Urteil
4 S 52/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2012 - 4 K 2094/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde B. 2 Der 1967 geborene Kläger trat am 01.07.1998 in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Wehrverwaltung der Beklagten ein. Mit Wirkung zum 11.07.2000 erfolgte seine Ernennung zum Regierungsinspektor unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung zum 17.07.2001 wurde er zum Regierungsoberinspektor und mit Wirkung vom 22.07.2005 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Er ist als Sachbearbeiter beim Kreiswehrersatzamt R. eingesetzt. 3 Am 29.10.2000 wurde der Kläger zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde B. gewählt. Er trat dieses Amt am 01.01.2001 an. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Bescheid des Leiters der Standortverwaltung S. vom 14.12.2000 von seiner damaligen Dienststelle zur Wahrnehmung des Amts als ehrenamtlicher Bürgermeister gemäß § 89 Abs. 3 BBG i.V.m. der Sonderurlaubsverordnung für folgende Zeiten freigestellt: montags und mittwochs von 13:30 Uhr bis 15:45 Uhr (Dienstende) sowie bei Bedarf freitags im notwendigen Umfang für Dienstgänge zum Gemeindeverwaltungsverband A. und zum Landratsamt R. Die Freistellung führt zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers; seine Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 11 fließen ihm weiterhin ungekürzt zu. 4 Als ehrenamtlicher Bürgermeister erhält der Kläger für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die sich seit dem 01.08.2012 auf monatlich 2.441,-- EUR brutto (1.880,53 EUR netto) beläuft. 5 Mit dem Ziel, den Abzug des Rentenversicherungsbeitrags für die Aufwandsentschädigung zu vermeiden, stellte der Kläger erstmals am 22.01.2001 beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: BMVg) einen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids. Mit Schreiben des BMVg vom 07.05.2001 wurde das Begehren zurückgewiesen, eine Erstreckung der Gewährleistung sei nicht möglich. Nach seiner Wiederwahl stellte der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2008 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids. Mit Bescheid vom 25.06.2009 lehnte das BMVg den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 zurück. 6 Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 21.09.2010 hat das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen, das die Klage mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die zur Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VI vom BMVg mit Erlass vom 13.09.1996 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums des Innern (im Folgenden: BMI) vom 26.01.1996 getroffenen Regelungen sähen für den Fall des Klägers eine Gewährleistungserstreckung nicht vor. Denn bei ihm erfolge die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht anstelle seiner Beschäftigung als Bundesbeamter. Seine Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister trage auch nicht zum Ausbau seiner Alterssicherung durch die Beamtenversorgung bei. Damit komme eine Gewährleistungserstreckung nach § 5 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit dem Erlass vom 13.09.1996 nicht in Betracht, da der Kläger schon aus seiner Beschäftigung als Beamter beim Kreiswehrersatzamt einen Anspruch auf die volle Versorgung aus seinem Amt habe. Diese würde sich durch eine Erstreckungsentscheidung nicht erhöhen. Der Erlass des BMVg vom 13.09.1996 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem sich Beschränkungen aus der Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 SGB VI nicht ergäben, könne der Dienstherr eine Gewährleistungserstreckung im Rahmen des ihm insoweit wohl eingeräumten Ermessens aus jedem nachvollziehbaren sachlichen und nicht willkürlichen Grund ablehnen. Solche Gründe lägen hier vor. Die Beschränkung der Gewährleistungserstreckung durch den Erlass beruhe auf grundsätzlichen rentenversicherungsrechtlichen Erwägungen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der versagende Bescheid und der Widerspruchsbescheid ermessensfehlerhaft seien. Ob es sich bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI überhaupt um eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn handele, könne das Gericht offenlassen. Denn die vom BMVg in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen seien nicht ermessensfehlerhaft. Sie stützten sich auf den Erlass des BMVg vom 13.09.1996 und setzten diesen um. Es sei nicht erkennbar, dass mit dem Erlass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass seinen ehrenamtlichen Bürgermeisterkollegen W. und O. jeweils eine Gewährleistungserstreckung bewilligt worden sei. Echte Vergleichsfälle lägen insoweit nicht vor. Im Fall O. handele es sich nach dem Vortrag des Klägers um einen Landesbeamten. Dass diesem im Jahr 2007 eine Gewährleistungserstreckung von der Behörde eines anderen Dienstherrn bewilligt worden sei, müsse sich die Beklagte nicht entgegenhalten lassen. Der Fall W. sei insofern mit dem Fall O. vergleichbar, als der Gewährleistungserstreckungsbescheid 1993 nicht vom BMVg, sondern von einem anderen Ministerium erteilt worden sei. Hier komme hinzu, dass die zugrunde gelegte Erlasslage eine andere gewesen sei. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers, bei veränderter Erlasslage gleichbehandelt zu werden, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger als Beamter eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erwerbe, mache keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für anderweitige Beschäftigungen erforderlich. Es erscheine aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, allen Personen, die eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erwürben, stets Versicherungsfreiheit in ihren zusätzlichen Beschäftigungen einzuräumen. Eine solche Erweiterung würde keine Gleichbehandlung, sondern eine ungerechtfertigte Privilegierung dieses Personenkreises darstellen. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig eingeschränkt sei, weil er Rentenversicherungsbeiträge auf seine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Bürgermeister zahlen müsse, ohne dass ihm eine entsprechende Gegenleistung zufließe. 7 Gegen dieses ihm am 04.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2012 - 4 K 2094/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25.06.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.07.2010 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Zur Begründung trägt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Beschränkung der Gewährleistungserstreckung durch den Erlass des BMVg in Verbindung mit dem Erlass des BMI auf grundsätzlichen rentenversicherungsrechtlichen Erwägungen beruhe. Es bestünden Bedenken, inwieweit ein Bundesministerium verbindliche Vorgaben für Landesbeamte treffen könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen des Erlasses darauf abgestellt werde, dass eine Gewährleistungserstreckung sich nur auf Beschäftigungsverhältnisse erstrecken solle, die zum Ausbau der Alterssicherung des Betreffenden beitrügen. Es müsse mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz darauf abgestellt werden, inwieweit die ausgeübte weitere Beschäftigung im öffentlichen Interesse liege und inwieweit für diese im Allgemeinen genügend Bewerber zur Verfügung stünden. Es dürfte unstreitig sein, dass gerade in kleineren Gemeinden in der Regel schwerlich Bewerber für eine ehrenamtliche Bürgermeisterstelle zu finden seien. Die Beklagte habe diesen Umstand im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Es liege zudem ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da nicht beamtete Kandidaten für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters im Gegensatz zu Beamten durch die Beitragszahlung eine Rentenanwartschaft erwürben und diese zusätzlich zu etwaigen anderen Rentenanwartschaften gewährt werde. Er werde auch in unzumutbarer Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt, da er zusätzliche finanzielle Mittel für die Versicherungspflicht aufwenden müsse, wofür ihm letztlich keine Gegenleistung zufließe. Der Erlass des BMI stehe seinem Anspruch nicht entgegen; dieser verkenne die Besonderheiten des Einzelfalles und halte einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung nicht stand. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dem Kläger sei die Gewährleistungserstreckung zu Recht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SGB VI in Verbindung mit den Erlassen des BMVg und des BMI zu versagen gewesen, da dessen weitere Beschäftigung nicht anstelle, sondern neben der versicherungsfreien Beschäftigung als Bundesbeamter ausgeübt werde. Die ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister trage nicht zum Ausbau seiner Beamtenversorgung bei. Anlass, von der Ermessensrichtlinie abzuweichen, bestehe nicht. Insbesondere das vom Kläger angeführte allgemein-öffentliche Interesse, durch eine Erstreckung der Versicherungsfreiheit weitere Bewerber für solche Ehrenämter zu gewinnen, greife im Ergebnis nicht durch. Insofern erscheine schon fraglich, ob die Gewährleistungserstreckung zugunsten des Klägers überhaupt ein probates Mittel wäre, dieses Ziel zu erreichen. Immerhin habe es ihrer im Falle des Klägers nicht bedurft. Diesbezüglich sei zudem zu beachten, dass die durch die Sonderurlaubsverordnung eingeräumte - im Falle des Klägers auch genutzte - Möglichkeit zur Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bereits ein hinlänglich geeignetes, „großzügiges“ Anreizsystem zur Ausübung solcher Ehrenämter darstelle. Ohnehin sei das öffentliche Interesse an der Erstreckung der Versicherungsfreiheit spezifisch dienstherrenbezogen zu bestimmen, wobei dessen Konkretisierung der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn unterliege. 13 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des BMVg vom 25.06.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten Er hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 16 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Zulässigkeit der Klage nicht die Bestandskraft der versagenden Entscheidung des BMVg vom 07.05.2001 entgegensteht, weil die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 13.11.2008 erneut in der Sache entschieden und damit den Weg für eine gerichtliche Überprüfung freigemacht hat (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 7 C 3.08 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 35 RdNr. 97, jeweils m.w.N.). Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil der Kläger durch die begehrte Gewährleistungserstreckung Versicherungsfreiheit erreichen und damit seine Rechtsstellung verbessern könnte. Die ihm gewährte Aufwandsentschädigung nach dem Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG) vom 19.06.1987 (GBl. 1987, 281, mit nachfolgenden Änderungen) stellt kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und damit auch kein Einkommen aus einem Beamtenverhältnis dar (vgl. Senatsurteil vom 20.09.1994 - 4 S 1382/92 -, IÖD 1995, 19). Der Kläger steht hier als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 -, Juris). 17 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach sind u. a. Beamte in ihrer Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird, versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entscheidet über die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen für Beschäftige beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde Ermessen eingeräumt. 18 Zwar ist die Normstruktur von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI insoweit nicht eindeutig. Weder benennt die Vorschrift ausdrücklich die Voraussetzungen, unter denen eine Gewährleistungserstreckung ausgesprochen oder versagt werden kann, noch lässt sie ohne Weiteres erkennen, ob die Erteilung oder Versagung auf der Rechtsfolgeseite im Ermessen der Behörde steht oder rechtlich gebunden ist. Wortlaut und innere Systematik des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führen nach Auffassung des Senats indes zu dem Schluss, dass die Vorschrift die Gewährleistungserstreckung in das Ermessen der Behörde stellt. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung der Bestimmung “Versicherungsfrei sind ... in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.“ Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI keine bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen nennt, unter denen etwa eine gebundene Entscheidung zu treffen wäre, legt es nahe, den erkennbaren Schutzzweck der Norm lediglich als gesetzliche Direktive für eine Ermessensausübung zu verstehen (vgl. § 40 VwVfG). Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber einem Antragsteller bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch einräumen wollte (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.1988 - 6 A 2079/86 -, NVwZ-RR 1989, 657; BVerwG, Beschluss vom 08.11.1988 - 2 B 158/88 -, Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 2; Dankelmann, in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 5 SGB VI RdNr. 70.1). 19 Die Beklagte hat den Antrag des Klägers unter Berufung auf den Erlass des BMVg vom 13.09.1996 in Verbindung mit dem Erlass des BMI vom 26.01.1996 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister werde nicht an Stelle der versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter ausgeübt und trage auch nicht zum Ausbau seiner Beamtenversorgung bei. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). 20 Die gesetzlichen Direktiven, die das der Behörde eingeräumte Ermessen leiten, sind durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. 21 § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI statuiert den Grundsatz der nur beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit, wie er vom Bundessozialgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorgängerregelungen in § 1229 Abs. 2 RVO und § 6 Abs. 2 AVG entwickelt worden ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R -, Juris). Dieser Grundsatz bedeutet, dass Beamte und andere nach § 5 Abs. 1 SGB VI in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen versicherungsfreie Personen hinsichtlich außerhalb dieser Beschäftigungsverhältnisse ausgeübter Tätigkeiten - sei es als Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung - grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Insofern gilt auch für die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI versicherungsfreien Personen der rentenversicherungsrechtliche Grundsatz, dass voneinander unabhängige Tätigkeiten im Hinblick auf das Bestehen von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig zu beurteilen sind. Die gesetzlich normierte grundsätzliche Restriktion der Versicherungsfreiheit auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beschäftigten ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Im Vordergrund steht dabei weniger der Schutz des versicherungsfreien Beschäftigten selbst, der eine weitere Tätigkeit ausübt, als vielmehr der das Recht der Rentenversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller Rentenversicherungspflichtigen, der grundsätzlich einen Beitrag aller Beschäftigten zu den Systemen sozialer Sicherung fordert, unabhängig von dem Vorliegen oder dem Umfang ihres individuellen Schutzbedürfnisses (Boecken, in GK-SGB VI, § 5 RdNr. 110 ff.). Der elementare Solidaritätsgrundsatz in der Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip eines gesellschaftlich organisierten obligatorischen Einkommenstransfers zwischen den Generationen der im Erwerbsleben Stehenden und der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen. Im Sinne dieses Grundsatzes kann die Versicherungsfreiheit einer weiteren Tätigkeit nur die Ausnahme sein. Ansonsten wäre die möglichst umfassende Versicherungspflicht der abhängig Beschäftigten, wie sie in § 1 SGB VI normiert ist, nicht mehr gegeben (VG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 28 A 160.01 -, Juris). Würde die Rentenversicherungspflicht an das individuelle Sicherungsbedürfnis angebunden, bestünde zudem die Gefahr einer negativen Risikoauslese. Denn versicherungsfreie Beschäftigte würden in anderen Tätigkeiten nur dann der Versicherungspflicht unterliegen, wenn die die Versicherungsfreiheit begründende Versorgungsanwartschaft fraglich wäre. Durch die Anknüpfung an das jeweilige konkrete Schutzbedürfnis würde auch die Rechtssicherheit in Frage gestellt, die durch die Anbindung der Versicherungspflicht an generelle Merkmale entsprechend dem Typisierungsbedürfnis der gesetzlichen Rentenversicherung als einem Ordnungssystem zur Regelung von Massentatbeständen eher gewährleistet werden kann. Im Übrigen wird mit der grundsätzlich nur beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Solidarität auch vermieden, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungsfreie Personen gegenüber anderen Rentenversicherungspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Denn mit der Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf andere Beschäftigungen wäre gleichzeitig die Beitragsfreiheit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbunden, für Letztere wäre die Einstellung von auf Grund einer Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungsfreien Personen kostengünstiger. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die ansonsten versicherungsfreien Personen aufgrund der in ihrer weiteren Beschäftigung bestehenden Versicherungspflicht einen zusätzlichen Schutz erwerben, der ihnen je nach dem weiteren Verlauf ihres Berufslebens gegebenenfalls noch von Nutzen sein kann (vgl. Boecken, in GK-SGB VI, § 5 RdNr. 110ff.; Fichte, in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 5 RdNr. 81; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000 - 10 A 11233/99 -, Juris). 22 Vor diesem Hintergrund hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Gewährleistungserstreckung in den Blick zu nehmen, ob die von dem jeweiligen Beamten ausgeübte weitere Beschäftigung überhaupt im öffentlichen Interesse liegt. Denn bei Ausdehnung der Versicherungsfreiheit werden die öffentlichen Haushalte belastet; auch kann nur mit einer gewissen Gleichartigkeit und Wesensverwandtschaft dieser weiteren Beschäftigung mit der versicherungsfreien Beschäftigung des Beamten gewährleistet werden, dass dem versicherungsrechtlichen Gesichtspunkt der Homogenität des Kreises der wegen eines besonderen Versorgungsstatus versicherungsfreien Beschäftigten Rechnung getragen wird. Sodann hat der Dienstherr zu berücksichtigen, dass er mit einer Gewährleistungserstreckung die von dem Beamten aufgenommene weitere Beschäftigung entgegen ihrer eigentlichen versicherungsrechtlichen Zuordnung versicherungsfrei stellt, damit der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszahler entzieht und dem Beamten zugleich gegebenenfalls auch einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern verschafft, die nur versicherungs- und damit beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen können (vgl. Boecken, in GK-SGB VI, § 5 RdNr. 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.02.2004, a.a.O.). 23 Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sie nicht über die Versicherungsfreiheit eines Landesbeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern über die Frage der Versicherungsfreiheit eines Bundesbeamten in einer weiteren Beschäftigung entschieden. Sie ist von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, denn der Kläger übt seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht anstelle, sondern neben seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Kreiswehrersatzamt aus, nachdem er für diese Tätigkeit unter Fortzahlung seiner Bezüge (teilweise) vom Dienst freigestellt ist. Soweit in diesen Fällen eine Erstreckungsentscheidung nicht erfolgt, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, wird doch damit von der ausschließlich beschäftigungsbezogenen Ausgestaltung der Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ausgegangen und berücksichtigt, dass aufgrund der beibehaltenen Beamtentätigkeit die Ruhegehaltsanwartschaften in vollem Umfang weiter anwachsen. Dass die Beklagte der Frage, ob für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister im Allgemeinen genügend Bewerber zur Verfügung stehen, keine maßgebende Bedeutung beigemessen hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt bereits deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass durch eine großzügige Handhabung der Erstreckung der Versicherungsfreiheit - schon wegen deren fehlender Publizität - überhaupt weitere Bewerber gewonnen werden können. Auch vor diesem Hintergrund sind besondere öffentliche Interessen an einer Erstreckung der Versicherungsfreiheit nicht gegeben und liegt ein Ermessensfehler nicht vor. 24 Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nichtbeamten und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. 25 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt aber dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118, vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 und vom 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 -, NVwZ-RR 2010, 118; BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, und vom 24.11.2011 - 2 C 57.09 -, BVerwGE 141, 210). Dies ist hier nicht der Fall. 26 Wenn es auch zutrifft, dass die nicht beamteten Arbeitnehmer durch ihre Beitragszahlungen ebenfalls Rentenanwartschaften erwerben und diese bei Eintritt des Versicherungsfalls zu entsprechenden Leistungen führen, wohingegen die Beamten von ihren in einer weiteren Beschäftigung erbrachten Zahlungen regelmäßig keinen vergleichbaren Nutzen haben, stellt dies schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil der Gesetzgeber mit dem Grundsatz der nur beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit von vornherein gerade nicht an die Person des Beschäftigten und sein Schutzbedürfnis, sondern an die jeweils ausgeübte Beschäftigung und deren versicherungsrechtliche Zuordnung angeknüpft hat, ohne dass dies als willkürlich oder auch nur sachfremd angesehen werden könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.). 27 Auch die Berufung des Klägers auf zwei „Vergleichsfälle“ verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen konkreten Zuständigkeitsbereichs zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsinhaber von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127; Sachs/Osterloh, GG, Art. 3 RdNr. 81; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 RdNr. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Schon deshalb geht die Berufung auf den Fall eines Landesbeamten fehl. Abgesehen davon hat der Kläger keine näheren Angaben zu der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses und der ehrenamtlichen Tätigkeit der Betroffenen gemacht, sodass schon nicht erkennbar ist, dass es sich überhaupt um vergleichbare Sachverhalte handelt. 28 Es liegt auch keine unzulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG darin, dass er Rentenversicherungsbeiträge auf seine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Bürgermeister zahlen muss, ohne dass ihm eine entsprechende Gegenleistung zufließen würde. Diese Argumentation ist bereits im Ausgangspunkt nicht schlüssig. Denn sie verkennt den Solidaritätsgedanken, der den Sozialversicherungssystemen innewohnt. Die Versicherungspflicht dient auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme, also einem anerkannten überragenden Rechtsgut, das der allgemeinen Handlungsfreiheit Schranken setzen kann (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2010 - L 6 R 220/09 -, Juris). Der Kläger nimmt auch nicht in den Blick, dass die Beitragspflicht für die weitere Tätigkeit je nach Verlauf des weiteren Berufslebens des versicherungsfreien Beschäftigten durchaus später noch von Nutzen sein kann. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 31 Beschluss vom 05. Dezember 2013 32 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des BMVg vom 25.06.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten Er hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 16 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Zulässigkeit der Klage nicht die Bestandskraft der versagenden Entscheidung des BMVg vom 07.05.2001 entgegensteht, weil die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 13.11.2008 erneut in der Sache entschieden und damit den Weg für eine gerichtliche Überprüfung freigemacht hat (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 7 C 3.08 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 35 RdNr. 97, jeweils m.w.N.). Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil der Kläger durch die begehrte Gewährleistungserstreckung Versicherungsfreiheit erreichen und damit seine Rechtsstellung verbessern könnte. Die ihm gewährte Aufwandsentschädigung nach dem Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG) vom 19.06.1987 (GBl. 1987, 281, mit nachfolgenden Änderungen) stellt kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und damit auch kein Einkommen aus einem Beamtenverhältnis dar (vgl. Senatsurteil vom 20.09.1994 - 4 S 1382/92 -, IÖD 1995, 19). Der Kläger steht hier als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 -, Juris). 17 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach sind u. a. Beamte in ihrer Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird, versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entscheidet über die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen für Beschäftige beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde Ermessen eingeräumt. 18 Zwar ist die Normstruktur von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI insoweit nicht eindeutig. Weder benennt die Vorschrift ausdrücklich die Voraussetzungen, unter denen eine Gewährleistungserstreckung ausgesprochen oder versagt werden kann, noch lässt sie ohne Weiteres erkennen, ob die Erteilung oder Versagung auf der Rechtsfolgeseite im Ermessen der Behörde steht oder rechtlich gebunden ist. Wortlaut und innere Systematik des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führen nach Auffassung des Senats indes zu dem Schluss, dass die Vorschrift die Gewährleistungserstreckung in das Ermessen der Behörde stellt. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung der Bestimmung “Versicherungsfrei sind ... in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.“ Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI keine bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen nennt, unter denen etwa eine gebundene Entscheidung zu treffen wäre, legt es nahe, den erkennbaren Schutzzweck der Norm lediglich als gesetzliche Direktive für eine Ermessensausübung zu verstehen (vgl. § 40 VwVfG). Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber einem Antragsteller bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch einräumen wollte (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.1988 - 6 A 2079/86 -, NVwZ-RR 1989, 657; BVerwG, Beschluss vom 08.11.1988 - 2 B 158/88 -, Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 2; Dankelmann, in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 5 SGB VI RdNr. 70.1). 19 Die Beklagte hat den Antrag des Klägers unter Berufung auf den Erlass des BMVg vom 13.09.1996 in Verbindung mit dem Erlass des BMI vom 26.01.1996 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister werde nicht an Stelle der versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter ausgeübt und trage auch nicht zum Ausbau seiner Beamtenversorgung bei. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). 20 Die gesetzlichen Direktiven, die das der Behörde eingeräumte Ermessen leiten, sind durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. 21 § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI statuiert den Grundsatz der nur beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit, wie er vom Bundessozialgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorgängerregelungen in § 1229 Abs. 2 RVO und § 6 Abs. 2 AVG entwickelt worden ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R -, Juris). Dieser Grundsatz bedeutet, dass Beamte und andere nach § 5 Abs. 1 SGB VI in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen versicherungsfreie Personen hinsichtlich außerhalb dieser Beschäftigungsverhältnisse ausgeübter Tätigkeiten - sei es als Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung - grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Insofern gilt auch für die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI versicherungsfreien Personen der rentenversicherungsrechtliche Grundsatz, dass voneinander unabhängige Tätigkeiten im Hinblick auf das Bestehen von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig zu beurteilen sind. Die gesetzlich normierte grundsätzliche Restriktion der Versicherungsfreiheit auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beschäftigten ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Im Vordergrund steht dabei weniger der Schutz des versicherungsfreien Beschäftigten selbst, der eine weitere Tätigkeit ausübt, als vielmehr der das Recht der Rentenversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller Rentenversicherungspflichtigen, der grundsätzlich einen Beitrag aller Beschäftigten zu den Systemen sozialer Sicherung fordert, unabhängig von dem Vorliegen oder dem Umfang ihres individuellen Schutzbedürfnisses (Boecken, in GK-SGB VI, § 5 RdNr. 110 ff.). Der elementare Solidaritätsgrundsatz in der Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip eines gesellschaftlich organisierten obligatorischen Einkommenstransfers zwischen den Generationen der im Erwerbsleben Stehenden und der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen. Im Sinne dieses Grundsatzes kann die Versicherungsfreiheit einer weiteren Tätigkeit nur die Ausnahme sein. Ansonsten wäre die möglichst umfassende Versicherungspflicht der abhängig Beschäftigten, wie sie in § 1 SGB VI normiert ist, nicht mehr gegeben (VG Berlin, Urteil vom 24.02.2004 - 28 A 160.01 -, Juris). Würde die Rentenversicherungspflicht an das individuelle Sicherungsbedürfnis angebunden, bestünde zudem die Gefahr einer negativen Risikoauslese. Denn versicherungsfreie Beschäftigte würden in anderen Tätigkeiten nur dann der Versicherungspflicht unterliegen, wenn die die Versicherungsfreiheit begründende Versorgungsanwartschaft fraglich wäre. Durch die Anknüpfung an das jeweilige konkrete Schutzbedürfnis würde auch die Rechtssicherheit in Frage gestellt, die durch die Anbindung der Versicherungspflicht an generelle Merkmale entsprechend dem Typisierungsbedürfnis der gesetzlichen Rentenversicherung als einem Ordnungssystem zur Regelung von Massentatbeständen eher gewährleistet werden kann. Im Übrigen wird mit der grundsätzlich nur beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Solidarität auch vermieden, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungsfreie Personen gegenüber anderen Rentenversicherungspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Denn mit der Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf andere Beschäftigungen wäre gleichzeitig die Beitragsfreiheit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbunden, für Letztere wäre die Einstellung von auf Grund einer Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungsfreien Personen kostengünstiger. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die ansonsten versicherungsfreien Personen aufgrund der in ihrer weiteren Beschäftigung bestehenden Versicherungspflicht einen zusätzlichen Schutz erwerben, der ihnen je nach dem weiteren Verlauf ihres Berufslebens gegebenenfalls noch von Nutzen sein kann (vgl. Boecken, in GK-SGB VI, § 5 RdNr. 110ff.; Fichte, in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 5 RdNr. 81; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000 - 10 A 11233/99 -, Juris). 22 Vor diesem Hintergrund hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Gewährleistungserstreckung in den Blick zu nehmen, ob die von dem jeweiligen Beamten ausgeübte weitere Beschäftigung überhaupt im öffentlichen Interesse liegt. Denn bei Ausdehnung der Versicherungsfreiheit werden die öffentlichen Haushalte belastet; auch kann nur mit einer gewissen Gleichartigkeit und Wesensverwandtschaft dieser weiteren Beschäftigung mit der versicherungsfreien Beschäftigung des Beamten gewährleistet werden, dass dem versicherungsrechtlichen Gesichtspunkt der Homogenität des Kreises der wegen eines besonderen Versorgungsstatus versicherungsfreien Beschäftigten Rechnung getragen wird. Sodann hat der Dienstherr zu berücksichtigen, dass er mit einer Gewährleistungserstreckung die von dem Beamten aufgenommene weitere Beschäftigung entgegen ihrer eigentlichen versicherungsrechtlichen Zuordnung versicherungsfrei stellt, damit der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszahler entzieht und dem Beamten zugleich gegebenenfalls auch einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern verschafft, die nur versicherungs- und damit beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen können (vgl. Boecken, in GK-SGB VI, § 5 RdNr. 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.02.2004, a.a.O.). 23 Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sie nicht über die Versicherungsfreiheit eines Landesbeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern über die Frage der Versicherungsfreiheit eines Bundesbeamten in einer weiteren Beschäftigung entschieden. Sie ist von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, denn der Kläger übt seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht anstelle, sondern neben seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Kreiswehrersatzamt aus, nachdem er für diese Tätigkeit unter Fortzahlung seiner Bezüge (teilweise) vom Dienst freigestellt ist. Soweit in diesen Fällen eine Erstreckungsentscheidung nicht erfolgt, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, wird doch damit von der ausschließlich beschäftigungsbezogenen Ausgestaltung der Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ausgegangen und berücksichtigt, dass aufgrund der beibehaltenen Beamtentätigkeit die Ruhegehaltsanwartschaften in vollem Umfang weiter anwachsen. Dass die Beklagte der Frage, ob für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister im Allgemeinen genügend Bewerber zur Verfügung stehen, keine maßgebende Bedeutung beigemessen hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt bereits deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass durch eine großzügige Handhabung der Erstreckung der Versicherungsfreiheit - schon wegen deren fehlender Publizität - überhaupt weitere Bewerber gewonnen werden können. Auch vor diesem Hintergrund sind besondere öffentliche Interessen an einer Erstreckung der Versicherungsfreiheit nicht gegeben und liegt ein Ermessensfehler nicht vor. 24 Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nichtbeamten und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. 25 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt aber dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118, vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 und vom 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 -, NVwZ-RR 2010, 118; BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, und vom 24.11.2011 - 2 C 57.09 -, BVerwGE 141, 210). Dies ist hier nicht der Fall. 26 Wenn es auch zutrifft, dass die nicht beamteten Arbeitnehmer durch ihre Beitragszahlungen ebenfalls Rentenanwartschaften erwerben und diese bei Eintritt des Versicherungsfalls zu entsprechenden Leistungen führen, wohingegen die Beamten von ihren in einer weiteren Beschäftigung erbrachten Zahlungen regelmäßig keinen vergleichbaren Nutzen haben, stellt dies schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil der Gesetzgeber mit dem Grundsatz der nur beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit von vornherein gerade nicht an die Person des Beschäftigten und sein Schutzbedürfnis, sondern an die jeweils ausgeübte Beschäftigung und deren versicherungsrechtliche Zuordnung angeknüpft hat, ohne dass dies als willkürlich oder auch nur sachfremd angesehen werden könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.). 27 Auch die Berufung des Klägers auf zwei „Vergleichsfälle“ verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen konkreten Zuständigkeitsbereichs zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsinhaber von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127; Sachs/Osterloh, GG, Art. 3 RdNr. 81; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 RdNr. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Schon deshalb geht die Berufung auf den Fall eines Landesbeamten fehl. Abgesehen davon hat der Kläger keine näheren Angaben zu der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses und der ehrenamtlichen Tätigkeit der Betroffenen gemacht, sodass schon nicht erkennbar ist, dass es sich überhaupt um vergleichbare Sachverhalte handelt. 28 Es liegt auch keine unzulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG darin, dass er Rentenversicherungsbeiträge auf seine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Bürgermeister zahlen muss, ohne dass ihm eine entsprechende Gegenleistung zufließen würde. Diese Argumentation ist bereits im Ausgangspunkt nicht schlüssig. Denn sie verkennt den Solidaritätsgedanken, der den Sozialversicherungssystemen innewohnt. Die Versicherungspflicht dient auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme, also einem anerkannten überragenden Rechtsgut, das der allgemeinen Handlungsfreiheit Schranken setzen kann (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2010 - L 6 R 220/09 -, Juris). Der Kläger nimmt auch nicht in den Blick, dass die Beitragspflicht für die weitere Tätigkeit je nach Verlauf des weiteren Berufslebens des versicherungsfreien Beschäftigten durchaus später noch von Nutzen sein kann. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 31 Beschluss vom 05. Dezember 2013 32 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar.