Beschluss
10 S 439/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 3 K 2834/15 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladene auf sich. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. A. 2 Das Regierungspräsidium Karlsruhe erhöhte mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 die Zahl der Planbetten am Krankenhaus der Beigeladenen für die Neurologische Frührehabilitation Phase B zum 01.07.2014 um sieben auf insgesamt 68. Mit Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme der ... mit 20 Planbetten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B ab. Der Senat hob diesen Bescheid mit Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - juris) auf und verpflichtete den Antragsgegner, über den Antrag der Antragstellerin erneut zu entscheiden. Dem ist der Antragsgegner bislang noch nicht nachgekommen. Am 26.05.2015 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 (3 K 2833/15). Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 18.02.2016 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 an. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. B. I. 3 Die Beschwerden sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene entgegen der Auffassung der Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme beschwerdegerichtlichen Rechtsschutzes. 4 Die vom Verwaltungsgericht ohne zeitliche Einschränkung (vgl. unten II. 2. c)) angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.05.2015 gegen den der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheid bedeutet, dass während ihrer Dauer das Krankenhaus der Beigeladenen im Umfang der zusätzlichen Planbetten keinen Anspruch auf Förderung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vgl. dessen § 8 Abs. 1 Satz 1) hat (vgl. Würtenberger/Altschwager in Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, § 8 KHG Rn. 67) und es in diesem Umfang kein zugelassenes Krankenhaus i. S. v. § 108 Nr. 2 SGB V ist. Letzteres wiederum hat zur Folge, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich nämlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Gegebenenfalls zu Unrecht erhaltene Zahlungen von einer Krankenkasse sind rückabzuwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 53.06 - juris Rn. 34). Die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage hat hingegen nicht zum Gegenstand, dass in dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht mehr Patienten behandelt werden dürfen, als rechnerisch noch Planbetten zur Verfügung stehen. 5 Hiervon ausgehend besteht kein Zweifel daran, dass der Beigeladenen die von ihr begehrte Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Nutzen sein würde. Das Krankenhaus der Beigeladenen wäre im Fall der Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs der Antragstellerin in dem sich aufgrund des Änderungsfeststellungsbescheids ergebenden Umfang weiterhin ein Plankrankenhaus. Die - auch in der Vergangenheit - aufgrund des Bescheids erfolgten Behandlungen wären, vorbehaltlich einer eventuellen Aufhebung mit Rückwirkung, im Rahmen des erweiterten Versorgungsauftrags erfolgt. II. 6 Die Beschwerden sind unbegründet. 7 Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist beschränkt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die in einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO). 8 1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin zulässig ist. 9 Sollte der Antragsgegner mit seinem Hinweis darauf, dass der Antragstellerin keine Nachteile drohen würden, ihr Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellen, so greift dies nicht durch. 10 Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn der Rechtsbehelf für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, bietet grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz. Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenden Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung. Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist. Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. 11 Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage und den diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden. Die Planposition des Krankenhauses der Beigeladenen wird hier nicht lediglich fortgesetzt. Mit dem Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 wurde die Zahl der Planbetten am Krankenhaus der Beigeladenen für die Neurologische Frührehabilitation Phase B um sieben auf insgesamt 68 erhöht. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung. Diese ist der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - juris) aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 7). Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Dies ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigen ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung, gegebenenfalls in Gestalt eines faktischen Vorsprungs, ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. 12 Die Ausführungen des Antragsgegners zu einem zwischenzeitlich voraussichtlich noch höheren Mehrbedarf an Planbetten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B vermögen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dies könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn schon jetzt mit Gewissheit feststehen würde, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan insgesamt Erfolg haben wird. Davon kann jedoch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgegangen werden. 13 2. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass der Antrag der Antragstellerin begründet ist. 14 a) Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014, dem Interesse der Antragstellerin als der durch den Bescheid Belasteten, dass dieser bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit nicht vollzogen wird, und dem Interesse der Beigeladenen als der durch den Bescheid Begünstigten, bereits vor der abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit von ihm Gebrauch zu machen; bei dieser Abwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 2). 15 Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung wie dem hier in Rede stehenden Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 3 m.N.). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden in aller Regel, wenn sein Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird; denn weder besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, noch hat der durch einen solchen Verwaltungsakt Begünstigte ein berechtigtes Interesse daran, die Begünstigung, obwohl sie ihm voraussichtlich mit Wirkung von Anfang an (ex tunc) entzogen werden wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weiterhin auszunutzen. 16 b) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der - vom Senat aufgehobene - Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 und der Änderungsfeststellungsbescheid vom gleichen Tag auf derselben Bedarfsanalyse beruhen. 17 Die vom Antragsgegner gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass dafür, dass der Senat von seiner im Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - juris Rn. 48 ff.) vertretenen Auffassung, die Bedarfsanalyse sei fehlerhaft, abweicht. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass der hier in Rede stehende Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 eine andere Rechtswirkung als der vom Senat aufgehobene Ablehnungsbescheid vom selben Tag hat. Dass allerdings die unterschiedlichen Rechtswirkungen der Bescheide Auswirkungen auf die Anforderungen an die ihnen zugrunde gelegte Bedarfsanalyse haben sollen, behauptet der Antragsgegner schon nicht; eine solche Behauptung träfe auch nicht zu. 18 Die Beigeladene begründet ihre Behauptung, die Klage der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, ausschließlich unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Damit wird sie dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Es fehlt insoweit an einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 2). 19 c) Ist davon auszugehen, dass auf die Klage der Antragstellerin der Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden wird (s. oben a)), so ist eine Interessenabwägung abweichend von der des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt. 20 Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene auf die Ausführungen zum öffentlichen Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung im Senatsbeschluss vom 19.11.2015 (- 10 S 2004/15 - juris Rn. 16 f.) verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dort von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen wurde. Die Unterstellung offener Erfolgsaussichten erfolgte, weil der Senat von der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der in dem damaligen Verfahren in Rede stehenden Klage ausging (vgl. a.a.O. juris Rn. 4 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, der in Rede stehende Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mithin aller Voraussicht nach aufgehoben werden wird. Dass sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss vom 19.11.2015 gesetzt hat, trifft angesichts der entgegengesetzten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sonach nicht zu. 21 Dass § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG und damit eine gesetzgeberische Entscheidung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 anordnet, führt nicht dazu, dass das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung im Rahmen der von § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO geforderten Interessenabwägung überwiegt. § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG wurde durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 478) in das Landeskrankenhausgesetz eingefügt. Mit der Regelung reagierte der Landesgesetzgeber auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 - BVerfGK 2, 223). Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass dem unterlegenen Mitbewerber um die Aufnahme in den Krankenhausplan aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt werden muss. In dem dem Änderungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurf verwies die damalige Landesregierung darauf, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Feststellungsbescheide bedeute, dass an solche Bescheide anknüpfende Entscheidungen wie förderrechtliche Entscheidungen oder aber auch pflegesatzrechtliche Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten; dies hätte eine Gefährdung der Krankenhausversorgung zur Folge (LT-Drs. 14/1516 S. 20). Gesetzgeberischer Wertung entspricht also, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung erhebliche Bedeutung zukommt. Allerdings kann bereits dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG nicht entnommen werden, dass dieses Interesse stets das Aussetzungsinteresse überwiegen soll. 22 Eine solche gesetzgeberische Entscheidung wäre im Übrigen wie auch eine entsprechende Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, weil mit ihr einstweiliger Rechtsschutz des unterlegenen Mitbewerbers von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. auch Bold in ders./Sieper, Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg, 2012, § 7 Rn. 8). Zumindest in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Konkurrentenklage eines Mitbewerbers aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, muss vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. 23 Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherstellung einer geordneten Krankenhausversorgung Aufgabe der zuständigen Ministerial- und Fachverwaltung, nicht hingegen Aufgabe der Rechtsprechung ist. Nicht zuletzt deshalb ist es dem Senat verwehrt, etwa - um allen Interessen gerecht zu werden - die vorläufige Aufnahme der Klinik der Antragstellerin in den Krankenhausplan anzuordnen. 24 Ist damit zu rechnen, dass der Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden wird, sieht der Senat schließlich auch keine Veranlassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zeitlich einzuschränken (vgl. dazu jüngst BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1.15 - juris). C. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 23.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit anzunehmenden Streitwerts in Höhe von 50.000,-- EUR festzusetzen (vgl. die Begründung des Streitwertbeschlusses im Anschluss an das Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 - juris Rn. 56). Der sich mithin ergebende Betrag von 12.500,-- EUR ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.