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Urteil

A 11 S 223/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 11. November 2015 - A 7 K 694/15 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von dem Beklagten die Mitteilung, bis wann voraussichtlich über ihre Asylanträge entschieden wird. 2 Die Klägerin zu 1 ist eine 30 Jahre alte nigerianische Staatsangehörige. Sie ist nach eigenen Angaben im September 2013 gemeinsam mit ihrem sieben Jahre alten in Spanien geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet eingereist. Die beiden stellten am 1. Oktober 2013 einen Asylantrag. Die Klägerin zu 3, ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, wurde am 8. Februar 2014 in Deutschland geboren. Ihre Geburt wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 31. März 2014 angezeigt. 3 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2013 wurden die Asylanträge der Kläger zu 1 und 2 für unzulässig erklärt und ihre Abschiebung nach Spanien angeordnet, nachdem Spanien einem Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Dublin II-VO zugestimmt hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2014 wurde der nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt fingierte Asylantrag der Klägerin zu 3 als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Spanien angeordnet. 4 Die Kläger zu 1 und 2 erhoben am 12. November 2013, die Klägerin zu 3 am 28. Mai 2014 Klage gegen die ablehnenden Bescheide. Mit anwaltlichem Schreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2015 trugen die Kläger vor, dass die Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO abgelaufen seien. Der Prozessbevollmächtigte stellte den Antrag, 5 „mir nach § 24 Abs. 4 AsylVfG konkret mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird, und zwar in der Sache bzw. dass das Verfahren in nationalen Verfahren durchgeführt wird und die Bundesrepublik Deutschland nunmehr zuständig ist für die Durchführung des Verfahrens.“ 6 Die Kläger haben am 12. Februar 2015 Klage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung, bis wann voraussichtlich im nationalen Verfahren entschieden werde, begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen der Bestimmung des § 44a VwGO unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet, weil eine Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG nur vorgesehen sei, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten über die Asylanträge entschieden worden sei. Hier sei aber über die Asylanträge entschieden worden. 7 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2015 - A 7 K 4424/13 - ist der die Kläger zu 1 und 2 betreffende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2013 aufgehoben worden. 8 Mit - dem hier angegriffenen - Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Auskunftsklagen abgewiesen. Sie seien nach § 44a VwGO unzulässig, da hier eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO eingeklagt werden solle. 9 Mit Bescheid vom 18. November 2015 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den die Klägerin zu 3 betreffenden „Dublin-Bescheid“ vom 19. Mai 2014 auf. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 eingestellt. 10 Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil vom 11. November 2015 mit Beschluss vom 3. Februar 2016 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger im Schriftsatz vom 23. Februar 2016 im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats § 44a VwGO auf den Mitteilungsanspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anzuwenden sei. Das rechtswidrige Dublin-Verfahren dürfe hier keine Berücksichtigung finden. Mitteilungen, dass Entscheidungen derzeit nicht absehbar seien, hätten keinen zeitlichen Bezug und entsprächen nicht dem Inhalt der erforderlichen Auskunft. 11 Die Kläger beantragen, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2015 - A 7 K 694/15 - abzuändern und die Beklagte zu verpflichten mitzuteilen, bis wann voraussichtlich im nationalen Verfahren über ihre Asylanträge entschieden werde. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Zur Begründung teilt sie mit, dass derzeit nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung im Asylverfahren der Kläger ergehe. Vor dem Hintergrund der Asylbewerberzahlen könnten sie noch nicht in die Anhörungsplanung aufgenommen werden. Antragsteller aus Nigeria fielen in das so genannte C-Profil. Es sei eine intensive Prüfung der Schutzbedürftigkeit erforderlich. Anträge aus dem C-Profil könnten derzeit nur nachrangig bearbeitet werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass einerseits die Asylbewerberzahlen exorbitant gestiegen seien und andererseits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einer Umbauphase sei. 16 Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 17 Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (I.), sondern unbegründet, da die während des laufenden gerichtlichen Verfahrens - gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig - gestellten Anträge die Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht auslösen konnten. Soweit ein Mitteilungsanspruch bestanden haben sollte, ist dieser im Übrigen zwischenzeitlich mit den Schreiben vom 11. März 2016 und 19. April 2016 erfüllt (II.). I. 20 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr § 44a VwGO nicht entgegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (- A 11 S 490/15 -, InfAuslR 2016, 125) entschieden: 21 „Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11). 22 Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 1991, 415; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier. 23 § 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert: 24 „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“ 25 Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung). 26 Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3: 27 „Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“ 28 In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss. 29 Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was … Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde.“ 30 Daran hält der Senat fest. II. 31 Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern kommt der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Anträge der Kläger auf eine Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG sind nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens im Sinne des Kapitel III der Verfahrensrichtlinie (VRL) gestellt worden, so dass die Mitteilungspflichten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge schon nicht ausgelöst worden sind (1.). Geht man davon aus, dass die Anträge der Kläger die Pflichten aus § 24 Abs. 4 AsylG ausgelöst haben, sind die Auskunftsansprüche der Kläger zwischenzeitlich erfüllt (2.). 32 1. § 24 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass dann, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Die erforderlichen Anträge (a) haben die Kläger nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens im Sinne des Kapitels III (VRL) gestellt, was zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Auskunftsanspruchs ist (b). 33 a) Die Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird, ist abhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags des Asylantragstellers. 34 Dieses dem Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylG zu entnehmende Ergebnis („…auf Antrag …“) steht auch mit Unionsrecht in Einklang. Es bedarf keiner richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, dass die Auskunftspflichten auch ohne Antrag entstünden (unklar insoweit: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 24 AsylG Rn. 16). Nach Art. 31 Abs. 6 VRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betreffende Antragsteller für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird und b) auf sein Ersuchen hin über die Gründe der Verzögerung und über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Daraus ergibt sich, dass allein der Umstand der Verzögerung - sobald er dem Bundesamt bekannt wird, was durchaus auch vor Ablauf von sechs Monaten der Fall sein kann - unaufgefordert mitzuteilen ist, während eine Pflicht der Mitteilung der Gründe für die Verzögerung - die hier von den Klägern nicht begehrt wird - und des voraussichtlichen Zeitrahmens für die Entscheidung auch nach der unionsrechtlichen Konzeption antragsabhängig ist. 35 b) Die Kläger haben ihre Anträge nach dem Ergehen einer Entscheidung über ihre Asylanträge im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG gestellt. Damit haben ihre Anträge die Mitteilungspflicht nicht ausgelöst (aa). Diese Rechtsfolge ist auch nicht nach der Aufhebung der Bescheide vom 29. Oktober 2013 bzw. 19. Mai 2014 eingetreten. 36 aa) Der Mitteilungsanspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG besteht nur, wenn der entsprechende Antrag während des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Verfahrensrichtlinie, also vor der Verbescheidung des Asylantrags und nicht erst während des Klageverfahrens, geltend gemacht wird. Er wurde hier - in der Terminologie der Verfahrensrichtlinie - jedoch im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht. 37 Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht. Zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsantrags am 5. Februar 2015 waren die Asylanträge der Kläger jedoch - jeweils als unzulässig - durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbeschieden. Damit war eine Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG ergangen. Während der Dauer des Verwaltungsprozesses, in dem die ergangenen Bescheide angefochten worden sind, bestehen keine Auskunftsansprüche gegen das Bundesamt hinsichtlich der Dauer der Verfahren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die durch § 24 Abs. 4 AsylG - teilweise - umgesetzte Bestimmung des Art. 31 Abs. 6 VRL im Kapitel III der Richtlinie „Erstinstanzliche Verfahren“ findet, was im unionsrechtlichen Kontext das behördliche Verwaltungsverfahren bezeichnet. An dessen Abschluss (vgl. zum Begriff Art. 31 Abs. 2 und 3 VRL) schließt sich ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des Kapitels V der Richtlinie an. Während dieses Rechtsbehelfsverfahrens - hier der Klagen vor dem Verwaltungsgericht - sieht die Verfahrensrichtlinie den Auskunftsanspruch nicht mehr vor. Auf die Frage, ob nach nationalen Kategorien das Verwaltungsverfahren bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts weiterläuft (vgl. zu den gegenläufigen Meinungen: Kopp/Ramsauer, 16. Aufl., 2015, § 9 VwVfG Rn. 30 f.), kommt es wegen der klaren Trennung zwischen erstinstanzlichem Verfahren und Rechtsbehelfsverfahren in der Verfahrensrichtlinie beim unionsrechtlich überformten Asylverwaltungsverfahren nicht an. 38 Auch ergäbe ein Auskunftsanspruch gegen das Bundesamt hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer inhaltlich keinen Sinn, da dieser - wie auch von den Klägern in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2015 formuliert - die Zugrundelegung einer Rechtsauffassung verlangte, die der vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung entgegenlaufen muss. 39 bb) Die Anträge vom 5. Februar 2016 sind auch nicht mit der Aufhebung der Bescheide vom 29. Oktober 2013 und 19. Mai 2014 wiederaufgelebt. 40 Sinn und Zweck des § 24 Abs. 4 AsylG und der teilumgesetzten Bestimmung des Art. 31 Abs. 6 VRL ist es, den Asylantragsteller beim Überschreiten der Sechsmonatsfrist nicht im Unklaren über die Dauer und die Gründe der Verzögerung zu lassen und der die Frist überschreitenden Behörde eine gewisse Rechtfertigungslast aufzuerlegen. Das Antragserfordernis wie es in Art. 31 Abs. 6 VRL statuiert und in § 24 Abs. 4 AsylG übernommen ist, soll andererseits erkennbar die Behörde davon entlasten, auch demjenigen Gründe für die Verzögerung und einen zeitlichen Rahmen für die Entscheidung zu benennen, der an der Auskunft nicht interessiert ist. Gerade dann, wenn eine hohe Verfahrenslast Grund für die Verzögerung ist, wäre eine umfassende Begründungsobliegenheit auch kontraproduktiv, würde sie doch wertvolle Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 41 Daraus ergibt sich, dass Auskunftsanträge, die „zur Unzeit“, wie etwa hier während des gerichtlichen Verfahrens, gestellt worden sind, nicht wiederaufleben, wenn das Verfahren durch Aufhebung des das Prüfungsverfahren abschließenden Bescheids wieder in das Stadium des Prüfungsverfahrens zurückfällt. Vielmehr muss hier der Asylantragsteller - gegebenenfalls erneut - mit einem Antrag auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG erneut gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Ausdruck bringen, dass er die Benennung eines zeitlichen Rahmens begehrt. Eine andere Sichtweise würde unnötig Kapazitäten für die Überwachung älterer Auskunftsbegehren auf ihr Wiederaufleben hin und für die Auskunftserteilung binden, ohne dass dafür ein sachlich einleuchtender Grund bestünde. 42 2. Selbst wenn man von einem durch die Anträge vom 5. Februar 2015 begründeten Auskunftsanspruch der Kläger ausgeht, sind diese erfüllt. 43 Zwar ist der Mitteilungsanspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG darauf gerichtet, dass der Asylantragsteller erfährt, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird und der Wortlaut des Art. 31 Absatz 6 lit. b) VRL zielt auf eine Auskunft über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist. Regelmäßig bedeutet dies, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Angabe dazu zu machen hat, mit welcher weiteren Verfahrensdauer zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 19.16 -, juris Rn. 8). 44 Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. In Anbetracht des allgemeinkundigen Umfangs der Migration seit dem Sommer 2015, dem deutlichen Anstieg der Zahl der Schutzsuchenden bereits im Laufe des Jahres 2014 und der sich hieraus ergebenden Überlastung des Bundesamts steht im Übrigen einer konkreten Angabe des Entscheidungszeitpunktes in der Regel bereits der wegen der exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und der begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt entstandene Bearbeitungsrückstau entgegen. Dem Bundesamt wird es bei einer derartigen Sachlage in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich unmöglich sein, den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt genau mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 19.16 -, juris Rn. 9). 45 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 11. März 2016, wonach die Kläger noch nicht in die Anhörungsplanung haben aufgenommen werden können, ihrer Auskunftspflicht Genüge getan. Denn wenn bereits die Durchführung der Anhörung noch nicht einmal geplant ist und also die Gründe für das Asylbegehren für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch weitgehend unbekannt sind, ist es in der Folge ausgeschlossen, eine belastbare prognostische Auskunft über die Verfahrensdauer zu geben. Den Grund - Einordnung in das so genannte C-Profil -. hat die Beklagte hinreichend plausibilisiert. Damit hat das Bundesamt hinsichtlich des Mitteilungsanspruchs alles getan, was es kann, um die Kläger zu informieren und so den Anspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG, sollte er bestehen, erfüllt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gründe 18 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (I.), sondern unbegründet, da die während des laufenden gerichtlichen Verfahrens - gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig - gestellten Anträge die Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht auslösen konnten. Soweit ein Mitteilungsanspruch bestanden haben sollte, ist dieser im Übrigen zwischenzeitlich mit den Schreiben vom 11. März 2016 und 19. April 2016 erfüllt (II.). I. 20 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr § 44a VwGO nicht entgegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (- A 11 S 490/15 -, InfAuslR 2016, 125) entschieden: 21 „Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11). 22 Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 1991, 415; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier. 23 § 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert: 24 „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“ 25 Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung). 26 Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3: 27 „Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“ 28 In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss. 29 Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was … Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde.“ 30 Daran hält der Senat fest. II. 31 Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern kommt der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Anträge der Kläger auf eine Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG sind nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens im Sinne des Kapitel III der Verfahrensrichtlinie (VRL) gestellt worden, so dass die Mitteilungspflichten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge schon nicht ausgelöst worden sind (1.). Geht man davon aus, dass die Anträge der Kläger die Pflichten aus § 24 Abs. 4 AsylG ausgelöst haben, sind die Auskunftsansprüche der Kläger zwischenzeitlich erfüllt (2.). 32 1. § 24 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass dann, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Die erforderlichen Anträge (a) haben die Kläger nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens im Sinne des Kapitels III (VRL) gestellt, was zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Auskunftsanspruchs ist (b). 33 a) Die Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird, ist abhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags des Asylantragstellers. 34 Dieses dem Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylG zu entnehmende Ergebnis („…auf Antrag …“) steht auch mit Unionsrecht in Einklang. Es bedarf keiner richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, dass die Auskunftspflichten auch ohne Antrag entstünden (unklar insoweit: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 24 AsylG Rn. 16). Nach Art. 31 Abs. 6 VRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betreffende Antragsteller für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird und b) auf sein Ersuchen hin über die Gründe der Verzögerung und über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Daraus ergibt sich, dass allein der Umstand der Verzögerung - sobald er dem Bundesamt bekannt wird, was durchaus auch vor Ablauf von sechs Monaten der Fall sein kann - unaufgefordert mitzuteilen ist, während eine Pflicht der Mitteilung der Gründe für die Verzögerung - die hier von den Klägern nicht begehrt wird - und des voraussichtlichen Zeitrahmens für die Entscheidung auch nach der unionsrechtlichen Konzeption antragsabhängig ist. 35 b) Die Kläger haben ihre Anträge nach dem Ergehen einer Entscheidung über ihre Asylanträge im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG gestellt. Damit haben ihre Anträge die Mitteilungspflicht nicht ausgelöst (aa). Diese Rechtsfolge ist auch nicht nach der Aufhebung der Bescheide vom 29. Oktober 2013 bzw. 19. Mai 2014 eingetreten. 36 aa) Der Mitteilungsanspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG besteht nur, wenn der entsprechende Antrag während des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Verfahrensrichtlinie, also vor der Verbescheidung des Asylantrags und nicht erst während des Klageverfahrens, geltend gemacht wird. Er wurde hier - in der Terminologie der Verfahrensrichtlinie - jedoch im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht. 37 Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht. Zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsantrags am 5. Februar 2015 waren die Asylanträge der Kläger jedoch - jeweils als unzulässig - durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbeschieden. Damit war eine Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG ergangen. Während der Dauer des Verwaltungsprozesses, in dem die ergangenen Bescheide angefochten worden sind, bestehen keine Auskunftsansprüche gegen das Bundesamt hinsichtlich der Dauer der Verfahren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die durch § 24 Abs. 4 AsylG - teilweise - umgesetzte Bestimmung des Art. 31 Abs. 6 VRL im Kapitel III der Richtlinie „Erstinstanzliche Verfahren“ findet, was im unionsrechtlichen Kontext das behördliche Verwaltungsverfahren bezeichnet. An dessen Abschluss (vgl. zum Begriff Art. 31 Abs. 2 und 3 VRL) schließt sich ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des Kapitels V der Richtlinie an. Während dieses Rechtsbehelfsverfahrens - hier der Klagen vor dem Verwaltungsgericht - sieht die Verfahrensrichtlinie den Auskunftsanspruch nicht mehr vor. Auf die Frage, ob nach nationalen Kategorien das Verwaltungsverfahren bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts weiterläuft (vgl. zu den gegenläufigen Meinungen: Kopp/Ramsauer, 16. Aufl., 2015, § 9 VwVfG Rn. 30 f.), kommt es wegen der klaren Trennung zwischen erstinstanzlichem Verfahren und Rechtsbehelfsverfahren in der Verfahrensrichtlinie beim unionsrechtlich überformten Asylverwaltungsverfahren nicht an. 38 Auch ergäbe ein Auskunftsanspruch gegen das Bundesamt hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer inhaltlich keinen Sinn, da dieser - wie auch von den Klägern in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2015 formuliert - die Zugrundelegung einer Rechtsauffassung verlangte, die der vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung entgegenlaufen muss. 39 bb) Die Anträge vom 5. Februar 2016 sind auch nicht mit der Aufhebung der Bescheide vom 29. Oktober 2013 und 19. Mai 2014 wiederaufgelebt. 40 Sinn und Zweck des § 24 Abs. 4 AsylG und der teilumgesetzten Bestimmung des Art. 31 Abs. 6 VRL ist es, den Asylantragsteller beim Überschreiten der Sechsmonatsfrist nicht im Unklaren über die Dauer und die Gründe der Verzögerung zu lassen und der die Frist überschreitenden Behörde eine gewisse Rechtfertigungslast aufzuerlegen. Das Antragserfordernis wie es in Art. 31 Abs. 6 VRL statuiert und in § 24 Abs. 4 AsylG übernommen ist, soll andererseits erkennbar die Behörde davon entlasten, auch demjenigen Gründe für die Verzögerung und einen zeitlichen Rahmen für die Entscheidung zu benennen, der an der Auskunft nicht interessiert ist. Gerade dann, wenn eine hohe Verfahrenslast Grund für die Verzögerung ist, wäre eine umfassende Begründungsobliegenheit auch kontraproduktiv, würde sie doch wertvolle Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 41 Daraus ergibt sich, dass Auskunftsanträge, die „zur Unzeit“, wie etwa hier während des gerichtlichen Verfahrens, gestellt worden sind, nicht wiederaufleben, wenn das Verfahren durch Aufhebung des das Prüfungsverfahren abschließenden Bescheids wieder in das Stadium des Prüfungsverfahrens zurückfällt. Vielmehr muss hier der Asylantragsteller - gegebenenfalls erneut - mit einem Antrag auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG erneut gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Ausdruck bringen, dass er die Benennung eines zeitlichen Rahmens begehrt. Eine andere Sichtweise würde unnötig Kapazitäten für die Überwachung älterer Auskunftsbegehren auf ihr Wiederaufleben hin und für die Auskunftserteilung binden, ohne dass dafür ein sachlich einleuchtender Grund bestünde. 42 2. Selbst wenn man von einem durch die Anträge vom 5. Februar 2015 begründeten Auskunftsanspruch der Kläger ausgeht, sind diese erfüllt. 43 Zwar ist der Mitteilungsanspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG darauf gerichtet, dass der Asylantragsteller erfährt, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird und der Wortlaut des Art. 31 Absatz 6 lit. b) VRL zielt auf eine Auskunft über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist. Regelmäßig bedeutet dies, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Angabe dazu zu machen hat, mit welcher weiteren Verfahrensdauer zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 19.16 -, juris Rn. 8). 44 Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. In Anbetracht des allgemeinkundigen Umfangs der Migration seit dem Sommer 2015, dem deutlichen Anstieg der Zahl der Schutzsuchenden bereits im Laufe des Jahres 2014 und der sich hieraus ergebenden Überlastung des Bundesamts steht im Übrigen einer konkreten Angabe des Entscheidungszeitpunktes in der Regel bereits der wegen der exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und der begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt entstandene Bearbeitungsrückstau entgegen. Dem Bundesamt wird es bei einer derartigen Sachlage in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich unmöglich sein, den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt genau mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 19.16 -, juris Rn. 9). 45 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 11. März 2016, wonach die Kläger noch nicht in die Anhörungsplanung haben aufgenommen werden können, ihrer Auskunftspflicht Genüge getan. Denn wenn bereits die Durchführung der Anhörung noch nicht einmal geplant ist und also die Gründe für das Asylbegehren für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch weitgehend unbekannt sind, ist es in der Folge ausgeschlossen, eine belastbare prognostische Auskunft über die Verfahrensdauer zu geben. Den Grund - Einordnung in das so genannte C-Profil -. hat die Beklagte hinreichend plausibilisiert. Damit hat das Bundesamt hinsichtlich des Mitteilungsanspruchs alles getan, was es kann, um die Kläger zu informieren und so den Anspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG, sollte er bestehen, erfüllt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.