Urteil
2 S 889/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K 1135/12 - aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag. 2 Das Grundstück Flst.-Nr. ... (......) befand sich seit 2008 im Eigentum der Mutter des Klägers. Nach deren Tod und dem Eintritt des Erbfalls am 26.09.2010 ging es in das Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft über, die aus dem Kläger sowie dessen Bruder und Vater bestand. Die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erfolgte aufgrund eines am 31.01.2011 ausgestellten Erbscheins am 10.01.2012. Nach den - nicht bestrittenen - Angaben des Klägers fand die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Januar 2012 statt. Seit dem 16.02.2012 ist der Kläger alleiniger Eigentümer des Grundstücks. 3 Bereits unter dem 28.11.2011 erließ die Beklagte gegenüber jedem der drei Mitglieder der Erbengemeinschaft einen „Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag“ in Höhe von 13.738,08 EUR. Im „Kopf“ des Bescheids heißt es „Beitragsschuldnerin - als Gesamtschuldner - ist die Erbengemeinschaft“ . Im Einleitungssatz wird ausgeführt, an die Erbengemeinschaft, „somit an Sie als Mitglied der o.g. Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner“, ergehe der folgende Bescheid. Im Tenor wird unter 2. festgestellt, die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien Gesamtschuldner und müssten den angeforderten Betrag bezahlen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner seien; es folgt ein Hinweis darauf, dass jeder Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrags verpflichtet sei, der Betrag aber insgesamt nur einmal zu bezahlen sei. 4 Hiergegen wurde mit Schreiben vom 12.12.2011 (Faxeingang bei der Beklagten wohl am 13.12.2011) Widerspruch eingelegt. Als Absender waren die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft genannt. Das Schreiben hat einer der drei Miterben mit dem gemeinsamen Nachnamen - ohne Angabe des Vornamens - unterzeichnet; es wurde von dem Anschluss des Vaters des Klägers versandt. 5 Gegenüber allen drei Miterben wies die Beklagte „den Widerspruch“ mit Widerspruchsbescheiden vom 05.04.2012 zurück. Dem Kläger wurde am 12.04.2012 nochmals ein inhaltsgleicher Widerspruchsbescheid mit korrigierter Adresse übersandt, nachdem der erste Widerspruchsbescheid als unzustellbar zurückgekommen war. 6 Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat am 13.05.2012 in eigenem Namen Klage erhoben. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei mangels aktiver Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid sei an eine ungeteilte Erbengemeinschaft gerichtet, in deren Gesamthandseigentum das veranlagte Grundstück bei Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids gestanden habe. Stehe das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, sei Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft (§ 21 Abs. 3 KAG). Die Prozessführungsbefugnis unterliege somit den in §§ 2038 ff. BGB angelegten gesamthänderischen Bindungen. Danach sei es dem Kläger als einzelnem Mitglied der Erbengemeinschaft nicht möglich, gegen den Vorauszahlungsbescheid vorzugehen. Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu. An einer gemeinschaftlichen Klage fehle es hier, denn der Kläger klage in eigenem Namen und vor allem ohne erkennbare Zustimmung der anderen beiden Miterben, wenn auch mit dem selbst gewählten Zusatz „verantwortlicher Ansprech(s)partner der Erbengemeinschaft" . Das Gericht habe dem Kläger auch hinreichend Gelegenheit zur Einholung der Zustimmung gegeben, denn bereits mit der Eingangsverfügung habe es ihn um Mitteilung gebeten, ob die Klage im Namen der Erbengemeinschaft erhoben werde. Auf dieses Anschreiben habe er nicht reagiert. Als Einzelner könne jeder Miterbe lediglich die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB). Um eine derartige Notgeschäftsführungsmaßnahme gehe es hier aber nicht, denn für eine besondere Dringlichkeit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Abwehrrecht sei auch nicht aus § 2039 Satz 1 BGB abzuleiten, wonach jeder Miterbe die „Leistung" an alle Erben fordern könne. Denn § 2039 BGB ermächtige nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gehörten. Es komme somit nicht darauf an, inwieweit die in der Sache erhobenen Einwände gegen den Vorauszahlungsbescheid als berechtigt angesehen werden könnten. 8 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 26.04.2013 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, aus dem Tenor und der Begründung des angefochtenen Bescheids ergebe sich, dass die Beklagte nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die namentlich genannten Miterben als Gesamtschuldner herangezogen habe. Diese Vorgehensweise stehe nicht mit § 21 Abs. 3 KAG in Einklang, wonach die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldner sei. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K 1135/12 - aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, 11 im Übrigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K 1135/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 5./12. April 2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte tritt einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht entgegen und beantragt im Übrigen, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie macht ergänzend geltend, dass der Bescheid so auszulegen sei, dass er auch an die Erbengemeinschaft als Beitragsschuldnerin ergangen sei. Jedenfalls aber sei ein insoweit bestehender Mangel dadurch geheilt worden, dass der Kläger mittlerweile das Alleineigentum an dem beitragspflichtigen Grundstück erworben habe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 17 Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht mangels „aktiver Prozessführungsbefugnis“ des Klägers abgewiesen. Das Verfahren ist auf den Antrag des Klägers entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 18 Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen fehlenden „aktiven Prozessführungsbefugnis“ des Klägers die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs bisher unterblieben ist. 19 Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass mit „aktiver Prozessführungsbefugnis“ auch die Aktivlegitimation gemeint sein sollte, die als Erfordernis der Begründetheit und nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage anzusehen ist, stünde das der Zurückverweisung nicht entgegen. § 130 Abs. 2 VwGO ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann zumindest sinngemäß anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat" (Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 - juris im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; s. auch BVerwG, Urteil vom 26.05.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29.03.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Ausgehend von der Annahme, es fehle bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, hat das Verwaltungsgericht nicht über den eigentlichen Streitgegenstand - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids - entschieden. 20 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger in eigenem und nicht im Namen der Erbengemeinschaft Klage erhoben hat; dementsprechend hat es nicht die Erbengemeinschaft, sondern den Kläger als Beteiligten in das Urteilsrubrum aufgenommen. Hiervon ausgehend trifft indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle die aktive Prozessführungsbefugnis, da der angefochtene Bescheid ausschließlich an die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gerichtet sei, nicht zu. Die Auslegung des angefochtenen Bescheids ergibt vielmehr, dass er - zumindest auch - an die einzelnen Miterben - darunter den Kläger - gerichtet ist. 21 Im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners gelten die allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348 und Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Nach diesen allgemeinen Regeln hat die Auslegung eines Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, die die Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärung regeln und die auch im öffentlichen Recht anwendbar sind, zu erfolgen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 120/97 - NJW 1998, 2138). Maßgebend ist danach die objektive Bedeutung der Erklärung. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde bzw. hier die Beklagte mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außen stehender Dritter den materiellen Gehalt der Erklärung verstehen würde. Diese ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Verbleiben hiernach noch Unklarheiten, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 55). 22 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, Adressatin des angefochtenen Bescheids sei ausschließlich die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, als unzutreffend. Sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids wird ausdrücklich auf die persönliche Haftung der in Anspruch genommenen Miterben als Gesamtschuldner Bezug genommen. Schon im Einleitungssatz wird ausgeführt, der Bescheid ergehe an die Erbengemeinschaft, „somit an Sie als Mitglied der o.g. Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner“ . Auch im Tenor wird unter 2. festgestellt, die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien Gesamtschuldner und müssten den angeforderten Betrag bezahlen. In der Begründung des Bescheids wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner seien; es folgt schließlich noch ein Hinweis darauf, dass jeder Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrags verpflichtet sei, der Betrag aber insgesamt nur einmal zu bezahlen sei. Diese Formulierungen lassen sich nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers nur so verstehen, dass nicht (nur) die Gesamthandsgemeinschaft, sondern (auch) jeder der namentlich genannten Miterben als Gesamtschuldner zu einer Vorausleistung herangezogen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 C 13.93 - NVwZ 1994, 297, Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 11.03.2013 - 5 A 751/10 - juris). 23 Ob diese Vorgehensweise mit der Rechtslage in Einklang steht, ist eine andere Frage (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 - 2 K 2977/07 - VBlBW 2009, 155; Reif in: Gössl/Reif, KAG, § 21 Nr. 3.4 m.w.Nachw.). 24 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Befugnis des Klägers verneint hat, gegen einen an die Erbengemeinschaft gerichteten Bescheid vorzugehen, erweisen sich im Übrigen nicht ohne Weiteres als zutreffend. Wenn in ungeteilter Erbengemeinschaft einzelne Miterben einen Verwaltungsakt anfechten, der nach ihrer Ansicht den Nachlass rechtswidrig belastet, so liegt darin nicht eine - für den Nachlass schädliche - zivilrechtliche Verfügung im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB über einen Nachlassgegenstand, sondern häufig eine sinngemäß dem § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB entsprechende den Nachlass schützende und deshalb zur Erhaltung notwendige Maßregel, die jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 - NJW 1982, 1113 und Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 - BVerwGE 21, 91; VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 - juris). Die Klageerhebung war wohl auch zeitlich und sachlich hinreichend dringend im Sinne dieser Vorschrift, um den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Vorausleistungsbescheids zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - BeckRS 2012, 60094). 25 Unabhängig hiervon liegt mittlerweile eine Genehmigung der Prozessführung durch die anderen Miterben vor. Deren Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass sie erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt worden ist. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Selbst das Revisionsgericht hat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuen Vorbringens selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.10.1987 - II ZR 21.87 - NJW 1988, 1585, vom 19.03.1987 - III ZR 2.86 - NJW 1987, 2018 und vom 02.06.1986 - II ZR 300.85 - NJW-RR 1987, 57). 26 Angesichts dessen kann dahinstehen, wie es sich auf die aktive Prozessführungsbefugnis auswirkt, dass der Kläger schon vor Erhebung der Klage Alleineigentümer des Grundstücks geworden war und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wohl bereits im Januar 2012 stattgefunden hatte. Auch der Frage, ob der Hinweis des Gerichts in der Eingangsverfügung („Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie einer der [in dem Bescheid] genannten Miterben sind und ob die Klage im Namen der Erbengemeinschaft erhoben wird, was sinnvoll wäre“) geeignet war, dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger deutlich zu machen, dass Zweifel an seiner Aktivlegitimation bestehen, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. 27 Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. 28 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 29 Beschluss vom 16. September 2013 30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.738,08 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 31 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 16 Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 17 Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht mangels „aktiver Prozessführungsbefugnis“ des Klägers abgewiesen. Das Verfahren ist auf den Antrag des Klägers entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 18 Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen fehlenden „aktiven Prozessführungsbefugnis“ des Klägers die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs bisher unterblieben ist. 19 Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass mit „aktiver Prozessführungsbefugnis“ auch die Aktivlegitimation gemeint sein sollte, die als Erfordernis der Begründetheit und nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage anzusehen ist, stünde das der Zurückverweisung nicht entgegen. § 130 Abs. 2 VwGO ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann zumindest sinngemäß anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat" (Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 - juris im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; s. auch BVerwG, Urteil vom 26.05.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29.03.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Ausgehend von der Annahme, es fehle bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, hat das Verwaltungsgericht nicht über den eigentlichen Streitgegenstand - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids - entschieden. 20 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger in eigenem und nicht im Namen der Erbengemeinschaft Klage erhoben hat; dementsprechend hat es nicht die Erbengemeinschaft, sondern den Kläger als Beteiligten in das Urteilsrubrum aufgenommen. Hiervon ausgehend trifft indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle die aktive Prozessführungsbefugnis, da der angefochtene Bescheid ausschließlich an die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gerichtet sei, nicht zu. Die Auslegung des angefochtenen Bescheids ergibt vielmehr, dass er - zumindest auch - an die einzelnen Miterben - darunter den Kläger - gerichtet ist. 21 Im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners gelten die allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348 und Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Nach diesen allgemeinen Regeln hat die Auslegung eines Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, die die Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärung regeln und die auch im öffentlichen Recht anwendbar sind, zu erfolgen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 120/97 - NJW 1998, 2138). Maßgebend ist danach die objektive Bedeutung der Erklärung. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde bzw. hier die Beklagte mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außen stehender Dritter den materiellen Gehalt der Erklärung verstehen würde. Diese ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Verbleiben hiernach noch Unklarheiten, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 55). 22 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, Adressatin des angefochtenen Bescheids sei ausschließlich die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, als unzutreffend. Sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids wird ausdrücklich auf die persönliche Haftung der in Anspruch genommenen Miterben als Gesamtschuldner Bezug genommen. Schon im Einleitungssatz wird ausgeführt, der Bescheid ergehe an die Erbengemeinschaft, „somit an Sie als Mitglied der o.g. Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner“ . Auch im Tenor wird unter 2. festgestellt, die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien Gesamtschuldner und müssten den angeforderten Betrag bezahlen. In der Begründung des Bescheids wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner seien; es folgt schließlich noch ein Hinweis darauf, dass jeder Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrags verpflichtet sei, der Betrag aber insgesamt nur einmal zu bezahlen sei. Diese Formulierungen lassen sich nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers nur so verstehen, dass nicht (nur) die Gesamthandsgemeinschaft, sondern (auch) jeder der namentlich genannten Miterben als Gesamtschuldner zu einer Vorausleistung herangezogen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 C 13.93 - NVwZ 1994, 297, Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 11.03.2013 - 5 A 751/10 - juris). 23 Ob diese Vorgehensweise mit der Rechtslage in Einklang steht, ist eine andere Frage (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 - 2 K 2977/07 - VBlBW 2009, 155; Reif in: Gössl/Reif, KAG, § 21 Nr. 3.4 m.w.Nachw.). 24 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Befugnis des Klägers verneint hat, gegen einen an die Erbengemeinschaft gerichteten Bescheid vorzugehen, erweisen sich im Übrigen nicht ohne Weiteres als zutreffend. Wenn in ungeteilter Erbengemeinschaft einzelne Miterben einen Verwaltungsakt anfechten, der nach ihrer Ansicht den Nachlass rechtswidrig belastet, so liegt darin nicht eine - für den Nachlass schädliche - zivilrechtliche Verfügung im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB über einen Nachlassgegenstand, sondern häufig eine sinngemäß dem § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB entsprechende den Nachlass schützende und deshalb zur Erhaltung notwendige Maßregel, die jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 - NJW 1982, 1113 und Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 - BVerwGE 21, 91; VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 - juris). Die Klageerhebung war wohl auch zeitlich und sachlich hinreichend dringend im Sinne dieser Vorschrift, um den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Vorausleistungsbescheids zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - BeckRS 2012, 60094). 25 Unabhängig hiervon liegt mittlerweile eine Genehmigung der Prozessführung durch die anderen Miterben vor. Deren Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass sie erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt worden ist. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Selbst das Revisionsgericht hat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuen Vorbringens selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.10.1987 - II ZR 21.87 - NJW 1988, 1585, vom 19.03.1987 - III ZR 2.86 - NJW 1987, 2018 und vom 02.06.1986 - II ZR 300.85 - NJW-RR 1987, 57). 26 Angesichts dessen kann dahinstehen, wie es sich auf die aktive Prozessführungsbefugnis auswirkt, dass der Kläger schon vor Erhebung der Klage Alleineigentümer des Grundstücks geworden war und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wohl bereits im Januar 2012 stattgefunden hatte. Auch der Frage, ob der Hinweis des Gerichts in der Eingangsverfügung („Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie einer der [in dem Bescheid] genannten Miterben sind und ob die Klage im Namen der Erbengemeinschaft erhoben wird, was sinnvoll wäre“) geeignet war, dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger deutlich zu machen, dass Zweifel an seiner Aktivlegitimation bestehen, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. 27 Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. 28 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 29 Beschluss vom 16. September 2013 30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.738,08 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 31 Der Beschluss ist unanfechtbar.