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Beschluss

4 S 1799/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2011 - 8 K 1369/11 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, den Dienstposten eines Bodengerätetechnikers G/Leiters WIGMA (Besoldungsgruppe A 11 t) bei der Stabs- und Unterstützungskompanie 12 in Meßstetten (Stellenausschreibung 53/2010) vorläufig nicht - mit dem Beigeladenen - zu besetzen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage. 3 Der Antragsteller, ein technischer Amtsinspektor bei der Wehrbereichsverwaltung Nord (Besoldungsgruppe A 9 M), macht nach wie vor geltend, er hätte in das Auswahlverfahren für den genannten, vom Antragsgegner nach § 27 BLV ausgeschriebenen Dienstposten einbezogen werden müssen, weil im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV auch seine vom 01.07.1977 bis 30.06.1989 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr geleistete Dienstzeit zu berücksichtigen sei. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. 4 Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV in der am 14.02.2009 in Kraft getretenen Fassung - BLV n.F. - (BGBl. I S. 284) können abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 BBG geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die 1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben, 2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben, 3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und 4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antragsteller habe sich nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F. in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren bewährt, weil er erst am 01.09.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Wehrverwaltung des Bundes eingestellt worden sei. Die Dienstzeit, die er vom 01.07.1977 bis 30.06.1989 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr geleistet habe, sei keine Dienstzeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F. Dies ist nicht zu beanstanden. 5 Die neue Bundeslaufbahnverordnung definiert den Begriff der Dienstzeit im Sinne des § 27 Abs. 1 BLV n.F. nicht mehr. Dies bedeutet indes nicht, dass die Regelung nicht hinreichend bestimmt wäre, wie der Antragsteller rügt. Unbestimmte Begriffe sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37.09 -, ZfBR 2010, 160). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat seine Auslegung unter anderem auf die Begründung des Verordnungsgebers gestützt, wonach Dienstzeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 BLV n.F. die im bisherigen § 12 Abs. 5 BLV a.F. aufgeführten Dienstzeiten sind (vgl.www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/ Oeffentlicher_Dienst/Beamte/blv_begruendung.html). Nach § 12 Abs. 5 BLV a.F. rechnen Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, von der ersten Verleihung eines Amts in der Laufbahngruppe. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit grundsätzlich die Anstellung nach § 10 Abs. 1 BLV a.F., mithin die erste Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat. Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend geschlossen, dass die Zeiten, die der Antragsteller bei der Bundeswehr als Soldat Dienst geleistet hat, nicht anzurechnen sind. Denn ein Amt im Sinne des § 12 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 1 BLV a.F. wird nur einem Beamten verliehen. Soldaten haben kein Amt inne, sondern einen „Dienstgrad“ (vgl. § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2 SLV). Außerdem muss das Amt nach § 12 Abs. 5 BLV a.F. „in der Laufbahngruppe“ verliehen worden sein. Maßgeblich sind daher nur Dienstzeiten, die in einem Amt der Laufbahngruppe geleistet worden sind, in der sich der Beamte im Zeitpunkt seiner Bewerbung befindet. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass ausdrücklich nicht zwischen verschiedenen „Laufbahngruppen“ unterschieden werde und es daher ausreichend sei, wenn Zeiten in einer Laufbahngruppe „erdient“ worden seien. Der Verordnungsgeber hat durch die Verwendung des bestimmten Artikels bei der Bezeichnung der Laufbahngruppe deutlich gemacht, dass nicht Zeiten in irgendeiner Laufbahngruppe - also etwa auch in einer solchen nach der Soldatenlaufbahnverordnung - gemeint sind, sondern nur Zeiten in einem Amt einer bestimmten Laufbahngruppe und zwar in der, in der sich der Bewerber bisher befindet und in der er sich für eine Beförderung bewährt haben muss. 6 Es genügt ebenso wenig, dass der Antragsteller als Soldat auf Zeit in einer Verwendung tätig gewesen ist, die - wie er sehr vage geltend macht - „den Voraussetzungen des § 27 BLV und seinem angestrebten Dienstposten in vollem Umfang“ entspreche. Selbst wenn dies so zu verstehen sein sollte, dass der Antragsteller die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben bereits während seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr (erfolgreich) ausgeübt hat, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn für § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F. ist nicht maßgeblich, dass der Bewerber über Erfahrungen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten verfügt. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass mit der Regelung in § 27 BLV n.F. keine „Fachkarrieren“ gefördert werden sollen. Voraussetzung für die Verleihung eines Dienstpostens nach § 27 BLV n.F. ist eine Bewährung in mindestens zwei Verwendungen der bisherigen Laufbahngruppe (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F.). Abgestellt wird damit auf eine gewisse Verwendungsbreite, nicht aber auf Erfahrungen gerade auf dem ausgeschriebenen Dienstposten. Darüber hinaus kann ein Beamter, der nach § 27 Abs. 1 bis 4 BLV n.F. ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen hat, auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden, d.h. auch auf anderen Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Auch dies zeigt, dass es für die Beurteilung seiner Eignung nach § 27 Abs. 1 BLV n.F. nicht allein auf den ausgeschriebenen Dienstposten ankommen kann. 7 Die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner vertretene Auslegung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F. läuft schließlich entgegen der Annahme des Antragstellers auch dem Sinn und Zweck der neuen Bundeslaufbahnverordnung nicht zuwider. Zwar ist es richtig, dass die Bundeslaufbahnverordnung auch das Ziel verfolgt, Quereinsteigern die Möglichkeit zu geben, interessante Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Dies hat der Verordnungsgeber indes dadurch verwirklicht, dass nicht mehr zwischen verwaltungsinternen und -externen Ausbildungen differenziert, sondern entscheidend auf die inhaltliche Verwandtschaft der Ausbildungen oder Studiengänge abgestellt wird. Die Vorschrift des § 27 BLV n.F. soll dagegen nach der Begründung des Verordnungsgebers den Leistungsgedanken stärken und besonders qualifizierten Beamten neue Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Sie richtet sich damit nicht an Quereinsteiger, sondern an besonders leistungsstarke Beamte im Endamt der jeweiligen Laufbahn mit umfassenden beruflichen Erfahrungen, denen sie neue Berufs- und Karriereperspektiven eröffnet. Dadurch soll deren Motivation gefördert und im Sinne einer Bestenförderung dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden. Diesem Zweck entspricht es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, die Vorschrift eng auszulegen und bei der Bewährung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F. nur Zeiten zu erfassen, die der Bewerber als Inhaber eines Amts im Beamtenverhältnis verbracht hat. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).