Beschluss
2 S 907/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2017 - 2 K 1255/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall zwar zu Unrecht darauf gestützt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig erscheine (dazu 1.). Der Antrag war jedoch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen (dazu 2.). 4 1. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung vom 01.01.2014 in die Zivilprozessordnung eingefügten Legaldefinition, kann Mutwilligkeit nur angenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Wache in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114 Rn. 75; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 114 Rn.107). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Merkmals der Mutwilligkeit, das als normatives Korrektiv die Versagung der Prozesskostenhilfe ermöglichen soll, wenn ein Prozess trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht auf Kosten der Allgemeinheit geführt werden soll, weil ein verständiger Beteiligter, der den Prozess selbst finanzieren müsste, hiervon absehen würde. 5 Gemessen daran hätte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag im vorliegenden Fall nicht wegen Mutwilligkeit ablehnen dürfen, ohne zuvor die Erfolgsaussicht der Klage zu prüfen und positiv festzustellen. 6 2. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings zu Recht abgelehnt. Denn die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 7 Materiell ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1938; vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 -, NVwZ 2005, 1418 und vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -, InfAuslR 2006, 377). 8 Der von dem Kläger im Wege der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22.03.2016 war nach Aktenlage rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). 9 Der Kläger hatte die elterliche Wohnung in ..., für die die Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, als Nebenwohnung angemeldet und war deshalb nach der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV als Inhaber der Wohnung und damit als Beitragsschuldner anzusehen. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung in seinem Einzelfall auch nicht widerlegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 30). Vor dem Hintergrund, dass er die elterliche Wohnung als Nebenwohnung angemeldet hat, genügt es hierzu nicht, dass er - ohne weitere nachprüfbare Umstände vorzutragen - lediglich behauptet, er habe über diese keine Verfügungsberechtigung und halte sich dort nur wenige Male im Jahr zu Besuchszwecken auf. 10 Der erkennende Senat und das Bundesverwaltungsgericht haben im Übrigen bereits entschieden, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Nebenwohnungen keine Bedenken bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15.16 -, juris). 11 Dass der Kläger im fraglichen Zeitraum als Student BAföG bezog, stellt die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids nicht in Frage. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV haben Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind, zwar einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Befreiung erfolgt allerdings in einem gesonderten Verwaltungsverfahren, das nach § 4 Abs. 7 RBStV einen schriftlichen Antrag bei dem Beklagten voraussetzt. Lehnt der Beklagte die Erteilung einer Befreiung ab, kann der Beitragsschuldner seinen Anspruch auf Befreiung nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen. 12 Selbst wenn die vom Kläger ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage im Hinblick auf den von ihm bereits mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Wege der Auslegung in eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung umgedeutet werden könnte, so wäre diese zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Für eine solche Klage fehlte dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil er nach Aktenlage erst nach der am 22.03.2016 erfolgten Klageerhebung am 15.11.2016 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gestellt hat. Diesen Antrag hat der Beklagte unmittelbar nach Vorlage des BAföG-Bescheides mit Bescheid vom 22.12.2016 positiv beschieden mit der Folge, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Dem vorprozessualen Vorbringen des Klägers lässt sich ein Antrag auf Befreiung nicht entnehmen. Entgegen den Ausführungen seines Prozessvertreters hat der Kläger insbesondere nicht bereits mit seinem Schreiben vom 23.09.2014 mitgeteilt, dass er Empfänger von BAföG ist. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 15 Der Beschluss ist unanfechtbar.