Beschluss
1 S 481/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2014 - 1 K 2790/14 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, da gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2014, die öffentliche Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 20.11.2014 (Betreibensaufforderung an den Kläger) anzuordnen, eine Beschwerde nicht gegeben ist. 2 Nach § 146 Abs. 2 VwGO ist unter anderem gegen prozessleitende Verfügungen eine Beschwerde ausgeschlossen. Unter diese Vorschrift fallen nicht nur prozessleitende Verfügungen, sondern auch prozessleitende Beschlüsse (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rn. 9). Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens beziehen. Ihnen kommt im Vergleich zu verfahrensbeendenden Entscheidungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat daher für sie die Beschwerdemöglichkeit nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Eröffnung einer gegen diese Entscheidungen gegebene Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht in die Lage versetzt werden, in der Sache zu entscheiden. Die Beteiligten können sodann gegen die Endentscheidung Rechtsmittel einlegen, dadurch sind ihre berechtigten Belange gewahrt (vgl. zum Ganzen: Kaufmann, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 2 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 146 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 7). 3 Nach diesem Maßstab ist ein Beschluss, die öffentliche Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses oder einer gerichtlichen Verfügung nach § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 185 ff. ZPO anzuordnen, eine prozessleitende Verfügung i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss betrifft nur den äußeren Ablauf des Verfahrens. Mit ihm wird keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen. Er betrifft auch mittelbar den Streitgegenstand und den materiellen Kern des Verwaltungsrechtsstreits nicht. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit für Beschlüsse über öffentliche Zustellungen ist auch mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Denn eine öffentliche Zustellung, die angeordnet wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, löst die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf. In einem solchen Fall kommt das Verfahren nicht zu einem wirklichen Abschluss. Es ist bei der Entdeckung des Fehlers fortzusetzen, ohne dass es einer Wiedereinsetzung bedürfte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 06.10.2006 - V ZR 282/05 - NJW 2007, 303; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 186 ZPO Rn. 9, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 56 Rn. 40). Konnte das Gericht die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Zustellung nicht erkennen, ist die Zustellung zwar wirksam. Bei Fristversäumung ist dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.07.1992 - 2 U 6/92 - NJW-RR 1993, 446; dem folgend: Krausnick, in: Gärditz, VwGO, § 56 Rn. 55; Kimmel, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 56 Rn. 74; ebenso: Kopp/Schenke, a.a.O.; Stöber, a.a.O.; BGH, a.a.O.). 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit einer sonstigen Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 6 Der Beschluss ist unanfechtbar.