Urteil
A 2 S 1419/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2010 - A 2 K 1707/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 1.7.1983 in Bagdad geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in Makhmour gelebt und im Imbissgeschäft seines Vaters gearbeitet. Eines Morgens hätten sich auf der Fensterscheibe des Geschäfts gegen Saddam Hussein gerichtete Parolen befunden. Sein Vater sei daraufhin festgenommen worden. Er selbst sei zuvor auf die Anordnung seines Vaters zu seinem Onkel gegangen. Als die Sicherheitskräfte auch zu seinem Onkel gekommen seien, habe er sich zur Flucht entschlossen. 3 Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 27.8.2001 den Asylantrag des Klägers ab, stellte aber zugleich fest, dass in Bezug auf dessen Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Mit Bescheid vom 2.5.2005 widerrief es die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.3.2006 (A 6 K 109/06) ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30.8.2006 (A 2 S 427/06) abgelehnt. 4 Am 10.1.2007 stellte der Kläger einen (ersten) Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass er seit etwa eineinhalb Jahren mit einer christlichen Frau befreundet sei. Eine Rückkehr in den Irak komme allenfalls gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin in Betracht. Im Irak müssten jedoch sowohl er als auch seine Lebenspartnerin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Mit Bescheid vom 24.4.2007 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.7.2007 (A 6 K 512/07) mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht vorgetragen, selbst zum Christentum übergetreten zu sein. Darauf, ob seine Lebensgefährtin im Irak Übergriffen ausgesetzt wäre, komme es nicht an. 5 Am 16.3.2009 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag mit der Begründung, er stamme aus einem besonders gefährdeten Gebiet. Auch drohe ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seines sunnitischen Glaubens. 6 Mit Bescheid vom 23.4.2009 lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Vortrag des Kläger zu seiner Religion sei widersprüchlich. 7 Der Kläger hat am 10.6.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 23.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Zur Begründung hat er sich zunächst auf seinen Antrag vom 16.3.2009 berufen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 hat er ferner geltend gemacht, er sei inzwischen zum Christentum übergetreten und wolle sich taufen lassen. Er besuche den evangelischen Gottesdienst und die kirchlichen Veranstaltungen der Gemeinde. Er habe ferner Kontakt zum Pfarrer und zur Pfarrvikarin. Mit Schriftsatz vom 5.1.2010 hat er ferner unter Vorlage der Taufurkunde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mitgeteilt, dass er am 3.1.2010 getauft worden sei. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 9 Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das Gericht habe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten sei. Er habe glaubhaft geschildert, dass er seinen islamischen Glauben schon lange nicht mehr ausübe und wie er in Kontakt zur christlichen Religion gekommen sei. Er übe seinen Glauben auch tatsächlich aus und beteilige sich am Gemeindeleben der evangelischen Kirche in Stuttgart-Vaihingen. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines Übertrittes zum christlichen Glauben ernsthaft gefährdet wäre. Dem Kläger könne eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben nur drohen, wenn er bei einer Rückkehr in den Irak seiner christliche Religion nach außen hin Ausdruck verleihen würde. Dies erscheine jedoch wenig wahrscheinlich. 10 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 11.5.2011 zugelassene Berufung des Kläger. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend: Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, übe er seinen christlichen Glauben tatsächlich aus und beteilige sich am Gemeindeleben in der örtlichen Kirchengemeinde. Er habe in seinem christlichen Glauben Frieden gefunden. Der Glaube gebe ihm für sein tägliches Leben Mut und Kraft. Da er zu seiner Glaubensüberzeugung stehe, würde er seine Religionszugehörigkeit auch bei einer Rückkehr in den Irak nicht als Privatangelegenheit behandeln. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.2.2010 - A 2 K 1707/09 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts vom 23.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 16 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben über die Motive des Klägers für seinen Entschluss, sich christlich taufen zu lassen, durch Vernehmung des Pfarrers der Evangelischen Kirchengemeinde in Stuttgart-Vaihingen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. 19 Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen solchen Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist am 3.1.2010 getauft worden und seither Mitglied der Evangelischen Gemeinde in Württemberg. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist darin eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die sich mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers zu dessen Gunsten auswirken kann. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Durchführung des weiteren Asylverfahrens jedoch zu keinem von den vorangegangenen Verfahren abweichenden Ergebnis. 20 1. Der vom Kläger in erster Linie begehrten Anerkennung als Asylberechtigter steht nach wie vor entgegen, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist und sich deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland - entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG - sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den sich aus Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Ausschlussgrund verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194; Urt. v. 7.11.1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23). Dafür genügt es, dass der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die Bundesrepublik "ausgereist" ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, aaO). 21 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b). 22 a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt. 23 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). 24 In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. 25 Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde. 26 b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden. 27 aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. 28 Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN). 29 bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet. 30 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet. 31 Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat. 32 c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen. 33 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das bedarf, was die in § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote betrifft, keiner näheren Begründung. In Betracht zu ziehen ist allein das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 34 a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, mit dem die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). 35 Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, dürfte hiervon ausgehend zu verneinen sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. 36 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen zu verneinen. Die erforderliche Individualisierung könnte sich daher nur durch einen besonders hohen Grad der dem Kläger in seiner Heimatregion drohenden allgemeinen Gefahren ergeben, vor denen er auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden kann. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich jedoch für die Gegend um Makhmur, aus welcher der Kläger nach seinen Angaben stammt, ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht feststellen. 37 b) Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar. 38 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 18 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. 19 Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen solchen Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist am 3.1.2010 getauft worden und seither Mitglied der Evangelischen Gemeinde in Württemberg. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist darin eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die sich mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers zu dessen Gunsten auswirken kann. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Durchführung des weiteren Asylverfahrens jedoch zu keinem von den vorangegangenen Verfahren abweichenden Ergebnis. 20 1. Der vom Kläger in erster Linie begehrten Anerkennung als Asylberechtigter steht nach wie vor entgegen, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist und sich deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland - entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG - sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den sich aus Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Ausschlussgrund verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194; Urt. v. 7.11.1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23). Dafür genügt es, dass der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die Bundesrepublik "ausgereist" ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, aaO). 21 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b). 22 a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt. 23 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). 24 In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. 25 Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde. 26 b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden. 27 aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. 28 Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN). 29 bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet. 30 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet. 31 Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat. 32 c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen. 33 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das bedarf, was die in § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote betrifft, keiner näheren Begründung. In Betracht zu ziehen ist allein das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 34 a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, mit dem die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). 35 Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, dürfte hiervon ausgehend zu verneinen sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. 36 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen zu verneinen. Die erforderliche Individualisierung könnte sich daher nur durch einen besonders hohen Grad der dem Kläger in seiner Heimatregion drohenden allgemeinen Gefahren ergeben, vor denen er auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden kann. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich jedoch für die Gegend um Makhmur, aus welcher der Kläger nach seinen Angaben stammt, ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht feststellen. 37 b) Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar. 38 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.