Beschluss
8 S 80/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2012 - 13 K 2725/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.05.2012 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage anzuordnen, abgelehnt, da diese Baugenehmigung Rechte der Antragsteller nicht verletze. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. 2 1. Die Antragsteller machen zunächst auch im Beschwerdeverfahren geltend, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen eine Festsetzung des für das Baugrundstück und auch das Grundstück der Antragsteller maßgeblichen Bebauungsplans „Im Frauenholz/Köstlinstraße Weilimdorf 221“ der Antragsgegnerin vom 09.06.2005 verstoße, mit dem die höchstzulässige Zahl der Wohnungen für Einzel- und Doppelhäuser auf eine Wohnung pro Gebäude begrenzt worden sei (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Zutreffend hat indessen das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich zwar in der Begründung dieses Bebauungsplans eine derartige Einschränkung findet, diese aber in den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hat. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang darlegt, dass den ursprünglichen Vorstellungen der Antragsgegnerin als Plangeberin nur dann entsprochen sei, wenn eine solche Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen festgesetzt sei, vermag dies nichts daran zu ändern, dass eine derartige Festsetzung nicht Inhalt des Plans geworden ist und die Baugenehmigung daher auch nicht dagegen verstößt. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nachbarschützende Wirkung entfaltet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Ob der erwähnte Abschnitt in der Begründung - namentlich unter Berücksichtigung von § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. §§ 214, 215 BauGB in der zur Zeit des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung - Einfluss auf die Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans hat, bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung, da sich die Beschwerdebegründung hierzu nicht äußert (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 3 2. a) Die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung zu den bei der Planung verfolgten Zielen der Antragsgegnerin und zur Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs lassen nicht erkennen, dass durch die genannten Umstände Rechte der Antragsteller berührt sein könnten. 4 b) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Genehmigung der Tiefgarage zu einer „nicht hinnehmbaren Nutzung“ ihres Grundstücks führe, ist darauf hinzuweisen, dass notwendige Stellplätze - wie sie hier in der geplanten Tiefgarage vorgesehen sind - selbst in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -VBlBW 2000, 76), so dass sie von den Nachbarn - hier den Antragstellern -hinzunehmen sind. Insoweit befürchten die Antragsteller im Übrigen vor allem, ihr Grundstück könne von Nutzern der Tiefgarage, die aus dieser ausfahren, wegen des zum Rangieren erforderlichen Raumes in Anspruch genommen werden. Ob sich diese Gefahr realisieren wird, kann indessen dahinstehen, da dieser Umstand von der Baurechtsbehörde im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, nicht zu prüfen ist und daher die Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit Rechten der Antragsteller nicht beeinflusst. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, nicht die Ausführung der baulichen Maßnahmen als solcher und auch nicht jedwedes Verhalten der Nutzer des genehmigten Vorhabens mit allen daraus sich möglicherweise ergebenden Folgen im Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Antragstellern einerseits und der Beigeladenen als Eigentümerin der Tiefgarage sowie deren Nutzern andererseits. Ob eine Baugenehmigung rechtswidrig und ein Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hängt von dem Regelungsgehalt der Genehmigung ab. Aus nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen eine Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht hergeleitet werden, auch nicht im Hinblick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 B 107.98 - NVwZ 1999, 413; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1994 - 5 S 148/94 - VBlBW 1995, 60). Die hier von den Antragstellern befürchtete Inanspruchnahme des Grundstücks durch Nutzer der Tiefgarage stellt eine solche nachbarschaftliche Rechtsbeziehung dar, die von der angefochtenen Baugenehmigung weder geregelt wird noch geregelt werden musste. 5 3. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Garagenverordnung geltend machen, hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass diese Regelung nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern dem öffentlichen Belang der Verkehrssicherheit dient. Dies wird von der Beschwerdebegründung nicht nur nicht bestritten, sondern sogar bestätigt. 6 4. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen Rechte der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, dass der Bebauungsplan für das Baugrundstück „lediglich einen zweigeschossigen Ausbau“ zulasse. Dies trifft nicht zu, da lediglich eine Festsetzung der Traufhöhe, nicht jedoch eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse getroffen wurde. Im Übrigen legen die Antragsteller auch nicht dar, inwiefern sie durch den genannten Umstand in eigenen Rechten verletzt sein könnten. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.