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Beschluss

8 S 1235/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 - 11 K 2344/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000.-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Schriftsatz der Ehefrau des Antragstellers vom 18.08.2014 gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zu warten, weil diese im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht postulationsfähig ist (dazu näher unten). 2 1. Die Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 11.06.2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. 3 1.1. Allerdings hat die Ehefrau des Antragstellers als dessen Bevollmächtigte am 25.06.2014 nicht wirksam Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Ehefrau konnte den Antragsteller jedoch nicht wirksam vertreten. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Postulationsfähig sind dabei - vom hier nicht relevanten Sonderfall des § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO abgesehen - nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zu diesem Personenkreis gehört die Ehefrau des Antragstellers nicht. Wie sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergibt, gilt der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, hier also für die Einlegung der Beschwerde, die noch beim Verwaltungsgericht erfolgte, aber sich bereits auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezog (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, Rn. 27 zu § 67). 4 1.2. Die Beschwerdefrist wurde jedoch durch die am 11.07.2014 beim erkennenden Gerichtshof (vgl. zu dieser Möglichkeit § 147 Abs. 2 VwGO) durch einen Rechtsanwalt erneut eingelegte Beschwerde gewahrt. Es kommt nicht die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Anwendung, sondern die Frist von einem Jahr seit Zustellung aus § 58 Abs. 2 VwGO, denn die dem streitigen verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Sie enthält den Hinweis, vor dem Verwaltungsgerichtshof müsse sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser gehört nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO zwar nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung. Ob er darin gleichwohl enthalten sein muss, mag offenbleiben (bejahend Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58 und Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl., 2014, Rn. 62 zu § 58, jeweils mit zahlreichen Nachweisen pro und kontra). Denn ist der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung enthalten, muss er inhaltlich richtig sein. In der des streitigen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses heißt es, als Bevollmächtigte seien „Rechtsanwälte oder andere in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen zugelassen“. Das ist aber nicht richtig. Wie sich aus § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähig. Die in § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Personen sind dagegen - von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall aus § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO abgesehen - nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Dieser Fehler kann dazu führen, dass der Beschwerdeführer einen nicht postulationsfähigen Vertreter bestellt und deshalb versäumt, die Beschwerde innerhalb der Frist aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsberechtigten Bevollmächtigten einlegen zu lassen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.02.2000 - 11 B 52.99 - NJ 2000, 385 und Beschluss vom 14.02.2000 - 7 B 200.99 -, - 7 PKH 71.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77). 5 Hat der Antragsteller die Beschwerde aber fristgerecht eingelegt, so erübrigt sich eine Entscheidung über den von ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag. 6 1.3. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Der Antragsteller hat sie mit der erneuten Einlegung am 11.07.2014 durch den als Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt und damit - ungeachtet der unrichtigen Rechtmittelbelehrung - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Außerdem hat er einen bestimmten Antrag gestellt und sich - jedenfalls hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Entscheidungsmaßstabs - unter Darlegung der Gründe für eine Abänderung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 7 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 8 Mit dem streitigen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück Flst-Nr. 1582/1, B.-Straße 19, anzuordnen. 9 Die vom Antragsteller, dem Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks, B.-Straße 21, dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB statthaften und auch sonst zulässigen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.10.2013 als unbegründet abzulehnen, nicht durchgreifend in Frage (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384). Auch der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse und das der Beigeladenen an der sofortigen Realisierung des genehmigten Bauvorhabens das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegen. 10 2.1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 04.10.2013 eingelegte Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße ungeachtet der erteilten Befreiungen nicht gegen den Antragsteller schützende baurechtliche Normen. 11 2.2. Dagegen wendet der Antragsteller ein, über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, denn andernfalls werde das genehmigte Mehrfamilienhaus vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebaut und bezogen. So würden später nicht wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Ohnehin sei die Beigeladene nur eingeschränkt schutzwürdig, weil die Baugenehmigung nicht im Rahmen der geltenden Bauvorschriften erteilt worden sei, sondern nur aufgrund von Befreiungen (dazu noch näher unten) habe erteilt werden können. Dem ist nicht zuzustimmen. 12 Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, Rn. 158 zu § 80). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier (§ 212a BauGB) - in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Die Anordnung der aufschiebende Wirkung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen kommt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Interessenabwägung nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wenigstens offen sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11.08.2014 - 8 S 369/14 - und Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rn. 1068 ff). Dass die Antragsgegnerin die streitige Baugenehmigung unter Befreiung von bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ebenso kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin seinen - bis dahin auch nicht begründeten - Widerspruch erst am 07.04.2014 und damit nach Ablauf der Frist aus § 75 Satz 2 VwGO an das Regierungspräsidium weitergeleitet hat. 13 2.3. Aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen ergibt sich aber nicht, dass er in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird oder die Erfolgsaussichten auch nur offen sind. 14 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße zwar gegen die Festsetzungen des Ortsbauplans „Kreuz-Bild“ aus dem Jahr 1960, da es hinter die vordere Baulinie zurücktrete und die hinter Baugrenze geringfügig überschreite. Der Antragsteller werde dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt, denn anders als parallel zur Grenze seines Grundstücks verlaufende Baugrenzen, dienten die vorderen und hinteren Baugrenzen bzw. -linien nicht seinem Schutz, sondern nur dazu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt sich der Antragsteller mit dieser Argumentation (keine nachbarschützende Wirkung) nicht auseinander. Auch seine Rüge, der Freisitz werde hinter der Baugrenze genehmigt, geht schon deshalb ins Leere. 15 Stattdessen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die Würdigung nachbarlicher Interessen bei der hier nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiung von der vorderen Baulinie bzw. der hinteren Baugrenze. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben. Zwar entfaltet § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in den Grenzen des Rücksichtnahmegebots drittschützende Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2009 - 8 S 1903/09 - VBlBW 2010, 118). Der Antragsgegner legt jedoch nicht dar, weshalb das genehmigte Bauvorhaben wegen der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiung ihm gegenüber rücksichtslos sein soll. Seine Ausführungen, das Bauvorhaben füge sich schon nach dem „Kubus“ nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, außerdem ergebe sich „aus dem Lageplan“, dass das Verwaltungsgericht seine nachbarlichen Interessen verkannt habe, sind dafür jedenfalls nicht ausreichend, zumal der „Kubus“ des Hauses des Antragstellers deutlich größer ist als der des genehmigten. 16 2.4. Mit seinem Vortrag, „die Erweiterung des Baufensters von 11 m auf 12,50 m sowie die Befreiung von der Dachaufbautensatzung“ führten dazu, dass das Volumen des Bauvorhabens das ohne die Befreiungen zulässige Maß um ca. 20% überschreite, legt der Antragsteller ebenfalls keinen Rücksichtnahmeverstoß dar. 17 2.4.1. Er verkennt, dass die Baulinien und -grenzen der Lokalisierung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück (vgl. Schilder in Bönker/Bischopink, BauNVO, Kommentar, 1. Aufl., 2014, Rn. 9 zu § 23) dienen, aber anders als etwa die Grundflächenzahl in § 19 BauNVO nicht der Regelung des Maßes der baulichen Nutzung, um das es dem Antragsteller mit seinem Argument geht. Dementsprechend muss die Gemeinde über beide Festsetzungen auch jeweils eine gesonderte Abwägungsentscheidung treffen. 18 2.4.2. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen - wohl gestützt auf § 56 Abs. 5 LBO - eine Befreiung von Nr. 4 der Satzung über die Zulässigkeit von Dachaufbauten für die Bebauungsplangebiete „Jesinger“ und „Kreuz-Bild“ vom 01.02.2005 (Dachaufbautensatzung) erteilt hat. Nach dieser Bestimmung dürfen Dachaufbauten maximal eine Breite von 4 m und pro Dachseite maximal eine Gesamtbreite von 50% der Gebäudelänge haben. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen aber die Errichtung eines straßenseitigen Dachaufbaus mit einer Breite von 7,20 m und eines mit einer Breite von 8 m auf der rückwärtigen Dachseite genehmigt. Auch hier beachtet der Antragsteller indessen nicht, dass die Dachaufbautensatzung nicht der Regelung des Maßes der baulichen Nutzung dient, sondern die Antragsgegnerin damit entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO baugestalterische Absichten verfolgt. 19 2.5. Der Antragsteller legt weiter nicht dar, wieso er durch die Genehmigung von sieben Wohnungen in seinen Rechten verletzt werden soll. Eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Höchstzahl der zulässigen Wohnungen (vgl. dazu etwa § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) gibt es hier nicht. Auch sind im Anwesen des Antragstellers in der B.-Straße 21 ebenfalls sieben Wohnungen genehmigt worden. Soweit der Antragsteller rügt, für ein Haus mit 7 Wohnungen bestehe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt kein Bedarf und der Beigeladenen gehe es um reine Gewinnmaximierung, verkennt er, dass diese Gesichtspunkte im baugenehmigungsrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). 20 2.6. Einen Rücksichtnahmeverstoß unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument verneint, dass die in § 5 LBO geforderten Abstandsflächen eingehalten würden. Dem hält der Antragsteller entgegen, das „erhebliche Maß der Bebauung“ führe dazu, dass sein Grundstück eine „enorme Einbuße an Zufuhr von Licht, insbesondere von Abendsonne, und Luft durch die im befreiten Bereich durchgeführte Bebauung erleiden“ werde. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt er sich damit nicht auseinander, sondern hält nur dessen Entscheidung seine eigene abweichende Wertung entgegen. 21 Allerdings rügt der Antragsteller auch, der seitliche Grenzabstand von 2,5 m werde nicht überall eingehalten. Das ist zutreffend. Die östliche Außenwand des 5 m langen Vorbaus gegenüber der Grenze zum Grundstück des Antragstellers hält von dieser tatsächlich nur einen Abstand von 2 m ein. Gleichwohl hat der Antragsteller damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften des § 5 LBO seien beachtet worden, nicht in Frage gestellt. Denn gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben Vorbauten wie u.a. Wände und Erker bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Auf diese Regelung geht der Antragsteller nicht ein, er legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht sie bei seiner Feststellung, § 5 LBO sei beachtet worden, unzutreffend angewendet hätte. 22 2.7. Der Antragsteller macht außerdem geltend, der Freisitz im hinteren Teil des Grundstücks sei mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für ihn verbunden. Er beschränkt sich insoweit auf eine pauschale Behauptung, legt aber wiederum nicht dar, warum diese für ihn unzumutbar sein sollen. 23 2.8. Soweit der Antragsteller vorträgt, die von ihm im Einzelnen genannten, vom Verwaltungsgericht auf S. 3 und 4 seines Beschlusses zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats passten nicht auf den vorliegenden Fall, führt er nicht aus, inwiefern dies dazu geführt haben soll, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu seinen Ungunsten falsch ist. Dem Darlegungsgebot genügt er auch insoweit nicht. 24 Auch seine Rüge, unter Verstoß gegen § 9 LBO werde ein zu großer Teil des Nachbargrundstücks versiegelt, ist nicht substantiiert. Auch dient diese Norm in erster Linie baugestalterischen und bausozialen Gesichtspunkten und ist daher nicht nachbarschützend (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO für Bad.-Württ., Komm., 6. Aufl., 2011, Rn. 1 zu § 9). 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene das Verfahren in keiner Weise gefördert und keinen eigenen mit einem Kostenrisiko verbundenen Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 26 4. Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts von Amts wegen folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 27 Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgesehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen (vgl. dazu auch ausführlich Senatsbeschluss vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -). Von einer Reduzierung dieses Betrags für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzusehen, weil es die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).