Beschluss
2 S 2759/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 8 K 493/10 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 23.216 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.5.2011 ist unbegründet. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, ihren Bescheid vom 13.11.2008 im Wege des Wiederaufgreifens aufzuheben, soweit darin Aussetzungszinsen von mehr als 12.819,00 EUR verlangt werden, und an den Kläger den Differenzbetrag von 23.216 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 175 Nr. 2 AO einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids, da mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2010 geschlossenen Vergleich ein Ereignis eingetreten sei, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. 3 Gegen diese Auffassung wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. 4 1. Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung in § 175 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Vorschrift findet gemäß § 239 AO auf Zinsbescheide entsprechende Anwendung. Beide Bestimmungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c und 5 b KAG auf Kommunalabgaben sinngemäß anzuwenden. 5 Aussetzungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Sie sind - wie Zinsen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche - laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags. Der Zinsanspruch ist deshalb grundsätzlich vom Bestehen des Steueranspruchs abhängig. 6 Vor der Einfügung des § 237 Abs. 5 AO durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) ging der Bundesfinanzhof dementsprechend davon aus, dass die Akzessorietät des Zinsanspruchs dazu führe, dass nicht nur die Herabsetzung der Steuerschuld während des Rechtsbehelfsverfahrens, sondern auch Herabsetzungen nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens - möglicherweise mit Ausnahme von Herabsetzungen aus Billigkeitsgründen - die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen mindern. Werde der Steuerbescheid vor Erlass des Zinsbescheids geändert, sei dies bereits bei der Zinsfestsetzung zu berücksichtigen, im anderen Fall sei der Zinsbescheid nachträglich aufzuheben oder zu ändern (BFH, Urt. v. 11.12.1996 - X R 123/95 - BFH/NV 1997, 275; Urt. v. 25.3.1992 - I R 159/90 - BFHE 168, 13; Urt. v. 20.7.1987- II R 44/84 - BFHE 150, 4). 7 Die Einfügung des § 237 Abs. 5 AO hat am Grundsatz der Akzessorietät der Aussetzungszinsen nichts geändert, sondern schränkt diesen Grundsatz lediglich für die von ihm erfassten Fälle ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass die Aussetzungszinsen ausschließlich nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens zu bemessen sind. Eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens soll deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. BR-Drs. 612/93, S. 105). 8 2. Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass der im Rechtsbehelfsverfahren geschlossene Vergleich, in dem sich die Beteiligten auf eine Herabsetzung der vom Kläger geschuldeten Beiträge geeinigt haben, gemäß § 175 Nr. 2 AO zu einer entsprechenden Ermäßigung der von der Beklagten geforderten Aussetzungszinsen zwingt. Der Einwand der Beklagten, dass diese Vorschrift nur für solche Ereignisse gelte, die nach Entstehung des Steueranspruchs entstanden sei, und es an einem solchen Ereignis im vorliegenden Fall fehle, da der Anspruch auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO erst mit Beendigung des Rechtsmittelverfahrens entstehe, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 9 Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen. Wie die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht betont, entsteht der Anspruch auf Aussetzungszinsen somit nicht schon mit der Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern erst mit dessen endgültiger Erfolglosigkeit. Das steht jedoch im vorliegenden Fall der Anwendung des § 175 Nr. 2 AO nicht entgegen, da die Beklagte die Regelung des § 237 Abs. 1 S. 1 AO zuvor missachtet hat, indem sie nicht die endgültige Erledigung des ihre Beitragsforderungen betreffenden Rechtsstreits abgewartet, sondern bereits das zu ihren Gunsten ergangene erstinstanzliche Urteil zum Anlass genommen hat, vom Kläger Aussetzungszinsen zu fordern. Die mit dem im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich vereinbarte Herabsetzung der Beitragsforderungen der Beklagten ist deshalb bezogen auf den - vorzeitigen - Erlass des zur Zahlung von Aussetzungszinsen verpflichtenden Bescheids vom 13.11.2008 ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Nr. 2 AO. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar.