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Urteil

2 S 268/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2010 - 6 K 2196/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten für die Verbesserung des Mischwasserkanalisationssystems mit der vom Kläger bezahlten Abwasserabgabe. 2 Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband und betreibt die netzabschließende Abwasserreinigungsanlage (= Kläranlage) M.. Das im Verbandsgebiet anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wird gemeinsam über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt, von wo aus das gereinigte Wasser in den Bodensee eingeleitet wird. Übersteigt in Regenfällen das der Kläranlage zugeführte Mischwasser deren Kapazität, wird der Überlauf ungeklärt in den Bodensee abgeschlagen. Teil des Mischwasserkanalsystems des Klägers sind sechs Regenüberlaufbecken und weitere Regenüberläufe. Diese haben die Aufgabe, über Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Fall von Niederschlägen eine kontrollierte Mischwassereinleitung in das jeweilige Gewässer zu ermöglichen. Solche Mischwassereinleitungen infolge von Regenereignissen sind jährlich ca. 40 bis 60 Mal erforderlich. 3 Für die Einleitung des gereinigten Abwassers aus der Kläranlage wird der Kläger jährlich zur Zahlung einer Schmutzwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen. Der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung im Verbandsgebiet des Klägers beträgt mehr als 90 vom Hundert. Die Einleitung des Niederschlagswassers aus der öffentlichen Kanalisation ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 114a Abs. 2 WG abgabefrei. 4 Der Kläger investierte im Jahre 2006 insgesamt 441.006 EUR in verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Mischwasserkanalsystems in seinem Verbandsgebiet. In I. ließ er im Niederschlagswasserkanal eine Schmutzfangzelle neu einbauen, die im Regenwetterfall den sog. ersten Schmutzstoß - insbesondere von der dortigen Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 192 - aufnimmt, das bisher ungereinigt in den Bodensee floss. Dieses Wasser wird in den daneben liegenden Mischwasserkanal überführt und danach zur Reinigung der Kläranlage zugeleitet. In M. und Weiler ließ der Kläger in den vorhandenen Mischwasserkanälen Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen einbauen, die es ermöglichen, bei Regenfällen den Stauraum der jeweils zugeordneten Regenüberlaufbecken besser auszunutzen und gleichzeitig die Einleitung des überlaufenden Mischwassers zu steuern. In Bankholzen wurde ebenfalls ein Mess- und Drosselschacht eingebaut, der dazu dient, bei Regenfällen das Speichervolumen des dortigen Kanalsystems besser auszulasten und die Abgabe des Mischwassers an dem zugeordneten Regenüberlauf zu steuern. Die Maßnahmen in M., Weiler und Bankholzen führen dazu, dass der bei Regen auftretende erste Spülstoß mit stark verschmutztem Mischwasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang zwischengespeichert werden kann, bis die Kanäle nach Ende des Regenereignisses wieder ausreichend leistungsfähig sind, um das zwischengespeicherte - stärker belastete - Mischwasser zur Kläranlage zu leiten. Gleichzeitig wird bewirkt, dass über die Regenüberlaufbecken und den Regenüberlauf in Bankholzen - im Vergleich zur bisherigen Situation - geringer verschmutztes Mischwasser (zweiter und dritter Spülstoß) in das jeweilige Gewässer abgegeben wird. Der Kläranlage wird insgesamt „dickeres“ (= schmutzigeres) Mischwasser zugeführt und dort gereinigt. 5 Die in die verschiedenen Gewässer abgegebene Schmutzfracht reduziert sich durch die Maßnahmen rechnerisch um 13 %. Eine weitere Schmutzfrachtreduzierung erfolgt im Bereich der Kläranlage, da durch den dosierten Zufluss des Mischwassers das zum Schutz vor Überlastung der Kläranlage dienende Havariebecken in der Regel nicht mehr (so häufig) überläuft und das Mischwasser nicht mehr unter Umgehung der weiteren Klärstufen in den Bodensee fließt. 6 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.03.2007 die Verrechnung der Investitionskosten mit seiner für das Jahr 2006 bestehenden Abwasserabgabenschuld. Mit Bescheid vom 21.11.2007 lehnte das Landratsamt Konstanz die beantragte Verrechnung ab und setzte die vom Kläger für das Jahr 2006 geschuldete Abwasserabgabe auf 26.466,69 EUR fest. Die Höhe der Abwasserabgabe wurde mit einem später ergangenen Bescheid vom 16.11.2009 auf 21.528,19 EUR reduziert. Zur Begründung der abgelehnten Verrechnung führte das Landratsamt aus, bei den neu gebauten Einrichtungen handle es sich um Erweiterungen und Verbesserungen von Regenrückhaltebecken, d.h. Anlagen der Regenwasserbehandlung. Solche Investitionen könnten nur mit der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser verrechnet werden. Der Kläger werde aber gemäß § 114a Abs. 2 WG zu einer Abgabe für die Einleitung von Niederschlagwasser nicht herangezogen, weil der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung 90 % überschreite. Eine Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe scheide somit aus. 7 Gegen den Bescheid vom 21.11.2007 erhob der Kläger am 10.12.2007 mit der Begründung Widerspruch, auch Regenwasserbehandlungsanlagen - wie etwa Regenrückhaltebecken - seien im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG berücksichtigungsfähig. Die von ihm vorgenommenen Investitionen sorgten unmittelbar dafür, dass Niederschlags- und Schmutzwasser aus dem Mischwasserkanal nicht mehr wie bisher bei starkem Regenfall infolge zu geringer Rückhaltekapazitäten ungeklärt in den Vorfluter eingeleitet werden müsse. Sowohl § 10 Abs. 4 AbwAG als auch § 115a Abs. 2 WG erwähnten nur die „Abwasserabgabe“ als solche und differenzierten nicht nach Schmutz- und Niederschlagswasserabgabe. Die Auffassung des Landratsamts widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Verrechnungsmöglichkeit, der darin bestehe, Anreize für Investitionen zu schaffen, die - wie im vorliegenden Fall - den Gesamtschmutzfrachteintrag in öffentliche Gewässer minderten. 8 Mit Bescheid vom 17.10.2008 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, Anlagen zur mess- und steuerungstechnischen Optimierung von Mischwasserkanälen bzw. vorhandenen Regenüberlaufbecken im Mischsystem seien keine Zuführungsanlagen i.S.v. § 10 Abs. 4 AbwAG. Die Vorschrift sei in der Weise eng auszulegen, als unter das Tatbestandsmerkmal der Zuführungsanlage nur solche Anlagen fielen, deren Hauptzweck die Zuführung von Abwasser zur Abwasserbehandlungsanlage sei. Dies treffe auf Schmutz- und Mischwasserkanäle, nicht jedoch auf Maßnahmen der Regenwasserbehandlung im Mischsystem - wie Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle oder die Optimierung von Regenüberläufen - zu. Die Hauptaufgabe eines Regenüberlaufbeckens sei die Reduzierung der an dieser Stelle in den Vorfluter abgeschlagenen Schmutzfracht. Die Zuführung von Schmutzwasser zur Kläranlage im Mischsystem sei dabei nur ein zwangsläufiger Nebeneffekt der Regenwasserbehandlung. 9 Der Kläger hat am 27.10.2008 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, bei den Erweiterungen und Verbesserungen der Regenrückhaltebecken handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten um Anlagen nach § 10 Abs. 4 AbwAG, die „das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen". Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2008 - 7 C 2.08 - könnten sogar bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem nicht nur die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals, sondern auch für den Bau des Niederschlagswasserkanals gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Da durch die vorliegenden Anlagen im Mischwassersystem jedenfalls eine Minderung der Schadstofffracht in den Vorfluter eintrete, lägen die Verrechnungsvoraussetzungen vor. Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2007 (7 A 10366/07) bestätigt; danach könnten bei einer Mischwasserkanalisation Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden. 10 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen. 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2010 den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 21.11.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.11.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.10.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Verrechnung ergebe sich aus § 10 Abs. 4 AbwAG. Die Intention dieser gesetzlichen Verrechnungsregel sei es, einen Investitionsanreiz für Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffeinleitungen in ein öffentliches Gewässer zu schaffen. Deshalb sei es geboten, eine Auslegung des Begriffs der „Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlung zuführen“ vorzunehmen, die das gesamte System der Abwasserbehandlung in den Blick nehme. Selbst in einem Trennsystem (in dem die Niederschlagswasserentsorgung - anders als im Mischsystem - mit dem Schmutzwasserkanal überhaupt keine Verbindung habe) sei daher die Herstellung eines Niederschlagswasserkanals verrechnungsfähig, weil Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanal eine einheitliche Anlage bildeten und die Zuleitung von Schmutzwasser in die Kläranlage nur infolge des Baus des Niederschlagswasserkanals möglich sei. Bei einer Entwässerung im Mischsystem könnten daher alle Investitionen, z.B. auch der allein der Niederschlagsentwässerung dienende Bau eines Regerückhaltebeckens, mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. 12 Die vom Kläger vorgenommenen Erweiterungen und Verbesserungen der Regerückhaltebecken erfüllten danach die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG. Durch die Rückhaltebecken werde nämlich der bisherige bei Regenwetter auftretende Überlauf von Mischwasser, das ungeklärt in den Vorfluter abgeschlagen werde, mengenmäßig deutlich reduziert, da er nun nur noch selten bis gar nicht mehr vorkomme. Es handele sich folglich bei der gegenüber dem bisherigen Zustand zusätzlich der Kläranlage zugeleiteten Abwassermenge um Abwasser einer bisher vorhandenen Einleitung, das nun einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und dort geklärt werde, bevor es mit einer insgesamt geminderten Schadstofffracht endgültig in den Vorfluter geleitet werde. 13 Gegen das am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.01.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Gesetzgeber habe die Verrechnungsmöglichkeiten für Investitionen in eine Kläranlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG auf zuleitende Kanäle erweitern wollen, nicht jedoch auf alle Investitionen in Abwasseranlagen, die einer Kläranlage zugeordnet seien. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG müssten Zuführungsanlagen auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift solche Abwasseranlagen sein, die bislang „unzureichend“ gereinigtes Schmutz- oder Mischwasser erstmalig einer nach dem Stand der Technik ausgebauten Abwasserbehandlungsanlage aktiv zuführten. Solche Anlagen seien im Wesentlichen die zuleitenden Kanäle und die Pumpwerke; Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe bzw. die streitgegenständlichen Drossel- und Messeinrichtungen seien dagegen als Bestandteile einer Mischwasserkanalisation zwar im weiteren Sinne der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet, sie fielen aber nicht unter die enger auszulegende Begrifflichkeit von „Abwasseranlagen …, die … zuführen“. 14 Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall kein „Umschluss“ vor, durch den eine Entlastungs- bzw. Einleitungsstelle aufgegeben werde. Regenüberlaufbecken gehörten zu den Abwasserbehandlungsanlagen - im Gegensatz zu den Kanälen als Abwasseranlagen - und verringerten durch ihre Funktionen maßgeblich die insgesamt ins Gewässer entlastete Schmutzfracht. Ihre Aufgabe sei jedoch nicht die Zuführung von Schmutz- oder Mischwasser zu der Kläranlage. Dies sei allein Aufgabe der eigentlichen Zuführungsanlagen. Die hier zu beurteilenden Drossel- und Steuerungseinrichtungen dienten dazu, vorhandene Kapazitätsreserven in den Kanälen und Regenüberlaufbecken besser zu nutzen und dadurch einen Neubau von zusätzlichem Speichervolumen zu vermeiden. Durch diese Optimierungsmaßnahmen werde jedoch keine einzige der bisher bestehenden Entlastungsstellen im Sinne eines klassischen Umschlusses (= erstmaliger Anschluss) aufgegeben. Für die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG sei dies aber regelmäßig vorauszusetzen. 15 Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG ergebe sich ferner, dass nur Investitionen in die „Errichtung“ und „Erweiterung“ von Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen verrechnungsfähig seien. Hier handele es sich dagegen um reine Optimierungsmaßnahmen der vorhandenen Regenwasserbehandlungsanlagen im Verbandsgebiet, bei denen keine Anlagen und insbesondere keine Speichervolumina neu errichtet oder erweitert worden seien. Eine Ausnahme bilde die im Ortsteil I. neu errichtete Schmutzfangzelle, deren Volumen (4 m³) aber im Vergleich zum insgesamt im Verbandsgebiet vorhandenen Regenbeckenvolumen von 4.864 m³ völlig untergeordnet sei. 16 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weite Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit in § 10 Abs. 4 AbwAG und die damit verbundene Möglichkeit, Investitionen in Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe von der Abwasserabgabe abzuziehen, führe zu einer Aushöhlung der Grundnorm in § 10 Abs. 3 AbwAG. Diese Vorschrift setze für eine Verrechnung voraus, dass eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % zu erwarten sei. Zusätzlich werde eine Minderung der Gesamtschadstofffracht gefordert. § 10 Abs. 4 AbwAG beschränke sich dagegen auf eine in ihrer Mindestmenge nicht bezifferte Minderung der Schadstofffracht insgesamt. Vor diesem Hintergrund bestünde für die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage dauerhaft kein Anreiz mehr, die Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage selbst zu verbessern. Die Lenkungswirkung des § 10 Abs. 3 AbwAG habe in den letzten Jahren wesentlich dazu beigetragen, die Reinigungsleistungen der Kläranlagen deutlich zu verbessern. Diese Lenkungswirkung wäre zukünftig kaum mehr gegeben, wenn bei einer weiten Auslegung in vielen ähnlich gelagerten Fällen Verrechnungsmöglichkeiten entstünden, die die insgesamt geschuldete Abwasserabgabe deutlich überstiegen; die Investitionen in Regenüberlaufbecken seien jedoch als weit weniger wirksam anzusehen als Investitionen in die Kläranlagen selbst. 17 Die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts führe ferner dazu, dass die rechtssystematische Trennung zwischen Schmutzwasserabgabe und Niederschlagswasserabgabe aufgegeben werde. Im Mischwassernetz erfolgten abgabepflichtige Direkteinleitungen über Regenüberläufe und Regenüberlaufbecken nur infolge von Niederschlagsereignissen. Deshalb werde die Verschmutzung dieses eingeleiteten „Wassers“ nicht über die nach Schadeinheiten berechnete einleitungsbezogene Schmutzwasserabgabe erfasst, sondern über die auf der Grundlage von § 7 AbwAG pauschalierte Niederschlagsabwasserabgabe. Die Höhe dieser Abgabe errechne sich - soweit nicht die landesgesetzliche Minderungsregelung zum Entfallen einer Abgabepflicht wie im vorliegenden Fall führe - aus Vereinfachungsgründen unabhängig von der tatsächlichen Zahl der im Netz verteilten Einleitungsstellen und der tatsächlichen Verschmutzung des eingeleiteten „Niederschlagswassers“ pauschal über die Anzahl der Einwohner der betroffenen politischen Gemeinde. Dagegen werde die Schmutzwasserabgabe einleitungsbezogen erfasst. Ihre Höhe errechne sich in Abhängigkeit von der Verschmutzung des eingeleiteten Abwassers. Abgabepflichtig für die auf Parameter bezogene Schmutzwassereinleitungen seien nur kommunale Kläranlagen und industrielle Direkteinleiter. Schon vom Prinzip her könnten Schmutz- und Niederschlagswasserabgabe deshalb weder vermischt noch addiert werden, zumal es bei der nach Schadeinheiten bemessenen Abwasserabgabe keine Niederschlagswasseranteile gebe. Diese Abgabe bestehe nur aus der Schmutzwasserabgabe. Dementsprechend dürfe auch mit der durch § 10 Abs. 4 AbwAG geschaffenen Verrechnungsmöglichkeit diese systematische Trennung zwischen Schmutzwasser- und Niederschlagsabwasserabgabe nicht aufgegeben werden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2010 - 6 K 2196/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er erwidert: Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien im Kanalsystem und nicht am Regenrückhaltebecken erfolgt. Die Errichtung und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen seien tatbestandliche Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 AbwAG. § 10 Abs. 4 AbwAG regele jedoch tatbestandlich die Verrechnungsmöglichkeit bei Zuführungsanlagen. Eine Errichtung und Erweiterung sei in diesem Zusammenhang nicht gefordert, auch nicht durch den Verweis auf Abs. 3. Dieser Verweis beziehe sich lediglich auf die Rechtsfolgenseite bzw. die in § 10 Abs. 3 AbwAG vorgesehenen Verrechnungsmodalitäten. Die Auffassung, dass bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung die Lenkungswirkung der Abwasserabgabe in Baden-Württemberg nicht mehr gegeben wäre, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Aussage des Beklagten, dass die hier zu beurteilenden Maßnahmen weit weniger wirksam seien als Investitionen in die Verbesserung der Kläranlagen selbst, sei eine bloße Behauptung. Durch die vorgenommenen Maßnahmen werde unstreitig gerade eine Reduzierung der Schmutzfracht und damit eine stärkere und bessere Abwasserreinigung erreicht. Schließlich könne der Umstand, dass der Landesgesetzgeber durch § 114a Abs. 3 WG für Maßnahmen wie die hier zu beurteilende eine zusätzliche Verrechnungsmöglichkeit geschaffen habe, einer Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht entgegengehalten werden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. 25 Die Klage gegen den Abwasserabgabenbescheid für das Jahr 2006 ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger kann die unterbliebene Verrechnung seiner Investitionskosten mit der Abwasserabgabe nicht nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Verrechnung vornehmenden Verwaltungsakts, sondern auch inzident durch eine Anfechtung des Abgabenbescheids geltend machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292). 26 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die geltend gemachten Investitionsaufwendungen für die Verbesserung des Kanalsystems im Verbandsgebiet des Klägers mit dessen für das Veranlagungsjahr 2006 geschuldeter Abwasserabgabe zu verrechnen; für dieses Jahr besteht dementsprechend keine Abgabenschuld des Klägers. Die entsprechenden Bescheide des Landratsamts Konstanz vom 21.11.2007 und 16.11.2009 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.10.2008 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 27 Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger dem Grunde nach gemäß den Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2005) zur Entrichtung einer Abwasserabgabe verpflichtet ist. Nach § 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 WHG n.F. (§ 3 Nr. 1 bis 3 WHG a.F.) eine Abwasserabgabe zu entrichten. Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Unter Einleiten ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer oder in den Untergrund zu verstehen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Das Abwasserabgabengesetz gilt somit nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitungen) und nicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen). Der Kläger leitet das in der von ihm betriebenen Kläranlage gereinigte Abwasser in den Bodensee ein und ist damit abgabepflichtig. II. 28 Auch die Höhe der für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage des Klägers anfallende Abwasserabgabe - unabhängig von der gesetzlichen Verrechnungsmöglichkeit - steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Die Höhe der Abwasserabgabe bestimmt sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die sich ihrerseits nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers und der Abwassermenge richtet und in Schadeinheiten ausgedrückt wird (§ 3 AbwAG). Der Abgabesatz pro Schadeinheit beträgt seit dem 01.01.2002 35,79 EUR. Das Landratsamt hat auf dieser Grundlage die vom Kläger zu entrichtende Abwasserabgabe zunächst auf 26.466,69 EUR festgesetzt. Mit einem später ergangenen Bescheid vom 16.11.2009 hat es die Abgabe auf 21.528,19 EUR reduziert. Grund dafür war eine nachträglich vorgenommene - auf § 115a Abs. 2 WG gestützte - Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen des Klägers für eine weitere im Jahr 2006 vorgenommene Baumaßnahme (Sanierung des Kanals in der Kirchstraße in M.). Einwendungen gegen die Berechnung der Abwasserabgabe als solcher werden vom Kläger nicht erhoben. III. 29 Allein umstritten zwischen den Beteiligten ist danach, ob der Kläger beanspruchen kann, dass die Aufwendungen für die in seinem Antrag vom 01.05.2007 bezeichneten Maßnahmen mit der von ihm geschuldeten Abgabe verrechnet werden können. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen. 30 1. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG können die für die „Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage" entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für die Einleitung des behandelten Abwassers geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn der Betrieb der Anlage eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt. Für „Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen", die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG n.F. (§ 18b WHG a.F.) entspricht, gilt diese Regelung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend mit der Maßgabe, „dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist". 31 Die Regelung in § 10 Abs. 3 AbwAG erklärt sich mit dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes. Die Abwasserabgabe ist als Lenkungsabgabe ausgestaltet. Ihr Ziel ist es, wirtschaftliche Anreize zu schaffen, die Leistungsfähigkeit von Klär- und Regenwasserbehandlungsanlagen zu verbessern und verstärkt abwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren einzuführen. Durch die gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG mögliche Verrechnung von Investitionskosten mit der Abwasserabgabe soll ein zusätzlicher Investitionsanreiz für die Durchführung darauf zielender Maßnahmen geschaffen werden. 32 Eine Verrechnung mit den Kosten bestimmter Investitionen sah das Abwasserabgabengesetz ursprünglich nur für Aufwendungen vor, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage entstehen. Die darüber hinausgehende und hier in Rede stehende Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG wurde erst durch das 4. Änderungsgesetz vom 5.7.1994 in das Gesetz eingefügt. Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BR-Drs. 565/92) und des Bundesrats (BT-Drs. 12/4272, S. 1 und 5) hoben hervor, dass das Abwasserabgabengesetz bisher einseitig auf den Bau von Kläranlagen hinwirke. Andere Maßnahmen, wie die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen, die einer entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet seien oder zumindest mit ihr im Zusammenhang stünden, seien für das ordnungsgemäßen Funktionieren einer Abwasserbeseitigung aber ebenso unerlässlich und sollten deshalb in die Anreizwirkung einbezogen werden (BT-Drs. 12/4272, S. 1). In den Entwürfen wurde ferner angemerkt, dass die Verrechnungsmöglichkeit unabhängig davon bestehen solle, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht „unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BT-Drs. 12/4272, S. 7). Im Gesetzgebungsverfahren wurde Absatz 4 daraufhin in der Weise umformuliert, wie er später Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. damit begründet, dass die Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle so auf die Fälle eingegrenzt werde, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar seien. Verrechnungsfähig sollten deshalb nur „Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt … geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen" (Bericht des Umweltausschusses des Bundestags, BT-Drs. 12/6281, S. 9). 33 2. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnung der streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers mit der geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG vor. Die vom Kläger in I., M., Weiler und Bankholzen durchgeführten Baumaßnahmen, die jeweils der funktionellen Verbesserung bzw. Ertüchtigung des vorhandenen Kanalsystems dienten, führen bei wertender Betrachtung zu einer „Erweiterung von Zuführungsanlagen“, wie dies § 10 Abs. 4 AbwAG fordert. Nach der geschilderten Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 4 AbwAG ist es Sinn und Zweck der Regelung, Investitionen in das Kanalsystem anzustoßen, um auf diese Weise die Gewässerbelastung zu verringern. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird durch die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen voll entsprochen, da die Maßnahmen unstreitig zu einer erheblichen Minderung der Schadstofffracht führen. Der Einbau der Mess- und Drosseleinrichtungen in M., Weiler und Bankholzen führt dazu, dass der bei Regen auftretende erste Spülstoß mit stark verschmutztem Mischwasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem zwischengespeichert werden kann, bis die Kanäle nach Ende des Regenereignisses wieder ausreichend leistungsfähig sind, um das Mischwasser zur Kläranlage leiten zu können. Damit wird der Kläranlage in M. - im Vergleich zur bisherigen Situation - stark verschmutztes Mischwasser in größerem Umfang zugeführt, dort gereinigt und die Gewässerbelastung des Bodensees insoweit verringert. Durch den Bau der Schmutzfangzelle in I. wird erstmals stark verschmutztes Niederschlagswasser (insbesondere von der Landesstraße) zur Reinigung der Kläranlage zugeleitet und auf diese Weise ebenfalls die Gewässerbelastung verringert. Die Maßnahmen bewirken gleichzeitig, dass über die Regenüberlaufbecken in M. und Weiler, den Regenüberlauf in Bankholzen und die Niederschlagswasserkanalisation in I. nur noch Abwasser mit einem geringeren Verschmutzungsgrad in die Vorfluter gelangt. Die natürlichen Gewässer werden schließlich auch dadurch entlastet, dass durch die verbesserten Steuerungsmöglichkeiten im Mischkanalsystem das zum Schutz vor Überlastung dienende Havariebecken der Kläranlage nicht mehr so häufig überläuft und somit ungeklärtes Mischwasser in geringerem Umfang dem Bodensee zugeführt wird. 34 a) Gegen diese Auslegung wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, es fehle im vorliegenden Fall an einer „Erweiterung von Zuführungsanlagen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 AbwAG bzw. es handele sich hier um reine Optimierungsmaßnahmen der vorhandenen Regenwasserbehandlungsanlagen im Verbandsgebiet des Klägers. 35 Die Anwendung des § 10 Abs. 3 AbwAG setzt voraus, dass Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden. Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, gilt die Regelung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend. Dafür, dass sich der Verweis auf § 10 Abs. 3 AbwAG nur auf die Rechtsfolgenseite bezieht, ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu erkennen. Mit dem Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass sich § 10 Abs. 4 AbwAG nur auf Aufwendungen für die „Errichtung“ oder „Erweiterung“ von Zuführungsanlagen bezieht. 36 Die Kosten für die hier zu beurteilenden Maßnahmen lassen sich jedoch ohne weiteres als Aufwendungen für die „Erweiterung“ der jeweiligen Kanäle begreifen. Die Formulierung „Erweiterung“ ist in einem funktionellen Sinn zu verstehen. Mit „Erweiterung“ ist die investive bauliche, einrichtungs- und verfahrensmäßige Änderung der Anlage gemeint, die eine effektivere Abwasserbehandlung zur Folge hat. Bloße Wartungs-, Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen ohne Funktionsverbesserung werden damit von dem Begriff nicht erfasst (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 26.10.2007 - 22 ZB 07.2279 - NVwZ-RR 2008, 418; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Komm., 2. Aufl., § 10 RdNrn. 63 und 64). Eine bloße Modernisierungsmaßnahme ohne Funktionsverbesserung liegt hier ersichtlich nicht vor. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass infolge der durch den Einbau der Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen erfolgten Ertüchtigung des Mischwasserkanalsystems die Reinigungsleistung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen erweitert worden ist; denn die Kläranlage ist nunmehr - wie oben bereits ausgeführt - in der Lage, dem ihr zugeführten Mischwasser Schmutzfrachten in deutlich größerem Umfang zu entziehen. 37 Die Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG verlangt - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht, dass das Kanalsystem räumlich erweitert oder baulich neue Speichervolumina geschaffen werden. Eine einengende Auslegung des Begriffs der „Erweiterung“ in diesem Sinn widerspräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der - wie ausgeführt - ein zusätzlicher Investitionsanreiz für die Durchführung von Maßnahmen geschaffen werden soll, die die Leistungsfähigkeit der Anlagen der zentralen Abwasserbehandlung verbessern. 38 Unbegründet ist auch der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Beklagten, die eingebauten Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen unterfielen nicht dem Begriff der „Zuführungsanlagen“, weil sie das Abwasser der Kläranlage nicht unmittelbar zuführten, sondern im Gegenteil zur Speicherung bzw. Zurückhaltung des Abwassers führten. § 10 Abs. 4 AbwAG soll Investitionen privilegieren, die im Ergebnis zur Verbesserung des Kanalsystems und damit verbunden zur Reduzierung der Schutzfracht führen; nach Sinn und Zweck ist deshalb das Kanalsystem insgesamt und nicht die Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil, das ohne Einordnung ins Gesamtsystem keine Funktion hat, in den Blick zu nehmen. 39 b) Der Beklagte meint ferner zu Unrecht, § 10 Abs. 4 AbwAG sei deshalb nicht anwendbar, weil es an einem „Umschluss“ fehle, durch den eine Entlastungs- bzw. Einleitungsstelle aufgegeben werde. 40 Es spricht zwar auch nach Ansicht des Senats Vieles dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG Zuführungsanlagen, die einen „Umschluss“ bewirken, indem mindestens zwei Einleitungen zusammengeführt werden, als die typische Konstellation angesehen hat, die eine Verrechnungsmöglichkeit mit der Abwasserabgabe eröffnen soll. Der bereits zitierte Satz aus dem Bericht des Umweltausschusses (BT-Drs. 12/6281, S. 9), dass „nur Sammelkanalisationen verrechnungsfähig sein sollen, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen“, legt dies nahe. Als Leitbild für die Neuregelung sind deshalb die Fälle anzusehen, in denen dezentrale Abwasseranlagen an eine Sammelkläranlage angeschlossen werden oder die Teilsammelkläranlage einer kleineren Gemeinde/Ortsteil/Weiler stillgelegt wird und die Abwasserbeseitigung künftig zentral über einen Anschluss an eine größere Sammelkläranlage oder Verbandskläranlage erfolgt. In beiden Fällen geht es um die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, also einen „Umschluss“ bewirken, indem mindestens zwei Einleitungen zusammengeführt werden. 41 Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG ist jedoch nach der Auffassung des Senats nicht auf die dargestellte Konstellation eines „Umschlusses“ in dem beschriebenen Sinn beschränkt (anderer Ansicht wohl Köhler/Meyer, AbwAG, aaO, § 10 RdNr. 129; Breuer, NVwZ 2012, 200). Nach der Formulierung in § 10 Abs. 4 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG n.F. (§ 18b WHG a.F.) entspricht, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Entscheidend ist danach zum einen, dass die Aufwendungen die Errichtung oder Erweiterung einer Zuführungsanlage betreffen, und zum anderen, dass infolge der Maßnahme bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Dass darüber hinaus die Minderung der Schadstofffracht auf einem „Umschluss“ bzw. der Aufgabe einer bisherigen Entlastungs- bzw. Einleitungsstelle beruhen muss, kann dem Wortlaut der Vorschrift danach nicht entnommen werden. 42 Auch der Sinn und Zweck der Neuregelung gebieten eine restriktive Auslegung in der vom Beklagten für richtig gehaltenen Weise nicht. Erwägenswert wäre eine restriktive Auslegung allein für die Fälle, in denen die Investitionsmaßnahmen im Kern nicht der Verbesserung der Anlagen der zentralen Abwasserbehandlung, sondern anderen Zwecken dienen und die Schmutzfracht nur in geringem bzw. zu vernachlässigendem Umfang reduziert wird. Für die hier zu beurteilenden Maßnahmen kann dies jedoch ausgeschlossen werden, da die Ertüchtigung des Mischkanalsystems die Schmutzfrachteinleitungen an den jeweiligen Regenüberlaufbecken, Regenüberläufen und an der Kläranlage selbst signifikant reduziert. Vor diesem Hintergrund entsprechen auch die hier zu beurteilenden Investitionsmaßnahmen der Vorstellung des Gesetzgebers, Investitionen in das Kanalsystem zu fördern und so den Eintrag von Schadstoffen in die natürlichen Gewässer zu reduzieren, in gleicher Weise wie Investitionen, die mindestens zwei Einleitungen im Sinne eines „Umschlusses“ zusammenführen. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen bewirken im Übrigen auch einen „Umschluss“ in einem weiteren Sinne, indem bei Regenereignissen stark verschmutztes Mischwasser des ersten Spülstoßes in einem größeren Umfang der Kläranlage zugeleitet wird. 43 c) Der Einwand des Beklagten, dass die Aufwendungen des Klägers lediglich mit der auf die Einleitung des Niederschlagswassers entfallenden Abwasserabgabe - und nicht mit der Schmutzwasserabgabe wie im vorliegenden Fall - verrechnet werden könnten, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beklagte rügt damit im Kern, dass die vom Kläger geltend gemachten Investitionen nicht dem Ausbau der zentralen Abwasserbehandlung und damit der Schmutzwasserbeseitigung dienten, sondern der Beseitigung des Niederschlagswassers, woraus er herleitet, dass eine Verrechnung mit der vom Kläger zu zahlenden Schmutzwasserabgabe ausscheide. Diese Annahme des Beklagten ist jedoch unzutreffend. Die Investitionen des Klägers in das Mischwasserkanalsystem können bei wertender Betrachtung nicht als eine bloße Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung qualifiziert werden. Denn durch die Maßnahmen wird - wie im Einzelnen bereits ausführlich erläutert - gleichzeitig die Schadstofffracht im Mischwasser reduziert und damit das Mischwasser behandelt, das abgabenrechtlich als Schmutzwasser anzusehen ist (vgl. Köhler/Meyer, aaO, § 10 RdNr. 89). Der erforderliche Bezug zwischen den Investitionsmaßnahmen des Klägers und der Abwasserabgabe, mit der verrechnet werden soll, also hier der Schmutzwasserabgabe, die für die Einleitung des Mischwassers aus der Kläranlage in den Bodensee zu zahlen ist, kann deshalb ohne weiteres bejaht werden (so auch für Investitionsmaßnahmen in Regenüberlaufbecken im Mischwasserkanalisationssystem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2007 - 7 A 10366/07 - LKRZ 2007, 393). 44 d) Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber für Investitionen wie die hier zu beurteilenden in § 114a Abs. 3 WG eine Regelung geschaffen hat, nach der die Aufwendungen mit der Abgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser verrechnet werden können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. § 114a WG ist auf der Grundlage der Öffnungsklausel in § 7 Abs. 2 AbwAG geschaffen worden und begründet eine eigenständige - zusätzliche - Verrechnungsmöglichkeit. Die landesgesetzliche Regelung schließt aber eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht aus; ihr Regelungsgehalt ist insbesondere nicht geeignet, die selbständig vorzunehmende Auslegung der bundesrechtlichen Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Frage zu stellen. 45 e) Auch der Einwand des Beklagten, die hier vorgenommene „weite“ Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit in § 10 Abs. 4 AbwAG führe zu einer Aushöhlung der Grundnorm in § 10 Abs. 3 AbwAG, greift nicht durch. Der Beklagte sieht in diesem Zusammenhang insbesondere die Gefahr, dass auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 AbwAG die gesamte Abgabenschuld mit Investitionen in das Kanalsystem - insbesondere mit Investitionen in Regenüberlaufbecken - verrechnet werden könnte, obwohl diese Maßnahmen im Vergleich zu Investitionen auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 AbwAG in die Kläranlage selbst als weit weniger wirksam anzusehen seien. Richtig daran ist, dass sich bei der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 - anders als bei der Verrechnungsmöglichkeit nach Absatz 3 - ein Missverhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln (verrechenbare Abgabe) und dem angestrebten Zweck (Reduzierung der Schadstofffracht) ergeben kann. Dies beruht jedoch allein auf der gesetzgeberischen Entscheidung, dass im Rahmen des Absatzes 4 schon eine Minderung der Schadstofffracht insgesamt mit der Verrechenbarkeit honoriert wird, während im Rahmen des Absatzes 3 außer einer Minderung der Gesamtschadstofffracht eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % erforderlich ist. Diese unterschiedliche Bewertung ist zwar rechtspolitisch fragwürdig; sie ist jedoch vom Gesetzgeber beabsichtigt und deshalb hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 9 C 13.03 - NVwZ 2004, 1132). 46 Unbehelflich ist schließlich der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einwand des Beklagten, allein mit einer restriktiven und damit auf die Fälle eines „Umschlusses“ beschränkten Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG könne einem Missbrauch der Vorschrift begegnet werden. Der Vertreter des Beklagten hat in diesem Zusammenhang auf Fallkonstellationen verwiesen, in denen hohe Investitionskosten die Abwasserabgabe auf Null reduzieren, gleichzeitig jedoch nur eine ganz geringe Minderung der Schadstofffracht eintritt. Eine „missbräuchliche“ Inanspruchnahme der Verrechnungsmöglichkeit in diesem Sinne liegt hier ersichtlich nicht vor. Im Übrigen ist einem eventuellen Missbrauch durch eine sinnorientiert - enge - Auslegung im Einzelfall zu begegnen. Es besteht deshalb kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG auch für die Fallkonstellationen einzuschränken, die - wie hier - dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 48 Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob § 10 Abs. 4 AbwAG nur für sog. „Umschlussinvestitionen“ Anwendung findet, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. 49 Beschluss vom 6. März 2012 50 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.528,19 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 51 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 24 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. 25 Die Klage gegen den Abwasserabgabenbescheid für das Jahr 2006 ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger kann die unterbliebene Verrechnung seiner Investitionskosten mit der Abwasserabgabe nicht nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Verrechnung vornehmenden Verwaltungsakts, sondern auch inzident durch eine Anfechtung des Abgabenbescheids geltend machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292). 26 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die geltend gemachten Investitionsaufwendungen für die Verbesserung des Kanalsystems im Verbandsgebiet des Klägers mit dessen für das Veranlagungsjahr 2006 geschuldeter Abwasserabgabe zu verrechnen; für dieses Jahr besteht dementsprechend keine Abgabenschuld des Klägers. Die entsprechenden Bescheide des Landratsamts Konstanz vom 21.11.2007 und 16.11.2009 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.10.2008 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 27 Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger dem Grunde nach gemäß den Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2005) zur Entrichtung einer Abwasserabgabe verpflichtet ist. Nach § 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 WHG n.F. (§ 3 Nr. 1 bis 3 WHG a.F.) eine Abwasserabgabe zu entrichten. Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Unter Einleiten ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer oder in den Untergrund zu verstehen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Das Abwasserabgabengesetz gilt somit nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitungen) und nicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen). Der Kläger leitet das in der von ihm betriebenen Kläranlage gereinigte Abwasser in den Bodensee ein und ist damit abgabepflichtig. II. 28 Auch die Höhe der für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage des Klägers anfallende Abwasserabgabe - unabhängig von der gesetzlichen Verrechnungsmöglichkeit - steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Die Höhe der Abwasserabgabe bestimmt sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die sich ihrerseits nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers und der Abwassermenge richtet und in Schadeinheiten ausgedrückt wird (§ 3 AbwAG). Der Abgabesatz pro Schadeinheit beträgt seit dem 01.01.2002 35,79 EUR. Das Landratsamt hat auf dieser Grundlage die vom Kläger zu entrichtende Abwasserabgabe zunächst auf 26.466,69 EUR festgesetzt. Mit einem später ergangenen Bescheid vom 16.11.2009 hat es die Abgabe auf 21.528,19 EUR reduziert. Grund dafür war eine nachträglich vorgenommene - auf § 115a Abs. 2 WG gestützte - Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen des Klägers für eine weitere im Jahr 2006 vorgenommene Baumaßnahme (Sanierung des Kanals in der Kirchstraße in M.). Einwendungen gegen die Berechnung der Abwasserabgabe als solcher werden vom Kläger nicht erhoben. III. 29 Allein umstritten zwischen den Beteiligten ist danach, ob der Kläger beanspruchen kann, dass die Aufwendungen für die in seinem Antrag vom 01.05.2007 bezeichneten Maßnahmen mit der von ihm geschuldeten Abgabe verrechnet werden können. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen. 30 1. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG können die für die „Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage" entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für die Einleitung des behandelten Abwassers geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn der Betrieb der Anlage eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt. Für „Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen", die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG n.F. (§ 18b WHG a.F.) entspricht, gilt diese Regelung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend mit der Maßgabe, „dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist". 31 Die Regelung in § 10 Abs. 3 AbwAG erklärt sich mit dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes. Die Abwasserabgabe ist als Lenkungsabgabe ausgestaltet. Ihr Ziel ist es, wirtschaftliche Anreize zu schaffen, die Leistungsfähigkeit von Klär- und Regenwasserbehandlungsanlagen zu verbessern und verstärkt abwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren einzuführen. Durch die gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG mögliche Verrechnung von Investitionskosten mit der Abwasserabgabe soll ein zusätzlicher Investitionsanreiz für die Durchführung darauf zielender Maßnahmen geschaffen werden. 32 Eine Verrechnung mit den Kosten bestimmter Investitionen sah das Abwasserabgabengesetz ursprünglich nur für Aufwendungen vor, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage entstehen. Die darüber hinausgehende und hier in Rede stehende Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG wurde erst durch das 4. Änderungsgesetz vom 5.7.1994 in das Gesetz eingefügt. Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BR-Drs. 565/92) und des Bundesrats (BT-Drs. 12/4272, S. 1 und 5) hoben hervor, dass das Abwasserabgabengesetz bisher einseitig auf den Bau von Kläranlagen hinwirke. Andere Maßnahmen, wie die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen, die einer entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet seien oder zumindest mit ihr im Zusammenhang stünden, seien für das ordnungsgemäßen Funktionieren einer Abwasserbeseitigung aber ebenso unerlässlich und sollten deshalb in die Anreizwirkung einbezogen werden (BT-Drs. 12/4272, S. 1). In den Entwürfen wurde ferner angemerkt, dass die Verrechnungsmöglichkeit unabhängig davon bestehen solle, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht „unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BT-Drs. 12/4272, S. 7). Im Gesetzgebungsverfahren wurde Absatz 4 daraufhin in der Weise umformuliert, wie er später Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. damit begründet, dass die Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle so auf die Fälle eingegrenzt werde, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar seien. Verrechnungsfähig sollten deshalb nur „Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt … geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen" (Bericht des Umweltausschusses des Bundestags, BT-Drs. 12/6281, S. 9). 33 2. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnung der streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers mit der geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG vor. Die vom Kläger in I., M., Weiler und Bankholzen durchgeführten Baumaßnahmen, die jeweils der funktionellen Verbesserung bzw. Ertüchtigung des vorhandenen Kanalsystems dienten, führen bei wertender Betrachtung zu einer „Erweiterung von Zuführungsanlagen“, wie dies § 10 Abs. 4 AbwAG fordert. Nach der geschilderten Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 4 AbwAG ist es Sinn und Zweck der Regelung, Investitionen in das Kanalsystem anzustoßen, um auf diese Weise die Gewässerbelastung zu verringern. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird durch die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen voll entsprochen, da die Maßnahmen unstreitig zu einer erheblichen Minderung der Schadstofffracht führen. Der Einbau der Mess- und Drosseleinrichtungen in M., Weiler und Bankholzen führt dazu, dass der bei Regen auftretende erste Spülstoß mit stark verschmutztem Mischwasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem zwischengespeichert werden kann, bis die Kanäle nach Ende des Regenereignisses wieder ausreichend leistungsfähig sind, um das Mischwasser zur Kläranlage leiten zu können. Damit wird der Kläranlage in M. - im Vergleich zur bisherigen Situation - stark verschmutztes Mischwasser in größerem Umfang zugeführt, dort gereinigt und die Gewässerbelastung des Bodensees insoweit verringert. Durch den Bau der Schmutzfangzelle in I. wird erstmals stark verschmutztes Niederschlagswasser (insbesondere von der Landesstraße) zur Reinigung der Kläranlage zugeleitet und auf diese Weise ebenfalls die Gewässerbelastung verringert. Die Maßnahmen bewirken gleichzeitig, dass über die Regenüberlaufbecken in M. und Weiler, den Regenüberlauf in Bankholzen und die Niederschlagswasserkanalisation in I. nur noch Abwasser mit einem geringeren Verschmutzungsgrad in die Vorfluter gelangt. Die natürlichen Gewässer werden schließlich auch dadurch entlastet, dass durch die verbesserten Steuerungsmöglichkeiten im Mischkanalsystem das zum Schutz vor Überlastung dienende Havariebecken der Kläranlage nicht mehr so häufig überläuft und somit ungeklärtes Mischwasser in geringerem Umfang dem Bodensee zugeführt wird. 34 a) Gegen diese Auslegung wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, es fehle im vorliegenden Fall an einer „Erweiterung von Zuführungsanlagen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 AbwAG bzw. es handele sich hier um reine Optimierungsmaßnahmen der vorhandenen Regenwasserbehandlungsanlagen im Verbandsgebiet des Klägers. 35 Die Anwendung des § 10 Abs. 3 AbwAG setzt voraus, dass Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden. Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, gilt die Regelung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend. Dafür, dass sich der Verweis auf § 10 Abs. 3 AbwAG nur auf die Rechtsfolgenseite bezieht, ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu erkennen. Mit dem Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass sich § 10 Abs. 4 AbwAG nur auf Aufwendungen für die „Errichtung“ oder „Erweiterung“ von Zuführungsanlagen bezieht. 36 Die Kosten für die hier zu beurteilenden Maßnahmen lassen sich jedoch ohne weiteres als Aufwendungen für die „Erweiterung“ der jeweiligen Kanäle begreifen. Die Formulierung „Erweiterung“ ist in einem funktionellen Sinn zu verstehen. Mit „Erweiterung“ ist die investive bauliche, einrichtungs- und verfahrensmäßige Änderung der Anlage gemeint, die eine effektivere Abwasserbehandlung zur Folge hat. Bloße Wartungs-, Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen ohne Funktionsverbesserung werden damit von dem Begriff nicht erfasst (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 26.10.2007 - 22 ZB 07.2279 - NVwZ-RR 2008, 418; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Komm., 2. Aufl., § 10 RdNrn. 63 und 64). Eine bloße Modernisierungsmaßnahme ohne Funktionsverbesserung liegt hier ersichtlich nicht vor. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass infolge der durch den Einbau der Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen erfolgten Ertüchtigung des Mischwasserkanalsystems die Reinigungsleistung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen erweitert worden ist; denn die Kläranlage ist nunmehr - wie oben bereits ausgeführt - in der Lage, dem ihr zugeführten Mischwasser Schmutzfrachten in deutlich größerem Umfang zu entziehen. 37 Die Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG verlangt - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht, dass das Kanalsystem räumlich erweitert oder baulich neue Speichervolumina geschaffen werden. Eine einengende Auslegung des Begriffs der „Erweiterung“ in diesem Sinn widerspräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der - wie ausgeführt - ein zusätzlicher Investitionsanreiz für die Durchführung von Maßnahmen geschaffen werden soll, die die Leistungsfähigkeit der Anlagen der zentralen Abwasserbehandlung verbessern. 38 Unbegründet ist auch der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Beklagten, die eingebauten Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen unterfielen nicht dem Begriff der „Zuführungsanlagen“, weil sie das Abwasser der Kläranlage nicht unmittelbar zuführten, sondern im Gegenteil zur Speicherung bzw. Zurückhaltung des Abwassers führten. § 10 Abs. 4 AbwAG soll Investitionen privilegieren, die im Ergebnis zur Verbesserung des Kanalsystems und damit verbunden zur Reduzierung der Schutzfracht führen; nach Sinn und Zweck ist deshalb das Kanalsystem insgesamt und nicht die Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil, das ohne Einordnung ins Gesamtsystem keine Funktion hat, in den Blick zu nehmen. 39 b) Der Beklagte meint ferner zu Unrecht, § 10 Abs. 4 AbwAG sei deshalb nicht anwendbar, weil es an einem „Umschluss“ fehle, durch den eine Entlastungs- bzw. Einleitungsstelle aufgegeben werde. 40 Es spricht zwar auch nach Ansicht des Senats Vieles dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG Zuführungsanlagen, die einen „Umschluss“ bewirken, indem mindestens zwei Einleitungen zusammengeführt werden, als die typische Konstellation angesehen hat, die eine Verrechnungsmöglichkeit mit der Abwasserabgabe eröffnen soll. Der bereits zitierte Satz aus dem Bericht des Umweltausschusses (BT-Drs. 12/6281, S. 9), dass „nur Sammelkanalisationen verrechnungsfähig sein sollen, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen“, legt dies nahe. Als Leitbild für die Neuregelung sind deshalb die Fälle anzusehen, in denen dezentrale Abwasseranlagen an eine Sammelkläranlage angeschlossen werden oder die Teilsammelkläranlage einer kleineren Gemeinde/Ortsteil/Weiler stillgelegt wird und die Abwasserbeseitigung künftig zentral über einen Anschluss an eine größere Sammelkläranlage oder Verbandskläranlage erfolgt. In beiden Fällen geht es um die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, also einen „Umschluss“ bewirken, indem mindestens zwei Einleitungen zusammengeführt werden. 41 Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG ist jedoch nach der Auffassung des Senats nicht auf die dargestellte Konstellation eines „Umschlusses“ in dem beschriebenen Sinn beschränkt (anderer Ansicht wohl Köhler/Meyer, AbwAG, aaO, § 10 RdNr. 129; Breuer, NVwZ 2012, 200). Nach der Formulierung in § 10 Abs. 4 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG n.F. (§ 18b WHG a.F.) entspricht, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Entscheidend ist danach zum einen, dass die Aufwendungen die Errichtung oder Erweiterung einer Zuführungsanlage betreffen, und zum anderen, dass infolge der Maßnahme bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Dass darüber hinaus die Minderung der Schadstofffracht auf einem „Umschluss“ bzw. der Aufgabe einer bisherigen Entlastungs- bzw. Einleitungsstelle beruhen muss, kann dem Wortlaut der Vorschrift danach nicht entnommen werden. 42 Auch der Sinn und Zweck der Neuregelung gebieten eine restriktive Auslegung in der vom Beklagten für richtig gehaltenen Weise nicht. Erwägenswert wäre eine restriktive Auslegung allein für die Fälle, in denen die Investitionsmaßnahmen im Kern nicht der Verbesserung der Anlagen der zentralen Abwasserbehandlung, sondern anderen Zwecken dienen und die Schmutzfracht nur in geringem bzw. zu vernachlässigendem Umfang reduziert wird. Für die hier zu beurteilenden Maßnahmen kann dies jedoch ausgeschlossen werden, da die Ertüchtigung des Mischkanalsystems die Schmutzfrachteinleitungen an den jeweiligen Regenüberlaufbecken, Regenüberläufen und an der Kläranlage selbst signifikant reduziert. Vor diesem Hintergrund entsprechen auch die hier zu beurteilenden Investitionsmaßnahmen der Vorstellung des Gesetzgebers, Investitionen in das Kanalsystem zu fördern und so den Eintrag von Schadstoffen in die natürlichen Gewässer zu reduzieren, in gleicher Weise wie Investitionen, die mindestens zwei Einleitungen im Sinne eines „Umschlusses“ zusammenführen. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen bewirken im Übrigen auch einen „Umschluss“ in einem weiteren Sinne, indem bei Regenereignissen stark verschmutztes Mischwasser des ersten Spülstoßes in einem größeren Umfang der Kläranlage zugeleitet wird. 43 c) Der Einwand des Beklagten, dass die Aufwendungen des Klägers lediglich mit der auf die Einleitung des Niederschlagswassers entfallenden Abwasserabgabe - und nicht mit der Schmutzwasserabgabe wie im vorliegenden Fall - verrechnet werden könnten, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beklagte rügt damit im Kern, dass die vom Kläger geltend gemachten Investitionen nicht dem Ausbau der zentralen Abwasserbehandlung und damit der Schmutzwasserbeseitigung dienten, sondern der Beseitigung des Niederschlagswassers, woraus er herleitet, dass eine Verrechnung mit der vom Kläger zu zahlenden Schmutzwasserabgabe ausscheide. Diese Annahme des Beklagten ist jedoch unzutreffend. Die Investitionen des Klägers in das Mischwasserkanalsystem können bei wertender Betrachtung nicht als eine bloße Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung qualifiziert werden. Denn durch die Maßnahmen wird - wie im Einzelnen bereits ausführlich erläutert - gleichzeitig die Schadstofffracht im Mischwasser reduziert und damit das Mischwasser behandelt, das abgabenrechtlich als Schmutzwasser anzusehen ist (vgl. Köhler/Meyer, aaO, § 10 RdNr. 89). Der erforderliche Bezug zwischen den Investitionsmaßnahmen des Klägers und der Abwasserabgabe, mit der verrechnet werden soll, also hier der Schmutzwasserabgabe, die für die Einleitung des Mischwassers aus der Kläranlage in den Bodensee zu zahlen ist, kann deshalb ohne weiteres bejaht werden (so auch für Investitionsmaßnahmen in Regenüberlaufbecken im Mischwasserkanalisationssystem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2007 - 7 A 10366/07 - LKRZ 2007, 393). 44 d) Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber für Investitionen wie die hier zu beurteilenden in § 114a Abs. 3 WG eine Regelung geschaffen hat, nach der die Aufwendungen mit der Abgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser verrechnet werden können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. § 114a WG ist auf der Grundlage der Öffnungsklausel in § 7 Abs. 2 AbwAG geschaffen worden und begründet eine eigenständige - zusätzliche - Verrechnungsmöglichkeit. Die landesgesetzliche Regelung schließt aber eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht aus; ihr Regelungsgehalt ist insbesondere nicht geeignet, die selbständig vorzunehmende Auslegung der bundesrechtlichen Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Frage zu stellen. 45 e) Auch der Einwand des Beklagten, die hier vorgenommene „weite“ Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit in § 10 Abs. 4 AbwAG führe zu einer Aushöhlung der Grundnorm in § 10 Abs. 3 AbwAG, greift nicht durch. Der Beklagte sieht in diesem Zusammenhang insbesondere die Gefahr, dass auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 AbwAG die gesamte Abgabenschuld mit Investitionen in das Kanalsystem - insbesondere mit Investitionen in Regenüberlaufbecken - verrechnet werden könnte, obwohl diese Maßnahmen im Vergleich zu Investitionen auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 AbwAG in die Kläranlage selbst als weit weniger wirksam anzusehen seien. Richtig daran ist, dass sich bei der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 - anders als bei der Verrechnungsmöglichkeit nach Absatz 3 - ein Missverhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln (verrechenbare Abgabe) und dem angestrebten Zweck (Reduzierung der Schadstofffracht) ergeben kann. Dies beruht jedoch allein auf der gesetzgeberischen Entscheidung, dass im Rahmen des Absatzes 4 schon eine Minderung der Schadstofffracht insgesamt mit der Verrechenbarkeit honoriert wird, während im Rahmen des Absatzes 3 außer einer Minderung der Gesamtschadstofffracht eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % erforderlich ist. Diese unterschiedliche Bewertung ist zwar rechtspolitisch fragwürdig; sie ist jedoch vom Gesetzgeber beabsichtigt und deshalb hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 9 C 13.03 - NVwZ 2004, 1132). 46 Unbehelflich ist schließlich der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einwand des Beklagten, allein mit einer restriktiven und damit auf die Fälle eines „Umschlusses“ beschränkten Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG könne einem Missbrauch der Vorschrift begegnet werden. Der Vertreter des Beklagten hat in diesem Zusammenhang auf Fallkonstellationen verwiesen, in denen hohe Investitionskosten die Abwasserabgabe auf Null reduzieren, gleichzeitig jedoch nur eine ganz geringe Minderung der Schadstofffracht eintritt. Eine „missbräuchliche“ Inanspruchnahme der Verrechnungsmöglichkeit in diesem Sinne liegt hier ersichtlich nicht vor. Im Übrigen ist einem eventuellen Missbrauch durch eine sinnorientiert - enge - Auslegung im Einzelfall zu begegnen. Es besteht deshalb kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG auch für die Fallkonstellationen einzuschränken, die - wie hier - dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 48 Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob § 10 Abs. 4 AbwAG nur für sog. „Umschlussinvestitionen“ Anwendung findet, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. 49 Beschluss vom 6. März 2012 50 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.528,19 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 51 Der Beschluss ist unanfechtbar.