundesversicherungsamts als zuständiger Aufsichtsbehörde (in Wahrnehmung der ihr nach Zugang der Überschuldungsanzeige eröffneten Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten). Dann aber kann die weitere Beteiligte zu 2 nachfolgend nicht einfach darauf hinweisen, sie habe am 16.06.2010 ausschließlich zu prüfen gehabt, ob die (drohende) Schließung der Kasse eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG darstelle, die zum Abschluss eines Sozialplans ermächtige. Auch im Rahmen dieses Mitbestimmungstatbestands darf das Erfordernis der „Zuordnung“ der (unterstellt) als Rationalisierungsmaßnahme zu qualifizierenden Kassenschließung zur Verwaltung (Dienststelle) im Sinne des § 1 (§ 6 Abs. 1) BPersVG - als Grundlage für einen die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichenden oder mildernden Sozialplan - nicht ausgeklammert werden. Die Schließung ist aber keine verantwortliche Entscheidung (des Vorstands) der Betriebskrankenkasse selbst und deshalb - wie erwähnt - auch nicht beteiligungs- oder gar mitbestimmungspflichtig. Dann kann sie aber auch keine der Kasse zurechenbare (Rationalisierungs-)Maßnahme sein. Zwar wäre sie auch als solche nicht selbst Gegenstand der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG, sondern (nur) Voraussetzung hierfür. Mitbestimmungspflichtig ist allein die Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten „infolge“ von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Eine Ausgleichs- bzw. Milderungspflicht durch Aufstellung eines Sozialplans kann die Verwaltung (Dienstelle) danach allerdings nur für eine von ihr zu verantwortende Entscheidung über eine Rationalisierungsmaßnahme treffen. Mit seiner Ausgleichs- bzw. Milderungsfunktion stellt sich der Sozialplan als eine kollektivrechtliche Ergänzung des Schutzes der Beschäftigten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1986, a.a.O.). Auch kollektivrechtlich kann zum Schutz durch Sozialplan aber nur die die Rationalisierungsmaßnahme verantwortlich auslösende Verwaltung (Dienststelle) verpflichtet sein. Die weitere Beteiligte zu 2 trägt selbst vor, dass es sich bei der Mitbestimmungspflichtigkeit in Sozialplanfragen um eine gesetzliche Erweiterung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Ausgleich dafür handele, dass die Beschäftigten seine Eingriffe in den Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse durch die Rationalisierungsmaßnahme nicht abwehren könnten. An einer derartigen „Zuordnung“ der schließungsbedingten Eingriffe in die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter zur Kasse fehlt es bei deren Schließung nach § 153 SGB V durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde (mit der gesetzlichen Folge der Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGBV). In kollektivrechtlicher Hinsicht genügt insoweit nicht, dass Grundlage für diese Entscheidung die aufsichtsbehördliche Einschätzung (gewesen) ist, dass die Leistungsfähigkeit der Kasse nicht mehr auf Dauer gesichert ist, weil die Einnahmen (Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond und Möglichkeit von Zusatzbeiträgen) unter Einsatz der Rücklage die Ausgaben der Krankenkasse auf längere Sicht (prognostisch) nicht mehr decken. Unerheblich ist ferner, dass die Antragstellerin gegen die Schließungsanordnung des Bundesversicherungsamts vom 04.05.2011 kein Rechtsmittel eingelegt hat, mit dem sie sich gegen die aufsichtsbehördliche Annahme einer nicht mehr auf Dauer gesicherten Leistungsfähigkeit zur Wehr gesetzt hätte. Dass danach die zur (bestandskräftigen) Schließung führenden Umstände der „Sphäre“ der Antragstellerin zuzurechnen sind, macht die aufsichtsbehördlich angeordnete Schließung selbst nicht (auch) zu einer (unterstellten Rationalisierungs-)Maßnahme der Kasse, wie dies § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG voraussetzt. 35 Der weitere Beteiligte zu 1 macht ferner geltend, dass der Sozialplan notwendig gewesen sei. Denn Kassenmitarbeiter, die von einer Kassenschließung betroffen seien, fielen - sofern sie nicht tariflich unkündbar seien - nach dem vom Gesetzgeber implementierten (und möglicherweise verfassungswidrigen) System durchs Netz. Die Antragstellerin vertrete den Rechtsstandpunkt, dass die Kassenschließung zum 30.06.2011 gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V alle (kündbaren) Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Kassenschließung beendet habe, dass eine Kündigung - unter Einhaltung einer Frist - nicht erforderlich gewesen sei, dass ein Sozialplan - da die Kassenschließung keine Rationalisierungsmaßnahme darstelle - nicht aufgestellt werden müsse und dass der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz mangels Vorliegens einer Rationalisierungsmaßnahme ebenfalls keine Anwendung finde. Dass die Antragstellerin zur Begründung des mangelnden Erfordernisses eines Sozialplans auf das angeblich gespannte soziale Netz in Form von Rückkehrrechten zur Stadt Hamburg und zum Land Berlin verweise, sei ganz und gar unverständlich; dieses soziale Netz werde zum einen nicht durch die Antragstellerin oder den Gesetzgeber gespannt, sondern durch die Arbeitnehmervertretungen, die es bei den Dienstgebern durchsetzten; zum anderen fielen die Mitarbeiter nach Rückkehr zu ihren Ursprungsdienststellen auf das Gehaltsniveau der 90er Jahre zurück; in Berlin werde das Rückkehrrecht der Mitarbeiter zudem bestritten; in Stuttgart gebe es schon keines. Mangels gesetzlicher Instrumentarien genereller Art sei ein Schutz der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei Dienststellenschließung nicht erkennbar. Der einzig erkennbare Schutz seien (Rationalisierungsschutz-)Tarifverträge. Vorliegend bestreite die Antragstellerin in zahlreichen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, dass ihren kündbaren Arbeitnehmern über den 30.06.2011 hinaus überhaupt noch etwas zustehe. Für den Verlust des Arbeitsplatzes keinen Ausgleich vorzusehen, sei nicht nachvollziehbar. Auch dieses Vorbringen kann den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. 36 In der Folge der Schließung der Antragstellerin hat die SPD-Fraktion unter dem Betreff „Folgen von Kassenschließungen - Versicherte und Beschäftigte schützen, Wettbewerb stärken, Zusatzbeiträge abschaffen“ im Bundestag einen Antrag eingebracht, wonach dieser unter anderem die Bundesregierung auffordert, „die Regelungen bei Schließungen von Krankenkassen in § 164 SGB V i.V.m. § 155 SGB V sofort für die Beschäftigten aller Kassenarten einheitlich zu gestalten“ und „einen Rechtsanspruch auf die Erhaltung des gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzes für Beschäftigte der Krankenkassen und die damit verbundene Sozialauswahl zu regeln“. In der Begründung (vgl. BT-Drs. 17/6485) wird hierzu unter der Zielsetzung „Keine arbeitsrechtliche Schlechterstellung von Beschäftigten von Betriebskrankenkassen“ ausgeführt: „Da die Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde erfolgt, sind nach geltender Rechtslage die sonst üblichen Regelungen zum gesetzlichen und tariflichen Schutzrecht der Beschäftigten sowie die Beteiligung von Personalräten bei der Aufstellung eines Sozialplans nach § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V ausgeschlossen. Die konkreten Auswirkungen auf die Mitarbeiter sind je nach Beschäftigungsgruppe sowie Kassenart sehr unterschiedlich. Eine wirksame Absicherung gibt es nur für sogenannte Dienstordnungsangestellte, die durch die Unterbringung in einer anderen Kasse abzusichern sind. Unkündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Stelle bei einer anderen Kasse oder beim Landesverband anzubieten, wobei diese nicht gleichwertig sein muss. Eine Kompensationspflicht für geringere Entgelte ist nicht geregelt, ebenso fehlt eine Regelung zur Wohnortnähe o.Ä. Gar nicht geschützt sind die kündbaren Beschäftigten bei den Ersatzkassen sowie den Betriebskrankenkassen. Für diese gilt weder gesetzlicher oder tariflicher Kündigungsschutz noch bestimmte Sonderregelungen, die Beschäftigte der Allgemeinen Ortskrankassen und der Innungskrankenkassen in Anspruch nehmen können. Stattdessen endet das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten der Ersatzkassen sowie der Betriebskrankenkassen ohne Einhaltung der üblichen Fristen mit dem Tag der Kassenschließung. Für die letztgenannte Gruppe von Beschäftigten sind die Folgen der gesetzlichen Schließung ihrer Kasse gravierend. Es gibt weder einen Sonderkündigungsschutz z.B. für Schwangere noch das übliche Kündigungserfordernis unter Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Fristen oder ein Sozialauswahlprozedere. Ob dieser intensive Eingriff in das Kündigungsschutzgesetz sowie in das private Rechtsverhältnis der Beschäftigten verfassungskonform ist, erscheint zweifelhaft. Ebenso fraglich ist die unterschiedliche Behandlung der Angestellten angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes“. 37 Die danach für unbefriedigend erachtete Rechtslage hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse bei Schließung einer Betriebskrankenkasse kann aber nicht dadurch „korrigiert“ oder „verträglich“ gemacht werden, dass auf der Ebene des geltenden Personalvertretungsrechts unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip oder eine „Notwendigkeit“ und/oder unter Zuhilfenahme der Auslegungsregel „argumentum a minore ad maius“ dem Begriff der „Rationalisierungsmaßnahme“ im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ein Verständnis unterlegt wird, das auch die Schließung einer Betriebskrankenkasse als gesamter Körperschaft/Verwaltungseinheit erfasst. Dies gilt umso mehr, als die Schließung auch nicht aufgrund einer (auf Rationalisierung gerichteten) Entscheidung der Betriebskrankenkasse, sondern nach § 153 SGB V durch eine dahingehende Anordnung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde erfolgt, was bereits zum grundsätzlichen Ausschluss der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung führt. Selbst bei Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V bedürfte es - wie inzwischen auch initiiert - eines Tätigwerdens des Gesetzgebers unter Wahrnehmung des ihm zustehenden Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums. 38 Da es bereits an der erforderlichen „Rechtsgrundlage“ für den von der weiteren Beteiligten zu 2 beschlossenen Sozialplan fehlt, braucht dessen materielle Rechtmäßigkeit - im Hinblick auf die Höhe der Dotierung - nicht mehr geprüft zu werden. Insoweit hat allerdings bereits das Bundesversicherungsamt im Schreiben vom 13.09.2010 an den Vorstand der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Abfindungsvereinbarung in der Gesamtheit für alle Beschäftigten zu einem Betrag in Höhe von 6.449.055,21 EUR führe, wohingegen der Gesamtabfindungsbetrag, würden die Abfindungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 TV RatSch berechnet, mit einer Höhe von 1.822.793,71 EUR erheblich geringer ausfalle; die im Sozialplan vereinbarten Abfindungsregelungen bewegten sich nicht innerhalb des haushaltsrechtlichen Rahmens und seien weit überzogen; die Antragstellerin sei aufgrund ihrer finanziellen Situation von der Kassenschließung bedroht; die Verschuldung betrage ca. 30 Mio EUR; ein Spielraum für mehr Ausgaben als die notwendigen sei folglich nicht gegeben; die Lasten wären bei einer Kassenschließung im Endeffekt von der Versichertengemeinschaft zu tragen; die Beitragszahler dürften grundsätzlich nicht mit Forderungen überzogen werden, die zur Deckung der Ausgaben nicht notwendig seien; der Sozialplan verstoße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des § 69 Abs. 2 SGB IV und lasse schon aufgrund der finanziellen Situation der Antragstellerin keinen Entscheidungsspielraum zu. Der vom Bundesversicherungsamt beanstandete ca. 3,5 fache Mehrbetrag des Sozialplans rührt u.a. daher, dass in § 9 Abs. 3 Satz 2 TV RatSch die Abfindung pro Beschäftigungsjahr die Hälfte des Monatsentgelts nach § 12 MTV beträgt, jedoch insgesamt nicht mehr als das Zwölffache eines Monatsentgelts, wohingegen nach den Abfindungsregelungen in II 1. a) des Sozialplans auf der Basis eines einheitlichen Monatsentgelts von 4.100,-- EUR je angefangenes Beschäftigungsjahr ein nach Altersgruppen gestaffelter Faktor von 1,25 über 1,5 bis 1,75 festgelegt ist und nur für „Beschäftigte ab 60 Lebensjahre“ nach dem beigefügten Klammerzusatz der Höchstabfindungsbetrag ein Jahresbruttoentgelt nicht übersteigen darf und nach II 5. d) des Sozialplans selbst Beschäftigte, die Übernahmeansprüche nach § 164 Abs. 3, § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V unberechtigt nicht wahrnehmen, u.a. (lediglich) 30% des sich aus II 1. errechneten Abfindungsbetrags erhalten. Es erscheint fraglich, ob sich die im Sozialplan enthaltenen Abfindungsregelungen trotz der Öffnungsklausel in § 10 TV RatSch, wonach der Abschluss günstigerer Dienstvereinbarungen zulässig bleibt, angesichts der tarifvertraglich ausgehandelten „Berechnungsfaktoren“ noch innerhalb des der weiteren Beteiligten zu 2 zustehenden Ermessensspielraum halten. Dies umso mehr, als die weitere Beteiligte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, die finanziellen Interessen des im Fall der Kassenschließung eventuell mit haftenden BKK-Bundesverbands zu bewahren. 39 Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG)