OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 S 1472/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.07.2016 - 8 K 2358/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag nach § 123 VwGO als unzulässig verworfen wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Der Antragsteller wendet sich vor dem Hintergrund seiner Versetzung in einstweiligen Ruhestand mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner die Ernennung eines Nachfolgers im Amt eines Regierungspräsidenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens untersagt werden sollte. 3 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unstatthaft und damit unzulässig. In der Hauptsache ist die Anfechtungsklage gegen die durch Verwaltungsakt verfügte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vom 31.05.2016 die richtige Klageart. Für den einstweiligen Rechtsschutz ist dementsprechend der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO). Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet aus, da der Widerspruch des Antragstellers derzeit aufschiebende Wirkung hat, was auch der Antragsgegner nicht bestreitet. 4 Neben der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist kein Raum für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Nachfolgers im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Senat vermag die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, dass ein entsprechender Rechtsschutz nach § 123 VwGO aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller das mit seinem Antrag verfolgte Ziel mit der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bereits erreicht hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es damit aber nicht darauf an, ob der Antragsteller aufgrund des Vortrags des Antragsgegners berechtigte Gründe zur Annahme gehabt hat, dass dieser zwar das erstinstanzliche Eil-Verfahren sowie das bereits eingeleitete Widerspruchsverfahren abwarten werde, bevor ein Nachfolger für das Amt des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Tübingen ernannt wird, jedoch nicht ein etwaiges Beschwerde- bzw. Klageverfahren. Zunächst lässt sich den Einlassungen des Antragsgegners nicht entnehmen, dass dieser beabsichtigt, einen Nachfolger zu ernennen, solange der Antragsteller aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiterhin Amtsinhaber ist. Soweit sich das Land offenhält, den Sofortvollzug anzuordnen, steht dem Antragsteller ausreichender nachträglicher Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung. Die Frage, ob und ggf. wann nach Abschluss eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der ersten Instanz ein Amtsnachfolger ernannt werden kann, hängt von dessen Ausgang ab. 5 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist auch als vorbeugender Rechtsschutz gegen eine mögliche oder auch konkret bevorstehende Anordnung des Sofortvollzugs unstatthaft. Denn Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. vorläufigen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen - erst recht vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie dargelegt ist gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichender Rechtsschutz nach ihrem Ergehen gegeben. Nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt diese der gerichtlichen Prüfung, wobei die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ggf. wiederhergestellt und - soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde - die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden kann. 6 Ein Antrag nach § 123 VwGO kann damit bezüglich der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts nur dann als statthafter Rechtsschutz in Betracht kommen, wenn sich der Verwaltungsakt durch eine - unter Missachtung der bestehenden bzw. wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - beabsichtigte und unmittelbar bevorstehende Vollziehung, deren nachträgliche Aufhebung nicht mehr möglich wäre, zu erledigen droht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Unabhängig davon, dass der Senat derzeit nicht erkennen kann, dass der Antragsgegner die Ernennung eines Amtsnachfolgers unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beabsichtigt, ist auch eine Erledigung des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs hierdurch, wie auch das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, bereits grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die Ernennung eines Nachfolgers für das Amt des Regierungspräsidenten für den Regierungsbezirk Tübingen und dessen Einweisung in die Planstelle würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers nicht entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 C 39.00 -, Juris). Dies ergibt sich daraus, dass sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen die Entziehung einer Rechtsposition wendet, die ihm zuvor rechtmäßig eingeräumt worden war. Hat der Widerspruch bzw. die nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungsverfügung Erfolg, muss er rückwirkend wie zukünftig so behandelt werden, als ob der angegriffene Verwaltungsakt nie erlassen worden wäre (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 18. Update 07/15, § 30 Einstweiliger Ruhestand, Rn. 101). Der Antragsteller wäre daher nach einer gerichtlichen Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Regierungspräsident geblieben und hätte Anspruch auf entsprechende Bezüge sowie das Recht auf amtsgemäße Beschäftigung, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedürfte. Beide Ansprüche wären nach Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch rechtlich erfüllbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 C 39.00 -, Juris). Nicht zutreffend ist damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine „Rückernennung“ des Antragstellers bei Erfolg seiner Anfechtungsklage aufgrund des grundsätzlich zu beachtenden beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität ungewiss wäre. Vielmehr bedürfte es schon keiner Ernennung. 7 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass es ihm gerade darum geht, die Ernennung eines Nachfolgers zu verhindern, damit ihm die Rechtsprechung zur Ämterstabilität schon vom Ansatz her nicht entgegengehalten werden kann. Denn er kann gegen die Ernennung eines Amtsnachfolgers nur einwenden, dass sich diese als Vollziehung der von ihm angegriffenen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darstellen würde, und ist dementsprechend auch insoweit auf den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen. Der Rechtsprechung zur Ämterstabilität kommt dabei - wie dargelegt - keine Bedeutung zu. Ein weitergehender, mit der Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist hier nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich das Zurruhesetzungsverfahren wesentlich von dem Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerberverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht. Dementsprechend stellt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Konkurrentenstreitigkeiten auch die Entscheidung vom 13.09.2001 (- 2 C 39.00 -, Juris) nicht in Frage. 8 II. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Wesentlichen zutreffend sein dürften. Insbesondere werden der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 -, Juris), wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, wohl keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass dieses die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung der Ämter der Regierungspräsidenten (bzw. Leiter der Bezirksregierungen) zu politischen Ämtern, die weder neu noch selten ist, in Frage stellen wollte. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den § 40 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).