Beschluss
11 S 1639/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2012 - 4 K 1938/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die vom Antragsteller angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2012 gegen die am 26.04.2012 zugestellte Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen ist. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht. 2 In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsaussicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG, a.a.O.). 3 Auch mit Blick auf den etwa sechsjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss vom 18.07.2012 dargelegt; die Ausführungen der Kammer macht sich der Senat zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat Anlass zu folgenden Ergänzungen: 4 Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - worauf sich der Antragsteller beruft - § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts als ein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht dürfte allerdings nicht erst am 03.11.2011 mit dem entsprechenden Formular sondern bereits mit dem Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Antragstellers vom 25.05.2011 konkludent gestellt worden sein (siehe zur stillschweigenden Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung nach § 31 AufenthG BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440). Darin ist mitgeteilt worden, dass die Ehe durch das Amtsgericht Esslingen seit 02.02.2011 geschieden ist. Würde man einen konkludenten Antrag annehmen, so wären nicht nur die Trennung, sondern auch der Verlängerungsantrag noch unter der Geltung der alten Rechtslage erfolgt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation könnte zu erwägen sein, bei einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach dem 30.06.2011 die bis dahin bestehende Gesetzeslage zugrundezulegen, womit ausreichend wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 13.01.2012 - 2 M 201/11 - NVwZ-RR 2012, 662). Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren ist ein zweijähriger rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeben. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungen des Familiengerichts zugrunde gelegt, wonach dieses aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2009 im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben. Dieser im rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.02.2011 festgestellte Trennungszeitpunkt wird durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach er sich nicht genau erinnern könne, wann die Trennung erfolgt sei, es könne auch später gewesen sein, nicht in Frage gestellt. Zum einen fehlt es schon an einer substantiierten „Gegendarstellung“ des Antragstellers, die geeignet sein könnte, die Gründe des Scheidungsurteils zu widerlegen. Zum anderen hat er mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2012 gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, die Trennung sei Anfang November 2009 erfolgt. Ausgehend von diesem Trennungszeitpunkt fehlt es an einer mindestens zweijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht maßgebend, dass die Ehe schon am 18.06.2007 geschlossen worden war und die tatsächliche Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens zum 10.08.2007 erfolgt sei. Der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (GK-AufenthG, § 31 Rn. 86 mwN). Es bedarf grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte der Antragsteller jedoch erst ab 29.11.2007. Die Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Antragstellung am 17.09.2007 ist nicht rückwirkend legalisiert worden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - InfAuslR 2009, 378). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG erst kurz vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 29.11.2007 erfüllt hat; sein am 09.08.2007 abgelaufener Reisepass war erst am 15.11.2007 verlängert worden. 6 Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung der Antragstellung zur Annahme eines zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft führe. Aufgrund seines am 06.04.2006 gestellten Asylantrags, der mit Datum vom 17.09.2007 zurückgenommen wurde, war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylvfG. Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG war noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gestellt worden (vgl. § 67 Nr. 3 AsylVfG), so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur „Vorverlegung“ des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt - und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels. Ist der ehebedingte Aufenthaltszweck einmal tituliert worden, können im Anschluss daran allerdings insb. über die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Lücken „überbrückt“ werden, die dadurch entstehen, dass die befristeten ehebedingten Aufenthaltstitel zeitlich nicht nahtlos anschließen; damit kann eine durchgängige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erhalten werden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - juris - zu § 19 AuslG; GK-AufenthG, § 31 Rn. 88). 7 § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht einer Entscheidung nicht entgegen. Zwar ist das Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Da es jedenfalls eindeutig an dem zeitlichen Erfordernis hinsichtlich des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf der „Scheinehe“ berechtigt sein könnte, nicht an. Über die Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels kann somit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden, weshalb auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. 9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).