Beschluss
6 S 2040/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 2013 - 4 K 2634/10 - aufgehoben. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.09.2013 ausgesprochene Aufhebung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2010 ist statthaft und auch im übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO). 2 Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nach Satz 2 der Vorschrift hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts liegen bereits deshalb nicht vor, weil das Überprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde: 3 Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob ohne jeglichen äußeren Anhaltspunkt für eine mögliche wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin überhaupt eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gefordert werden kann (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2005 - 10 TP 1538/05 -), fehlte es bereits an der Berechtigung der Kostenbeamtin, die Antragstellerin in eigener Zuständigkeit und ohne richterliche Anordnung zur Abgabe einer entsprechenden (aktuellen) Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Denn nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts zu erklären. Dies ist in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung der Spruchkörper, der über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. über deren Aufhebung zu befinden hat. Dies kann auch der Einzelrichter sein, wenn ihm nach § 6 VwGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, oder der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter bei einvernehmlicher Entscheidung nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Eine Übertragung dieser richterlichen Zuständigkeit auf den Kostenbeamten ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erfolgt. Anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 20 Nr. 4c RPflG) ist die Aufhebung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung auch nicht dem Rechtspfleger übertragen worden. Zwar sieht § 166 VwGO in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung (Art. 12 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013, BGBl. I S. 3533, 3538) neue Zuständigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren der Prozesskostenhilfe vor. Inwieweit diese Vorschriften im Land Baden-Württemberg Anwendung finden werden, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Ein entsprechendes Landesgesetz ist noch nicht erlassen (§ 166 Abs. 6 VwGO). Bei dieser Rechtslage kann die streitige Rechtsfrage dahinstehen, ob die Aufforderung an die Antragstellerin persönlich gerichtet werden konnte oder nicht von Anfang ihrem Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO auch nach rechtskräftigem Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hätte zugestellt werden müssen (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 8.12.2010 - XII ZB 151/10 -). 4 Das Überprüfungsverfahren durch die Kostenbeamtin ist somit fehlerhaft. Die nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durfte deshalb nicht mit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sanktioniert werden. 5 Im Übrigen ist nach den im Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen keine wesentliche Änderung der dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegenden Verhältnisse eingetreten (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Antragstellerin bezieht Arbeitslosengeld II. 6 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.