Beschluss
2 S 3399/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2011 im Verfahren 3 K 2399/11 werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe 1 I. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11.11.2011 die von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten auf 1.086,86 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Auf die Erinnerung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.12.2001 den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten auf (nur) 758,64 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern und den übrigen (Mit-) Eigentümern des Grundstücks FlstNr. xxx erhobenen Klagen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG handele, da sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst würden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen gewahrt habe. Werde der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhalte er die Gebühren gemäß § 7 RVG nur einmal. 2 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die von den Klägern am 16.12.2011 erhobenen Beschwerden. 3 II. Die Beschwerden, über die der Senat in Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - Juris; Beschl. v. 6.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - Juris), sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von den Klägern und den übrigen (Mit-) Eigentümern des Grundstücks FlstNr. xxx erhobenen Klagen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG betreffen, weshalb der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach dieser Vorschrift die Gebühren nur einmal und nicht in jedem der Verfahren gesondert erhält. 4 Unter einer "Angelegenheit" im Sinne des § 7 RVG ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2000 - 11 C 1.99 - NJW 2000, 2289; OVG NW, Urt. v. 12.7.2005 - 15 E 424/05 - NVwZ-RR 2006, 437 zu § 7 Abs. 2 BRAGebO). 5 In Anwendung dieser Kriterien ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Klägern und den übrigen (Mit-) Eigentümern des Grundstücks FlstNr. xxx erhobenen Klagen sich auf dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG beziehen. Die Beklagte hat die Kläger und die übrigen (Mit-) Eigentümer des Grundstücks FlstNr. xxx mit separaten Bescheiden vom 15.7.2010 - gesamtschuldnerisch - zu einem Abwasser- und einem Wasserversorgungsbeitrag herangezogen. Gegen diese Bescheide haben die Kläger und die übrigen (Mit-) Eigentümer des Grundstücks jeweils am 25.11.2010 Klage erhoben, die sie mit inhaltlich gleich lautenden Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 4.1. und 3.2.2011 begründet haben. Das rechtfertigt ohne weiteres den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei "in derselben Angelegenheit" tätig geworden. Zwar wird die Durchführung verschiedener behördlicher oder gerichtlicher Verfahren insbesondere im Hinblick darauf, dass von den Möglichkeiten der objektiven Klagehäufung oder der Verbindung von Verfahren kein Gebrauch gemacht wurde, regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiellrechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Annahme, dass die Gegenstände verschiedener Verfahren zu "derselben Angelegenheit" gehören, kommt vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, d. h. in Fällen, in denen - wie hier - dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass die Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftragen die Adressaten einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten ist, in "derselben Angelegenheit" tätig. Dabei kann es nicht auf den eher zufälligen Gesichtspunkt ankommen, ob der Rechtsanwalt die Klagen in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlegt und begründet. In beiden Fällen ist ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen des Rechtsanwalts gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2000, aaO). 6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da infolge der Zurückweisung der Beschwerden gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr anfällt. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).