OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 767/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
6mal zitiert
11Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 2012 - 5 K 2574/11 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird das dem Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (- 5 K1630/09 -) angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von weiteren 1.000,-- EUR festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anschlussbeschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt. Gründe A. 1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss vom 14.03.2012 ist zulässig. Auch gegen die Zulässigkeit der am 30.04.2012 beim beschließenden Gerichtshof eingelegten (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers bestehen keine Bedenken. Sie ist, wie auch bei anderen Rechtsmitteln, in analoger Anwendung des § 127 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer zusätzlichen Prüfung der auf die Berufung zugeschnittenen weiteren Anforderungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Frist) und des § 127 Abs. 3 Satz 2 (Begründungsmindestinhalt) bedarf es nicht (zu all dem vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127, Rnrn. 1, 44 und 50). Abgesehen davon wären diese Voraussetzungen aber auch erfüllt. Das mit der Anschlussbeschwerde geforderte Begehren (Erhöhung des bisherigen Zwangsgeldes um ein weiteres Zwangsgeld) kann im Rechtsmittelverfahren auch zulässigerweise geltend gemacht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 - 4 W 29/88 -, NJW-RR 1988, 960 ff.) und geht, wie erforderlich, über das Ziel einer bloßen Abwehr des Beschwerdeantrags hinaus. Die Anschlussbeschwerde kann auch auf die - nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretenen - Zuwiderhandlungen (März, April 2012) gestützt werden (BayerObLG, Beschluss vom 24.08.1995 - 2 Z BR 57/95 -,Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989 - 2 W 28/88 -, WRP 1990, 134 ff.). Dabei kann offen bleiben, ob es sich prozessual hierbei - wofür vieles spricht - um eine „echte“ Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO oder aber lediglich um eine Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn erstere wäre jedenfalls sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff überwiegend verwertet werden kann und es deshalb nicht prozessökonomisch - und vor dem Ziel der Gewährung effektiven zeitnahen Vollstreckungsschutzes - kontraproduktiv wäre, den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag wieder an das Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989, a.a.O.). Schließlich ist der Festsetzungsantrag des Vollstreckungsgläubigers auch nicht deswegen unbestimmt, weil er den gewünschten Erhöhungsbetrag nicht beziffert, sondern dessen Bemessung (innerhalb eines Rahmens bis zur Ausschöpfung des angedrohten Betrags von 5.000,-- EUR) in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Solche - eingegrenzten - Ermessensanträge sind nach Maßgabe des § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 und 2 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zulässig und ausreichend (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988, a.a.O.; zur Zulässigkeit eines auf einen „Betragsrahmen“ beschränkten Antrags vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 -, Juris). B. 2 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist jedoch unbegründet, während die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers Erfolg hat. 3 Nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Schuldner, der einer ihm in einem Vollstreckungstitel auferlegten Handlungs- oder Unterlassungspflicht zuwider handelt, wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Dieser Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen. Dabei ist die Androhung bei - wie hier - Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Prozessvergleich vom 24.10.2007, vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 171 VwGO) ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (ständige Rechtspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, ZfBR 2012, 381 ff. und vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335 ff., sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230 ff.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt „die einmalige Androhung für alle Zukunft“ (so Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 890 Rn. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dabei zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Albers, a.a.O., § 890 Rn. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Betroffenen von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 -, NJW 1994, 37 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.09.2009 - L 2 B 940/08 AL -, Juris). 4 1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner ohne Rechtsfehler für sein Verhalten im Zeitraum vom 22.12. - 30.12.2011 ein Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR auferlegt. Nachweislich (vgl. die vorgelegten Fotos) und auch unbestritten ist während dieses Zeitraums auf der Fläche des früheren Fahrsilos Biertreber gelagert und nur teilweise mit Folie abgedeckt worden. Hierin liegt, entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners, ein Verstoß gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Danach hat sich der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die gesamte ehemalige Silofläche dauerhaft nicht mehr zur Lagerung von Silage zu nutzen. Dabei ist, wie der Senat entschieden hat, der Begriff der „Lagerung von Silage“ - bei der gebotenen Auslegung nach dem Vergleichszweck und nach Treu und Glauben - objektiv zu verstehen. Er erstreckt sich auf das Ablagern aller zur Silage geeigneten und von silagetypischen Gärungsprozessen erfassten Futtermitteln, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gärungsprozess zu Ende gebracht oder fachgerecht durchgeführt wird. Erfasst wird damit vornehmlich auch Biertreber, auch wenn er nur vorübergehend gelagert wird und innerhalb kurzer Zeiträume verfüttert werden soll (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 11.01.2010 - 3 S 2404/09 -). 5 An dieser Auslegung des Vergleichs ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Vollstreckungsschuldners uneingeschränkt festzuhalten. Entgegen dessen Auffassung hat der Senat im Beschluss vom 11.01.2010 die Zugehörigkeit von Biertreber zum - vereinbarten - Begriff der „Silage“ nicht offengelassen, sondern eindeutig bejaht. Gegen diese Verpflichtung aus dem Vergleich ist auch im Dezember 2011 verstoßen worden. Darauf, dass damals nur eine kleinere Menge Biertreber abgelagert wurde, und dass von dieser Menge nur ein Bruchteil der Geruchsemissionen der bisherigen (mit Silage komplett befüllten) Fahrsilos oder gar der gesamten Betriebsanlagen des Vollstreckungsschuldners ausgeht, kommt es nicht an. Maßgebend ist Inhalt und Zweck des Vergleichs, der eine vollständige Freihaltung der Siloflächen auch von geringen Mengen geruchsrelevanter „Silage“ vorschreibt. Der Vollstreckungsschuldner brauchte daher auch die verhältnismäßig geringen Geruchsimmissionen aus der Lagerung von Biertreber im Dezember 2011 nicht hinzunehmen und musste sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners ist seine Unterlassungspflicht aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 24.10.2007 auch in der Folgezeit nicht „hinfällig“ geworden. Dieser Schluss kann nicht schon daraus gezogen werden, dass zwischen den Beteiligten zivilrechtlich Streit über die Auslegung von Ziff. 4 des Vergleichs bestand und besteht. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass von nur kurzzeitig gelagertem Biertreber keinerlei Geruchsimmissionen ausgingen. Dies attestiert auch das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Geruchsgutachten der ...-... nicht. Vielmehr gehen die Gutachter auch dann noch von „geringen Geruchsemissionen“ aus, wenn der Biertreber nur zwei bis drei Tage gelagert und dabei zusätzlich abgedeckt wird. Ausweislich der vorgelegten Fotos ist der Biertreber im Dezember 2011 aber wohl deutlich länger als nur zwei bis drei Tage auf der vom Vergleich erfassten Fläche verblieben und war zudem auch nicht vollständig abgedeckt. 6 Die Festsetzung des Ordnungsgelds des Verwaltungsgerichts in Höhe von 1.000,-- EUR für die vom Verwaltungsgericht beurteilten Vergleichsverstöße ist unter Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den durch die Ordnungsgeldandrohung vorgegebenen Rahmen von 5.000,-- EUR im Hinblick auf Zeitraum und Intensität sowie unter Berücksichtigung der Ursachen der Ablagerung (weisungswidriges, vom Vollstreckungsschuldner trotz Kenntnis aber nicht verhindertes Verhalten des Spediteurs) um das 5-fache unterschritten. In dieser Höhe war das Ordnungsgeld vor dem Hintergrund der bereits mehrfach vorangegangenen Zuwiderhandlungen des Vollstreckungsschuldners gegen seine Unterlassungspflichten auch geboten. 7 2. Auf den Anschlussbeschwerdeantrag des Vollstreckungsgläubigers war gegen den Vollstreckungsschuldner ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR festzusetzen. Der Vollstreckungsschuldner hat durch die vorgelegten Lichtbilder belegt, jedenfalls in der Zeit vom 11.03. bis 13.03.2012 auf der ehemaligen Silofläche Ballensilage gelagert und die geöffneten Ballen mit ebenfalls dort vorgefundenen kleineren Mengen Biertreber zu Futtermittel gemischt. Auch am 23.04.2012 waren noch Reste von Biertreber vorhanden und ein Anhänger mit Silageballen war auf der früheren Silofläche abgestellt. In diesem Geschehen liegt eine erneute Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Dieser verbietet, wie dargelegt, die Lagerung von „Silage“, zu der insbesondere auch Mais- und Grassilage in Rundballen gehört. Der Begriff der „Lagerung“ ist dabei, wie ebenfalls ausgeführt, nicht lediglich im Sinne einer (längeren) Bevorratung oder „Speicherung“ zu verstehen, sondern erfasst auch kurzfristiges Deponieren von Silagematerial. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder waren die Silageballen im März 2012 auch „ortsfest“ und nicht lediglich auf einem Anhänger deponiert. Unzulässig nach dem Vergleich ist in erster Linie und insbesondere der Vorgang des Mischens der (geöffneten) Maissilage mit Biertreber und Gras zu Futtermitteln auf der vom Vergleich erfassten Fläche. Dieser Vorgang setzt zweifellos und unbestritten Geruchsimmissionen frei, wie sie der Vergleich dauerhaft auf der fraglichen Fläche verhindern will. Dabei ist unerheblich, dass es sich, wie der Vollstreckungsschuldner einwendet, beim Mischvorgang nur um ein „zeitlich beschränktes“ Geschehen handelt. 8 Bezüglich der Höhe des weiteren Ordnungsgelds hält der Senat einen Betrag von - nochmals - 1.000,-- EUR für angemessen. Einerseits sind die festgestellten Zuwiderhandlungen im März und April 2012 zwar nur zeitlich begrenzt aufgetreten und dürften den Vollstreckungsschuldner daher auch nicht übermäßig beeinträchtigt haben. Andererseits sind diese Zuwiderhandlungen vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners zu sehen, der mehrfach zur Einhaltung des Vergleichs gedrängt werden musste und nach wie vor versucht ist, diesen Vergleich nach Möglichkeit zu unterlaufen. In dieses Verhaltensmuster fügt sich ein, dass der Vollstreckungsschuldner das geruchsrelevante Mischen von Viehfutter ausgerechnet in den vom Vergleich erfassten Grundstücksgrenzbereich verlegt hat, ohne dass dafür zwingende betriebsorganisatorische Gründe ersichtlich oder auch nur vorgetragen sind. Das festgesetzte Ordnungsgeld ist daher auch geboten, um den Vollstreckungsschuldner erneut und nachhaltig zur Einhaltung des Vergleichs zu veranlassen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.