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Beschluss

11 S 3086/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.05.2010 - 11 K 2729/09 - wird aufgehoben. Gründe I. 1 Die Kläger begehren mit ihren am 17.07.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und wenden sich zudem gegen Rücknahmen von in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstiteln sowie Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Landratsamts Göppingen vom 12.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2009. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2009 wurde der Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 20.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2010 das Ruhen des Verfahrens beantragt hatten, wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 06.05.2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Streitwert für das bisherige Verfahren auf 40.000 EUR festgesetzt. 2 Am 09.11.2011 haben die Kläger Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung erhoben. Nachdem sie zunächst vorgetragen haben, der Streitwert betrage lediglich 20.000 EUR, beantragen sie nunmehr, die Wertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.05.2010 - 11 K 2729/09 - insgesamt aufzuheben. II. 3 Auf die Beschwerden der Kläger, über die hier die Berichterstatterin entscheidet (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648), ist die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.05.2010 aufzuheben. 4 1. Die Beschwerden sind zulässig. 5 a) Sie sind statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Insbesondere handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung im Beschluss vom 06.05.2010 nicht um eine – dann unanfechtbare (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 63 Rn. 14, m.w.N.) – vorläufige Streitwertfestsetzung bzw. um eine Änderung der bereits erfolgten vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 20.07.2009, sondern um eine „endgültige“ Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Dies zeigt schon die angefügte Rechtmittelbelehrung. 6 b) Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Obwohl sie erst am 09.11.2011 und damit etwa anderthalb Jahre nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 06.05.2010 über das Ruhen des Verfahrens und die Streitwertfestsetzung eingelegt worden sind, haben die Kläger die sechsmonatige Beschwerdefrist nicht versäumt. Denn diese endet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hier liegt aber bis heute weder eine Entscheidung in der Hauptsache vor noch ist eine anderweitige Erledigung eingetreten. 7 Das Verwaltungsgericht hat in der Sache keine Entscheidung getroffen. Das Verfahren ruht vielmehr seit dem Beschluss vom 06.05.2010. 8 Es hat sich auch nicht „anderweitig erledigt“ im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung kann auch maßgeblich sein für die Frage, ob ein Streitwert festzusetzen ist. So bestimmt § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass in Fällen, in denen - wie hier - eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss (erst) festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Der Begriff der „anderweitigen Erledigung“ ist in beiden Regelungen gleich zu verstehen. Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen das Verfahren auf andere Art und Weise zumindest faktisch beendet ist, etwa durch Abschluss eines unwiderruflichen Prozessvergleichs (vgl. im Einzelnen Hartmann, a.a.O., § 63 Rn. 18; Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 63 Rn. 11). Denn dann soll das Verfahren auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren abgeschlossen werden können. 9 Die Anordnung des Ruhens oder eine Aussetzung des Verfahrens führen jedoch in der Regel nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits und damit einer Erledigung im Sinne des Gerichtskostengesetzes, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren statistisch als erledigt gilt, etwa nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 01.01.2012; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2007 - 5 S 1329/07 - NVwZ-RR 2007, 827; Thür. OVG, Beschluss vom 15.12.2003 - 4 VO 138/02 - LKV 2004, 332; a.A. Meyer, a.a.O., § 63 Rn. 11; vgl. auch Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 4, 11). Die Überlegung, im Interesse der Gerichtskasse sollten möglichst bald die Gerichtsgebühren erhoben werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Übrigen besteht seit Inkrafttreten des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 05.05.2004 (Art. 1 KostRmodG, BGBl. I 718) jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren auch keine besondere praktische Notwendigkeit für eine weite Auslegung des Begriffs der „anderweitigen Erledigung“. Denn seitdem wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren bereits mit Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtmittelschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG n der aktuellen Fassung), das bedeutet, dass diese in der Regel bereits erhoben worden ist. In sonstigen Fällen, zum Beispiel in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, werden Gebühren gemäß § 9 GKG ohnehin unter anderem dann fällig, wenn das Verfahren sechs Monate ruht, nicht betrieben worden ist, unterbrochen oder ausgesetzt war (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 GKG). Dies gilt im Übrigen auch für Auslagen (§ 9 Abs. 2 GKG). 10 Etwas anderes kann allenfalls anzunehmen sein, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederanruf zu rechnen ist (so Sächs. OVG, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thür. OVG, Beschluss vom 15.12.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.12.1980 - III 1373/77 - Rpfleger 1981, 72, und vom 31.07.1980 - 10 S 210/80 - VBlBW 1980, 56; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - L 24 KR 33/09 B - juris). Ein solcher Fall ist hier aber ersichtlich bis heute nicht gegeben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.05.2010 wurde das Verfahren im Hinblick auf diverse offene Fragen und mit dem Ziel der Klärung weiterer möglicher Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ruhen gebracht. Dabei sollten sowohl das Regierungspräsidium Stuttgart als auch die nach dem Umzug der Kläger nach ... jetzt zuständige Ausländerbehörde – welche der Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens durch das beklagte Land zugestimmt hatte (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG) – beteiligt werden. Zum damaligen Zeitpunkt war somit eine spätere Fortführung des Verfahrens sehr wahrscheinlich. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Wie Rückfragen beim Prozessbevollmächtigten der Kläger und beim Beklagten-Vertreter sowie der jetzt zuständigen Ausländerbehörde der Stadt ... ergeben haben, sind immer noch nicht alle offenen Fragen geklärt und es ist weiter davon auszugehen, dass das Verfahren gegebenenfalls wiederangerufen wird. Hinzukommt, dass beim Verwaltungsgericht Karlsruhe asylrechtliche Verfahren der Kläger anhängig sind (A 7 K 871/10), deren Ausgang Auswirkungen auf ihre aufenthaltsrechtliche Situation haben könnte. 11 2. Die Beschwerden sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert (noch) nicht endgültig festsetzen dürfen. 12 Wie ausgeführt, hätte eine endgültige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erst erfolgen dürfen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Wertfestsetzung ist daher aufzuheben, damit zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt ohne Bindung an vorangegangene Beschlüsse über den Streitwert entschieden werden kann (vgl. dazu Nieders. OVG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 OA 16/09 - juris). III. 13 Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).