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Urteil

7 S 820/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz in Höhe von EUR 600,-- erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, der 2008 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen hatte, wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan Bad Buchau-Kappel (L 275), den er in verschiedenerlei Hinsicht geändert haben will. 2 Er ist unter der Ordnungs-Nr. 183, der Beigeladene unter der Ordnungs-Nr. 168 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Bad Buchau-Kappel (L 275) im Landkreis Biberach, das am 14.12.1998 mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung als Unternehmensflurbereinigung mit einer Fläche von 507 ha angeordnet worden war. Für das am 12.10.1999 unanfechtbar planfestgestellte Unternehmen „Bau der Umgehung von Bad Buchau im Zuge der L 275“ (Riedlingen - Bad Schussenried)“ müssen in großem Umfang ländliche Grundstücke in Anspruch genommen werden. Dabei soll der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden, Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, sollen vermieden werden. Mit einer agrarstrukturellen Verbesserung in den nicht unmittelbar von der Zerschneidung betroffenen Gewannen soll ein betriebswirtschaftlicher Ausgleich für den unvermeidlichen Flächenverlust geschaffen werden. 3 Der Kläger brachte insgesamt 80 Flurstücke mit zusammen 29,984 ha (= 1.469,07 Werteinheiten - WE -) ins Verfahren ein. Nach Abzug von 3,4 % des Einlagewertes für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen, der auf Antrag jedoch von der Stadt Bad Buchau in Geld entschädigt wird (EUR 155,--/WE), ergab sich für den Kläger - unter Berücksichtigung einer Abzugsbefreiung bei 57,59 WE - ein Abfindungsanspruch von 1.421,03 WE. Dieser erhöhte sich aufgrund einer mit der Stadt Bad Buchau am 21.12.1999 getroffenen „Abfindungsvereinbarung“, der zufolge einzelne Einlageflächen getauscht und die Abfindungsansprüche nach den jeweiligen Tauschflächen ermittelt werden sollten, um 102,96 WE. Aufgrund eingetragener Leitungsdienstbarkeiten und einer Wertkorrektur für Leitungsmasten verringerte sich der Abfindungsanspruch allerdings wieder auf 1.512,26 WE. 4 Für das Unternehmen selbst sind aufgrund anderweitigen Landerwerbs keine Flächen aufzubringen. 5 Durch unanfechtbar gewordenen Beschluss vom 22.10.2001 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. 6 Am 24.10.2005 wurde mit Wirkung vom 21.11.2005 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet. 7 Nach dem vom Landratsamt Biberach aufgestellten Flurbereinigungsplan vom 26.06.2007 erhielt der Kläger insgesamt 12 Flurstücke mit 32,6387 ha = 1.549,56 WE als Abfindung ausgewiesen. 25,70 WE wurden ihm zum Ausgleich dauernder Nachteile wie Leitungsmasten, Missform, schräger Anschnitt oder fehlende Treppmöglichkeit unentgeltlich überlassen. Zum Ausgleich für die Neubegründung verschiedener Leitungsdienstbarkeiten wurden ihm weitere 12,50 WE gewährt, darunter 0,03 WE zum Ausgleich von Rundungsdifferenzen. Die verbleibende Minderausweisung von 0,90 WE wurde aufgrund eines Kapitalisierungsfaktors von EUR 225,--/WE in Geld ausgeglichen (EUR 202,50). Für einen bereits ausgebauten und im Zuge der Neuordnung in öffentliches Eigentum überführten Privatweg erhielt der Kläger eine Geldabfindung von EUR 3.200,--. Weitere EUR 372,-- erhielt er vom Unternehmensträger für entgangene Zahlungsansprüche. 8 Im Anhörungstermin am 23.07.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Bei der Einzelaufnahme seines Widerspruchs am 26.07.2007 brachte er 68 Einzelpunkte vor. Mit Schreiben vom 26.08.2007 brachte er noch weitere 18 Einzelpunkte vor, die von der unteren Flurbereinigungsbehörde jedoch nicht mehr zugelassen wurden. 9 Im Zuge der Widerspruchsverhandlungen vom 31.01.2008, 18.05., 04.06., 12.06., 30.06., 03.08.2009 und 27.01.2010 nahm der Kläger nach verschiedenen Teilregelungen seinen Widerspruch hinsichtlich 41 im Anhörungstermin vorgebrachter Einzelpunkte zurück; 27 Einzelpunkte hielt er aufrecht. 10 Nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans erwarb der Kläger außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens vier weitere Grundstücke (Alt-Flst. Nrn. 2803, 3053 u. 3218 der Gemarkung Bad Buchau sowie das Alt-Flst. Nr. 336 der Gemarkung Kappel). Für diese erhielt er als Abfindung die Neuflurstücke Nrn. 4061 und 4062 auf Gemarkung Bad Buchau und das Neuflurstück Nr. 3180 auf Gemarkung Kappel. 11 Mit dem Plannachtrag 1 vom 10.02.2010 wurden die zwischenzeitlich eingetretenen Eigentumsänderungen sowie die vereinbarten Widerspruchsregelungen in den Flurbereinigungsplan übernommen. Die Einlage des Klägers umfasste nunmehr 84 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 34,3346 ha und einem Abfindungsanspruch von 1.829,43 WE. Dem stehen nunmehr 16 Abfindungsflurstücke mit zusammen 37,8822 ha bzw. 1.941,71 WE gegenüber. Davon erhielt der Kläger ohne Anrechnung 55,61 WE zum Ausgleich dauernder Nachteile (12,60 WE für Leitungsmasten und 43,01 WE für Missformen, Schräganschnitte und fehlende Treppmöglichkeit) und weitere 12,87 WE für neubegründete Leitungsdienstbarkeiten. 44,77 WE wurden ihm gegen Bezahlung des kapitalisierten Bodenwertes von EUR 10.073,25 als Aufstockung überlassen. Damit verblieb - unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen (0,07 WE) - wiederum eine Minderausweisung in Höhe von 0,90 WE. Über die bereits festgesetzten Geldausgleichsbeträge hinaus wurden ihm Entschädigungen für abgegebene Bäume (EUR 400,--) und Umwege während des Baus der Umgehungsstraße (EUR 6.021,53) gewährt. 12 Nach Vorlage des Widerspruchs forderte das Landesamt den Kläger mit Schreiben vom 21.04.2010 auf, eine nach Grundstücken geordnete und entsprechend der betrieblichen Bedeutung mit einer Gewichtung versehene Liste der noch offenen Widerspruchspunkte vorzulegen und diese nach Möglichkeit weiter einzugrenzen. 13 Mit Schreiben vom 28.05.2010 legte der Kläger daraufhin eine nach Flurstücken geordnete „Liste der Widerspruchsziffern" (9 Seiten) vor und fasste die wesentlichen Punkte seines Widerspruchsvorbringens, soweit noch streitgegenständlich, unter „Nachteile seiner Landabfindung“ zusammen. 14 Im Rahmen der Widerspruchsverhandlung am 06./07.10.2010 wurden die Einlage- und Abfindungsgrundstücke besichtigt. Neben einer teilweisen Änderung der Landabfindung durch Aufhebung bzw. Verkleinerung der Abfindungsflurstücke Nrn. 3948 u. 3179 unter ersatzweiser Abfindung an anderer Stelle (südliche Teilfläche des Neuflurstückes Nr. 3985), wurde dem Kläger ein Land-/Wertausgleich für die Erosionsproblematik im Abfindungsflurstück Nr. 3199 und die vermehrte Abfindung in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes angeboten. Darüber hinaus wurde ihm in Aussicht gestellt, die Neubegründung von Dienstbarkeiten für einzelne Leitungen aufzuheben. Der Kläger hielt seinen Widerspruch jedoch mit der Begründung aufrecht, dass zunächst bei der ihm wichtigsten Frage einer Neuausweisung des Wegeflurstücks Nr. 3915 eine Lösung gefunden werden müsse. Eine solche setze voraus, dass der Weg in seine alte Lage (Altflurstück Nr. 1572) zurückverlegt werde. 15 Nachdem dem Kläger unter dem 11.01.2011 darüber hinaus angeboten worden war, die südliche Grenze des Wegs Flst. Nr. 3915 etwas nach Norden zu verschieben, hielt sein Vater dem entgegen, dass der neu ausgewiesene Weg unwirtschaftlich bzw. überflüssig sei. Zudem greife er unzulässig in ihre Hoffläche ein. Der Kläger selbst lehnte die ihm unterbreiteten Regelungsvorschläge weitgehend ab. Auch eine weitere Verhandlung am 02.08.2011 führte zu keinem Ergebnis. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 änderte das Landesamt den Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers teilweise ab: Für den beim Abfindungsflurstück Flst. Nr. 3948 verbleibenden Formnachteil wurden ihm weitere 7,9 WE (1.2) und für die formbedingt erschwerte Bewirtschaftung einer Teilfläche von ca. 24 a beim Abfindungsflurstück Nr. 3179 (östlich des dort vorhandenen Raines) 3 WE (1.3) als Wertausgleich gewährt. Weitere 5 WE wurden ihm zum Ausgleich vermehrter Abfindung in (mäßiger) Hanglage ohne Anrechnung auf den Abfindungsanspruch (unentgeltlich) überlassen (1.4). Da sich infolge dieser und weiterer vom Kläger nicht angegriffener Teilregelungen (1.5, 1.6) der Gesamtwert der Abfindung verringerte, wurde der noch offene Abfindungsanspruch mit der gewährten Aufstockung verrechnet, sodass diese statt 44,77 WE nur mehr 30,25 WE betrug und sich der dafür zu leistende Geldausgleich von EUR 10.073,25 auf EUR 6.806,25 verringerte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei im Stande des Widerspruchsbescheids nunmehr sowohl wertmäßig als auch betriebswirtschaftlich gleichwertig abgefunden. 17 Durch die Ausweisung und Abgrenzung des Wegeflurstücks Nr. 3915 werde zwar die dortige Einlagefläche des Klägers um 244 m 2 verkleinert. Jedoch sei die zusammenhängende Fläche um seine Hofstelle von 14,8265 ha auf 17,7569 ha erweitert worden. Auch sei mit der Änderung der Flurstücksgrenzen mehreren Überbauungen - sowohl des Klägers (beim Mutterkuhstall) als auch des Beigeladenen (beim Fahrsilo) - Rechnung getragen worden. Beide hätten infolge der Bildung und Ausweisung eigenständiger Gewässerflurstücke (Nrn. 3917 und 3919) Fläche verloren. Anders als beim Kläger sei beim Beigeladenen ein Flächenausgleich bzw. eine Flächenmehrung angrenzend an die Hofstelle nicht möglich gewesen. Außer der Herstellung von Rechtssicherheit habe mit der Neuabgrenzung des Wegegrundstücks dem Beigeladenen wenigstens ein kleiner Teil seines Flächenverlusts ausgeglichen werden können. Auch habe sowohl die Teilaussiedlung des Beigeladenen als auch die benachbarte Fläche des Klägers zweckmäßig erschlossen werden können. Der beim Kläger eintretende Nachteil sei durch die großzügige Flächenmehrung im Umfeld seiner Hofstelle und die Beseitigung von Überbauungen ausgeglichen. Bei der Abwägung der Teilnehmerinteressen sei die untere Flurbereinigungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise von der Annahme ausgegangen, dass der Beigeladene den Feldweg im Zuge der 2002 errichteten Fahrsilos unbeabsichtigt überbaut habe. Denn die seinerzeit in der Örtlichkeit erkennbare, bereits vor Anordnung der Flurbereinigung bestehende und durch die Beteiligten genutzte (gekieste) Wegeanlage sei, ohne dass dies den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde bewusst gewesen sei, eine Wegbreite südlich des bisherigen Wegeflurstücks Nr. 1572 verlaufen. Da sie zur Erschließung neuer Grundstücke geeignet erschienen sei, habe sie unverändert beibehalten werden sollen. Dem entsprechend sei der Weg in der Wege- und Gewässerkarte zunächst als bereits bestehender und unverändert beizubehaltender Schotter-/Kiesweg dargestellt worden. Die als Weg in Anspruch genommene Einlagefläche sei nach ihrer tatsächlichen Nutzung zum Stichtag der Wertgleichheit kein vor Veränderung geschützter Hofraum i.S. des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gewesen. Die an die vorhandene Wegeanlage angrenzenden Flächen seien seinerzeit auch nicht baulich genutzt worden. Geschützt seien indes regelmäßig nur die Anlage selbst und die für ihre Funktion unentbehrlichen Nebenflächen. Nicht geschützt seien demgegenüber Flächen, die zum Stichtag nicht für die eigentliche Anlage nötig gewesen seien. § 45 FlurbG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Neuordnungsauftrag werde nur bei einem besonders schwerwiegenden, nicht in zumutbarer Weise ausgleichbaren Eingriff eingeschränkt, der zu einer Eigentumsgefährdung zu führen geeignet sei. Einen solchen Schutz genieße die Fläche nicht, da sie nicht in räumlichem Zusammenhang mit den dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehe. Die Funktion des bisherigen Weges als (rückwärtige) Zu- und Abfahrt bleibe erhalten. Da der neu ausgewiesene Weg gegenüber dem vormaligen - ca. 90 m langen - Weg fast 20 m kürzer sei, sei er auch vom bestehenden Mutterkuhstall weiter entfernt. So wiesen die beiden westlichen Grenzpunkte des neuen Wegegrundstücks zur nordöstlichen Ecke der Grundriss-Projektion des Stallvordachs einen Abstand von jeweils mehr als 10 m auf. Dies sei für den Kläger vorteilhaft, zumal im Hinblick auf den von ihm nunmehr in direkter Verlängerung des bestehenden Mutterkuhstalles vorgesehenen und am 20.11.2009 genehmigten Neubau eines Bullen- und Färsenmaststalls mit Fressplatz und Futtertisch. Nach dem Lageplan sei der südwestliche Eckpunkt des neuen Wegegrundstücks immer noch 5 m zum Futtertisch nördlich der projektierten Stallerweiterung entfernt. Es würden noch nicht einmal die Gebäudeabstandsflächen berührt. Funktionalität und Betrieb des Stalles würden weder erschwert noch gar gefährdet. Für den Schutzstatus komme es freilich ohnehin nur auf die (tatsächliche) Nutzung an dem Tag an, zu dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam geworden sei, mithin am 21.11.2005. 18 Die getroffene Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Als abwägungserheblicher Belang sei zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen, dass er nach seinem unbewussten Überbau die betriebliche und bauliche Entwicklung seines Neuflurstücks Nr. 3916 an der vorhandenen Wegeanlage ausgerichtet habe. So habe er westlich des Fahrsilos ein aus einem Stallgebäude und einer Maschinenhalle bestehendes Wirtschaftsgebäude errichtet, welches er mit großen Fahrzeugen nur über die bisherige Wegeanlage bei einer Länge von ca. 60 m erreichen könne. Eine Verkürzung auf 10 m führte dagegen zu erheblichen Problemen in der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation (insbesondere beim Heuumschlag). Zwar könne der Hofraum noch mit entsprechenden Transportfahrzeugen erreicht werden, jedoch könne auf der Fläche zwischen dem Gebäude und dem Wassergraben entlang der Schussenrieder Straße nicht rangiert werden. Eine weitere Zu- bzw. Abfahrt werde von der zuständigen Verkehrsbehörde jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen abgelehnt. Insofern hätte der Beigeladene beträchtliche - auch bauliche - Änderungen vorzunehmen. Ein etwaiger Teilabriss der Siloanlage wäre indes kostenmäßig weit schwerwiegender als die Inanspruchnahme des Einlageflurstücks. Soweit der Kläger anlässlich der Widerspruchsverhandlung erstmals behauptet habe, den Kiesweg im Zusammenhang mit der Aussiedlung Ende der 70er Jahre bewusst als Privatweg für den Schwerlastverkehr unmittelbar neben dem bestehenden Katasterweg angelegt zu haben, überzeuge dies nicht. Denn der Beigeladene habe erklärt, den Kiesweg in der sicheren Annahme mitbenutzt zu haben, dass es sich um den ausgewiesenen Feldweg gehandelt habe; ein anderer Weg sei in der Örtlichkeit auch nicht erkennbar gewesen. Insofern spreche viel dafür, dass der Kläger - möglicherweise in seiner Eigenschaft als für die Wegeunterhaltung zuständiger Bauhofmitarbeiter (F...) - den bestehenden Feldweg Flst. Nr. 1572 habe befestigen und verbessern wollen und dabei irrtümlich eigene Grundstücksfläche in Anspruch genommen habe. Entscheidend sei freilich allein, dass es sich um keine geschützte Hoffläche gehandelt habe und die Wertgleichheit der Gesamtabfindung des Klägers unberührt bleibe. 19 Da bei Aufstellung des Wege- und Gewässerplans nicht bekannt gewesen sei, dass der (physisch) vorhandene Weg und das Wegeflurstück nicht deckungsgleich seien, sei der Weg Nr. 72 in der am 09.12.2002 genehmigten Wege- und Gewässerkarte zunächst mit schwarzer Farbe dargestellt worden. Erst im Zuge der Vermessungsarbeiten seien die Abweichungen erkannt und der Weg entsprechend neu abgemarkt worden. Da nur zwei Drittel des neu ausgewiesenen Wegs mit Kies befestigt gewesen seien, sei der Wege- und Gewässerplan zum Zwecke des weiteren Ausbaus entsprechend geändert worden (Nachtrag 2 zum Wege- und Gewässerplan vom 11.05.2007 mit Anlagen 1 u. 2). 20 Soweit sich der Kläger gegen die Ausweisung des (beschränkt-öffentlichen) Wegs Flst. Nr. 3930 wende, dessen südlicher, ca. 70 m langer Abschnitt Teil eines von ihm angelegten weiter reichenden Privatwegs gewesen sei, könne seinem Anliegen ebenso wenig entsprochen werden. Denn auch hier handle es sich um keine geschützte Hof- oder Gebäudefläche. Das vom Kläger angeführte Schweinestallgebäude weise einen Abstand von 150 m zur eigentlichen Hofstelle auf. Auch der Fortbestand des Mastschweinestalles mit daran anschließenden Rundsilos und Güllegrube sei durch die Ausweisung des Wegs und den damit verbundenen Wegfall des Privatweges nicht gefährdet. Dass der Stallbetrieb Beeinträchtigungen oder Erschwernisse erfahren könnte, sei ebenso wenig zu erkennen. Denn die wegemäßige Erschließung des Mastschweinestalles bzw. des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 3931 sei weiterhin gewährleistet. So könne der Kläger den Weg wie bisher nutzen; lediglich als Lager- oder Abstellfläche stehe er ihm nicht mehr zur Verfügung. Unter Erschließungsgesichtspunkten ändere sich nichts. Der Bewirtschaftungsraum um den bestehenden Mastschweinestall werde nicht eingeschränkt, zumal er mit dem Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3931 Erweiterungsflächen östlich (und westlich) des Stalles erhalten habe. Eine (wesentliche) bauliche Erweiterung des bestehenden Mastschweinestalls, die nunmehr erschwert sein könnte, liege schon deshalb fern, weil dem Kläger bereits die Genehmigung für die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 2.000 Einheiten auf dem ihm neu zugewiesenen Flurstück Nr. 3198 der Gemarkung Kappel in Aussicht gestellt worden sei. 21 Das Wegeflurstück Nr. 3930 erschließe zudem auch die Neuflurstücke Nrn. 3927, 3928 und 3929 dreier anderer Teilnehmer. Die vom Kläger demgegenüber vorgeschlagene südliche Erschließung der Flurstücke Nrn. 3927 und 3928 hätte für die Betroffenen im Hinblick auf die darauf errichteten, zum Wegeflurstück Nr. 3930 ausgerichteten Wirtschaftsgebäude erhebliche, unverhältnismäßige Nachteile. So müssten entweder die Schuppen an den vorgeschlagenen Erschließungsweg nach Süden versetzt oder nicht geringe Teilflächen für eine aufgrund des moorigen Bodens kostenintensive, innere Erschließung verwendet werden. Zu Recht habe die untere Flurbereinigungsbehörde auch den Vorschlag des Klägers nicht weiter verfolgt, die Erschließung der Neuflurstücke Nrn. 3927 und 3928 im Wege einer - zu Lasten seines Abfindungsflurstücks Nr. 3931 zu begründenden - Dienstbarkeit zu bewirken. Denn dies wäre ein „Weniger" gegenüber der Einlagesituation, das die Betroffenen nicht hinzunehmen bräuchten. 22 Soweit der Kläger für seine Einlagegrundstücke Nrn. 1571, 1573, 1575 bis 1584 und 1609 bis 1613 eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug begehre, was zu einem um 2,71 WE erhöhten Abfindungsanspruch führte, sei sein Widerspruch bereits unzulässig. So habe er diesen selbständigen Anspruch nicht rechtzeitig vorgebracht. Auch in der Sache wäre eine (generelle) Befreiung von Hofflurstücken oder Hofraumflächen nicht gerechtfertigt gewesen, zumal § 47 Abs. 3 FlurbG eng auszulegen sei. An einer offensichtlichen und unbilligen Härte fehle es nicht zuletzt deshalb, weil die von ihm als „Hofraumflächen“ bezeichneten Einlageflurstücke von insgesamt 3,3833 ha (= 80 WE) lediglich mit 2,7 WE bzw. ca. 5 % zu seinem Gesamtabzug von annähernd 60 WE (= 3,4 % Landabzug aus rd. 1.800 WE Einlagegesamtwert) beitrügen. Im Übrigen gewähre die Stadt Bad Buchau ohnehin eine Geldentschädigung für den Landabzug. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.1961 könne sich der Kläger nicht berufen, da sich dieses auf landwirtschaftliche Hofstellen in der Ortslage mit dort üblichen höheren Bodenwerten (Verkehrswerten) beziehe. Die Heranziehung zum Landabzug sei aufgrund der erkennbaren Neuordnungsvorteile (Erschließung, Grenzbereinigung) für den Kläger durchaus gerechtfertigt. 23 Was die geltend gemachte Wertminderung durch dauernde, teilweise unternehmensbedingte Nachteile anbelange gelte folgendes: 24 Eine Entschädigung für die Errichtung eines Verkehrssicherheits-Weidezauns auf dem Abfindungsflurstück Nr. 3935 könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Gefahr für den Kraftfahrtverkehr durch weidende Tiere bestehe unabhängig von einer (unmittelbar) angrenzenden Straße. Sowohl auf der Schussenrieder Straße als auch auf der (künftigen) Umgehungsstraße könne es durch ausgebrochene Rinder zu Unfällen kommen. Da diese oft größere Wegstrecken zurücklegten, müsse grundsätzlich jeder Weidezaun das Ausbrechen von Weidetieren wirkungsvoll verhindern können. In Ermangelung einheitlicher Vorschriften über die Ausgestaltung von Weidezäunen enthalte die AID-Broschüre „Sichere Weidezäune“ (Ausgabe Nr. 1120/2010) sach- und fachgerechte Hinweise, die allgemein anerkannt seien. Dabei werde davon ausgegangen, dass das Gefährdungspotenzial im Wesentlichen von der Entfernung der Weiden zu besonderen Gefahrenquellen bestimmt werde. Dabei werde bis zu einer Entfernung von 500 m (Risikobereich 3) dasselbe Gefährdungspotential angenommen. Damit werde letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass ausbrechende Tiere zum Teil erhebliche Wegstrecken zurücklegten. Insofern mache die neue Trassenführung keine andere Ausgestaltung der Weidezäune erforderlich, sodass auch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstünden. 25 Was das Abfindungsflurstück Nr. 3948 anbelange, sei dem Widerspruch insoweit abzuhelfen gewesen, als der bisher gewährte Nachteilsausgleich (für Schräganschnitt und teilweise fehlende Treppmöglichkeit) in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausgereicht habe, um den formbedingten Nachteil auszugleichen, der sich als Folge im Grundstück vereinzelt auftretender Nassstellen ergeben habe. Diese seien darauf zurückzuführen, dass die ehemaligen Grenzgräben infolge ihrer Verfüllung ihre Funktion zur Ableitung überschüssigen Wassers verloren hätten. Die nunmehr auftretende stellenweise und zeitweise Vernässung zwinge dazu, das Grundstück unter Inkaufnahme weitaus kürzerer Schlaglängen und entsprechend häufiger Wendevorgänge nicht mehr längs, sondern quer zu bewirtschaften. Da bei entsprechender Witterung jedoch auch eine rationellere Bewirtschaftung möglich sei, erscheine es sachgerecht, den nach Nr. 5.1 der ergänzenden Abfindungsgrundsätze vorgesehenen Missform-Ausgleich um 1/3 auf 11 WE (= Abschlag von ca. 22 %) herabzusetzen. Der bereits gewährte Ausgleich von 3,10 WE sei damit um 7,9 WE zu erhöhen gewesen (Nr. 1.2). 26 Ein Ausgleich für die angeblich unzumutbar gewordenen Beweidung des Abfindungsflurstücks (Nr. 3948) komme demgegenüber nicht in Betracht, da jedenfalls in der Gesamtbilanz gegenüber der Einlagesituation keine Erschwernis festzustellen sei. Da seine dortige Einlagefläche schon aufgrund der Anspruchstauschvereinbarung vom 21.12.1999 keinen Zusammenhang mit seiner Einlage nördlich der Umgehung (L 275) aufgewiesen habe, sei die angebliche Durchschneidung schon dadurch kompensiert, dass der Kläger im Bereich seiner Hofstelle deutlich mehr Fläche (17,8 ha gegenüber bisher 14,8 ha) erhalten habe. Die Zugangsfläche sei jedenfalls als Weide geeignet. 27 Für die formbedingte Bewirtschaftungserschwernis beim Abfindungsflurstück Nr. 3179 sei dem Widerspruch wiederum durch die Gewährung eines Wertausgleichs von 3 WE abzuhelfen gewesen (Nr. 1.3). 28 Was die beanstandete Hanglagenmehrung mit einhergehender Bodenerosion anbelange, sei unklar, worauf die Zahlen des Klägers beruhten. Doch auch dann, wenn diese zugrunde gelegt würden, wäre der darin liegende Nachteil bemessungsmäßig bereits in der unanfechtbar gewordenen Wertermittlung berücksichtigt worden. Ein etwa verbleibender gestalterischer Nachteil wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger ähnlich hängige Flächen schon in der Einlage bewirtschaftet habe (Flst. Nr. 315), jedenfalls wieder ausgeglichen. Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erlange er Vorteile anderer Art (Entfernungsverkürzung und überdurchschnittliche Zusammenlegung), die den (geringen) Nachteil einer vermehrten Abfindung in Hanglage jedenfalls ausglichen. Gleichwohl erhalte der Kläger beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3199 zum Ausgleich der geltend gemachten Erosionsprobleme mit erheblichem Bodenabtrag einen Wertausgleich von 5 WE (= ca. 7,5 a) (vgl. Nr. 1.4), der im Bereich der problematischen Hangfläche die Anlage eines Schutzstreifens ermögliche. 29 Was den beantragten Ersatz der ihm entstandenen Baukosten für selbst geschaffene Wegeanlagen anbelange, habe die untere Flurbereinigungsbehörde bereits entsprechende Abfindungsbeträge von EUR 870,-- bzw. EUR 3.200,-- in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und festgesetzt. 30 Die weiteren, erst nach dem Anhörungstermin vorgebrachten Widerspruchspunkte seien nach § 134 Abs. 1 FlurbG zu beurteilen. Danach werde vermutet, dass der Beteiligte vorbehaltlich der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung mit den nicht oder nicht mehr beanstandeten Festsetzungen einverstanden sei. Insoweit könne er später keine Änderungen mehr verlangen. Die nachträglich vorgebrachten Widerspruchspunkte zum Landabzug und zur vermehrten Abfindung im Wasserschutzgebiet seien allerdings auch weitgehend unbegründet gewesen. 31 Gegen den seinem Bevollmächtigten am 07.04.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.04.2012 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Soweit seinem Widerspruch mit den in den Nrn. 1.1., 1.5, 1.6 und 1.8 verfügten Änderungen des Flurbereinigungsplans abgeholfen worden sei, würden die entsprechenden Punkte nicht mehr weiter verfolgt; gleiches gelte für den gesonderten Widerspruch gegen den Nachtrag 1. Erledigt hätten sich auch die in seinem Schreiben vom 28.05.2010 unter Nrn. 1.2, 1.4 und 5 vorgebrachten Widerspruchspunkte. Im Übrigen halte er seine Einwendungen aufrecht. Hinsichtlich der einzelnen Anträge werde „auf das Verwaltungsverfahren“ verwiesen. Bei einer Ausweisung einer Teilfläche im Süden des Neuflurstücks Nr. 3985 als weitere Ackerlandabfindung mit einem entsprechenden Nettowert von 74,46 WE (= ca. 1,5 ha) ließen sich seine Einwendungen allerdings weitgehend - bis auf diejenige gegen die Neuausweisung des Wegegrundstücks Flst. 3915 - ausräumen. Die Situation an seiner Hofstelle sei unter vielen Gesichtspunkten völlig unbefriedigend. Der „Wegnahme“ von Hofflächen, um im Interesse des Beigeladenen den Weg nach Norden zu verschieben, werde weiterhin entgegengetreten; Hofräume dürften nur in einem hier indes nicht vorliegenden Sonderfall herangezogen werden. Auch der vorgenommene Flächenabzug von 3,4 % sei völlig unüblich. Der Beigeladene, der auf dem Bahndamm in Bad Buchau über eine eigene Hofstelle verfüge, halte den seiner Hofstelle benachbarten Aussiedlungsstandort aufrecht, obwohl dort keine weiteren Bauvorhaben verwirklicht worden seien. Zur Übernahme der Fahrsilos wäre er seinerzeit gegen eine Entschädigung bereit gewesen. 32 Auf das Aufforderungsschreiben des Berichterstatters vom 26.09.2014 hat der Kläger sein Klagevorbringen am 23.10.2014 im Wesentlichen noch wie folgt ergänzt: Der Formnachteil des Abfindungsflurstücks Nr. 3948, welches durch die neue Trasse der L 275 von seinem weiteren Abfindungsflurstück Nr. 3935 abgeteilt bzw. abgeschnitten worden sei, sei auch bei Berücksichtigung des im Widerspruchsbescheid gewährten Ausgleichs von 7,9 WE nicht kompensiert. Zu der freiwilligen Landabgabe sei es auch nur auf Drängen des Kreises und der Stadt gekommen. Hinzukomme, dass in das Grundstück keine Drainagegräben eingebaut worden seien, weshalb das Grundstück laufend vernässe. Ein Ausgleich wäre nach wie vor durch einen Tausch mit dem dem Land zugeteilten Grundstück Flst. Nr. 3985 möglich. Auch der für das Grundstück Flst. Nr. 3179 gewährte Ausgleich von 3 WE sei nicht ausreichend, weil dieses im Wesentlichen ein Hangrundstück sei und auf den hangabwärts gelegenen ca. 10 m gar nicht zu bewirtschaften sei. Durch die unentgeltliche Mehrabfindung von 5 WE sei auch seine vermehrte Abfindung in (mäßiger) Hanglage im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 3191/8, 3198 und 3199 nicht ausgeglichen. Ursprünglich hätte ihm dort ein einheitliches Abfindungsgrundstück zugeteilt werden sollen, wozu es jedoch mit der separaten Zuweisung des Grundstücks Flst. Nr. 3179 nicht gekommen sei. Auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3198, 3199 und 3179 könne es hangbedingt zu Erosionsschäden kommen, die eine Umnutzung als Wiese erforderlich machen könnten. Die Situation im Bereich des Wegegrundstücks Flst. Nr. 3915 werde nach wie vor angegriffen. Nachdem die überbauten Flächen dem Beigeladenen zugeschlagen worden seien, fehle ihm zwischen Stall und Fahrsilo Andienungs- und Verkehrsfläche. Bei „ordnungsgemäßer“ Behandlung wäre die mit dem Schweinestall „niveaugleiche“ Wegefläche, die von ihm auf eigenem Grund hergestellt worden sei, ihm zuzuweisen gewesen, zumal dort auch einmal ein Schweinestall hätte errichtet werden sollen. Hinzukomme, dass die Baurechtsbehörde eine Erschließung von der L 275 (alt) zum Flurstück Nr. 3917 für ausreichend gehalten und der Beigeladene sein (eingezäuntes) Grundstück ohne Benutzung des Weges unmittelbar von der L 275 (alt) angefahren habe. Schließlich seien von ihm für den Bereich des Wegs bereits Einlaufschächte „positioniert“ worden, um dort eine Mistplatte in Kombination mit einem Fahrsilo betreiben zu können. Der Wegfall der Wegefläche werde nicht akzeptiert. Im Hinblick auf den vorhandenen Spurweg entlang der Grundstücke Flst. Nr. 3933 und 3934 hätten die Teilflächen des Wegegrundstücks Flst. Nr. 3930 ihm zugeteilt werden können. Gleiches gelte für den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil dieses Wegegrundstücks. Südlich der L 275 (neu) sei das Baumaterial (inklusive der Rohre) entschädigungslos ausgebaut worden. Soweit sich der Widerspruchsbescheid mit seinen Argumenten aus-einandersetze, bedürften diese - zur Vermeidung einer Präklusion - keiner ausdrücklichen Wiederholung. 33 Der Kläger beantragt zuletzt, 34 den Flurbereinigungsplan des Landratsamts Biberach - Flurneuordnungsamt - vom 26.06.2007 im Stande des Widerspruchsbescheids des Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung vom 30.03.2012 dahin zu ändern, dass ihm - unter entsprechender Abänderung des Wege- und Gewässerplans - seine für die beschränkt öffentlichen Wege Flst. Nrn. 3915 und 3930 in Anspruch genommenen Einlageflächen wieder zugewiesen werden, ihm für dauernde Nachteile bei den Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 sowie für eine Mehrung von Hanglagen ein weiterer Wertausgleich gewährt wird, seine aus den Einlageflurstücken Nrn. 1571, 1573, 1575 - 1584 und 1609 - 1613 bestehenden „Hofraumflächen“ vom Landabzug und einem Kostenbeitrag befreit werden sowie ihm für im Bereich des Neuflurstücks Nr. 3933 (Wassergraben) eingebaute Rohre eine angemessene Geldabfindung gewährt wird. 35 Das beklagte Land beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung hat der Beklagte zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (AS 57). Ergänzend hat das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung noch ausgeführt: Die vom Kläger angesprochene Teilfläche im Gewann „Tannstock“ im Süden des Neuflurstücks Nr. 3985 stehe für eine vergleichsweise Regelung definitiv nicht zur Verfügung. Sie sei bereits am 02.08.2011 nicht mehr angeboten worden, da sie für das Land von besonderem archäologischen Interesse sei (vgl. hierzu Schreiben RP Tübingen - Denkmalpflege - v. 17.02.2011, AS 145). Mit Ausnahme der Liegenschaftsverwaltung, der das Grundstück dann auch zugewiesen worden sei, habe kein Teilnehmer einen entsprechenden Abfindungswunsch geäußert. Dem Kläger stehe unter dem Gesichtspunkt wertgleicher Abfindung auch kein Anspruch auf Zuweisung weiteren Ackerlandes zu. Als die strittigen Flurstücksgrenzen im Mai 2003 vor Ort festgelegt worden seien, habe noch kein Angebot des Klägers vorgelegen, die Fahrsilos des Beigeladenen zu übernehmen. 38 Der Beigeladene hat sich unter dem 20. und 29.10.10.2014 wie folgt geäußert: Ein dem Marktwert des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude entsprechendes Kaufangebot habe ihm der Kläger zu keinem Zeitpunkt unterbreitet. Vor dessen Aussiedlung sei der Zugang zu den im Gewann Häsel liegenden Grundstücken über den Weg Flst. 1572 (alt) erfolgt. Dieser sei ursprünglich bis zum Mövenweg verlaufen. Aufgrund seiner erhöhten Lage sei der Weg ursprünglich ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund seiner Nutzung und des moorigen Untergrunds habe sich der Weg allerdings gesetzt und sei nach längeren Regenfällen häufig nicht mehr durchgehend befahrbar gewesen. Infolgedessen seien sowohl seine sowie die Grundstücke des Klägers nicht mehr an jeder Stelle erreichbar gewesen. Dass der Kläger den Weg angelegt hätte, treffe nicht zu. Den an der westlichen Grenze seines Grundstücks Flst. Nr. 3916 verlaufenden, zur Entwässerung notwendigen Wassergraben habe seinerzeit er und nicht der Kläger angelegt. Dies liege auf der Hand, da dessen Grundstück höher liege, sodass ein Großteil dieses Grundstücks auf sein Grundstück entwässere. Als er im Jahre 2000 die drei Fahrsilos errichtet habe, habe er zwischen diesen und dem parallel verlaufenden Weg einen Abstand von ca. 1,5 m eingehalten. Aufgrund des schon lange vorhandenen Wegs sei er davon ausgegangen, dass dieser an der Grenze verlaufe. Dem Kläger sei er „schon sehr“ entgegen gekommen, da auch sein Grundstück im Zuge der Flurneuordnung verkleinert worden sei. Eine Zufahrt über diesen Weg sei für ihn weiterhin auf der gesamten Länge notwendig, um seine Fahrsilos befüllen und - seit 2004 - seine Heu- bzw. Maschinenhalle anfahren zu können bzw. seine Gebäude im hinteren Grundstücksteil sinnvoll nutzen zu können. Bei der Errichtung der Gebäude sei er davon ausgegangen, den Weg weiterhin nutzen zu können. Dies habe er bei seinen Bauvorhaben auch stets angegeben; der Kläger habe dem nie widersprochen. Vor der Flurneuordnung sei die gemeinsame Nutzung des Wegs kein Thema gewesen. Eine anderweitige Zufahrt sei schließlich nicht möglich, weil sein Grundstück auf drei Seiten mit einem Graben umgeben sei. Die Lage der 2000 errichteten Silos sei so gewählt worden, dass zum Befüllen die obere Zufahrt und zur Ausfahrt die untere Zufahrt habe benutzt werden können; eine Rückfahrt über das übrige Grundstück sei schon damals aufgrund der moorigen Wiesenfläche nicht immer möglich gewesen. 39 Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf die Schriftsätze der Beteiligten. Entscheidungsgründe I. 40 Das Verfahren war insoweit einzustellen, als der Antrag, im Flurbereinigungsplan für eingebaute Rohre eine weitere Geldabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG vorzusehen, zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. 41 Die ansonsten weiterverfolgte, auf eine Abänderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplans (vgl. § 144 FlurbG) gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Sie ist im Wesentlichen auch sonst zulässig. Unzulässig ist sie, soweit für die „Hofraumflächen“ sowohl eine Abzugsbefreiung (vgl. § 47 Abs. 3 FlurbG) als auch eine Beitragsbefreiung (§ 19 Abs. 3 FlurbG) begehrt wird. Denn hierbei handelt es sich um selbständige Ansprüche, die bereits im Anhörungstermin vorzubringen gewesen wären (vgl. § 59 Abs. 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, 9. A. FlurbG 2013, § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22) und unter dem 26.08.2007 auch nicht ausnahmsweise nachgeschoben werden konnten (vgl. Senatsurt. v. 22.01.1974 - VII 874/72 -, RzF 9 zu § 19 Abs. 3 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22). Denn Gründe für eine - bislang auch nicht gewährte - Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist noch für eine offenkundig eintretende „unbillige Härte“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). Soweit der Widerspruch danach wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig ist, ist der Flurbereinigungsplan gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1965 - IV C 78.65 -, BVerwGE 21, 93; Senatsurt. v. 22.01.1974, a.a.O.). Für eine entsprechende Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.01.1982 - 13 A 80 A.1319 -). III. 42 Die ansonsten zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg. 43 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer der Flurneuordnung unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge grundsätzlich mit Land von gleichem Wert abzufinden. Zwar haben die Beteiligten an einem Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 - IV C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -). Allerdings wird auch in einem Unternehmensverfahren versucht, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetretenen Landverlust voll auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -, RdL 1989, 16, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, Beschl. v. 06.01.1987, a.a.O.). Auch darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 9). Dies bedeutet, dass dann, wenn von den Teilnehmern - wie hier - tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten sind. 44 Das Gebot wertgleicher Abfindung erfordert, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung auch unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen grundsätzlich dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - I C 160.57 -, RdL 1959, 221). Bei der Bemessung der Landabfindung sind auch im Unternehmensverfahren die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen (Bemessung der Abfindung; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, RdL 1988, 328). Hinzu kommen dann die Maßgaben des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - I B 127.61 -, RdL 1962, 243 u. Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192). Der Abfindungsanspruch muss sich danach nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken, denn trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.). Maßgebend für die Wertgleichheit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG); dies ist hier der 21.11.2005. 45 1. Anhaltspunkte dafür, dass die B e m e s s u n g der Abfindung des Klägers diesen Voraussetzungen nicht entspräche, liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, auch nicht in Zweifel gezogen. 46 2. Soweit der Kläger die G e s t a l t u n g seiner Abfindung rügt, lässt sich nicht feststellen, dass es aus diesem Grunde an der Gleichwertigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung fehlte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hierbei die in § 44 Abs. 2 2. Hs. FlurbG und § 44 Abs. 4 FlurbG aufgeführten Umstände zum Nachteil des Klägers unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten. Insofern liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Flurbereinigungsbehörden nicht in zweckmäßiger Weise von ihrem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht hätten (vgl. § 146 Nr. 2 FlurbG). 47 Einen Anspruch darauf, dass ihm die Einlageflurstücke Nr. 1573 und Nrn. 1609 - 1613 in den Gewannen Häsel und Henau-Allmanden (weitgehend) unverändert, nämlich ohne die beanstandete Abmarkung von Teilflächen für die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 3915 und 3930 wieder zugeteilt werden, hatte der Kläger nicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung standen insoweit schon keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierten „Hof- oder Gebäudeflächen“ in Rede. Es verblieb daher bei dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - oder mit Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften - vor allem nicht mit unveränderten Einlageflurstücken - abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - IV B 69.65 -, RzF 25 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 05.06.1961 - C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG). 48 Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile , die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und – jedenfalls im Grundsatz - dauernd der Betriebsführung des Hofes zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1963 - I B 151.61 -, RzF - 6 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Beschl. v. 2.8.1967 Buchholz § 45 Nr. 3; 16.9.1975 , RzF 28 zu § 28 FlurbG). Hierbei kommt es entscheidend auf die - zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung gegebenen - betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuchmäßige oder katastermäßige Bezeichnung an. 49 Danach fehlt es bei beiden vormals privaten Wegeflächen schon an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Diese bestanden aus den zum Mövenweg hin ausgerichteten, auf Teilen der Einlagegrundstücke Flst. Nrn. 1582, 1581, 1580, 1579, 1578 und 1577 südlich des Wassergrabens Flst. Nr. 1566 und westlich eines weiteren, an der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 1570 des Beigeladenen hergestellten Wassergrabens errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie dem erst zwischen 2003 und 2005 südwestlich davon auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1575, 1576, 1577 und teilweise auf dem Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 errichteten Mutterkuhstall. Als geschützte Hoffläche kann danach bei einer an der konkreten Zweckbestimmung orientierten Betrachtungsweise nur die von diesen Gebäuden eingeschlossene und die sie unmittelbar umgebende Freifläche sowie der Einfahrtbereich zum Mövenweg angesehen werden, nicht jedoch die sich östlich an den Mutterkuhstall anschließende Fläche - einschließlich des dort verlaufenden Wegs - bis zur Schussenrieder Straße (L 275 (alt)). Die private Wegefläche ist auch nicht schon deshalb als Hoffläche i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen, weil sie der Kläger - wie im Übrigen auch der Beigeladene, der sie als vermeintlich öffentlichen Weg nutzte - insbesondere bei Errichtung der Wirtschaftsgebäude als Zufahrt zu seiner Hofstelle genutzt und diese rückwärtige Erschließung inzwischen an Bedeutung gewonnen haben mag. Denn damit ist lediglich die zweckmäßige Erschließung der Hoffläche und nicht deren Umfang angesprochen. Erst recht gelten diese Überlegungen für die vormals private Wegefläche Flst. Nr. 1609 (alt) bzw. das neu ausgewiesene Wegegrundstück Flst. Nr. 3930. Der Umstand, das der Kläger 1989 bzw. 1999 auf den nördlich an dieses angrenzenden Einlagegrundstücken Flst. Nrn. 1611 und 1612 einen Schweinestall errichtet bzw. erweitert hatte, brachte insbesondere noch keine weitere Hoffläche zum Entstehen; denn von der Hofstelle am Mövenweg war die zudem jenseits eines Wassergrabens (Flst. Nr. 3913) gelegene Fläche ca. 150 m entfernt. Dass der Kläger die vormals private Wegefläche als Teil einer umfassenderen privaten Wegeanlage als Verbindungsweg zwischen Hofstelle und Schweinestall genutzt haben mag, vermag daran - wie ausgeführt - nichts zu ändern, da dies wiederum nur die Erschließung betrifft. 50 Danach kann dahinstehen, ob Hofflächen - vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 - 11 C 8.00 - (RzF 40 zu § 45 Abs. 1 FlurbG) - darüber hinaus einen unmittelbaren, zum Stichtag noch aktuellen betriebswirtschaftlichen Nutzen gerade für den landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen müssen, oder ob es - wie bei Hofgrundstücken in der Dorflage - genügte, dass sie noch zum „historisch gewachsenen Bestand“ rechneten, woran es bei den privaten Wegeflächen ersichtlich fehlte. 51 Die in Rede stehenden Teilflächen waren zum insoweit nach § 44 Abs. 1 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt auch keine Gebäudeflächen; darunter sind nur tatsächlich bebaute Flächen außerhalb eines Hofraums zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). Selbst wenn Gebäudeabstandsflächen diesen gleichzustellen wären (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.06.1981 - 13 A 1594/79 -, RzF 30 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 04.02.1987 - 5 B 39.85 -, RzF 34 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 45 Rn. 13 m.w.N), wären auch solche - nach den ohne weiteres nachvollziehbaren und nicht angegriffenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid - durch die neuen Wegeflächen nicht betroffen. Auf bereits bestehende Bauabsichten kam es hierbei nicht an, schon gar nicht auf solche, die zu einem früheren Zeitpunkt (etwa 1983) bestanden haben mögen, in der Folge jedoch wieder aufgegeben wurden. Denn erst am Stichtag geplante Anlagen werden durch § 45 Abs. 1 FlurbG nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1976 - V B 56.74 -, RzF 20 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). 52 Aber auch dann, wenn für die Verlegung des öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 auf das Neuflurstück Nr. 3915 teilweise Hoffläche des Klägers hätte verändert - nicht verlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; anders wohl OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.05.1973 - 3 C 100/72 -, RzF 42 zu § 44 Abs. 2 FlurbG) - werden müssen, käme - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen - der Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nicht zum tragen; denn der Zweck der Flurbereinigung hätte auch eine Veränderung im vorgenommenen Umfang erfordert (vgl. § 45 Abs. 1 FlurbG). Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 FlurbG, wonach der Zweck der Flurbereinigung nicht anders erreicht werden können bzw. unumgänglich sein muss, findet dagegen auf eine bloße Veränderung geschützter Flächen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1988 - 5 C 69.84 -, Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 20). 53 Der Zweck der Flurbereinigung erfordert eine Veränderung dann, wenn die Maßnahme nicht nur durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist, sondern das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks ausnahmsweise hinter dem von der Flurbereinigung angestrebten Zweck zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977 - 5 C 80.74 -, BVerwGE 55, 48; Beschl. v. 19.10.1988 - 5 B 3.87 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 18; Urt. v. 15.12.1988 - 5 C 2.84 -, Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8). Obwohl die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen danach auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010 - 9 B 88.09 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 24 m. N.; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34.84 -, BVerwGE 78, 159), läge hier ein solcher Ausnahmefall vor, was sich bereits aus den hilfsweise angestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid (S. 19 ff.) ergibt. 54 Ungeachtet dessen, dass ein Unternehmensverfahren in Rede steht, durften in diesem zugleich Ziele der Regelflurbereinigung verwirklicht werden und damit auch Maßnahmen i. S. v. §§ 1 und 37 FlurbG getroffen werden; solche dürfen in einem reinen Unternehmensverfahren nur nicht im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110; Senatsurt. v. 15.03.1984 - 7 S 2985/83 -, RzF 25 zu § 4 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1984 - 5 B 107.84 -). Daher dürfen auch einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Wege geschaffen oder - wie hier - verlegt werden (vgl. § 39 Abs. 1 u. 2 FlurbG), was auch einen Eingriff in einen Hofraum rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72). Auch ist es vom Zweck der Flurbereinigung gedeckt, wenn im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden, was typischerweise bei Überbauungen - wie hier - in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1974 - 5 C 37.73 -, BVerwGE 47, 133). 55 Auch eine zu einer Veränderung der Hoffläche führende Verlegung des bisherigen öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 wäre danach vom Zweck der Flurbereinigung ohne weiteres gedeckt gewesen. Darüber hinaus hätte er eine solche auch erfordert, um eine Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 3916 des Beigeladenen zu gewährleisten (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Denn das ursprünglich zur Erschließung vorgesehene Wegegrundstück war aufgrund dessen, dass es im Einmündungsbereich zur L 275 (alt) teilweise in einem Wassergraben verlief und vom Beigeladenen im weiteren Verlauf im Bereich seiner Fahrsilos teilweise überbaut wurde, ohne Zerschlagung seiner betriebswirtschaftlichen Einheit tatsächlich nicht (mehr) zur Erschließung seines ansonsten von Wassergräben umgebenen Grundstücks geeignet. Insofern stand nicht lediglich eine Verbesserung einer weiterhin vorhandenen Erschließung eines (nahezu) unverändert zugewiesenen Einlagegrundstücks oder eine weitere Zuwegung in Rede, die ein Teilnehmer grundsätzlich nicht auf Kosten der Hoffläche eines anderen Teilnehmers verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92; Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), sondern eine nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotene Erschließung. Dafür, dass der Beigeladene das öffentliche Wegegrundstück wissentlich überbaut hätte, was ggf. eine andere Abwägungsentscheidung hätte rechtfertigen können, liegen schließlich keine Hinweise vor, zumal auch der Kläger dies seinerzeit nicht geltend gemacht hatte. Vielmehr spricht alles dafür, dass sowohl der Beigeladene als auch der Kläger - ebenso wie die Flurbereinigungsbehörde - bis zu den Vermessungsarbeiten im Jahre 2003 davon ausgingen, dass die tatsächlich vorhandene Wegeanlage auf dem öffentlichen Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 verlief. Sofern der Kläger von zwei Wegen spricht, ist dies nicht nachvollziehbar, da auf den bei den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildern von 1998, 2003 und 2006 eine weitere, tatsächlich vorhandene Wegeanlage als diejenige, die zu einem überwiegenden Teile auf seinem Einlagegrundstück verläuft, nicht zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund hätte das Interesse des Beigeladenen das gegenläufige Interesse des Klägers an einer unveränderten Wiederzuteilung seiner Hoffläche ohne Weiteres überwogen, zumal für den neuen, zudem um ca. 20 m „gekürzten“ und soweit wie möglich nördlich geführten Weg lediglich eine verhältnismäßig geringe Fläche (von 244 m 2 ) am Rande seines Einlagegrundstücks beansprucht wurde, die schon bisher als Zufahrt zu beiden Hofstellen genutzt wurde. Soweit der Kläger auf den von ihm 2009 errichteten Anbau eines Bullen- und Färsenstalls verweist, der die Anlage einer Mistlege gerade im Bereich des Weges erfordere, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon käme es auf etwaige, erst durch diesen Anbau bedingte Erfordernisse nicht an, da die Frage, ob der Zweck der Flurbereinigung einen Eingriff in die Hoffläche erforderte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zu beurteilen wäre. 56 Eine zumutbare eigenbetriebliche Abhilfe war dem Beigeladenen schließlich nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), da eine eigenbetriebliche Abhilfe den Abbruch zumindest eines Teils seiner Betriebsgebäude voraussetzte. Denn sämtliche Wirtschaftsgebäude waren an dem vermeintlich öffentlichen Weg mit der Folge ausgerichtet worden, dass ihre angemessene Bewirtschaftung jedenfalls eine Benutzung des Wegs auf der nunmehr ausgewiesenen Länge von ca. 70 m erforderte. Dass der Beigeladene den Weg in der Vergangenheit tatsächlich nicht benutzt hätte, ist durch die überzeugenden Einlassungen des Beigeladenen widerlegt, auf den Weg insbesondere zum Abtransport seiner Heuballen angewiesen zu sein und ihn deshalb auch entsprechend genutzt zu haben (vgl. dessen Anhörung v. 13.10.2010 vor dem Landesamt; Aktenvermerk des LRA Biberach v. 26.05.2010 über einen Ortstermin; Sitzungsniederschrift v. 05.11.2014). Abgesehen davon, dass von dem Grundstück aufgrund seines moorigen Untergrunds schon bisher nicht ohne weiteres anderweit abgefahren werden konnte, war dies nach Errichtung des Wirtschaftsgebäudes (Heulager/Maschi-nenhalle) im Jahre 2004/2005 auch deshalb nicht mehr möglich, weil letzteres mit einer Zugmaschine nebst Anhänger nicht, jedenfalls nicht ohne die Gefahr eines Abrutschens umfahren werden könnte, weil der im nordöstlichen Eckbereich zum nördlich verlaufenden Entwässerungsgraben Flst. Nr. 3917 verbleibende Abstand von ca. 4,50 m zur Böschungsoberkante zum Fahren einer Linkskurve nicht ausreicht. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat nach Durchführung eines Augenscheins aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen seiner landwirtschaftlichen Beisitzer; aufgrund eigener Sachkunde bedurfte es daher nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.2010 - 9 B 85.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376). Ob ein entsprechender landwirtschaftlicher Verkehr auch deshalb nicht in Betracht kam, weil ein solcher zunächst eine Befestigung bzw. Auffüllung der Fahrspur mit Kies erforderte, die im Randstreifen eines Gewässers von nicht untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung unzulässig wäre (vgl. § 68b Abs. 2 u. 4 Nr. 3 WG a.F.; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Biberach vom 25.04.2008 zu den Entwässerungsgräben Flst. Nrn. 3906, 3913 und 3933), kann hier dahinstehen. 57 Eine ebenso zweckmäßige Erschließung, die in die benachbarten Grundstücke, insbesondere das Einlagegrundstück weniger eingreifen und auch von der unteren Straßenverkehrsbehörde mitgetragen würde, ist schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich. 58 Inwiefern der Kläger durch die teilweise Verlegung des öffentlichen Weges auf die bisher auf seinem Einlagegrundstück vorhandene private Wegeanlage einen seine wertgleiche Gesamtabfindung in Frage stellenden gestalterischen Nachteil erlitte, ist nicht zu erkennen. Die rückwärtige Zufahrtsmöglichkeit bleibt dem Kläger auch künftig erhalten. Gleiches gilt für die Zufahrt zu seinem Schweinestall. 59 Eine über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehende Abwägungskontrolle konnte der Kläger dabei nicht verlangen. Dass er einen - eine entsprechende ergänzende Abwägungskontrolle auslösenden - „qualifizierten“ Planwunsch angemeldet hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303). 60 Inwiefern die Begründung beschränkt öffentlicher Wege auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3915 und 3930 - abfindungsunabhängig - zu beanstanden wäre (vgl. BVerwG, Urt. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1; Beschl. v. 18.03.1985 - 5 B 75.83 -, RzF - 6 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG; Senatsurt. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -), etwa weil diese nicht i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG erforderlich und zweckmäßig gewesen wären oder bei der Änderung des Wege- und Gewässerplans am 11.05.2007 das Abwägungsgebot zum Nachteil seiner Hofstelle verletzt worden wäre, ist ebenso wenig zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, war zu der nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotenen Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen eine Verlegung des öffentlichen Wegs auf das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3915 erforderlich. Dies galt im Mai 2007 umso mehr im Hinblick auf die vom Beigeladenen inzwischen vorgenommene Erweiterung seines Heulagers. Auch der neubegründete Weg Flst. Nr. 3930 entbehrte nicht deshalb der Rechtfertigung, weil die Grundstücke Flst. Nrn. 3927, 3928 und 3929 bereits über den Weg Flst. Nr. 3933 erschlossen wären. Auf die diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 27) wird Bezug genommen. 61 Soweit der Kläger ungeachtet der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelungen noch weitere Wertausgleiche für dauernde Nachteile, insbesondere bei seinen Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 begehrt, ist nicht zu erkennen, inwiefern solche ungeachtet der im Widerspruchsbescheid gewährten weiteren Ausgleiche noch zur Wertgleichheit seiner Gesamtabfindung erforderlich sein sollten, zumal er erheblich mehr Grünlandflächen im Bereich seiner Hofstelle erhalten hat und bei ihm ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungsgrad von 3,4 : 1 (gegenüber 3 : 2) erreicht wurde (vgl. den Widerspruchsbescheid, S. 12; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 16). Der Kläger übersieht, dass er nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen hat, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - I C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8 m.w.N.). 62 Was die von ihm beanstandete gewisse Hanglagenmehrung anbelangt, übersieht er zudem, dass Hanglagen bereits bei der - inzwischen bestandskräftig gewordenen - Wertermittlung zu berücksichtigen waren, sodass die mit einer Hängigkeit grundsätzlich verbundenen Nachteile - geringere Bodenerträge, höhere Bewirtschaftungskosten und Erosionsgefahr - bereits abgegolten sind. Auch eine Mehrung von Hanglagen gegenüber der Einlage führt daher nicht ohne Weiteres zu einem ausgleichpflichtigen „Mangel“ der Abfindung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1962 - I C 24.61 -, RzF 15 zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dass nach dem Stand des Widerspruchsbescheids gleichwohl ein noch auszugleichender, gestalterischer Mangel verbliebe, etwa weil andere Maschinen als bisher einzusetzen wären, ist nicht ersichtlich, nachdem der Kläger schon bisher entsprechend hängige Grundstücke bewirtschaftet hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals auf ein inzwischen in Kraft getretenes „Erosionsgesetz“ verwiesen hat, aus dem sich Bewirtschaftungseinschränkungen von Hanglagen ergäben, vermag dies schon deshalb keinen weitergehenden Wertausgleich zu rechtfertigen, weil etwaige sich daraus ergebende Vorgaben - gemeint ist möglicherweise die seit 17.05.2014 geltende Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - unstreitig erst nach der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten waren. Insofern kann dahinstehen, ob solche überhaupt geeignet wären, hier auf weitere, noch auszugleichende Bewirtschaftungsnachteile zu führen. 63 Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern eine Weidenutzung der Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. 3935 und 3948 infolge der Umgehungsstraße wesentlich erschwert und nunmehr größere Aufwendungen zur Sicherung der Weiden gegen das Ausbrechen von Tieren erforderlich würden. So war aufgrund der mit der Gemeinde geschlossenen „Tauschvereinbarung“ vom 21.12.1999 bereits die im Bereich der Umgehungsstraße eingelegte Grünlandfläche „unterbrochen“ bzw. „abgetrennt“. Dass gleichwohl ein längerer Weidezaun erforderlich würde, erschließt sich dem Senat nicht. Die Gründe, die seinerzeit zu der Tauschvereinbarung geführt hatten, sind in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Abgesehen davon erhielt der Kläger im Bereich um seine Hofstelle deutlich mehr Fläche. Die zugegangene Fläche von ca. 3 ha eignet sich auch zur Weidenutzung, sodass ein im Hinblick auf die ggf. zu querende Landesstraße verbliebener Gestaltungsmangel jedenfalls ausgeglichen wäre. 64 Inwiefern der Kläger ungeachtet der ihm durch den Widerspruchsbescheid gewährten weiteren 7,9 bzw. 3 WE für verbliebene Bewirtschaftungsnachteile (zeitweise Vernässung beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3948 und Formnachteil beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3179) insgesamt gesehen noch immer nicht wertgleich abgefunden sein sollte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. 65 Nach alldem war die Planklage abzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 147 Abs. 1 und 3 FlurbG. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 68 Beschluss vom 5. November 2014 69 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt. Dies ist der von den Beteiligten übereinstimmend geschätzte Wert der vom Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag noch weiter verfolgten Ansprüche. 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 40 Das Verfahren war insoweit einzustellen, als der Antrag, im Flurbereinigungsplan für eingebaute Rohre eine weitere Geldabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG vorzusehen, zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. 41 Die ansonsten weiterverfolgte, auf eine Abänderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplans (vgl. § 144 FlurbG) gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Sie ist im Wesentlichen auch sonst zulässig. Unzulässig ist sie, soweit für die „Hofraumflächen“ sowohl eine Abzugsbefreiung (vgl. § 47 Abs. 3 FlurbG) als auch eine Beitragsbefreiung (§ 19 Abs. 3 FlurbG) begehrt wird. Denn hierbei handelt es sich um selbständige Ansprüche, die bereits im Anhörungstermin vorzubringen gewesen wären (vgl. § 59 Abs. 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, 9. A. FlurbG 2013, § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22) und unter dem 26.08.2007 auch nicht ausnahmsweise nachgeschoben werden konnten (vgl. Senatsurt. v. 22.01.1974 - VII 874/72 -, RzF 9 zu § 19 Abs. 3 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22). Denn Gründe für eine - bislang auch nicht gewährte - Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist noch für eine offenkundig eintretende „unbillige Härte“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). Soweit der Widerspruch danach wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig ist, ist der Flurbereinigungsplan gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1965 - IV C 78.65 -, BVerwGE 21, 93; Senatsurt. v. 22.01.1974, a.a.O.). Für eine entsprechende Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.01.1982 - 13 A 80 A.1319 -). III. 42 Die ansonsten zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg. 43 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer der Flurneuordnung unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge grundsätzlich mit Land von gleichem Wert abzufinden. Zwar haben die Beteiligten an einem Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 - IV C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -). Allerdings wird auch in einem Unternehmensverfahren versucht, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetretenen Landverlust voll auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -, RdL 1989, 16, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, Beschl. v. 06.01.1987, a.a.O.). Auch darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 9). Dies bedeutet, dass dann, wenn von den Teilnehmern - wie hier - tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten sind. 44 Das Gebot wertgleicher Abfindung erfordert, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung auch unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen grundsätzlich dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - I C 160.57 -, RdL 1959, 221). Bei der Bemessung der Landabfindung sind auch im Unternehmensverfahren die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen (Bemessung der Abfindung; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, RdL 1988, 328). Hinzu kommen dann die Maßgaben des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - I B 127.61 -, RdL 1962, 243 u. Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192). Der Abfindungsanspruch muss sich danach nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken, denn trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.). Maßgebend für die Wertgleichheit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG); dies ist hier der 21.11.2005. 45 1. Anhaltspunkte dafür, dass die B e m e s s u n g der Abfindung des Klägers diesen Voraussetzungen nicht entspräche, liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, auch nicht in Zweifel gezogen. 46 2. Soweit der Kläger die G e s t a l t u n g seiner Abfindung rügt, lässt sich nicht feststellen, dass es aus diesem Grunde an der Gleichwertigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung fehlte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hierbei die in § 44 Abs. 2 2. Hs. FlurbG und § 44 Abs. 4 FlurbG aufgeführten Umstände zum Nachteil des Klägers unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten. Insofern liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Flurbereinigungsbehörden nicht in zweckmäßiger Weise von ihrem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht hätten (vgl. § 146 Nr. 2 FlurbG). 47 Einen Anspruch darauf, dass ihm die Einlageflurstücke Nr. 1573 und Nrn. 1609 - 1613 in den Gewannen Häsel und Henau-Allmanden (weitgehend) unverändert, nämlich ohne die beanstandete Abmarkung von Teilflächen für die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 3915 und 3930 wieder zugeteilt werden, hatte der Kläger nicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung standen insoweit schon keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierten „Hof- oder Gebäudeflächen“ in Rede. Es verblieb daher bei dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - oder mit Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften - vor allem nicht mit unveränderten Einlageflurstücken - abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - IV B 69.65 -, RzF 25 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 05.06.1961 - C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG). 48 Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile , die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und – jedenfalls im Grundsatz - dauernd der Betriebsführung des Hofes zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1963 - I B 151.61 -, RzF - 6 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Beschl. v. 2.8.1967 Buchholz § 45 Nr. 3; 16.9.1975 , RzF 28 zu § 28 FlurbG). Hierbei kommt es entscheidend auf die - zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung gegebenen - betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuchmäßige oder katastermäßige Bezeichnung an. 49 Danach fehlt es bei beiden vormals privaten Wegeflächen schon an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Diese bestanden aus den zum Mövenweg hin ausgerichteten, auf Teilen der Einlagegrundstücke Flst. Nrn. 1582, 1581, 1580, 1579, 1578 und 1577 südlich des Wassergrabens Flst. Nr. 1566 und westlich eines weiteren, an der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 1570 des Beigeladenen hergestellten Wassergrabens errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie dem erst zwischen 2003 und 2005 südwestlich davon auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1575, 1576, 1577 und teilweise auf dem Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 errichteten Mutterkuhstall. Als geschützte Hoffläche kann danach bei einer an der konkreten Zweckbestimmung orientierten Betrachtungsweise nur die von diesen Gebäuden eingeschlossene und die sie unmittelbar umgebende Freifläche sowie der Einfahrtbereich zum Mövenweg angesehen werden, nicht jedoch die sich östlich an den Mutterkuhstall anschließende Fläche - einschließlich des dort verlaufenden Wegs - bis zur Schussenrieder Straße (L 275 (alt)). Die private Wegefläche ist auch nicht schon deshalb als Hoffläche i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen, weil sie der Kläger - wie im Übrigen auch der Beigeladene, der sie als vermeintlich öffentlichen Weg nutzte - insbesondere bei Errichtung der Wirtschaftsgebäude als Zufahrt zu seiner Hofstelle genutzt und diese rückwärtige Erschließung inzwischen an Bedeutung gewonnen haben mag. Denn damit ist lediglich die zweckmäßige Erschließung der Hoffläche und nicht deren Umfang angesprochen. Erst recht gelten diese Überlegungen für die vormals private Wegefläche Flst. Nr. 1609 (alt) bzw. das neu ausgewiesene Wegegrundstück Flst. Nr. 3930. Der Umstand, das der Kläger 1989 bzw. 1999 auf den nördlich an dieses angrenzenden Einlagegrundstücken Flst. Nrn. 1611 und 1612 einen Schweinestall errichtet bzw. erweitert hatte, brachte insbesondere noch keine weitere Hoffläche zum Entstehen; denn von der Hofstelle am Mövenweg war die zudem jenseits eines Wassergrabens (Flst. Nr. 3913) gelegene Fläche ca. 150 m entfernt. Dass der Kläger die vormals private Wegefläche als Teil einer umfassenderen privaten Wegeanlage als Verbindungsweg zwischen Hofstelle und Schweinestall genutzt haben mag, vermag daran - wie ausgeführt - nichts zu ändern, da dies wiederum nur die Erschließung betrifft. 50 Danach kann dahinstehen, ob Hofflächen - vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 - 11 C 8.00 - (RzF 40 zu § 45 Abs. 1 FlurbG) - darüber hinaus einen unmittelbaren, zum Stichtag noch aktuellen betriebswirtschaftlichen Nutzen gerade für den landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen müssen, oder ob es - wie bei Hofgrundstücken in der Dorflage - genügte, dass sie noch zum „historisch gewachsenen Bestand“ rechneten, woran es bei den privaten Wegeflächen ersichtlich fehlte. 51 Die in Rede stehenden Teilflächen waren zum insoweit nach § 44 Abs. 1 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt auch keine Gebäudeflächen; darunter sind nur tatsächlich bebaute Flächen außerhalb eines Hofraums zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). Selbst wenn Gebäudeabstandsflächen diesen gleichzustellen wären (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.06.1981 - 13 A 1594/79 -, RzF 30 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 04.02.1987 - 5 B 39.85 -, RzF 34 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 45 Rn. 13 m.w.N), wären auch solche - nach den ohne weiteres nachvollziehbaren und nicht angegriffenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid - durch die neuen Wegeflächen nicht betroffen. Auf bereits bestehende Bauabsichten kam es hierbei nicht an, schon gar nicht auf solche, die zu einem früheren Zeitpunkt (etwa 1983) bestanden haben mögen, in der Folge jedoch wieder aufgegeben wurden. Denn erst am Stichtag geplante Anlagen werden durch § 45 Abs. 1 FlurbG nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1976 - V B 56.74 -, RzF 20 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). 52 Aber auch dann, wenn für die Verlegung des öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 auf das Neuflurstück Nr. 3915 teilweise Hoffläche des Klägers hätte verändert - nicht verlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; anders wohl OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.05.1973 - 3 C 100/72 -, RzF 42 zu § 44 Abs. 2 FlurbG) - werden müssen, käme - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen - der Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nicht zum tragen; denn der Zweck der Flurbereinigung hätte auch eine Veränderung im vorgenommenen Umfang erfordert (vgl. § 45 Abs. 1 FlurbG). Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 FlurbG, wonach der Zweck der Flurbereinigung nicht anders erreicht werden können bzw. unumgänglich sein muss, findet dagegen auf eine bloße Veränderung geschützter Flächen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1988 - 5 C 69.84 -, Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 20). 53 Der Zweck der Flurbereinigung erfordert eine Veränderung dann, wenn die Maßnahme nicht nur durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist, sondern das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks ausnahmsweise hinter dem von der Flurbereinigung angestrebten Zweck zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977 - 5 C 80.74 -, BVerwGE 55, 48; Beschl. v. 19.10.1988 - 5 B 3.87 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 18; Urt. v. 15.12.1988 - 5 C 2.84 -, Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8). Obwohl die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen danach auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010 - 9 B 88.09 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 24 m. N.; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34.84 -, BVerwGE 78, 159), läge hier ein solcher Ausnahmefall vor, was sich bereits aus den hilfsweise angestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid (S. 19 ff.) ergibt. 54 Ungeachtet dessen, dass ein Unternehmensverfahren in Rede steht, durften in diesem zugleich Ziele der Regelflurbereinigung verwirklicht werden und damit auch Maßnahmen i. S. v. §§ 1 und 37 FlurbG getroffen werden; solche dürfen in einem reinen Unternehmensverfahren nur nicht im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110; Senatsurt. v. 15.03.1984 - 7 S 2985/83 -, RzF 25 zu § 4 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1984 - 5 B 107.84 -). Daher dürfen auch einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Wege geschaffen oder - wie hier - verlegt werden (vgl. § 39 Abs. 1 u. 2 FlurbG), was auch einen Eingriff in einen Hofraum rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72). Auch ist es vom Zweck der Flurbereinigung gedeckt, wenn im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden, was typischerweise bei Überbauungen - wie hier - in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1974 - 5 C 37.73 -, BVerwGE 47, 133). 55 Auch eine zu einer Veränderung der Hoffläche führende Verlegung des bisherigen öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 wäre danach vom Zweck der Flurbereinigung ohne weiteres gedeckt gewesen. Darüber hinaus hätte er eine solche auch erfordert, um eine Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 3916 des Beigeladenen zu gewährleisten (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Denn das ursprünglich zur Erschließung vorgesehene Wegegrundstück war aufgrund dessen, dass es im Einmündungsbereich zur L 275 (alt) teilweise in einem Wassergraben verlief und vom Beigeladenen im weiteren Verlauf im Bereich seiner Fahrsilos teilweise überbaut wurde, ohne Zerschlagung seiner betriebswirtschaftlichen Einheit tatsächlich nicht (mehr) zur Erschließung seines ansonsten von Wassergräben umgebenen Grundstücks geeignet. Insofern stand nicht lediglich eine Verbesserung einer weiterhin vorhandenen Erschließung eines (nahezu) unverändert zugewiesenen Einlagegrundstücks oder eine weitere Zuwegung in Rede, die ein Teilnehmer grundsätzlich nicht auf Kosten der Hoffläche eines anderen Teilnehmers verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92; Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), sondern eine nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotene Erschließung. Dafür, dass der Beigeladene das öffentliche Wegegrundstück wissentlich überbaut hätte, was ggf. eine andere Abwägungsentscheidung hätte rechtfertigen können, liegen schließlich keine Hinweise vor, zumal auch der Kläger dies seinerzeit nicht geltend gemacht hatte. Vielmehr spricht alles dafür, dass sowohl der Beigeladene als auch der Kläger - ebenso wie die Flurbereinigungsbehörde - bis zu den Vermessungsarbeiten im Jahre 2003 davon ausgingen, dass die tatsächlich vorhandene Wegeanlage auf dem öffentlichen Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 verlief. Sofern der Kläger von zwei Wegen spricht, ist dies nicht nachvollziehbar, da auf den bei den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildern von 1998, 2003 und 2006 eine weitere, tatsächlich vorhandene Wegeanlage als diejenige, die zu einem überwiegenden Teile auf seinem Einlagegrundstück verläuft, nicht zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund hätte das Interesse des Beigeladenen das gegenläufige Interesse des Klägers an einer unveränderten Wiederzuteilung seiner Hoffläche ohne Weiteres überwogen, zumal für den neuen, zudem um ca. 20 m „gekürzten“ und soweit wie möglich nördlich geführten Weg lediglich eine verhältnismäßig geringe Fläche (von 244 m 2 ) am Rande seines Einlagegrundstücks beansprucht wurde, die schon bisher als Zufahrt zu beiden Hofstellen genutzt wurde. Soweit der Kläger auf den von ihm 2009 errichteten Anbau eines Bullen- und Färsenstalls verweist, der die Anlage einer Mistlege gerade im Bereich des Weges erfordere, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon käme es auf etwaige, erst durch diesen Anbau bedingte Erfordernisse nicht an, da die Frage, ob der Zweck der Flurbereinigung einen Eingriff in die Hoffläche erforderte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zu beurteilen wäre. 56 Eine zumutbare eigenbetriebliche Abhilfe war dem Beigeladenen schließlich nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), da eine eigenbetriebliche Abhilfe den Abbruch zumindest eines Teils seiner Betriebsgebäude voraussetzte. Denn sämtliche Wirtschaftsgebäude waren an dem vermeintlich öffentlichen Weg mit der Folge ausgerichtet worden, dass ihre angemessene Bewirtschaftung jedenfalls eine Benutzung des Wegs auf der nunmehr ausgewiesenen Länge von ca. 70 m erforderte. Dass der Beigeladene den Weg in der Vergangenheit tatsächlich nicht benutzt hätte, ist durch die überzeugenden Einlassungen des Beigeladenen widerlegt, auf den Weg insbesondere zum Abtransport seiner Heuballen angewiesen zu sein und ihn deshalb auch entsprechend genutzt zu haben (vgl. dessen Anhörung v. 13.10.2010 vor dem Landesamt; Aktenvermerk des LRA Biberach v. 26.05.2010 über einen Ortstermin; Sitzungsniederschrift v. 05.11.2014). Abgesehen davon, dass von dem Grundstück aufgrund seines moorigen Untergrunds schon bisher nicht ohne weiteres anderweit abgefahren werden konnte, war dies nach Errichtung des Wirtschaftsgebäudes (Heulager/Maschi-nenhalle) im Jahre 2004/2005 auch deshalb nicht mehr möglich, weil letzteres mit einer Zugmaschine nebst Anhänger nicht, jedenfalls nicht ohne die Gefahr eines Abrutschens umfahren werden könnte, weil der im nordöstlichen Eckbereich zum nördlich verlaufenden Entwässerungsgraben Flst. Nr. 3917 verbleibende Abstand von ca. 4,50 m zur Böschungsoberkante zum Fahren einer Linkskurve nicht ausreicht. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat nach Durchführung eines Augenscheins aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen seiner landwirtschaftlichen Beisitzer; aufgrund eigener Sachkunde bedurfte es daher nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.2010 - 9 B 85.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376). Ob ein entsprechender landwirtschaftlicher Verkehr auch deshalb nicht in Betracht kam, weil ein solcher zunächst eine Befestigung bzw. Auffüllung der Fahrspur mit Kies erforderte, die im Randstreifen eines Gewässers von nicht untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung unzulässig wäre (vgl. § 68b Abs. 2 u. 4 Nr. 3 WG a.F.; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Biberach vom 25.04.2008 zu den Entwässerungsgräben Flst. Nrn. 3906, 3913 und 3933), kann hier dahinstehen. 57 Eine ebenso zweckmäßige Erschließung, die in die benachbarten Grundstücke, insbesondere das Einlagegrundstück weniger eingreifen und auch von der unteren Straßenverkehrsbehörde mitgetragen würde, ist schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich. 58 Inwiefern der Kläger durch die teilweise Verlegung des öffentlichen Weges auf die bisher auf seinem Einlagegrundstück vorhandene private Wegeanlage einen seine wertgleiche Gesamtabfindung in Frage stellenden gestalterischen Nachteil erlitte, ist nicht zu erkennen. Die rückwärtige Zufahrtsmöglichkeit bleibt dem Kläger auch künftig erhalten. Gleiches gilt für die Zufahrt zu seinem Schweinestall. 59 Eine über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehende Abwägungskontrolle konnte der Kläger dabei nicht verlangen. Dass er einen - eine entsprechende ergänzende Abwägungskontrolle auslösenden - „qualifizierten“ Planwunsch angemeldet hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303). 60 Inwiefern die Begründung beschränkt öffentlicher Wege auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3915 und 3930 - abfindungsunabhängig - zu beanstanden wäre (vgl. BVerwG, Urt. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1; Beschl. v. 18.03.1985 - 5 B 75.83 -, RzF - 6 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG; Senatsurt. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -), etwa weil diese nicht i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG erforderlich und zweckmäßig gewesen wären oder bei der Änderung des Wege- und Gewässerplans am 11.05.2007 das Abwägungsgebot zum Nachteil seiner Hofstelle verletzt worden wäre, ist ebenso wenig zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, war zu der nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotenen Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen eine Verlegung des öffentlichen Wegs auf das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3915 erforderlich. Dies galt im Mai 2007 umso mehr im Hinblick auf die vom Beigeladenen inzwischen vorgenommene Erweiterung seines Heulagers. Auch der neubegründete Weg Flst. Nr. 3930 entbehrte nicht deshalb der Rechtfertigung, weil die Grundstücke Flst. Nrn. 3927, 3928 und 3929 bereits über den Weg Flst. Nr. 3933 erschlossen wären. Auf die diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 27) wird Bezug genommen. 61 Soweit der Kläger ungeachtet der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelungen noch weitere Wertausgleiche für dauernde Nachteile, insbesondere bei seinen Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 begehrt, ist nicht zu erkennen, inwiefern solche ungeachtet der im Widerspruchsbescheid gewährten weiteren Ausgleiche noch zur Wertgleichheit seiner Gesamtabfindung erforderlich sein sollten, zumal er erheblich mehr Grünlandflächen im Bereich seiner Hofstelle erhalten hat und bei ihm ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungsgrad von 3,4 : 1 (gegenüber 3 : 2) erreicht wurde (vgl. den Widerspruchsbescheid, S. 12; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 16). Der Kläger übersieht, dass er nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen hat, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - I C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8 m.w.N.). 62 Was die von ihm beanstandete gewisse Hanglagenmehrung anbelangt, übersieht er zudem, dass Hanglagen bereits bei der - inzwischen bestandskräftig gewordenen - Wertermittlung zu berücksichtigen waren, sodass die mit einer Hängigkeit grundsätzlich verbundenen Nachteile - geringere Bodenerträge, höhere Bewirtschaftungskosten und Erosionsgefahr - bereits abgegolten sind. Auch eine Mehrung von Hanglagen gegenüber der Einlage führt daher nicht ohne Weiteres zu einem ausgleichpflichtigen „Mangel“ der Abfindung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1962 - I C 24.61 -, RzF 15 zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dass nach dem Stand des Widerspruchsbescheids gleichwohl ein noch auszugleichender, gestalterischer Mangel verbliebe, etwa weil andere Maschinen als bisher einzusetzen wären, ist nicht ersichtlich, nachdem der Kläger schon bisher entsprechend hängige Grundstücke bewirtschaftet hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals auf ein inzwischen in Kraft getretenes „Erosionsgesetz“ verwiesen hat, aus dem sich Bewirtschaftungseinschränkungen von Hanglagen ergäben, vermag dies schon deshalb keinen weitergehenden Wertausgleich zu rechtfertigen, weil etwaige sich daraus ergebende Vorgaben - gemeint ist möglicherweise die seit 17.05.2014 geltende Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - unstreitig erst nach der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten waren. Insofern kann dahinstehen, ob solche überhaupt geeignet wären, hier auf weitere, noch auszugleichende Bewirtschaftungsnachteile zu führen. 63 Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern eine Weidenutzung der Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. 3935 und 3948 infolge der Umgehungsstraße wesentlich erschwert und nunmehr größere Aufwendungen zur Sicherung der Weiden gegen das Ausbrechen von Tieren erforderlich würden. So war aufgrund der mit der Gemeinde geschlossenen „Tauschvereinbarung“ vom 21.12.1999 bereits die im Bereich der Umgehungsstraße eingelegte Grünlandfläche „unterbrochen“ bzw. „abgetrennt“. Dass gleichwohl ein längerer Weidezaun erforderlich würde, erschließt sich dem Senat nicht. Die Gründe, die seinerzeit zu der Tauschvereinbarung geführt hatten, sind in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Abgesehen davon erhielt der Kläger im Bereich um seine Hofstelle deutlich mehr Fläche. Die zugegangene Fläche von ca. 3 ha eignet sich auch zur Weidenutzung, sodass ein im Hinblick auf die ggf. zu querende Landesstraße verbliebener Gestaltungsmangel jedenfalls ausgeglichen wäre. 64 Inwiefern der Kläger ungeachtet der ihm durch den Widerspruchsbescheid gewährten weiteren 7,9 bzw. 3 WE für verbliebene Bewirtschaftungsnachteile (zeitweise Vernässung beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3948 und Formnachteil beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3179) insgesamt gesehen noch immer nicht wertgleich abgefunden sein sollte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. 65 Nach alldem war die Planklage abzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 147 Abs. 1 und 3 FlurbG. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 68 Beschluss vom 5. November 2014 69 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt. Dies ist der von den Beteiligten übereinstimmend geschätzte Wert der vom Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag noch weiter verfolgten Ansprüche. 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.