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Beschluss

8 S 1294/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2016 - 13 K 1642/15 - werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... ... ... im Ortsteil T. der Beklagten. Das an der N.straße gelegene Grundstück grenzt nach Südosten an das dem Beigeladenen gehörende, bisher unbebaute Grundstück Flst.Nr. ... Das von der N.straße durch das Grundstück der Kläger getrennte Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1937/111 und in der Baustaffel 4 (Gebiet für die Landwirtschaft und kleinere Gewerbebetriebe) nach der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) vom 25.6.1935. 2 Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen auf dessen Antrag am 12.4.2007 einen Bauvorbescheid mit folgendem Inhalt: 3 1. Die Erschließung des Baugrundstücks ist nicht gesichert. 2. Die Art der baulichen Nutzung als Wohnnutzung, einschließlich Seniorenbetreuung, ist zulässig. Ebenso zulässig ist eine freiberufliche Nutzung und eine Nutzung mit landwirtschaftlichen und kleineren gewerblichen Betrieben, Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung siehe in der nachstehenden Begründung. 3. … 4 Zur Begründung führte sie aus, Wohngebäude als Hintergebäude seien in der Baustaffel 4 zulässig, weil § 5 OBS auf die Bestimmungen über das gemischte Gebiet (§ 4 OBS) verweise, in dem Wohnnutzung zulässig sei. Dies gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang auch für Hintergebäude im Sinne von § 5 Halbsatz 2 OBS. Der gegen diesen Bescheid eingelegten Widersprüche der Kläger wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. 5 Die Kläger haben am 12.4.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, Ziff. 2 des Bauvorbescheids der Beklagten vom 12.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 8.6.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe dem Beigeladenen auf seine Bauvoranfrage zu Recht mitgeteilt, dass auf seinem innerhalb der Baustaffel 4 gelegenen Grundstück gemäß § 5 OBS sowohl die Errichtung eines Wohnhauses als auch die Errichtung eines Gebäudes zur Einrichtung eines Seniorenbetreuungsbetriebs, eines Handwerks- oder Gewerbebetriebs, eines landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Arbeitsstätte eines Freiberuflers bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies ergebe sich aus der Verweisung in § 5 OBS auf die Bestimmungen über das gemischte Gebiet (§ 4 OBS), in dem neben den in § 4 Abs. 2 OBS aufgeführten gewerblichen Betrieben und Anlagen auch Wohnnutzung zulässig sei. II. 6 Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Kläger zu prüfen sind, liegen nicht vor. 7 1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 8 a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auf dem Grundstück des Beigeladenen sei nach § 5 OBS ein Wohngebäude als Hintergebäude zulässig. Dies ergebe sich aus der Verweisung in § 5 OBS auf die Bestimmungen über das gemischte Gebiet (§ 4 OBS), in dem neben den in § 4 Abs. 2 OBS aufgeführten gewerblichen Betrieben und Anlagen auch Wohnnutzung zulässig sei. Dies gelte auch für Hintergebäude, obwohl nach dem Wortlaut von § 5 2. Halbsatz OBS „Hintergebäude nur für landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe“ zugelassen seien. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Regelungszusammenhang mit § 4 OBS sei davon auszugeben, dass der Satzungsgeber durch § 5 2. Halbsatz OBS nicht die im gemischten Gebiet zulässige Wohnnutzung ausschließen, sondern lediglich die Zulässigkeit der dort aufgeführten emittierenden Betriebe habe beschränken wollen. Denn ein Grund dafür, weshalb in Hintergebäuden zwar die regelmäßig mit Störungen verbundene landwirtschaftliche bzw. gewerbliche Nutzung zulässig sein sollte, nicht aber die mit weniger Störungen verbundene Wohnnutzung, sei nicht ersichtlich. 9 b) Das steht in Übereinstimmung mit der im Beschluss vom 25.2.2010 (8 S 2822/09) vertretenen Auffassung des Senats. Nach § 4 Abs. 1 OBS sind im gemischten Gebiet Anlagen der in § 16 Abs. 1 der (Reichs-)Gewerbeordnung bezeichneten Art nicht zulässig. Die Erstellung und Erweiterung von „sonstigen Fabriken sowie von sonstigen Anlagen mit Kraftbetrieb“ kann zugelassen werden, wenn „der Bauende den Nachweis erbringt, dass durch besondere Vorkehrungen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen der Art. 59 Abs. 1 BO bezeichneten Art für Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt ausgeschlossen sind“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 OBS). Das gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 OBS genannten Anlagen. Nach dem Beschluss des Senats vom 25.2.2010 wird diese Regelung durch § 5 Halbsatz 2 OBS für Hintergebäude in der Baustaffel 4 dahingehend modifiziert, dass in Hintergebäuden nicht sämtliche von § 4 Abs. 2 OBS erfassten und unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Nutzungen, sondern nur landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe zugelassen seien. Darin erschöpfe sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift, dem nicht der Charakter einer abschließenden Aufzählung der in Hintergebäuden der Staffel 4 zulässigen Nutzungen entnommen werden könne. § 5 Halbsatz 2 OBS beziehe sich damit nicht auf die Wohnnutzung, deren Zulässigkeit zwar von §§ 4 und 5 OBS vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich geregelt und folglich von der Spezialvorschrift des § 5 Halbsatz 2 OBS auch nicht eingeschränkt werde. 10 An dieser Auffassung ist auch in Anbetracht des Vorbringens der Kläger in der Begründung ihrer Anträge festzuhalten. 11 aa) Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der klare Wortlaut einer Vorschrift die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100; Urt. v. 29.6.1992 - BVerwG 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265). Mit der im Beschluss des Senats vom 25.2.2010 vorgenommenen Auslegung des § 5 2. Halbsatz OBS wird jedoch diese Grenze nicht überschritten. Die Kläger übersehen mit ihrer gegenteiligen Auffassung, dass die Ortsbausatzung der Beklagten die in den einzelnen Baustaffeln zulässige Art der baulichen Nutzung zum größten Teil nur punktuell regelt. So beschränkt sich die für die Baustaffeln 1 bis 3 (gemischtes Gebiet) geltende Regelung in § 4 OBS auf die Aussage, dass Anlagen der in § 16 Abs. 1 der (Reichs-)Gewerbeordnung bezeichneten Art nicht zulässig sind und die Erstellung und Erweiterung von sonstigen Fabriken sowie von sonstigen Anlagen mit Kraftbetrieb nur unter den bereits genannten Voraussetzungen zugelassen werden kann. Als weiteres Beispiel ist die für die Baustaffeln 5 bis 7 (Wohngebiet) und die Baustaffel 10 (Kleinhausgebiet) geltende Regelung in § 6 OBS zu nennen, die sich im Wesentlichen damit begnügt, die Errichtung der in § 4 Abs. 1 und 2 OBS genannten Anlagen in diesen Gebieten zu untersagen. 12 Diese Regelungen sind ersichtlich nicht als abschließend zu verstehen. Wollte man dies anders sehen, so wäre bspw. weder in Wohn- und Kleinhausgebieten noch in gemischten Gebieten die Errichtung von Wohnhäusern zulässig. Ein solches Verständnis der Vorschriften verbietet sich von selbst. Die Zulässigkeit von Wohnhäusern in den genannten Gebieten wird vielmehr von der Ortsbausatzung als selbstverständlich vorausgesetzt. Das gilt auch für das in § 5 OBS geregelte Gebiet für Landwirtschaft und kleiner Gewerbegebiete. 13 Die in § 5 2. Halbsatz OBS getroffene Regelung über die Art der baulichen Nutzung von Hintergebäuden in einem solchen Gebiet kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als abschließend verstanden werden. Mit der Regelung wird vielmehr an die in § 5 1. Halbsatz OBS für anwendbar erklärte Regelung in § 4 OBS angeknüpft, nach der im gemischten Gebiet (auch) bestimmte gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können, und diese Regelung für Hintergebäude in der Baustaffel 4 dahingehend eingeschränkt, dass in diesen Gebäuden nur landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe zulässig sind. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohngebäuden in der Baustaffel 4 bleibt daher von dieser Regelung unberührt. 14 Das entspricht offensichtlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den rückwärtigen Teil der Vordergebäude in der Baustaffel 4 in einem bestimmten Maße vor Immissionen zu schützen. Ein Grund, weshalb in Hintergebäuden zwar landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe zulässig sein sollen, nicht aber eine mit weniger Störungen verbundene Wohnnutzung, ist im Hinblick auf diese Zielrichtung der Vorschrift auch für den Senat nicht zu erkennen. 15 bb) Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nichts anderes. Auch der von ihnen genannte Umstand, dass die Ortsbausatzung mit der Unterteilung des Stadtgebiets in Baustaffeln nicht nur die Art der baulichen Nutzung regelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 16 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. 17 3. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob in der Baustaffel 4 der Ortsbausatzung der Beklagten Wohnnutzung auch in Hintergebäuden zulässig ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kläger nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat.