Beschluss
4 S 70/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Dezember 2012 - 1 K 2591/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn das mit ihr weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das - unter Anordnung des Sofortvollzugs - mit Verfügung vom 11.09.2012 erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig (geworden). 2 Rechtsgrundlage für die umstrittene Verfügung ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einer Beamtin aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt nach § 39 Satz 2 BeamtStG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.08.2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 m.w.N.). Das nach § 39 Abs. 1 BeamtStG ausgesprochene Verbot hat daher nur vorläufigen Charakter. Mit ihm wird eine Zwischenlösung getroffen, bis über die abschließende Maßnahme (zur Beendigung des Beamtenverhältnisses) entschieden werden kann; die Gründe müssen daher auch nicht auf einem bereits unstreitig festgestellten Sachverhalt beruhen. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Als Maßnahme von nur vorübergehender Dauer wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (als befristete Entbindung der Beamtin von der Wahrnehmung ihres Dienstpostens) daher gegenstandslos, wenn entweder der Erlass einer entsprechenden Verfügung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses mangels Vorliegens der tatbe-standlichen Voraussetzungen scheitert (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.10.2004 - 4 S 2097/04 -, DÖD 2005, 197) oder wenn in einem der hierauf zielenden Verfahren eine entsprechende Entscheidung des Dienstherrn ergeht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.09.2011 - 2 B 519/09 -, Juris). Letzteres ist hier der Fall. 3 Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist ein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 - 5 ME 270/09 -, NVwZ-RR 2010, 492 und von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 39 Rn. 56 m.w.N.). Dieses Verfahren wurde hier mit der Anhörung der Antragstellerin vom 15.10.2012 auch (rechtzeitig) eingeleitet. Mit - nach dem erstinstanzlichen Beschluss ergangener - Verfügung vom 02.01.2013 hat die Behörde die Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugegangen ist, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Diese (weitergehende) Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die vorübergehende Suspendierung vom Dienst (unter Aufrechterhaltung des beamtenrechtlichen Status) aus. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist damit gegenstandslos geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin - wie sie vorträgt - unter dem 16.01.2013 gegen ihre ohne Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Zurruhesetzung Widerspruch eingelegt hat, dem somit aufschiebende Wirkung zukommt (so aber von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 39 RdNr. 64 und Günther, ZBR 1992, 321). Der Fortbestand des (vorübergehenden) Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kann nicht davon abhängen, ob die es „ablösende“, weil die (endgültige) Beendigung des Beamtenverhältnisses herbeiführende Maßnahme für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Ausschlaggebend für das Verhältnis der beiden die Dienstausübung betreffenden Maßnahmen zueinander ist der in der - das vorgeschaltete Verbot „ablösenden“ - Verfügung dokumentierte Wille des Dienstherrn zur endgültigen Beendigung des Beamtenverhältnisses, hier durch Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Diese Entscheidung muss der Dienstherr nunmehr für sofort vollziehbar erklären, will er (weiterhin) - trotz Rechtsmitteleinlegung - ein sofortiges Unterbleiben jeglicher Dienstleistung seitens der Beamtin erreichen. Der Rechtsschutz verlagert sich im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung in ein hiergegen zu richtendes vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder bei - wie hier - fehlender Anordnung des Sofortvollzugs in das gegen die Zurruhesetzungsverfügung gerichtete Widerspruchs- bzw. Klageverfahren (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.08.2012, a.a.O.). So wird auch ein u.U. problematisches „Nebeneinander“ der beiden beamtenrechtlichen Entscheidungen vermieden, etwa hinsichtlich der Frage eines „Erlöschens“ des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bei (späterer) Anordnung des Sofortvollzug der Zurruhesetzung bzw. eines „Wiederauflebens“ des Verbots bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, 53 Abs.2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufiges Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat die Festsetzung des ungekürzten Auffangwerts von 5.000,-- EUR für angemessen. 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).