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Beschluss

10 S 206/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2013 - 7 K 4173/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. 2 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 16.11.2012 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. 3 Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach dürfte hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten gewesen sein. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur dann zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. 4 1. Dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert, ist seinen eigenen Einlassungen gegenüber der Polizei (vgl. Mitteilungen der Polizeidirektion Schwäbisch Hall vom 28.06. und 17.07.2012 an das Landratsamt) sowie zuletzt in der Beschwerdebegründung zu entnehmen. 5 2. Entgegen seinem Vorbringen spricht beim derzeitigen Erkenntnisstand auch Überwiegendes dafür, dass beim Antragsteller zum Ausschluss der Fahreignung führende Zusatzelemente nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Dies gilt vornehmlich für den vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis. 6 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe kein „Parallelkonsum“ im Sinne einer zeitgleichen Einnahme von Alkohol und Cannabis stattgefunden, verkennt er, dass es rechtlich allein auf den Wirkungszusammenhang ankommt. Denn Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der kombinierte Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems) und solche Konsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253; Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 120 und 168). Zu einer Kumulation der berauschenden Wirkungen von Alkohol und Cannabis kann es aber auch dann kommen, wenn beide Substanzen zeitversetzt eingenommen wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 -, juris). Dass beim Antragsteller am 18.05.2012 eine Kumulierung der Wirkungen von Alkohol und Cannabis vorgelegen hat, steht aufgrund des Ergebnisses einer Blutuntersuchung fest. Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. W. vom 30.05.2012 und des Berichts der Polizeidirektion Schwäbisch Hall vom 17.07.2012 wies die am 18.05.2012 um 11.51 Uhr entnommene Blutprobe des Antragstellers eine Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille sowie 6,5 ng/ml THC, 3,41 11-OH-THC und 69,0 THC-COOH auf. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung noch geltend macht, „nach Aktenlage“ sei davon auszugehen, dass er am 18.05.2012 überhaupt keine Cannabisprodukte zu sich genommen habe, da die ermittelnden Polizeibeamten, als sie ihn gegen 10.30 Uhr in seinem Bett schlafend angetroffen hätten, einen Joint auf dem Nachttisch gefunden hätten, und wenn er weiter darauf hinweist, es hätten sich noch entsprechende, nicht vollständig abgebaute Rückstände in der Blutprobe befunden, so führt dies nicht zu seinen Gunsten weiter. Dieser Vortrag lässt zum einen den rechtlich allein maßgeblichen Wirkungszusammenhang unberührt, zum anderen deutet er gegebenenfalls auf eine hohe Intoxikation durch früheren Cannabiskonsum hin, was auch der vergleichsweise hohe festgestellte Wert von 69,0 THC-COOH in der Blutprobe nahelegt. 7 Ist hiernach von einem durch eine Wirkungskumulation gekennzeichneten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auszugehen, so genügt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verwirklichung des entsprechenden Zusatzelements nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, ohne dass es, wie beim isolierten gelegentlichen Konsum von Cannabis, auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern nur in tatsächlicher Hinsicht pauschal geltend gemacht, er habe am 18.05.2012 kein Fahrzeug geführt; eine deutlichere Trennung des Konsums von Cannabis und Alkohol von dem Führen eines Kraftfahrzeugs könne nicht angenommen werden, als wenn er in seinem Wohnhaus Alkohol oder Cannabis konsumiere. Dies dürfte schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der genannten Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung darstellen, dass nach der Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung bei einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis die Fähigkeit, Konsum und Verkehrsteilnahme zu trennen, generell in Frage gestellt sei. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof sich aber auf die Prüfung der dargelegten Gründe zu beschränken. 8 Selbst wenn dieses pauschale Vorbringen aber als noch hinreichende Problematisierung des rechtlichen Ausgangspunkts des Verwaltungsgerichts betrachtet wird, ändert dies nichts am Ergebnis der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Zwar wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof neuerdings die Auffassung vertreten, gelegentlicher Cannabiskonsum und der Beigebrauch von Alkohol rechtfertigten ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen in der Regel nicht die Annahme, der Betroffene sei fahrungeeignet; vielmehr komme es auch bei dieser Tatbestandsvariante von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die insoweit verfassungskonform auszulegen sei, wie beim isolierten gelegentlichen Cannabiskonsum auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum an (vgl. BayVGH, Urteile vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 - und vom 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, jeweils juris). Im vorliegenden Verfahren bedarf es aber keiner Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der im Urteil vom 24.10.2012 (a.a.O.) im Übrigen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedarf hier deshalb keiner näheren Erörterung, weil nach Aktenlage gravierende, durch keinen substantiierten gegenteiligen Vortrag des Antragstellers relativierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller sehr wohl in den frühen Morgenstunden des 18.05.2012 unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat. 9 Nach drei bei den Akten befindlichen insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen bei polizeilichen Vernehmungen hielten sich der Antragsteller und die drei Zeugen ab dem Abend des 17.05.2012 bis in die frühen Morgenstunden des 18.05.2012 an einem See bei D. auf. Zwei der Zeugen haben über einigen Alkoholkonsum berichtet, einer von ihnen auch darüber, dass der Antragsteller sich einen „Dübel“ habe drehen wollen und immer wieder an seinem Fahrzeug gewesen sei und dort geraucht habe. Einer der Zeugen hat bekundet, dass der Antragsteller ihn gegen 4.30 Uhr mit dem Auto nach Hause gefahren habe, ein anderer, dass der Antragsteller, der ziemlich angetrunken gewesen sei und vermutlich auch unter Drogeneinfluss gestanden habe, ihn nach Hause habe fahren wollen, was er aber abgelehnt habe. Zwei Zeugen haben berichtet, der Antragsteller sei immer aggressiver geworden und habe auf sein Auto geschlagen. Bei einer inhaltlichen Gesamtschau dieser Zeugenangaben, auf die sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren berufen hat, in Verbindung mit dem Ergebnis der Blutprobe spricht vieles dafür, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol mit seinem PKW von dem See nach Hause gefahren ist und dabei den einen Zeugen mitgenommen hat. 10 Gegen eine Verwertung dieser Zeugenaussagen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg mit dem Hinweis, diese Aussagen seien nicht „belastbar“, und der Antragsteller sei auch nicht wegen einer entsprechenden Verkehrszuwiderhandlung strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitsrechtlich belangt worden. Es mag zutreffen, dass die betreffenden vor der Polizei getätigten Zeugenaussagen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitsverfahren, wo im Gegensatz zum Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt, keine ausreichende Beweisgrundlage für eine Verurteilung bzw. bußgeldrechtliche Ahndung darstellten. Im vorliegenden, durch freie Beweiswürdigung des präsenten Akteninhalts gekennzeichneten Verfahren können die Zeugenaussagen indes als gewichtige Indizien bei der Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden. Sache des Betroffenen ist es demgegenüber, durch eine substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten, erkennbar entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und einen sich etwa aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden - wie hier dringenden - Verdacht einer Fahrt unter Drogen- und Alkoholeinfluss mit einer detaillierten Schilderung der Konsumvorgänge (insbesondere Ort, Zeit, Anlass) und des nachfolgenden Geschehensablaufs entgegen zu treten. Insoweit gilt hier ähnliches wie bei der Behauptung eines mit Cannabis im Blut angetroffenen Kraftfahrzeugführers, er habe vor Antritt der Fahrt erst- bzw. einmalig Cannabis zu sich genommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.07.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 -, VRS 124 (2013), 168, juris Rn. 26 f.; Senatsbeschluss vom 03.06.2013 - 10 S 856/13 - m.w.N.). Dieser Obliegenheit wird der Antragsteller mit seinen formalen und pauschalen diesbezüglichen Einlassungen nicht gerecht. Dies gilt für den Hinweis auf die vermeintlich fehlende Belastbarkeit der Zeugenaussagen ebenso wie für den abstrakt bleibenden Hinweis darauf, dass eine Trennung des Konsums von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen sei, wenn er in seinem Wohnhaus Alkohol oder Cannabis konsumiere. Darin ist nicht einmal eine konkrete nachvollziehbare Behauptung zu sehen, dass der Antragsteller im Vorfeld der am 18.05.2012 ab 10.30 Uhr in seiner Wohnung erfolgten polizeilichen Überprüfung erst zu Hause Cannabis bzw. Alkohol zu sich genommen, geschweige denn wie im einzelnen sich dies wann unter welchen Umständen abgespielt hätte. Der Antragsteller hat im Gegenteil - freilich ebenso pauschal - in den Raum gestellt, dass sich die gemessenen Blutwerte für Cannabis aus einer Nachwirkung von Einnahmen vor dem 18.05.2012 erklären ließen. 11 Ist somit nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens, die im Hauptsacheverfahren ergänzt werden mögen, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Fahrt des Antragstellers unter Cannabis- und Alkoholeinfluss am 18.05.2012 gegen 04.30 Uhr auszugehen, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Zusatzelements der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch bei restriktiver Interpretation vor. Dass bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts zugleich auch das erste Zusatzelement verwirklicht ist - keine Trennung des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zwischen Fahren und Konsum -, liegt danach auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung mehr. 12 3. Bei der gebotenen summarischen Prüfung muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis nicht erbracht. 13 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Da der Antragsteller in Besitz der Fahrerlaubnisklassen B, C1 und C1E war, ist von einem Streitwert von 12.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Halbierung ein Streitwert von 6.250,-- EUR ergibt (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Von einer Änderung der hiervon abweichenden undifferenzierten Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG sieht der Senat zugunsten des hierzu nicht gehörten Antragstellers ab. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.