Beschluss
1 S 761/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 7 K 4566/13 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat, nachdem der Einzelrichter diesem das Verfahren übertragen hat, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob in einem Eilrechtsschutzverfahren, dessen Gegenstand eine einheitliche, eine Familie betreffende Umsetzungsverfügung ist, unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen der hälftige Auffangstreitwert festzusetzen ist, oder ob dieser Wert je Person anzusetzen und die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. 2 Die statthafte Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 17.500.-- EUR begehrt, ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten. 3 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.10.2013, mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das bestehende Nutzungsverhältnis in der Unterkunft ... Str. ... zum 14.11.2013 beendet, den Antragstellern eine neue Unterkunft zugewiesen und die Zwangsräumung ab dem 15.11.2013 angedroht wurde, als Streitwert den hälftigen Auffangwert festgesetzt. 4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. 5 Nichts anderes folgt daraus, dass die Verfügung sieben Antragsteller, nämlich eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, betrifft. Dies führt vorliegend nicht dazu, dass für jeden einzelnen Antragsteller der hälftige Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senatsbeschl. vom 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar bilden die Antragsteller keine Rechtsgemeinschaft im Sinn des § 59 ZPO (vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 64 Rn. 27), doch kann über ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nur einheitlich entschieden werden, weil Gegenstand des Verfahrens ihre gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft ist. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für die Obdachloseneinweisung unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen die Festsetzung des Auffangwertes empfiehlt (anders etwa Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs: Auffangwert pro Person oder Nr. 45.2 des Streitwertkatalogs: Auffangwert je Kläger). Soweit der Senat in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.10.2010 - 1 S 2124/10 - n.v.), hält er daran nicht mehr fest. 6 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).