OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 S 304/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
15mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2013 - 2 K 3867/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Esslingen vom 9. Oktober 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen in beiden Rechtszügen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2013 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zur Verhinderung vollendeter Tatsachen stattzugeben. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 09.10.2012 hat größeres Gewicht als das Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB). Denn die Baugenehmigung verletzt den Antragsteller als Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks voraussichtlich in seinem Recht auf Beachtung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsfläche. 2 Die Baugenehmigung verstößt nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers gegen die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 und 7 LBO, die nachbarschützende Wirkung haben. Die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderliche Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen muss, wird mit der östlichen, zum Grundstück des Antragstellers weisenden Gebäudeaußenwand unterschritten. Diese Mindesttiefe wird zwar zur realen Grundstücksgrenze, nicht aber zu der fiktiven Grundstücksgrenze eingehalten, die aufgrund der Abstandsflächenbaulast zu beachten ist, die im Baulastenbuch der Gemeinde Neuhausen a. d. F . zu Lasten des Baugrundstücks in 4 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zugunsten des Grundstücks des Antragstellers eingetragen ist. Denn diese Abstandsflächenbaulast hat zur Folge, dass der von ihr erfasste Teil des Baugrundstücks bei der Berechnung der Abstandsfläche nicht berücksichtigt wird (vgl. § 7 Satz 1 LBO). Die Baulast bewirkt insofern eine fiktive Verschiebung der Grundstücksgrenze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2001 - 8 S 1485/01 - VBlBW 2002, 127). Ihre Verletzung ist daher wie eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu werten, die auch vom Antragsteller wegen der nachbarschützenden Wirkung dieser Vorschriften geltend gemacht werden kann (vgl. zum Ganzen auch Sauter, LBO für Baden- Württemberg, Komm., Stand 2010, § 71 Rn. 7 m. w. N. und Rn. 8). Bezogen auf die baulastbedingt um 4 m verschobene fiktive Grundstücksgrenze hält das Bauvorhaben nicht die erforderliche Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m, sondern nur eine Abstandsflächentiefe von ca. 1 m auf dem Baugrundstück ein. 3 Die vom Landratsamt ausgesprochene Befreiung "von den Bestimmungen über Abstandsflächen" dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein. Eine Befreiung von der Baulast selbst scheidet bereits deshalb aus, weil sie keine Rechtsvorschrift i. S. des § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO ist (vgl. Sauter, a.a.O. Rn. 52). Für eine Befreiung von den Vorschriften der §§ 5, 7 LBO dürften die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO, dass Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder dass die Einhaltung einer Vorschrift in den §§ 4 bis 39 LBO oder aufgrund der LBO im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt (Nr. 2), nicht erfüllt sein. Für das Vorliegen von Gründen des allgemeinen Wohls ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Aber auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liegt nicht vor. Eine Härte im Sinne der Vorschrift ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf entsprechende Kommentarliteratur und Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. die Nachweise im angegriffenen Beschluss) dargelegt hat, gegeben, wenn nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingegriffen und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer abverlangt wird. Erfasst sind atypische Umstände, bei deren Vorliegen die gesetzliche Regelanordnung zu fragwürdigen Ergebnissen führen würde (Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/ Gammerl, LBO, Komm., 6. Aufl., 2011, § 56 Rn. 41). Die Härte ist offenbar nicht beabsichtigt, wenn das Grundstück bei Einhaltung der in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO genannten Vorschriften nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzung oder den Schutzzweck dieser Vorschriften gefordert wird, wenn also die schematische Anwendung der Vorschrift zu Ungerechtigkeiten führen würde, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. 4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fehlt bereits eine Härte. Eine solche liegt nicht in der erschwerten Bebaubarkeit eines Baugrundstücks, die ausschließlich Folge einer Baulast ist, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen für einen zwingenden Verzicht auf die Baulast (vgl. 71 Abs. 3 Satz 2 LBO) erfüllt sind. Die durch eine Baulast bewirkte Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks (vgl. § 7 LBO) ist kein Sonderopfer, das dem Eigentümer des mit der Baulastverpflichtung belasteten Grundstücks abverlangt wird. Denn er hat die eingeschränkte Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Baulastbewilligung selbst herbeigeführt und sich des Bebauungsrechts, das er nunmehr - im Wege einer Befreiung - beansprucht, selbst begeben. Dies löst auch bei einem Wegfall des öffentlichen Interesses an der Baulast weder eine atypische, eine Härte i. S. des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO begründende Sondersituation auf dem baulastpflichtigen Grundstück noch ein unbilliges Ergebnis aus. Sofern, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr bestehen sollte, hätte dies nur zur Folge, dass die Baurechtsbehörde den Verzicht auf die Baulast - in einem entsprechenden Verfahren - erklären muss (§ 71 Abs. 3 Satz 2 LBO). Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO kann die Baulast nur durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde in einem förmlichen Verfahren zum Erlöschen gebracht werden. Dieser hat rechtsvernichtenden, also konstitutiven Charakter und kann als rechtsgestaltender Verwaltungsakt vom Baulastbegünstigten mit Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. Sauter, a.a.O. Rn. 46). Ein Verzicht auf die Baulast liegt aber - noch - nicht vor. Wegen des konstitutiven Charakters der Verzichtserklärung behält die wirksam entstandene und eingetragene Baulast ohne einen solchen rechtswirksam erklärten Verzicht ihre uneingeschränkte Verbindlichkeit und bleiben ihre Wirkungen in vollem Umfang bestehen. Die Annahme einer Härte i. S. von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Baulastbegünstigte gegen einen Baulastverzicht der Baurechtsbehörde möglicherweise von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung Gebrauch macht und sich die Erteilung der Baugenehmigung dadurch verzögert. Die Annahme einer Härte mit dieser Begründung würde vielmehr zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes des Baulastbegünstigten gegen einen Baulastverzicht der Baurechtsbehörde führen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 6 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004; insofern war der Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, da es um die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen auf dem Baugrundstück ging. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.