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Urteil

2 S 1730/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt jeder der Beteiligten zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom beklagten Land weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für ein Zweibettzimmer, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung in der beigeladenen Klinik angefallen sind. 2 Die Klägerin ist Beamtin und mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie war vom 28.08.2008 bis 09.01.2009 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des beigeladenen Klinikums ... ... untergebracht. Der Beigeladene stellte ihr dafür pro Tag insgesamt 281,94 EUR in Rechnung. Der Betrag unterteilt sich in den „Abteilungspflegesatz Allgemeine Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 135,43 EUR, den „Basispflegesatz Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 60,42 EUR sowie einen Zuschlag „Zweibettzimmer, Komfortstation“ in Höhe von 86,09 EUR. Der Beigeladene reduzierte im Laufe des Verfahrens den Zweibettzimmerzuschlag auf 58,-- EUR am Tag. 3 Unter dem 02.12.2008 und 13.01.2009 beantragte die Klägerin für die durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe unter Zugrundelegung des ihr in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 86,09 EUR. Mit Bescheiden vom 11.12.2008 und 16.01.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Zweibettzimmer teilweise ab und führte zur Begründung aus, eine Beihilfegewährung für den Zweibettzimmerzuschlag könne nur in Höhe von 27,33 EUR erfolgen. 4 Die gegen die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 erhobenen Widersprüche der Klägerin wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus: Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO seien die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden, für nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Nach den vorliegenden Informationen belaufe sich der normale Zweibettzimmerzuschlag in der psychiatrischen Abteilung des Beigeladenen auf 27,56 EUR pro Tag. Die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe für das Komfort-Zweibettzimmer der Station B2 in der Einrichtung des Beigeladenen sei dagegen nicht möglich. Die Leistungen im Komfort-Zweibettzimmer unterschieden sich im Vergleich zu einem normalen Zweibettzimmer insoweit, als dort zusätzliche Leistungen wie z.B. Telefax-/Internetanschluss, Tageszeitung/Programmzeitschrift, Wahlverpflegung, täglicher/häufiger Handtuch-/Badetuch-/Bettwäsche- wechsel sowie bevorzugte Zimmerlage angeboten würden. Insoweit handele es sich um keine medizinisch notwendigen Mehrleistungen, sondern um Komfortleistungen, die beihilferechtlich als unangemessen und damit als nicht beihilfefähig einzustufen seien. 5 Die Klägerin hat am 24.07.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 15.09.2009 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bei der Aufnahme in die stationäre Behandlung keine Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Station gehabt, vielmehr sei sie nach der Entscheidung des behandelnden Arztes in der offen geführten Station B2 untergebracht worden. Dort werde die Wahlleistung im Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung mit einem Tagessatz von 86,09 EUR abgerechnet. Dies habe sie akzeptieren müssen. 6 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Beihilferechtlich würden für die Unterkunft die Kosten bis zur Höhe der Wahlleistungen für Zweibettzimmer erstattet, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden. Als Kosten eines Zweibettzimmers würden nach den Erläuterungen Ziff. 6 zu § 6 a BVO die angemessenen Kosten in der Abteilung anerkannt, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht käme einschließlich der Aufwendungen für eine Nasszelle oder Nasszone. In der Einrichtung des Beigeladenen würden die Kosten für ein Zweibettzimmer pro Tag entsprechend den Allgemeinen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung in Höhe von 27,56 EUR angesetzt. Die Ausstattungsmerkmale für das Komfort-Zweibettzimmer seien, soweit sie über die Ausstattung des Zweibettzimmers auf der Allgemeinen Psychiatrie hinausgingen, nicht angemessen. Es könne nicht sein, dass die Preisdifferenz nur auf die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Abteilung zurückzuführen sei. Der Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 86,09 EUR liege im Übrigen erheblich über dem Einbettzimmerzuschlag in derselben Abteilung in Höhe von 65,18 EUR pro Tag. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Zweibettzimmer-Komfortzuschlag unangemessene weitergehende Komfortelemente enthalte. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 08.03.2010 verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung in der Zeit vom 31.08.2008 bis zum 09.01.2009 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren, und hat die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 8 In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Kosten, die der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch die Inanspruchnahme der Wahlleistung für das Zweibettzimmer in der offenen Station im Zentrum für Psychiatrie ... entstanden seien, seien im Umfang von 54,69 EUR pro Tag beihilfefähig. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte. Sowohl bei der Aufnahme als auch während der stationären Unterbringung werde nach medizinischen Gesichtspunkten geprüft, ob die Patienten in der geschlossenen oder in der offenen Station untergebracht würden. Dies sei geboten, um den medizinischen Behandlungserfolg nicht zu gefährden. So sei auch im Fall der Klägerin verfahren worden. 9 Die Aufwendungen seien der Höhe nach jedoch nur zum Teil angemessen. Der gegenüber der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von 86,07 EUR könne auch durch den erweiterten Leistungskatalog gegenüber dem Tagessatz für ein Zweibettzimmer in der geschlossenen Station nicht gerechtfertigt werden. Dieser Tagessatz finde seine Grundlage auch nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV). Eine solche Vereinbarung existiere noch nicht. Dem Krankenhaus liege derzeit jedoch ein vorläufiges Preisangebot des PKV über 54,69 EUR am Tag für das hier zu beurteilende Zweibettzimmer vor. Da sich der Beigeladene nach eigenen Angaben bei der Preisfestlegung für die Wahlleistung „Unterkunft“ nach den Empfehlungen richte, die vom PKV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gegeben würden, sei der vom Verband angebotene Tagessatz von 54,69 EUR als angemessen anzusehen. 10 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 09.06.2011 zugelassenen Berufungen der Klägerin und des Beklagten. 11 Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Da das Klinikum die Verhandlungen mit dem PKV abgeschlossen habe und der Preis für das Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 mit 58,--EUR pro Tag festgelegt worden sei, sei dieser Betrag auch ihrem Erstattungsanspruch zugrundezulegen; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf einen Betrag von 54,69 EUR pro Tag sei demnach zu Unrecht erfolgt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen, 14 sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen 17 sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 18 Er führt Folgendes aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe für ihre stationäre Krankenhausunterbringung unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR habe. Es gehe davon aus, dass die Klägerin aus Gründen der medizinischen Notwendigkeit in einem Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 untergebracht gewesen sei. Unter dieser Voraussetzung hätte das Zweibettzimmer nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfen, da nach § 2 Abs. 2 KHEntgG Mehrkosten für die Unterkunft in diesem Falle nicht gesondert berechenbar seien. Das Zweibettzimmer stelle auf der offenen Station die Regelleistung dar, so dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. 19 Auch der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung für das Zweibettzimmer auf der offenen Station ein Betrag von 58,-- EUR vereinbart worden sei, führe nicht zu Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“. Die Angemessenheit der Kosten orientiere sich nicht an der Vergütung, die nach der Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Patient geschuldet werde. Über die Angemessenheit entscheide insbesondere nicht der Verband der privaten Krankenversicherung, sondern die zuständige Beihilfestelle selbst. Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung seien lediglich für einen Individualprozess (Abrechnungsstreit zwischen Patient und Krankenhaus) von Bedeutung, nicht hingegen aber für die Beihilfe. 20 Die Komfortzuschläge, die auf Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung vereinbart würden, seien nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht beihilfefähig; sie bewegten sich nicht innerhalb des Maßes des medizinisch Gebotenen, sondern stellten „Luxusaufwendungen“ dar. Im Hinblick auf die Erklärung der Klinik, dass der vereinbarte Zweibettzimmerzuschlag nicht lediglich Komfortelemente umfasse, sei zudem davon auszugehen, dass - auch gerade angesichts der Höhe des „Komfortzuschlags“ - dieser überhöht angesetzt sei, weil das Zweibettzimmer bereits den Regelleistungsstandard der betreffenden Abteilung darstelle und dementsprechend eine Berechnung des Basispreises entfalle. 21 Die Wahlleistung „Komfortstation“ sei ferner zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin gar nicht vereinbart worden. Bei den Komfortzimmern auf der eigens eingerichteten „Komfortstation“ B2 handele es sich nicht um normale Ein- oder Zweibettzimmer. Das Klinikum selbst wähle für diesen Zimmertyp eine gesonderte Bezeichnung. Deshalb sei es bereits aus Gründen der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Patienten ein Verstoß gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHEntgG gegeben, da die Wahlleistungsvereinbarung diesen Zimmertyp nicht gesondert ausweise; es bestünde nur die Möglichkeit, ein Ein- oder ein Zweibettzimmer als Wahlleistung „Unterkunft“ durch Ankreuzen zu wählen. 22 Der Beigeladene habe die Klägerin auch nicht ausreichend über die Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet. Gemäß § 22 Abs. 1 BPflV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG sei der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sei das Klinikum nicht ausreichend nachgekommen. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden sei, sei unwirksam. 23 § 17 Abs. 4 KHEntgG, auf den § 22 Abs. 1 BPflV ebenfalls Bezug nehme, statuiere das Verbot, eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig zu machen. Auch hiergegen habe der Beigeladene verstoßen. Ausgehend von der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Klägerin auf einer offen geführten Station und ihrem Interesse, ihre Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe ersetzt zu bekommen, hätte sich die Klägerin entweder entscheiden müssen, ob sie die Wahlleistung Unterkunft wähle oder die Wahlleistung Chefarzt. Wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Unterkunft gewählt hätte, wäre sie auf einer normalen offen geführten Station in einem Zweibettzimmer untergebracht worden. Der gleiche Fall wäre eingetreten, wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Chefarztbehandlung in Anspruch genommen hätte. Insoweit liege eine (mittelbare) Abhängigkeit der Wahlleistungsvereinbarungen voneinander vor. 24 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 25 Er ist der Auffassung, dass die Kosten für das Zweibettzimmer auf der Station B2 in Höhe von 58,-- EUR angemessen seien. Er habe seit dem 23.06.2008 eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung abgeschlossen, und dieser habe die Kosten insoweit anerkannt. Der ursprünglich abgerechnete Betrag von 86,-- EUR/Tag sei nur ein vorläufiger Preis gewesen. Der Preis für das Zweibettzimmer im Fall der Klägerin sei auch deshalb erstattungsfähig, da die Regelleistung in der entsprechenden Fachabteilung lediglich die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beinhalte. Die Unterbringung im Zweibettzimmer sei folglich eine Wahlleistung mit Basispreis. 26 Sofern die Klägerin wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer habe nutzen wollen, hätte ihr dies aufgrund der Strukturen im Klinikum ausschließlich auf der Station B2 angeboten werden können. Dies verstoße nicht gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Im Klinikum bestünde unter anderem das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürften, einerseits ein Mehrbettzimmer (mit drei oder mehr Betten) oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen, was die Unterbringung auf der Station B2 bedeute. 27 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. 29 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist. 30 Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 31 Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO). 32 1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu. 33 2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf. 34 3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch. 35 Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird). 36 Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt. II. 37 Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354). 38 Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt. III. 39 Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden. 40 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden. 41 Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66). 42 2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35). 43 3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt. 44 Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60). 45 Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an. 46 4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären. 47 Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar. IV. 48 Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht. 49 1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden. 50 Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist. 51 Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt. 52 Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat. 53 Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit. 54 2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden. 55 3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO. 57 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 58 Beschluss vom 17. April 2012 59 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 60 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 28 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. 29 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist. 30 Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 31 Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO). 32 1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu. 33 2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf. 34 3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch. 35 Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird). 36 Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt. II. 37 Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354). 38 Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt. III. 39 Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden. 40 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden. 41 Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66). 42 2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35). 43 3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt. 44 Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60). 45 Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an. 46 4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären. 47 Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar. IV. 48 Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht. 49 1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden. 50 Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist. 51 Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt. 52 Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat. 53 Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit. 54 2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden. 55 3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO. 57 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 58 Beschluss vom 17. April 2012 59 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 60 Der Beschluss ist unanfechtbar.