Beschluss
3 S 1665/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2011 - 3 K 4919/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 7. Oktober 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 111.265,-- EUR festgesetzt. Gründe A. 1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 2 Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe, auf die die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken ist, hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 07.10.2010 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2010 die Planfeststellung oder für den Fall, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung für die Herstellung der wasserseitigen Dichtung des Dammes am Espachweiher im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1103/0 auf Gemarkung Schrezheim mit Dammerhöhung auf eine Höhe von 450,25 m N.N. und Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal entsprechend dem Gutachten in Anlage 1 der Entscheidung zu beantragen und das planfestgestellte oder plangenehmigte Vorhaben auszuführen. 3 Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO zwar formell ordnungsgemäß begründet, jedoch überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet der angefochtene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt als zuständige untere Wasserbehörde nach § 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 96 Abs. 1 Satz 1 WG dürfte die Antragstellerin zu Unrecht auf der Grundlage des § 100 WHG und des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 WG als alleinige Verpflichtete in Anspruch genommen haben, das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die im Bescheid genannten Maßnahmen am Damm des Espachweihers zu beantragen und das Vorhaben auszuführen. Denn neben der Antragstellerin dürfte auch der Landkreis Ostalbkreis verpflichtet sein, die angeordneten Maßnahmen durchzuführen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 4 1. Die vom Landratsamt für erforderlich gehaltenen Maßnahmen - die wasserseitige Dichtung des Dammes am Espachweiher mit Dammerhöhung und Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal dürften nach § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungsbedürftig oder zumindest nach § 68 Abs. 2 WHG plangenehmigungsbedürftig sein. Denn es handelt sich bei diesen Maßnahmen wohl um eine Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer und damit um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG. Bei getrennter Betrachtung der einzelnen angeordneten Maßnahmen handelt es sich bei einer Abdichtung eines Dammes zwar wohl nur um eine Unterhaltungsmaßnahme, für die kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre. Die Abdichtung des Dammes soll im vorliegenden Fall jedoch durch eine Dammverstärkung erfolgen, die mit einer Dammerhöhung verbunden werden soll. Die Dammerhöhung ihrerseits stellt einen Gewässerausbau dar, weil dadurch der Damm als Teil des Ufers des Espachweihers (vgl. § 76 Abs. 8 WG) umgestaltet wird. Da die Abdichtung des Dammes und die Dammerhöhung in dieser Weise baulich verbunden sind, dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass das Landratsamt die Abdichtung des Damms in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung mit aufgenommen hat. Die Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal dürfte nach Aktenlage Folge des Dammumbaus sein. Jedenfalls diese Verbindung dürfte es rechtfertigen, dass das Landratsamt für die Anpassung des Einlaufbauwerks zum Mühlkanal ebenfalls die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens angeordnet hat. 5 2. Zur Durchführung von Maßnahmen des Gewässerausbaus besteht unter den in § 63 WG genannten Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Ausbaulast. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WG hat der Träger der Unterhaltungslast die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist. Um eine solche Maßnahme dürfte es sich im vorliegenden Fall handeln, denn nach dem Gutachten des Büros ... ... ... ... ... ... ... ... vom 11.02.2010 ist der vorhandene Damm um bis zu 1,20 m am tiefsten Punkt zu niedrig, so dass die Gefahr von Überflutungen bei Starkregen besteht. 6 3. Der Damm ist jedoch nicht nur Teil des Ufers des Espachweihers, sondern zugleich auch eine Wasserbenutzungsanlage, denn er dient zum Aufstauen des Sixenbachs und des Stürzbachs zum Espachweiher. Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers stellt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine Wasserbenutzung dar. Durch das Aufstauen der beiden Bäche wurde nach Aktenlage in der Vergangenheit zum einen die Möglichkeit geschaffen, eine Mühle zu betreiben und zum anderen wurde der entstehende Weiher als Fischweiher genutzt. Das schon vor Jahrhunderten erteilte Wasserbenutzungsrecht galt somit wohl auch für das Aufstauen des Wassers zum Zweck des Mühlenbetriebs. Das Wasserbenutzungsrecht ist nach Einstellung des Mühlenbetriebs erloschen; dies wurde durch den unanfechtbaren Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 12.06.1991 festgestellt. 7 4. Die Folgen für die in Ausübung eines inzwischen erloschenen Wasserbenutzungsrechts errichteten Wasserbenutzungsanlagen regelt § 22 WG. Erlischt ein Wasserbenutzungsrecht, so kann die Wasserbehörde nach § 22 Abs. 1 WG aus Gründen der Gewässerunterhaltung dem bisherigen Unternehmer aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Dies ist im vorliegenden Fall durch Bescheid des Landratsamts vom 12.06.1991 geschehen. Unter III. 1. Satz 1 heißt es dort: „Das Überfallwehr mit Eisen-Stabrechen am Espachweiher sowie der Espachweiher mit der Grundablassleitung und der Mönch bleiben bestehen“. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG ist eine Wasserbenutzungsanlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung nicht beseitigt werden darf, künftig vom Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten. Die Wasserbehörde kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WG diese Verpflichtung dem bisherigen Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. Letzteres ist ebenfalls durch Bescheid vom 12.06.1991 erfolgt. Unter III. 2. wird geregelt, dass die vorstehend genannten „Teile der Anlage künftig von Frau ...“ - der (Teil-)Inhaberin des erloschenen Wasserbenutzungsrechts - „unterhalten bzw. ggf. erneuert“ werden. Eine ausdrückliche Regelung über die Unterhaltungslast am Damm enthält der Bescheid nicht. Es erscheint auch eher fraglich, ob durch die Frau ... auferlegte Pflicht, den Espachweiher zu erhalten, zu folgern ist, dass die Unterhaltungslast am Damm ebenfalls auf Frau ... übergehen sollte. Hierfür spräche, dass der Espachweiher selbst keine Wasserbenutzungsanlage und auch nicht Teil einer solchen ist, sondern das öffentliche Gewässer selbst darstellt. Dieses Gewässer könnte ohne den Damm nicht existieren. Von einem solchen Verständnis gehen die Beteiligten jedoch offensichtlich weder derzeit aus, noch sind sie in der Vergangenheit davon ausgegangen. Es kommt hinzu, dass die Dammunterhaltung sehr kostenintensiv ist, so dass fraglich erscheint, ob es „billig“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 WG, d.h. gerecht, wäre, Frau ... die Unterhaltungslast für den Damm aufzubürden, obwohl sie kein Wasserbenutzungsrecht mehr besitzt und den Akten nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls welchen Vorteil sie durch den Damm noch erlangt. Ein entsprechender Wille des Landratsamts Ostalbkreis, Frau ... die Unterhaltungslast für den Damm aufzuerlegen, lässt sich dem Bescheid jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen. 8 5. Wurde die Unterhaltungslast für den Damm Frau ... demnach wohl nicht auferlegt, ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG die Antragstellerin als Trägerin der Gewässerunterhaltungslast für den Espachweiher als Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 49 Abs. 2 WG) unterhaltungspflichtig. Dies schließt es aber nicht von vornherein aus, dass es daneben weitere Unterhaltungspflichtige gibt. So liegen die Dinge hier. Denn der Damm dient auch als Straßenkörper für die K 3333. Straßenbaulastträger hierfür ist nach § 43 Abs. 2 StrG der Landkreis Ostalbkreis. Für die Erhaltung des Dammes liegen somit nicht nur Gründe der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WG vor, sondern die sie ist auch aus „anderen Gründen notwendig“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 3 WG vor. Denn „andere Gründe“ sind sämtliche Gründe, die weder die Gewässerunterhaltung noch die ökologische Gewässerfunktion betreffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.12.1975 - IX 1171/72 -, ZfW 1976, 294, 276; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG für Bad.-Württ., § 22 Rn. 35). Der im Interesse des Straßenbaulastträgers liegende Erhalt des Straßenkörpers der K 3333, der durch eindringendes Wasser bereits teilweise unterspült wurde, stellt einen solchen anderen Grund dar. Dies hat zur Folge, dass zum einen eine Unterhaltungspflicht der Antragstellerin nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG als Trägerin der Gewässerunterhaltungslast besteht und zum anderen eine Unterhaltungspflicht des Landkreises Ostalbkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 3 WG als Träger der Straßenbaulast und damit als demjenigen, in dessen Interesse der Fortbestand des Dammes liegt. In einem solchen Fall kommt § 22 Abs. 4 WG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift können sich, wenn mehrere zur Unterhaltung und Bedienung einer Wasserbenutzungsanlage verpflichtet sind, diese über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. Nach Satz 3 regelt die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage, wenn eine Einigung nicht zustande kommt oder eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Bedienung nicht gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang kann die Wasserbehörde nach § 22 Abs. 4 Satz 4 WG auch Ausgleichszahlungen festsetzen. 9 Die Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WG hat das Landratsamt nicht beachtet. Es hat deshalb wohl zu Unrecht ausschließlich die Antragstellerin verpflichtet, das erforderliche Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu beantragen und das Vorhaben durchzuführen. Es hat außer Acht gelassen, dass auch der Landkreis gewichtige Interessen am Erhalt des Dammes hat und es hat dementsprechend das Gewicht dieses Interesses nicht in seine Entscheidung einbezogen. B. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts war von Amts wegen zu ändern. Denn den Baukosten in Höhe von 187.000,-- EUR netto ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen, da auch diese von der Antragstellerin zu tragen wäre. Die Baukosten belaufen sich daher - ohne Baunebenkosten - auf insgesamt 222.530,-- EUR. Hiervon ist wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nur die Hälfte, d.h. 111.265,-- EUR, anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004). 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.