Beschluss
PB 15 S 2300/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 24. Oktober 2016 - PB 11 K 2365/16 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Wahlanfechtung der Antragsteller zu Recht die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig erklärt hat. 2 Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizier-Anwärter/innen (SanOA) teilgenommen. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfallen; die SanOA sind mit drei Sitzen vertreten. 3 Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftsätzlich die Wahl angefochten. Hierzu führten sie insbesondere aus, die SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten, weil sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen. Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten (DPäK) geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Auch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Famulaturen und Praktika am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen anderen Krankenhäusern täten. Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren Anzahl der Berechtigten vergrößert, und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden. 4 Der weitere Beteiligten zu 1 erwiderte im Wesentlichen, entscheidend für die Wahlberechtigung der SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle. Diese sei im Bundeswehrkrankenhaus ... gegeben, weil die SanOA nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter Wegfall der Bezüge beurlaubt seien. Ihre Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen Ausbildungsabschnitte. Lediglich die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß Bundesbesoldungsordnung A entfalle und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld sowie u.a. Sachbezüge ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung befänden. Diese „Kliniker“ seien zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung bereits hinreichend praktisch tätig. Die „Vorkliniker“ hingegen hätten nicht an der Wahl teilgenommen. 5 Der weitere Beteiligte zu 2 trug vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich eingebunden. Sie seien aufgrund ihrer dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden. 6 Mit Beschluss vom 24.10.2016 hat das Verwaltungsgericht die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig erklärt. Die Wahlanfechtung sei zulässig und begründet. Die Zulassung der SanOA-Kliniker zur Wahl begründe einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG, weil diese nicht wahlberechtigt gewesen seien. Sie seien unter Wegfall der Bezüge zur Durchführung ihres Medizinstudiums beurlaubt. Das ihnen gewährte Ausbildungsgeld sei ein Aliud zu den Dienstbezügen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. wählten sie eine Vertrauensperson, die ihre Belange vertrete, nicht aber den örtlichen Personalrat. Der Beschluss wurde dem weiteren Beteiligten zu 1 am 28.10.2016 zugestellt. 7 Am 28.11.2016 hat der weitere Beteiligte zu 1 hiergegen beim erkennenden Senat Beschwerde erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag zu weiteren Geld- und Sachbezügen der SanOA ignoriert. Diese erhielten u.a. truppenärztliche Versorgung, Dienstbekleidung, Beihilfe, die Erstattung von Studiengebühren etc.; SanOA-Kliniker seien mithin nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 BPersVG „unter Wegfall der Bezüge beurlaubt“. Bei der angezeigten funktionalen Betrachtung seien sie vielmehr tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert und würden zumindest phasenweise an deren Aufgabenerfüllung teilnehmen. Dies illustriere auch die „Organisationsweisung (Fall-ID: 183536) 00000664/2015(ZSanDBw) für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs ...“. Die SanOA hätten zahlreiche Dienstleistungspflichten auch während des Studiums und würden in voller Höhe gemäß ihres Dienstgrades alimentiert. § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F. regele allein die Interessenvertretung studierender Offiziere „in“ Universitäten, verhalte sich aber nicht zu ihrer Vertretung im Stammtruppenteil, was auch die Gesetzesneufassung illustriere. Zudem würden sich SanOA als Anwärter in einer dem Vorbereitungsdienst der Beamten vergleichbaren Laufbahnausbildung befinden, weswegen § 13 Abs. 3 BPersVG entsprechend anwendbar sei. Die tatsächliche betriebliche Eingliederung der SanOA und ihre Heranziehungen zu Dienstleistungen für das Krankenhaus könnten durch Zeugen bewiesen werden. 8 Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, 9 den Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.10.2016 - PB 11 K 2365/16 - abzulehnen. 10 Die Antragsteller beantragen, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Sie sind der Auffassung, die fraglichen ca. 230 SanOA gehörten dem in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an und seien unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Sie seien keine „Beschäftigten“ des Bundeswehrkrankenhauses. Ihr „Auftrag“ sei es, das Studium erfolgreich abzuschließen. Die Bundeswehr verfüge an bestimmten Universitäten über Kontingente von Studienplätzen, auf die sich die SanOA beim BAPersBw bewerben und die von diesem Amt verteilt würden. Als Kliniker würden die SanOA von der medizinischen Fakultät der Universität ... insgesamt drei Monate in den Semesterferien jeweils monatsweise u.a. an das Bundeswehrkrankenhaus zur Ableistung von Famulaturen/Praktika entsandt. Dies diene der Vertiefung ihres Studiums. Ein Teil der fraglichen 230 SanOA würde die Famulaturen/Praktika zudem gar nicht am Bundeswehrkrankenhaus ... ableisten, sondern an den übrigen etwa zehn akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität ... Am Bundeswehrkrankenhaus würden auch gar nicht alle vorgeschriebenen Famulaturen/Praktika angeboten, weswegen sämtliche SanOA auch andere akademischen Lehrkrankenhäuser aufsuchen müssten. Die SanOA seien deshalb auch nicht etwa mit Teilzeitpersonal vergleichbar. Dass die SanOA auf einen dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) dem Bundeswehrkrankenhaus ... hinzu versetzt worden seien, diene dem Zweck, ihnen einen dienstlichen Ansprechpartner zu geben, weil sie als Beurlaubte quasi „heimatlos“ seien. SanOA könnten nur an der Wahl der Vertrauensperson teilnehmen. Bei früheren Wahlen zum örtlichen Personalrat seien sie auch nicht zur Wahl zugelassen worden. 13 Der weitere Beteiligte zu 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. 14 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen. II. 15 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form sowie gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und hinreichend begründet worden. 16 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu Recht für ungültig erklärt. Denn die Voraussetzungen des § 25 BPersVG liegen vor. Hiernach können u.a. - wie im vorliegenden Fall die drei Antragsteller am 31.05.2016 - mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit verstoßen, was nicht berichtigt wurde und, weil drei der SanOA in den Personalrat gewählt wurden und sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder veränderte, das Wahlergebnis auch beeinflusst hat. 17 3. Das Verwaltungsgericht hat in vollem Umfange zutreffend entschieden, dass durch die Zulassung der SanOA zur Wahl gegen § 13 Abs. 1 BPersVG verstoßen worden ist, weil diese bezüglich der Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... nicht wahlberechtigt und auch nicht wählbar sind. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind zwar alle Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Nach Satz 2 der Norm sind jedoch Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Die am 12.05.2016 beim Bundeswehrkrankenhaus ... zur Wahl zugelassenen SanOA waren, wenn sie als „Beschäftigte“ gewertet werden, in diesem Sinne „am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubte Beschäftigte“ und also nicht wahlberechtigt. 18 a. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die SanOA aufgrund ihrer besonderen Eingliederung in das Bundeswehrkrankenhaus ... überhaupt als dessen „Beschäftigte“ im Sinne des § 13 Abs. 1 BPersVG gewertet werden können, kann im Ergebnis offen bleiben. Die SanOA sind gewissermaßen janusköpfig, d.h. sowohl Studierende als auch zugleich Soldatinnen und Soldaten. Bei Betonung der militärischen Seite und primär faktischer bzw. funktionaler Betrachtung spricht für ihre Beschäftigteneigenschaft in der Tat - gerade am Bundeswehrkrankenhaus ... mit den dortigen vielfältigen Aktivitäten zu ihrer Integration - ihre besondere Eingliederung in den Dienstbetrieb, was auch etwa die „Organisationsweisung (Fall-ID: 183536) 00000664/2015(ZSanDBw) für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs ...“ verdeutlicht. Zudem spricht hierfür, dass die SanOA dem Bundeswehrkrankenhauses ... auf einen dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) hinzu versetzt worden sind. Dadurch werden sie als fester Personalkörper in der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt, wie der Chefarzt auch insoweit in jeder Hinsicht nachvollziehbar vorgetragen und erläutert hat. Durch diese Führung auf einem DPäK haben die SanOA einen dienstlichen Ansprechpartner und können haushaltstechnisch insbesondere mit dem ihnen zustehenden Ausbildungsgeld versorgt werden. Bei Betonung des bei der Ausbildung im Zentrum stehenden Studiums und primär rechtlicher Betrachtung spricht allerdings gegen die Wertung der SanOA als personalvertretungsrechtlich „Beschäftigte“, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschäftigteneigenschaft auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter begrenzt und Soldatinnen und Soldaten hiervon grundsätzlich ausgeschlossen hat, jedenfalls, wenn sie - wie die SanOA - einem in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereich angehören (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1999 - 6 P 8.98 -, Juris Rn. 16, m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt (s. hierzu weiter bei 4.). 19 b. Auch wenn die SanOA aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als Beschäftigte des Bundeswehrkrankenhauses ... gewertet werden, sind sie dennoch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „beurlaubt“. Gemäß § 11 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) können Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Dies setzt Nr. 5.3 (507 - 512) der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung ZDv A-1341/3 im Einzelnen um. Hiernach werden die SanOA zunächst für die Regelstudiendauer des jeweiligen Studiums ausdrücklich beurlaubt. Während dieser Beurlaubung besteht zwar das Soldatenverhältnis fort. Einziger Auftrag der SanOA ist jedoch der erfolgreiche Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Der Senat folgt insoweit nicht der Argumentation des weiteren Beteiligten zu 1, die ZDv A-1341/3 würde die SUV unkorrekt interpretieren. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass im Zentrum der Ausbildung immer das Studium stehen soll, weswegen die SanOA zu Beginn ihres Studiums auch formal durch Bescheid beurlaubt werden, um sich voll auf dieses Studium konzentrieren zu können. Gerade deshalb bekommen sie „Ausbildungsgeld“ und eben keine „normale“ Besoldung. Die militärischen Aktivitäten sollen im Wesentlichen vor und nach dem Studium stattfinden und dieses nicht stören. Auch wenn die SanOA deshalb während der vorlesungsfreien Zeit - gerade in ... - immer wieder für einige Wochen unter kurzzeitiger Unterbrechung der Beurlaubung zu Einsätzen kommandiert werden, bleiben sie doch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das gesamte Studium über grundsätzlich zu Studienzwecken „beurlaubt“. 20 Auch der Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, die SanOA seien trotz der klaren und eindeutigen Regelung in § 11 Satz 1 SUV i.V.m. Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 im Rechtssinne dennoch nicht beurlaubt, weil sie „teilweise aktiv in der Krankenpflege“ mitwirkten, greift nicht durch. Soweit die SanOA insoweit aktiv an den Dienstgeschäften des Bundeswehrkrankenhauses ... mitwirken, geschieht dies vor allem im Rahmen der von den Approbationsordnungen für die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung vorgeschriebenen Famulaturen und Praktika. Es handelt sich explizit um Teile des Studiums an der Universität ... Zudem leisten offenbar nicht einmal alle SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... auch dort ihre wesentlichen Famulaturen und Praktika ab bzw. alle SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... leisten offenbar auch an anderen akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität ... von den Approbationsordnungen vorgeschriebene Famulaturen und Praktika ab. Dies alles illustriert hinreichend, dass durch eine der gestaltete „aktive Mitwirkung in der Krankenpflege“ weder eine generelle Unterbrechung der Beurlaubung zum Studium stattfindet noch gar die vom Bundesministeriums der Verteidigung vorgegebene Beurlaubung nach Nr. 5.3 (507 - 512) ZDv A-1341/3 zur Ableistung des Studiums insgesamt in Frage gestellt wird. Der angebotene Zeugenbeweis muss deshalb nicht erhoben werden. Die zu bezeugende aktive Mitwirkung der SanOA in der Krankenpflege im Bundeswehrkrankenhaus ... bzw. ihre diesbezügliche tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle, insbesondere während ihrer studienbedingten Famulaturen und Praktika, wird vom Senat als wahr unterstellt, ohne dass dies etwas an deren „Beurlaubung“ ändert. 21 c. Die SanOA sind zudem im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „unter Wegfall der Bezüge“ beurlaubt. Denn sie erhalten gemäß § 11 Satz 2 SUV unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie - vor allem - ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG). § 30 Abs. 2 Satz 1 SG regelt u.a., dass die SanOA unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten und Anspruch haben auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Gemäß Satz 2 der Norm wird die Höhe des Ausbildungsgeldes durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Nach Satz 3 der Norm regelt die Rechtsverordnung ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV) entspricht der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind. 22 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.1992 - 2 B 19.92 - (Juris Rn. 4) überzeugend entschieden, dass das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der SanOAAusbGV gewährte Ausbildungsgeld nicht unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der „Dienstbezüge“ fällt. Nach § 1 Abs. 2 BBesG gehören deshalb nur folgende „Dienstbezüge“ zur Besoldung: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. Ferner gehören nach Absatz 3 der Norm zur Besoldung noch folgende “sonstige Bezüge“: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen. Damit ist - wenn auch in anderem Zusammenhang - höchstrichterlich entschieden, dass die hingegen „Ausbildungsgeld“ beziehenden SanOA im Rechtssinne „keine Dienst- oder sonstigen Bezüge“ erhalten. Denn das Ausbildungsgeld der SanOA fällt auch nicht unter den Begriff der Anwärterbezüge; solche Bezüge erhalten gemäß § 59 BBesG nur Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 23 Bei der angezeigten Auslegung nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ist damit hinreichend geklärt, dass bei den SanOA auch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein „Wegfall der Bezüge“ gegeben ist. Die Rüge des weiteren Beteiligten zu 1, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu den verschiedenen Geld- und Sachbezügen der SanOA ignoriert, kann mithin nicht durchgreifen. Auch wenn den SanOA u.a. truppenärztliche Versorgung, Dienstbekleidung, Beihilfe, die Erstattung von Studiengebühren sowie gegebenenfalls ergänzend ein Familienzuschlag oder vermögenswirksame Leistungen zustehen, liegt vor allem durch das gezahlte Ausbildungsgeld dennoch ein „Wegfall der Bezüge“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vor. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 deshalb rechtlich zutreffend angeordnet, dass die SanOA „unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge“ zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule beurlaubt werden. Auch der Umstand, dass die Ausbildungsgeldzahlungen in den Formularen des Bundesverwaltungsamts als „Bezüge“ bezeichnet werden, ändert daran nichts. Dies dürfte der EDV geschuldet sein, denn es erscheint evident, dass beim Bundesverwaltungsamts nicht nur für die SanOA eine besondere Software unterhalten werden kann, in der das Ausbildungsgeld juristisch korrekt auch als solches bezeichnet wird. 24 d. Die zur Wahl zugelassenen SanOA waren schließlich am Wahltage „seit mehr als sechs Monaten“ unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Denn es wurden ausdrücklich nur die sogenannten „Kliniker“-SanOA zur Wahl zugelassen. Im Gegensatz zu den „Vorklinikern“ haben diese bereits den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. das sogenannte „Physikum“, bestanden. Da eine Voraussetzung hierfür mindestens vier Semester Regelstudium im vorklinischen Abschnitt sind, müssen alle zur Wahl zugelassenen SanOA am 12.05.2016 schon „seit mehr als sechs Monaten“ beurlaubt gewesen sein. 25 Nach alledem waren die am 12.05.2016 zur Wahl zugelassenen „Kliniker“-SanOA gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt. Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... musste für ungültig erklärt werden. 26 4. Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 des am 12.05.2016 gültigen Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG a.F.) gestützt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls in vollem Umfange zutreffend entschieden hat. Gemäß dieser Norm wählten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) - bis 02.09.2016 - in geheimer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassten, in folgenden Wahlbereichen: „… 8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist“. Wie oben unter 3. ausgeführt sind die SanOA gemäß § 11 Satz 1 SUV i.V.m. Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 im Rahmen ihrer Mannschaft zur Ableistung des Studiums an eine zivilen Hochschule und also Einrichtung außerhalb der Streitkräfte unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Damit aber gehörten sie - bis 02.09.2016 - dem Wahlbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. an und wurden ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG a.F. vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass im Umkehrschluss damit für sie keine Wahlberechtigung bezüglich Personalvertretungen bestand. Denn Soldaten wählten nur in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Personalvertretungen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. und hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6 P 2.07 -, Juris Rn. 17). Ein Gesetz wie § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. konnte und kann im Übrigen durch eine „Organisationsweisung“ (wie etwa Fall-ID: 183536 00000664/2015 ZSanDBw für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs ...; dort Anlage 1, Teil A.3.a) nicht geändert werden. 27 5. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F. auszulegen ist, wonach Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, Vertrauenspersonen wählen, ist nach alledem nicht weiter einzugehen. Selbst wenn die SanOA nach dieser Norm keine Vertrauenspersonen wählen könnten, würden sie hierdurch dennoch nicht zu Wahlberechtigten im Sinne von § 13 Abs. 1 BPersVG. Wie insbesondere § 11 Satz 1 SUV illustriert, will der Gesetzgeber, dass die SanOA ihre Hauptaufmerksamkeit auf das universitäre Studium richten können. Die SanOA sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mithin gerade nicht tiefgreifend in den täglichen Dienstbetrieb ihrer Stammdienststelle im Sinne von „normalen Beschäftigten“ integriert werden, und damit also auch nicht an Personalratswahlen teilnehmen. 28 6. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).