Beschluss
6 S 1293/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2016 - 1 K 2018/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die sich ausschließlich gegen die Ablehnung des Hilfsantrags richtet, ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes die Auflösung des Kehrbezirks ... zu unterlassen, stattzugeben. 2 Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf den hier allein noch in Rede stehenden Hilfsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses von dessen Unzulässigkeit ausgegangen. Da der Kehrbezirk bereits im Februar/März 2016 auf andere Kehrbezirke aufgeteilt und andere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entsprechend bestellt worden seien, gehe der auf vorläufige Unterlassung der Auflösung gerichtete Antrag ins Leere. Ferner wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Einrichtung und Ausgestaltung von Bezirken nach § 7 SchfHwG sowie deren Änderung nach Ende der Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers allein im öffentlichen Interesse liegen dürfte. Außerhalb eines Ausschreibungsverfahrens bestünden subjektive Rechte potentieller Bewerber auf Einrichtung oder Beibehaltung bestimmter Kehrbezirke voraussichtlich nicht, sodass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sein dürfte. 3 Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis ohne Erfolg. 4 Der Senat lässt offen, ob die (jedenfalls faktische) Auflösung des in Rede stehenden Kehrbezirks im Februar/März 2016 - deren Wirksamkeit vom Antragsteller in Frage gestellt wird - bereits dessen Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag entfallen lässt. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen der Antragsgegnerin vermitteln kein vollständiges Bild über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob es sich bei der Auflösung eines Kehrbezirks, für den aktuell kein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt ist, auf Grundlage von § 7 SchfHwG um einen Verwaltungsakt handelt und welche Anforderungen an dessen Bekanntgabe zu stellen wären. 5 Der Antragsteller hat jedenfalls keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustünde. 6 Insbesondere vermitteln die §§ 7 ff. SchfHwG einem potentiellen Bewerber um die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einrichtung eines Kehrbezirks oder auf Beibehaltung eines bestehenden Kehrbezirks. Gemäß § 7 SchfHwG richtet die zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 SchfHwG Bezirke ein und bestellt für diese nach §§ 8 Abs. 1, 10 SchfHwG jeweils einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Einrichtung der Bezirke erfolgt im öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Eigentümerpflichten zur Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 31 sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Grundsätzlich liegt es im Organisationsermessen der Behörde, die Bezirke so einzurichten und beizubehalten, wie es nach ihrer Einschätzung den öffentlichen Interessen am besten gerecht wird. Bei einer Umgestaltung der Bezirke darf die Behörde zwar die legitimen Interessen der aktuell bestellten Bezirksschornsteinfeger, die durch ihre Bestellung eine besondere Rechtsstellung innehaben, nicht außer Acht lassen. Den Interessen potentieller Bewerber um einen solchen Posten an der Beibehaltung eines vakant gewordenen Bezirks kommt hingegen kein vergleichbares Gewicht zu. Dass der Gesetzgeber ihnen subjektive Rechte im Zusammenhang mit der Einrichtung der Kehrbezirke zuerkennen wollte, ist nicht ersichtlich. 7 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum unverändert übernommenen § 7 SchfHwG nichts anderes. Zwar äußert darin die Bundesregierung ihre Auffassung, dass die für die Einteilung der Bezirke zuständigen Länder die bei Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes bestehende Anzahl der Kehrbezirke beibehalten sollten. Eine Verringerung der Anzahl der Bezirke solle im Interesse der Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung unterbleiben. Zudem spreche die Erwägung, dass die Perspektive für den Nachwuchs im Schornsteinfegerhandwerk deutlich verschlechtert würde, gegen eine Verringerung der Anzahl der Bezirke. Auch für die Aufrechterhaltung der umlagefinanzierten Zusatzversorgung sei es wichtig, dass die Anzahl der Kehrbezirke und damit die Anzahl der Einzahler nicht verringert werde (zum Ganzen BTDrucks 16/9237, S. 32). Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch weder ein an die zuständige Behörde gerichtetes Verbot der Auflösung eines Kehrbezirks im Einzelfall noch ein subjektiv-öffentliches Recht eines potentiellen Bewerbers um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das diesen berechtigen könnte, unter Berufung auf eigene Rechte gerichtlich gegen die Auflösung eines Kehrbezirks vorzugehen. Die in der Gesetzesbegründung genannten Aspekte betonen allein die öffentlichen Interessen, die im Regelfall für die Beibehaltung der Anzahl der Kehrbezirke sprechen sollen. Auch die Erwähnung der Perspektiven des Nachwuchses greift lediglich den allgemeinen Belang auf, die Attraktivität der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu erhalten und damit die qualifizierte Wahrnehmung dieser für die Allgemeinheit bedeutsamen Aufgabe zu sichern. Individuelle Rechte einzelner dem Nachwuchs zuzuordnenden Personen wollte der Gesetzgeber hieraus ersichtlich nicht ableiten. 8 Auch aus dem vom Antragsteller bemühten Bewerbungsverfahrensanspruch, der sich für das Auswahlverfahren im Hinblick auf eine ausgeschriebene Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aus § 9 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, NVwZ-RR 2012, 391; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Auflage 2015, § 9 Rn. 55), folgt kein anderes Ergebnis. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Antragsteller zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme an einem objektiven Auswahlverfahren nach § 9 SchfHwG, auf Berücksichtigung seiner Bewerbung auf eine ausgeschriebene Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sowie auf ein an den in § 9 Abs. 4 SchfHwG genannten Kriterien ausgerichtetes Auswahlverfahren (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.12.2011, a.a.O.). Aus ihm folgt jedoch kein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Kehrbezirke. Die Einrichtung und damit auch die Beibehaltung der einzelnen Bezirke nach § 7 SchfHwG unterfällt dem Organisationsermessen der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Subjektive Rechte potentieller Bewerber bestehen in diesem Zusammenhang nicht. Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, begründen einen individuellen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (vgl. zu den vergleichbaren und auch vom Antragsteller herangezogenen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Einrichtung der Bezirke dient allein der bestmöglichen Erfüllung der bereits beschriebenen öffentlichen Aufgaben. Ihre Veränderung kann allenfalls die Rechte eines für den von der Veränderung betroffenen Bezirk bestellten Bezirksschornsteinfegers berühren, nicht jedoch die des Antragstellers. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).