OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 S 2119/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2013 - 1 K 1583/12 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Hauptantrag: 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f., vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl 2003, 401 f.; vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f.). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 – NJW 2004, 2510; Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 124 Rdn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f.). 4 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. 5 Gemessen hieran begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln. Zu Unrecht stellt der Kläger infrage, dass die zuletzt begangene und den Ausweisungsanlass bildende Straftat, die den Charakter von Selbstjustiz hatte, als besonders schwerwiegend eingestuft wurde. Unerheblich ist dabei zunächst, dass er möglicherweise die abgeurteilte Körperverletzung nicht eigenhändig begangen hat, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen Mittätern. Denn die Verurteilung durch das Strafgericht ist eindeutig. Ebenso eindeutig ist, dass die strafrechtliche Zurechnung der Tatbeiträge von Mittätern, wenn aufgrund eines gemeinsamen Tatplans vorgegangen wurde, am Gewicht der Straftat nichts zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene konkrete Gefahr einer erneuten Verletzung der körperlichen Integrität eines anderen Menschen ein schwerwiegender Ausweisungsgrund. Denn die körperliche Unversehrtheit anderer ist in der Tat ein wichtiges und zentrales Rechtsgut unserer Rechtsordnung. Das Verwaltungsgericht ist überzeugend davon ausgegangen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, weil der Kläger nicht nur einschlägig vorbestraft ist, sondern weil er darüber hinaus auch einen Bewährungsbruch begangen hat. Hinzu kommt, dass ein grundlegender Wandel beim Kläger bislang nicht festgestellt werden kann, wenn auch in aller jüngster Zeit möglicherweise eine leicht positive Tendenz festzustellen ist, die aber auch ohne weiteres der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung geschuldet sein kann. 6 Die Ermessenserwägungen und insbesondere die Abwägung mit den familiären Belangen und den Folgen einer Trennung von Frau und Kindern hat der Kläger in Bezug auf den Hauptantrag nicht substantiiert infrage gestellt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte im angegriffenen Bescheid losgelöst hiervon auch angenommen, dass der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise in die Türkei zugemutet werden könne (vgl. Seite 13 des angegriffenen Bescheids). Hierauf hat das Verwaltungsgericht ergänzend Bezug genommen (UA S. 12). Hiermit setzt sich die Begründung ebenfalls überhaupt nicht auseinander. 7 2. Hilfsantrag: 8 Die Befristungsentscheidung auf fünf Jahre begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Zunächst entspricht es, wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen, dass das Gewicht der Straftaten übertrieben dargestellt wurde. Des Weiteren ist dem Kläger zu sagen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit der Frist von fünf Jahren nicht einmal die gesetzliche Obergrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG überschritten haben, obwohl eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und vom Kläger auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Trennung der Familie ist dabei nur eine, aber, wie dargelegt, nicht zwingende Folge der Ausweisung, weshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist nicht ohne weiteres von einer Trennung auszugehen ist. Abgesehen davon ist angesichts der Gefahr für ein für unsere Rechtsordnung zentrales Rechtsgut die Trennung über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unverhältnismäßig. Was die Nierenerkrankung des Klägers betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass diese in der Türkei nicht adäquat behandelt werden kann; der Kläger benennt hierfür keine nachvollziehbaren Gründe. Nach Aktenlage ist der Kläger auch nicht dialysepflichtig. Dass der Kläger in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist, wird zwar im Zulassungsantrag behauptet, jedoch nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt. 9 Was den geltend gemachten Formmangel hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung betrifft, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung vor noch weist der Rechtsstreit besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gerichtliche Protokoll, das dem Klägervertreter im vorliegenden Fall auch zusammen mit dem angegriffenen Urteil übersandt worden war, dem Schriftformerfordernis des § 37 Abs. 3 VwVfG (i.V.m. § 77 Abs. 1 AufenthG) genügt (vgl. Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 - NJW 1995, 1977). Denn aus den zwingenden Angaben im Protokoll lassen sich die „erlassende Behörde“ und die „Namenswiedergabe“ des handelnden Behördenvertreters entnehmen; anders als nach § 126 BGB ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.