Beschluss
10 S 1725/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2013 - 5 K 679/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet. 2 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Verfügung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 24.01.2013, mit der dem Antragsteller die Annahme von Holzresten untersagt und die Räumung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Holzabfälle angeordnet wurde, bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie hier § 80 Abs. 5 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -DVBl 1996, 1367 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt die Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 24.01.2013 keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter 1.). Außerdem ist ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben (dazu unter 2.). Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt er damit nicht durch (dazu unter 3.). 4 1. Die von dem Antragsgegner verfügte Stilllegung des Holzrestelagerplatzes ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzung-en der einschlägigen Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt sind (dazu unter 1.1.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet die Stilllegungsverfügung auch nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 1.2). 5 1.1 Gesetzliche Grundlage der Stilllegungsanordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Diese Bestimmung knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 -BVerwGE 89, 357) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet oder betrieben wird (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 07.04.1988 - 10 S 1498/86 - VBlBW 1988, 435). Jedenfalls bei summarischer Prüfung stellt der vom Antragsteller betriebene Lagerplatz für Holzreste eine genehmigungspflichtige, aber nicht von einer Genehmigung gedeckte Anlage zur Lagerung von Abfällen dar. 6 Das Genehmigungserfordernis folgt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Untersagungsverfügung aus § 35 Abs. 1 KrWG und § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12 Spalte 2 lit. b) aa) des Anhangs. Hiernach bedürfen Errichtung und Betrieb von ortsfesten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen und mehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Erfasst werden von dieser Vorschrift namentlich Anlagen, deren Hauptzweck in der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen besteht. Da § 35 Abs. 1 KrWG für Abfallbeseitigungsanlagen ausdrücklich auf die Genehmigungspflicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissions-schutzgesetzes verweist, bestimmt sich der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrWG; denn bei einem „gespaltenen“ Abfallbegriff könnte die Verweisung ihre Funktion, die Genehmigungsbedürftigkeit sämtlicher Abfallbeseitigungsanlagen zu regeln, nicht erfüllen. Für den in der untergesetzlichen Norm des § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8 des Anhangs verwendeten Abfallbegriff kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2007 - 7 B 42.07 - NVwZ 2007, 1314). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Grundstück, das - wie im vorliegenden Fall - der Zwischenlagerung von Abfällen dient, selbst bei Fehlen besonderer Einrichtungen eine Abfallbeseitigungsanlage darstellen kann. Als Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist auch ein Grundstück anzusehen, auf dem Stoffe gelagert werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Ein solches Grundstück stellt eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dar, wenn es für einen längeren Zeitraum und mit entsprechendem Hauptverwendungszweck zur Lagerung von Abfällen benutzt wird, diese Nutzung also das Grundstück prägt. Eine derartige längerfristige Nutzung mit dem Hauptverwendungszweck der Abfalllagerung ist hier gegeben, nachdem der Antragsteller das Grundstück für diesen Zweck bereits seit dem Jahre 2009 nutzt. 7 Fehl geht jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung der Einwand der Beschwerde, dass es sich bei dem gelagerten Material nicht um Abfall, sondern um „Holzprodukte“ handle, die später einer stofflichen oder energetischen Nutzung zugeführt würden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zwar hat der Antragsteller eine Entledigung der auf dem Grundstück lagernden Materialien im Sinne des § 3 Abs. 2 KrWG noch nicht endgültig vorgenommen. Jedoch greift hier die Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 KrWG ein. Danach ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen. Als Abfälle gelten damit insbesondere alle Stoffe, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist (vgl. hierzu näher OVG Magdeburg, Urteil vom 25.08.2011 - 2 L 34/10 - AbfallR 2011, 290; Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Aufl. 2012, RdNr. 24 zu § 3 KrWG). Eine Handlung bezweckt den Anfall eines Stoffes, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant sind und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren. Aufgrund der Fiktionsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG bildet mithin nicht mehr die Feststellung eines Entledigungswillens den Ausgangspunkt bei der Ermittlung der Abfalleigenschaft von Produktionsrückständen, sondern das Auseinanderfallen des mit der Handlung verfolgten Zwecks einerseits und des erzielten Ergebnisses andererseits. Der Abfall ist insoweit vom Produkt wie vom Nebenprodukt im Sinne von § 4 KrWG abzugrenzen. Die neu geschaffene Bestimmung des § 4 KrWG, die kein Vorbild im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat, stellt eine Spezialregelung zu der Entledigungsfiktion des § 3 Abs. 3 KrWG dar und begrenzt das Regime des Abfallrechts. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG ist ein Stoff als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird. Für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG muss bereits während des Herstellungsverfahrens fest stehen, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird; gegen eine solche Erwartung sprechen insbesondere eine längere Zwischenlagerung, nicht feststellbare positive Marktpreise für den fraglichen Produktionsrückstand sowie fehlende längerfristige Handelsverträge mit potentiellen Weiterverwendern (vgl. Frenz in: Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, RdNr. 28 f. zu § 4 KrWG; Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., RdNr.18 ff zu § 4 KrWG). 8 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im einzelnen davon ausgegangen, dass jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand eine weitere Verwendung des Lagergutes nicht sichergestellt ist. Hiergegen spricht bereits deutlich, dass ein Teil der gelagerten Holzreste sich seit mehreren Jahren auf dem Grundstück des Antragstellers befindet. Überzeugend weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass sich durch die mehrjährige Lagerung ohne Schutz gegen Witterungseinflüsse die Qualität der Holzreste erheblich verschlechtert hat und diese deshalb zwischenzeitlich jedenfalls für eine stoffliche Verwertung nicht mehr geeignet sein dürften. Gegenteiliges kann entgegen der Meinung der Beschwerde nicht den vorgelegten Bescheinigungen zweier Sägewerke vom 11.06.2012 und 09.11.2012 entnommen werden, ausweislich derer der Betrieb des Antragstellers von dort „Sägerestholz“ bzw. „Sägenebenprodukte“ beziehe, die sowohl als Brennstoff als auch als Rohstoff für die Erzeugung von Spanplatten, Pellets oder Rindenmulch verwendet werden könnten. Zum einen sind diese Bescheinigungen völlig allgemein gehalten und beschränken sich auf den Hinweis, dass Sägewerksnebenprodukte generell stofflich und thermisch verwertet werden können. Zum anderen lässt sich den Nachweisen nicht entnehmen, dass sämtliche gelagerten Holzreste von den beiden Sägewerken stammen. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, durch Vorlage entsprechender Handelsverträge oder konkrete Benennung von Abnehmern und den dabei erzielten Erlösen näher darzulegen, dass sämtliche gelagerten Holzreste tatsächlich einer Weiterverwendung zugeführt werden. Weitergehende Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage der tatsächlichen Weiterverwendung der gelagerten Holzreste waren in Ausübung der gesetzlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Denn es handelt sich um Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegen und deshalb einer weitergehenden Aufklärung ohne Erfüllung seiner Mitwirkungs-obliegenheit nicht zugänglich sind. 9 1.2 Die Stilllegung des Holzrestelagerplatzes ist auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet die Behörde nicht strikt und ohne Ansehung des Einzelfalles dazu, die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Das Gesetz räumt vielmehr durch die Verwendung des Wortes „soll“ der vollziehenden Behörde ein gewisses Ermessen ein. Wegen des hohen Ranges, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt, und wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Zieles zukommt, ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit dem Soll-Befehl die Behörde zwar dazu, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220; vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 04.11.1992 - 7 B 160.92 -, Buchholz 406.25 § 20 BImSchG Nr. 3). Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies um so weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.01.1991 - 10 S 405/90 - VBlBW 1991, 375). 10 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt keine atypische Fallgestaltung vor, in der ein Absehen von der gesetzlichen Regelverpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage geboten wäre. Weder bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Beschwerde, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, offensichtlich den materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei deshalb lediglich formell illegal, noch hat die Immissionsschutzbehörde durch jahrelange Duldung einen Vertrauensschutztatbestand dahingehend gesetzt, dass sie von einer Stilllegung der Anlage Abstand nehmen werde. 11 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insbesondere keine Rede davon sein, dass der Lagerplatz, der derzeit gänzlich ohne baurechtliche oder - wie erforderlich - immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird, ohne weiteres den materiellen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht. Zwar hat der Antragsteller am 27.10.2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Lagerplatzes beantragt; dieser Antrag wurde jedoch zwischenzeitlich mit Bescheid des Antragsgegners vom 26.07.2011 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.01.2013) abgelehnt. Eine auf Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ist derzeit bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig. Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der die zuständige Immissionsschutzbehörde einen Genehmigungsantrag wegen materiell-rechtlicher Bedenken abgelehnt hat, kann von offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens regelmäßig nicht ausgegangen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zahlreiche und schwierige Tatfragen aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Meinung der Beschwerde hängt die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes nicht allein von der Beantwortung der Frage ab, ob das Vorhabengrundstück in einem (faktischen) Mischgebiet - wie von der Genehmigungsbehörde angenommen - oder in einem Gewerbegebiet liegt. Auch wenn mit dem Antragsteller von letzterem auszugehen sein sollte, liegt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keinesfalls auf der Hand. Denn auch in diesem Fall müsste weiter ermittelt werden, ob von der Anlage schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen und die sonstigen Betreiberpflichten des § 5 BImSchG eingehalten werden. Dabei dient gerade das - von Ausnahmen abgesehen - aufwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Ermittlung und Klärung konkreter Gefahrenquellen sowie der Kontrolle der Mittel zu ihrer Beherrschung. Solange es nicht mit einer für den Antragsteller positiven Genehmigungsentscheidung abgeschlossen ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit bzw. Lästigkeit der Anlage realisieren kann. 12 Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, die Immissionsschutzbehörde habe durch ihre jahrelange Untätigkeit einen Vertrauensschutztatbestand dahingehend gesetzt, sie werde vor rechtskräftiger Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine Maßnahmen zur zwangsweisen Schließung des Betriebes durchsetzen. Die Darstellung des Antragstellers, das Landratsamt müsse sich widersprüchliches Verhalten zurechnen lassen, da es den Betrieb des Lagerplatzes seit dem Jahre 2009 geduldet habe, trifft ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge schon tatsächlich nicht zu. Vielmehr haben die Bediensteten der Immissionsschutzbehörde im Verlauf des gesamten Verfahrens keinen Zweifel daran gelassen, dass sie den Betrieb des Lagerplatzes für illegal halten. So hat die Immissionsschutzbehörde den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 15.10.2009 (Behördenakte I S. 43) darauf hingewiesen, dass das Lagern von Holzresten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, und hat die Betriebseinstellung angekündigt. Von dieser Rechtsauffassung ist der Antragsgegner in der Folgezeit nicht abgerückt und hat dem Antragsteller etwa mit Schreiben vom 10.01.2012 diese Rechtsauffassung erneut erläutert (vgl. Behördenakte III S. 19). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Immissionsschutzbehörde zeitweise von dem Erlass einer Stilllegungsanordnung abgesehen hat, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Genehmigungsantrags entschieden worden ist. Aus diesem vor allem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragenden Entgegenkommen der Immissionsschutzbehörde durfte der Antragsteller nicht schließen, dass von dem Erlass einer Stilllegungsanordnung auch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgesehen werde. Im Übrigen dürfte ein zeitweiliges Nichteinschreiten der Immissionsschutzbehörde bereits im Grundsatz nicht dazu führen, dass eine spätere Anordnung der Beseitigung unzulässig wird. Dem steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2010 - OVG 11 S 10.10 - juris). Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers beseitigen noch eine eigene Störerhaftung der Behörde begründen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 -). 13 2. Der Antragsgegner hat zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse gerade auch am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung bejaht, das über das allgemeine Interesse an der Stilllegung dieser Anlage hinausgeht. Er hat diese Entscheidung zutreffend mit den erheblichen Brandgefahren, die von der Anlage in ihrem derzeitigen Zustand ausgehen, begründet. Das Landratsamt hat dabei nicht nur auf die Gefahr einer Selbstentzündung abgehoben, die mit zunehmender Alterung der gelagerten Holzreste zunehme. Darüber hinaus wird in der Untersagungsverfügung nachvollziehbar näher dargelegt, dass die Lagerfläche und -höhe inzwischen einen solchen Umfang eingenommen habe, dass ein eventueller Brand nicht mehr beherrschbar wäre, zumal Brandgassen und andere Brandschutzeinrichtungen entgegen den Vorgaben der Landesbauordnung nicht vorhanden seien. Zusammengefasst hat der Antragsgegner den Sofortvollzug angeordnet, um einer zumindest ab-strakten Gefahr zu begegnen, die ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung im Einzelfall nicht zulässt. Bereits dadurch unterscheidet sich die Sachlage von der dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2006 (- 9 S 519/06 - VBlBW 2007, 24) zugrundeliegenden Fallgestaltung, da dort der Betroffene seit vielen Jahren seine Tätigkeit beanstandungsfrei ausgeübt hat und deshalb auch keine abstrakte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter gesehen wurde. 14 Im Übrigen dürfen die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Untersagungsverfügung nicht all zu hoch angesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Immissionsschutzrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potentiell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung der Betriebsuntersagung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie die Umwelt und die Gesundheit von Menschen für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 BImSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) dar, ihr Betrieb kann darüber hinaus auch eine Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen. Zweck der Untersagungsverfügung ist es zudem, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Das private Interesse des Betreibers an der Fortführung des Betriebes muss daher regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Nutzungsverbots ihre Ursachen in der illegalen Nutzung der Anlage haben und dem andauernden Gesetzesverstoß nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Daher stellt die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung für den Antragsteller auch keine unzumutbare Härte dar, die nicht durch überwiegende Interessen (vgl. den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) geboten wäre. 15 3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei seiner gesetzlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend nachgekommen, sowie die der Sache nach erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers. 16 Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 B 46.12 -juris). Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Bei der Frage, welchen Umfang und welche Intensität die gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen haben müssen, sind jedoch die sich aus der Natur dieses Verfahrens ergebenden Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich auf eine zügige Entscheidung aufgrund einer summarischen Sachverhaltsprüfung ausgerichtet. Daher kann die Entscheidung auf die von den Beteiligten vorgebrachten bzw. vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel gestützt werden (vgl. hierzu m.w.N. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., RdNr. 136 zu § 80 VwGO). 17 Bei Anwendung dieses Maßstabs musste sich dem Verwaltungsgericht die von der Beschwerde nunmehr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zur Abfalleigenschaft des gelagerten Holzes und insbesondere zu der Frage, ob eine stoffliche oder thermische Verwertung möglich ist, nicht aufdrängen. Wie oben näher dargelegt, handelt es sich insoweit um Umstände, die ausschließlich in die Sphäre des Antragstellers fallen. Es wäre vielmehr Sache des Antragstellers gewesen, substantiiert zur weiteren Verwendung des gelagerten Holzes vorzutragen und diese Umstände durch Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten sich dem Verwaltungsgericht auch Beweiserhebungen zur Gebietscharakteristik des Baugrundstücks und zur Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht aufdrängen, da diese Fragen allein für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Bedeutung sind. Der Antragsteller wertet lediglich die Frage einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes anders als das Verwaltungsgericht; damit kann indes ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht dargetan werden (vgl. ähnlich BVerwG, Beschluss vom 04.11.1992 - 7 B 160.92 - a.a.O.). 18 Fehl geht auch die von der Beschwerde sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers dadurch verletzt, dass es die vorgelegten Bescheinigungen zweier Sägewerke vom 11.06.2012 bzw. 09.11.2012 zur Rohstoffeigenschaft der gelagerten Holzprodukte nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat das entsprechende Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sich hiermit ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck S. 4). Der Sache nach macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bescheinigungen unzutreffend gewürdigt und deswegen die Frage der Abfalleigenschaft bejaht. Damit wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen und der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). 19 Im Übrigen könnten die geltend gemachten Verfahrensverstöße der Beschwerde auch deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiger formeller Fehler im Beschwerdeverfahren geheilt wird. Die Beschwerde hat in diesem Verfahren lediglich dann Erfolg, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO). 20 Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 19.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.