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Beschluss

11 S 1225/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2016 - 8 K 16/16 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragssteller gegen die Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2015 erhobenen Klage wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 2 Der im Beschwerdeverfahren erstmals ausdrücklich formulierte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich allerdings allein auf die Ziffer 2 der Verfügung vom 10.12.2015 beziehen kann, war bei sachgerechtem Verständnis des Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits dort gestellt worden, sodass sich die Frage einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht stellt. Zwar mag zunächst das erstrebte Rechtsschutzziel unklar gewesen sein, die im Schriftsatz vom 14.01.2016 erfolgte ausdrückliche Bezugnahme auf die in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsandrohung und die Rüge deren Rechtswidrigkeit, ließ kein anderes Verständnis des Rechtsschutzziels zu. 3 Der Senat ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Ziffer 2 der Verfügung an, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erhebliche rechtliche Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen, die es rechtfertigen, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache von gesetzlichen Vollzugsfolgen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) freizustellen. Denn es ist zumindest offen, ob der Antragsteller überhaupt ausreisepflichtig ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und daher die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 4 Dieses ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen dahin gehend, dass der Antragsteller mit seiner Geburt und dem anschließenden gemeinsamen Wohnen auf die Dauer von drei Jahren bei seinen Eltern im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte. Der Senat vermag nach Aktenlage auch keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte zu erkennen. Nach Aktenlage erwarb der Antragsteller zum 12.04.2001 gem. § 40b StAG neben der weiter bestehenden türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit und wurde deshalb nach § 29 Abs. 1 StAG in der bis 19.12.2014 geltenden Fassung optionspflichtig. Hiernach hätte er bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, d.h. bis zum Ablauf des 28.11.2013 eine Erklärung nach § 29 Abs. 2 StAG abgeben und die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nachweisen müssen (vgl. auch Absatz 3), um die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Da er bis zum Ablauf dieser Frist keine Erklärung abgegeben hatte, ging gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. 5 Es muss aber in Betracht gezogen werden, dass der Antragsteller infolge dieses gesetzlich angeordneten Wegfalls der deutschen Staatsangehörigkeit wieder die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und damit ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Zwar ist dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt beizupflichten, dass derjenige, der zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht mehr des besonderen Schutzes, den die Rechtstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 für den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers begründen soll, bedarf. Die mit der besonderen Rechtsstellung verfolgte Integration des Familienmitglieds (wie aber auch des türkischen Arbeitnehmers, der mit seiner Familie im Aufnahmestaat leben kann) wird in gewisser Weise mit der Einbürgerung vollendet (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2015 - C-171/13 <Demirci> -, juris). Diese Sichtweise ist aber nur dann ohne weiteres konsequent und schlüssig, wenn die Einbürgerung auf Dauer angelegt ist (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19.01.2010 - 3 K 2399/08 -, juris), auch wenn sicherlich ein späterer Verlust, etwa im Falle des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit (vgl. etwa § 25 StAG) eintreten kann; dieses ändert aber nichts daran, dass die Einbürgerung zunächst auf Dauer angelegt ist. Ist diese aber, wie hier, nur auflösend bedingt durch die unterlassene Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs, so drängt sich die Frage auf, ob der unwiederbringliche Verlust der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung noch mit deren Geltungsgrund zu vereinbaren ist; dieses gilt umso mehr, wenn der Erwerb der auflösend bedingten deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG kraft Gesetzes erfolgt. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lassen sich keine eindeutige Aussagen entnehmen, die einen hinreichenden sicheren Schluss in die eine oder andere Richtung zulassen. Der Senat neigt allerdings zu der Sichtweise, dass ausgehend von den mit Art. 7 ARB 1/80 verfolgten Zielen und Zwecke mehr dafür spricht, von einem Wiederaufleben der Rechtsstellung auszugehen. Jedenfalls bedarf es hier im Hauptsacheverfahren zur abschließenden Klärung die Einholung eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs, sofern nicht die hier zugleich erfolgte Ausweisung die Rechtstellung zum Erlöschen gebracht haben sollte (vgl. hierzu im Folgenden). 6 Allerdings kann die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 grundsätzlich durch eine Ausweisung, die den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie (entspr.) genügt (vgl. hierzu EuGH, U.v. 08.12.2011 - C-371/08 <Ziebell> -, juris; vgl. auch § 53 Abs. 3 AufenthG), zum Erlöschen gebracht werden. Zwar wurde der Antragsteller hier zugleich ausgewiesen. Bislang wurde jedoch die Ausweisung und der der Ausweisung zugrundeliegende Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt unter diesem Aspekt des besonderen Ausweisungsschutzes geprüft. Es kann nicht Sache des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein, diese Prüfung erstmals vorzunehmen und vollständig nachzuholen, sie muss daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Die Tatsache allein, dass die Ausweisung verfügt wurde, genügt hier jedoch nicht, da nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris). 7 Abschließend weist der Senat den Antragsteller darauf hin, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bindend durch einen auf § 29 Abs. 6 StAG beruhenden unanfechtbaren Bescheid vom 04.12.2013 festgestellt wurde, sodass es auf die Gründe im Einzelnen, weshalb eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht rechtzeitig erfolgte, nicht mehr ankommt. Abgesehen davon ist nach Aktenlage auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller in der Haft eine Vorführung zum Generalkonsulat vor Ablauf der Frist endgültig verweigert worden sein könnte. Insbesondere hat der Antragsteller auch nicht um entsprechenden Rechtsschutz nachgesucht. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar.