Beschluss
11 S 322/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 - 12 K 1409/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in den Kosovo. 2 Die am … 2001 geborene Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie war bereits im Juli 2013 mit ihrer Familie (ihren Eltern und ihrem 1996 geborenen Bruder G.E.) in der Bundesrepublik Deutschland eingereist gewesen. Nachdem die Asylanträge der Familienmitglieder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, war die Familie am 1. April 2015 in den Kosovo abgeschoben worden. Die vier Familienmitglieder reisten am 1. September 2015 erneut in die Bundesrepublik ein und beantragten die Durchführung weiterer Asylverfahren. Die Anträge der Antragstellerin und ihrer Eltern wurden mit Bescheid vom 20. Juli 2016 abgelehnt. 3 In der Folge leitete der Antragsgegner Bemühungen zur Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Eltern ein. Der Bruder der Antragstellerin war hiervon nicht betroffen, da er im Jahr 2015 im Kosovo eine in S… lebende polnische Staatsangehörige geheiratet hatte. Am 30. August 2016, 29. September 2016 und 21. Oktober 2016 suchten Polizeibeamte die der Antragstellerin und ihren Eltern zugewiesene Unterkunft in M… auf, um die Abschiebung der drei Familienmitglieder einzuleiten. Da nur die Antragstellerin selbst bzw. an den beiden letzten Terminen auch ihr (zur Wohnsitznahme an anderer Adresse verpflichteter) Bruder angetroffen werden konnte, wurden die Abschiebungsbemühungen jeweils eingestellt. 4 Im November 2016 wurde die Antragstellerin vorübergehend durch das Jugendamt des Landratsamts L… in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts L… vom 18. November 2016 wurde die Vormundschaft des Jugendamts über die Antragstellerin angeordnet. Die Antragstellerin wurde im Weiteren wieder in der Unterkunft in M… untergebracht, wo sie dann - nun gemeinsam mit ihrem Bruder - wohnte. 5 Am 23. Januar 2017 richtete das Regierungspräsidium Karlsruhe einen Vollzugsauftrag an das Polizeipräsidium L…, der nun ausschließlich die Abschiebung der Antragstellerin betraf. Diese war für den 6. Februar 2017 um 14.50 Uhr geplant. In dem Schreiben war vermerkt, dass die Eltern der Antragstellerin bereits freiwillig in den Kosovo ausgereist seien. Parallel hierzu erfolgte eine Benachrichtigung („Notification of Arrival“) an die Deutsche Botschaft in Priština mit der Bitte sicherzustellen, dass die Antragstellerin nach Ankunft am Flughafen Priština von einer Betreuungsperson in Empfang genommen werde und dass das Ministerium für Soziales die Übergabe an die Erziehungsberechtigten gewährleiste. 6 Nachdem die Antragstellerin am Morgen des 6. Februar 2017 durch Polizeibeamte aus der Unterkunft in M… abgeholt worden war, wandte sich das Jugendamt unter Verweis auf die Minderjährigkeit der Antragstellerin und ihre familiäre Situation zunächst an Regierungspräsidium Karlsruhe und suchte dann beim Verwaltungsgericht Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Abschiebung nach. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin teilte das Regierungspräsidium dem Gericht mit, dass die Antragstellerin am Flughafen von Priština von einem Vertreter der Deutschen Botschaft und einem Vertreter des zuständigen Ministeriums in Empfang genommen und zu den Eltern/in eine Jugendeinrichtung gebracht werde. 7 Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 6. Februar 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 58 Abs. 1a AufenthG stehe nicht entgegen, da die Antragstellerin nach telefonischer Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe am Flughafen von einem Vertreter der Deutschen Botschaft und einem Vertreter des zuständigen Ministeriums in Empfang genommen und zu ihren Eltern in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht werde. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG fehle es an der Glaubhaftmachung einer den Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK genügenden engen familiären Beziehung zu ihrem Bruder, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sich die Kernfamilie der Antragstellerin - ihre Eltern - nach freiwilliger Ausreise bereits im Kosovo befänden. Auf den Einwand der Antragstellerin, dass der Vollstreckungsauftrag ihrem Vormund nicht zur Kenntnis gelangt sei, sei festzuhalten, dass Abschiebungen grundsätzlich unangekündigt erfolgten. Lediglich bei länger als einem Jahr Geduldeten sei die durch Widerruf der Duldung vorgesehene Abschiebung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vorher anzukündigen, nicht jedoch bei Erlöschen der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 8 Die Abschiebung der Antragstellerin erfolgte dennoch nicht. Das Regierungspräsidiums stornierte die Abschiebung, nachdem ausweislich einer behördeninternen E-Mail des Regierungspräsidiums vom Vormittag des 6. Februar eine Rücksprache mit der Deutschen Botschaft erfolgt war, die ergeben hatte, dass die Eltern der Antragstellerin „anscheinend doch nicht im Kosovo“ seien. Am Mittag des 6. Februar 2017 teilte das Regierungspräsidium der Deutschen Botschaft in Priština mit, die geplante Rückführung sei storniert auf Grund der Mitteilung der Botschaft, wonach „der Empfang durch die Erziehungsberechtigten heute am Flughafen nicht gewährleistet“ gewesen sei und „auch keine amtliche Unterbringung von Minderjährigen im Kosovo gegeben“ sei. Die Deutsche Botschaft in Priština antwortete hierauf mit E-Mail vom 8. Februar 2017 und erklärte, das Übernahmeersuchen für die Antragstellerin sei am 23. Januar 2017 eingegangen. Die in einem solchen Fall durchzuführenden Ermittlungen der Botschaft sowie der Integrationsabteilung des kosovarischen Innenministeriums seien aufwendig und zeitintensiv, weil an dem Ermittlungsprozess verschiedene kosovarische Stellen beteiligt werden müssten. Im Kosovo existierten bis heute keine öffentlichen Einrichtungen für die Unterbringung und Versorgung eltern- bzw. betreuungsloser Minderjähriger. Sofern die Eltern durch die kosovarische Stellen nicht ermittelt werden könnten, müssten Verwandte ermittelt werden, die bereit und in der Lage seien, den zurückkehrenden Minderjährigen aufzunehmen. Für die Informationsgewinnung in solchen Verfahren benötigten Botschaft und kosovarische Stellen mindestens sechs bis acht Wochen. Eine Antwort auf die unmittelbar nach Eingang an das kosovarische Innenministerium weitergeleitete Anfrage liege noch nicht vor. Im vorliegenden Fall könne mit einem Ermittlungsergebnis erst ca. im April 2017 gerechnet werden. 9 Der Amtsvormund der Antragstellerin hat am 8. Februar 2017 die Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Antragstellerin für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren beantragt, welche ihr mit Beschluss des Senats vom 21. Februar 2017 bewilligt worden ist. 10 Der hierauf mandatierte Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 28. Februar 2017 Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist beantragt. Am 5. März 2017 ist die Beschwerde begründet worden. Mit ihr werden zum einen grundsätzliche Bedenken gegen die Abschiebung wegen der familiären Bindung der Antragstellerin zu ihrem in Deutschland lebenden Bruder geltend gemacht, zum anderen verweist die Antragstellerin auf die wegen ihrer Minderjährigkeit zu beachtenden besonderen Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG. 11 Das Verwaltungsgericht verkenne bei seinen Ausführungen zu schutzwürdigen familiären Bindungen der Antragstellerin in Deutschland, dass der Bruder der Antragstellerin das einzige Familienmitglied sei, zu welchem überhaupt ein Kontakt bestehe. Der genaue Aufenthaltsort ihrer Eltern sei der Antragstellerin nicht bekannt. Ein Kontakt bestehe nicht. Sie seien untergetaucht. Der Antragsgegner habe seine Annahme, die Eltern der Antragstellerin seien freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, weder in geeigneter Form nachgewiesen noch belegt. Es liege auf der Hand, dass die Antragstellerin gerade auf die Anwesenheit ihres Bruders, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft lebe, angewiesen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Kindeswohl der Antragstellerin. Angesichts des unverantwortlichen Untertauchens ihrer Eltern habe die Antragstellerin nicht lediglich eine gefühlsmäßige Beziehung zu ihrem Bruder, sondern sei in gewisser Weise sogar von seiner Fürsorge und Betreuung abhängig. Der Amtsvormund könne dieser Aufgabe nur in sehr eingeschränkter Weise nachkommen. Die alleine mögliche Übergabe der Antragstellerin in eine Fürsorgeeinrichtung im Heimatland widerspreche dem Kindeswohl, da in Deutschland eine Vertrauensperson - der Bruder der Antragstellerin - zur Verfügung stehe. Auf den Hinweis, dass G.E. nach Ermittlungen des Senats (noch immer) lediglich geduldet und seine Ehe am 21. März 2017 geschieden worden sei, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, dies treffe zwar zu, G.E. habe sich allerdings zwischenzeitlich einer in B… wohnhaften italienischen Staatsbürgerin zugewandt, die ein Kind von ihm erwarte. Dem Vernehmen nach scheine eine spätere Eheschließung geplant zu sein. Vorausgesetzt das Kind komme zur Welt bzw. es komme zu einer weiteren Eheschließung, erscheine der Aufenthalt von G.E. in der Bundesrepublik weiter gesichert zu sein. 12 Außerdem seien die bei der Abschiebung der minderjährigen Antragstellerin zu beachtenden Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht gegeben. Entgegen seiner Zusage habe der Antragsgegner keine Vorsorge getroffen, dass die Antragstellerin im Heimatland von den Sorgeberechtigten oder von einer Jugendhilfeeinrichtung in Empfang genommen werden konnte. Weder das Auswärtige Amt noch die Botschaft der Bundesrepublik noch die lokalen Behörden seien von der Abschiebung informiert gewesen. Eine Übergabe der Antragstellerin an die in § 58 Abs. 1a AufenthG genannten Personen oder Stellen sei somit gar nicht möglich und offenbar auch nicht vorgesehen gewesen. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten strengen Anforderungen der Vorschrift Genüge getan. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welches sich offenbar mit der telefonischen Auskunft des Antragsgegners zufrieden gegeben habe, erfüllten erkennbar nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. So habe der Antragsgegner den Vollstreckungsauftrag zur Abschiebung der Antragstellerin erlassen, ohne den Amtsvormund in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen und die Abschiebung sei dem Amtsvormund nicht mitgeteilt worden. Erst die Rückfrage der vom Amtsvormund kontaktierten Polizeidienststelle beim Auswärtigen Amt habe ergeben, dass die Lage vor Ort im Kosovo ungeklärt gewesen sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Abschiebungen würden grundsätzlich nicht angekündigt, widersprächen den gesetzlichen Vorgaben. Bis zur positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde bestehe kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung. Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN Kinderrechtskonvention - KRK) zu beachten, etwa bei der Beurteilung der Eignung der Aufnahmeeinrichtung. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, zugegangen am 10. Februar 2017, dem Antragsgegner weiterhin bis zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Er trägt vor, die Antragstellerin sei als abgelehnte Asylbewerberin vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Eltern hätten sie zusammen mit ihrem volljährigen Bruder zurückgelassen und seien ausgereist. Sie seien zu einem unbekannten Zeitpunkt (wohl im September 2016) untergetaucht und hätten damit das Sorgerecht für die Antragstellerin vorübergehend abgegeben. Eine Ausreise der Eltern in das benachbarte europäische Ausland werde ausgeschlossen, da die Eltern in diesem Fall im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens umgehend wieder ins Bundesgebiet zurücküberstellt worden wären. Die Antragstellerin habe mit ihrem Bruder seit Oktober 2016 gemeinsam in der Unterkunft in M… gewohnt. Die Inobhutnahme und die Anordnung der Vormundschaft seien dem Regierungspräsidium nicht mitgeteilt worden. Es sei beabsichtigt gewesen, die Antragstellerin am 6. Februar 2017 in ihr Heimatland abzuschieben und gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG den Eltern im Rückkehrstaat zu übergeben. Das Regierungspräsidium habe mit Schreiben vom 23. Januar 2017 rechtzeitig bei der Deutschen Botschaft in Priština ein Übernahmeersuchen gestellt, wonach die Antragstellerin am 6. Februar dorthin abgeschoben werden solle. Es sei gebeten worden, die Übergabe an die Erziehungsberechtigten/die erziehungsberechtigten Eltern oder eine berechtigte Betreuungsperson sicherzustellen. Am gleichen Tag habe die Botschaft das Übernahmeersuchen unmittelbar an das kosovarische Innenministerium weitergeleitet. Das Übernahmeersuchen sei frühzeitig gestellt worden, damit die Informationen der Botschaft sowie der Integrationsabteilung des kosovarischen Innenministeriums rechtzeitig zum Rückflugtermin vorliegen. Da am Tag der geplanten Rückführung noch keine Antwort des kosovarischen Innenministeriums bei der Botschaft eingegangen gewesen sei, habe die Abschiebung storniert werden müssen. Keinesfalls sei es so gewesen, dass auf Initiative des Vormundes die Abschiebung durch die Polizeidienststelle selbstständig gestoppt worden sei. Inzwischen habe die Botschaft darauf hingewiesen, dass die kosovarischen Stellen künftig sechs bis acht Wochen benötigten, um das Übernahmeersuchen von Minderjährigen an eine Betreuungsperson oder die erziehungsberechtigten Eltern zu prüfen. Sobald durch eine entsprechende Zusage der kosovarischen Behörden die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG sichergestellt seien, werde die Antragstellerin erneut zur Abschiebung eingeplant werden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG gegeben seien. 18 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 19 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da der Antragstellerin diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Der Amtsvormund der Antragstellerin hat am 8. Februar 2017 und damit innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem diese mit Beschluss vom 21. Februar 2017 gewährt worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 28. Februar 2017 unter Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Beschwerdefrist beantragt, Beschwerde eingelegt und diese am 5. März 2017 begründet. Angesichts der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der Beschwerdefrist war der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist zu bewilligen (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lief. Okt. 2016, § 60 VwGO Rn. 35). 20 2. Die Beschwerde ist begründet. 21 Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung betrifft grundsätzliche Bedenken gegen die Abschiebung wegen der nach Auffassung der Antragstellerin schutzwürdigen familiäre Bindungen zu ihrem in Deutschland befindlichen Bruder. Insoweit dringt sie mit ihrer Argumentation allerdings nicht durch (a)). Erfolgreich ist die Beschwerde allerdings im Hinblick auf die zu beachtenden Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG, die ihrer Abschiebung derzeit entgegenstehen (b)). 22 a) Soweit die Antragstellerin Schutz vor Abschiebung aus familiären Gründen für sich beanspruchen will, bleibt sie erfolglos. 23 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dabei kann der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK fixierte Schutz der Familie eine rechtliche Unmöglichkeit, also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen. Bei der Auslegung des tatbestandlichen Begriffs der familiären Lebensgemeinschaft ist zuvörderst die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Sie verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß - das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen - in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 <49 ff.> und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; und vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>, vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 <683> und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387). Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist dabei zunächst grundsätzlich, dass es um die Trennung von Personen geht, die berechtigterweise im Bundesgebiet leben, also ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben (BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, 187 und vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris). Nur ausnahmsweise kann auch bei Trennung von einem ausländischen Familienangehörigen, der (nur) im Besitz einer Duldung ist, eine Unzumutbarkeit vorliegen, nämlich dann, wenn weitere besondere Umstände des Einzelfalls hinzukommen. 24 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen liegt eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin nicht vor. Unabhängig von der von den Beteiligten diskutierten Frage, ob die familiäre Bindung der Antragstellerin zu ihrem Bruder eine zur Begründung eines Abschiebungsverbots ausreichend schutzwürdige Beziehung darzustellen vermag, bleibt die Beschwerde angesichts des Status von G.E. erfolglos. Denn dieser ist nach Auskunft der zwischenzeitlich zuständigen Ausländerbehörde beim Landratsamt L… noch immer geduldet. Ein Aufenthaltsrecht besteht danach nicht. Eine Ausnahmesituation, die dennoch Anlass zur Annahme eines Abschiebungshindernisses zugunsten der Antragstellerin geben würde, liegt nicht vor. Weder aus der geschiedenen Ehe des Bruders der Antragstellerin noch aus der Beziehung zu einer in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen noch aus der möglicherweise im Oktober diesen Jahres bevorstehenden Geburt eines Kindes von G.E. in Deutschland lässt sich derzeit ein Abschiebungshindernis oder gar ein Aufenthaltsrecht von G.E. herleiten. So ist dem Vortrag der Antragstellerin selbst zu entnehmen, dass die diesbezüglichen weiteren Entwicklungen gänzlich offen sind, wenn ihr Prozessbevollmächtigter ausführt, der Aufenthalt ihres Bruders in der Bundesrepublik erscheine weiterhin gesichert, vorausgesetzt, das (die italienische Staatsbürgerschaft innehabende) Kind komme zur Welt bzw. es komme zu einer weiteren Eheschließung. 25 b) Zutreffend rügt die Antragstellerin allerdings, dass ihrer Abschiebung derzeit § 58 Abs. 1a AufenthG entgegensteht. 26 § 58 Abs. 1a AufenthG bestimmt, dass sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. 27 Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Ausländerbehörden - und ggf. die Verwaltungsgerichte - sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus. Insbesondere ist auch Art. 3 KRK zu beachten, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, etwa auch bei der Beurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung. Wenn die Ausländerbehörde sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat, hat sie dem Minderjährigen über seinen gesetzlichen Vertreter das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen. Der unbegleitete Minderjährige hat so ausreichende Möglichkeiten, in Fällen, in denen die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass § 58 Abs. 1a AufenthG einer Abschiebung nicht (mehr) entgegensteht, diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen oder beim Bundesamt ein Folgeschutzgesuch anzubringen. Er kann gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht (länger) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen oder die Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu widerrufen, um Rechtsschutz nachsuchen. War die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG). § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine Person oder Einrichtung im Sinne von § 58 Abs. 1a AufenthG vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit aufschiebender Wirkung. Bis zu einer positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde besteht kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489, Rn. 17 bis 22). 28 Diese Vorgaben des § 58 Abs. 1a AufenthG sind derzeit nicht erfüllt. 29 aa) Eine Übergabe an Mitglieder der Familie der Antragstellerin oder eine zur Personensorge berechtigte Person war und ist nicht gewährleistet. Anders als vom Antragsgegner jedenfalls noch im Vollzugsauftrag vom 23. Januar 2017 und telefonisch gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, ist nicht klar, ob die Eltern der Antragstellerin sich im Kosovo aufhalten. Deren Aufenthaltsort ist vielmehr unbekannt. Bereits vor dem Abschiebungsversuch wurde ausweislich der Akten von Seiten des Regierungspräsidiums etwa geäußert, die Eltern der Antragstellerin wohnten „vielleicht bei Bekannten/Verwandten irgendwo“, wobei ihre „freiwillige Ausreise nicht beabsichtigt“ sei (so noch am 21. Oktober 2016), oder sie seien „noch in der Gegend“ (3. November 2016). Belastbare Anhaltspunkte für die freiwillige Ausreise der Eltern der Antragstellerin in den Kosovo liegen entgegen der „Notification of Arrival“ und der Auskunft gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht vor. Vielmehr bestätigt der E-Mailverkehr vom 6. und 7. Februar 2017, dass weder eine Übergabe an die Eltern der Antragstellerin gewährleistet ist noch an ein sonstiges Mitglied ihrer Familie oder eine zur Personensorge berechtigte Person. Anderslautende Ermittlungsergebnisse zu aufnahmebereiten und - geeigneten Verwandten im Kosovo, wie sie die Deutsche Botschaft für bis ca. April 2017 in Aussicht gestellt hatte, liegen bis heute nicht vor. 30 bb) Auch die Übergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung ist derzeit nicht gesichert und auch nicht absehbar. Der Antragsgegner hat einen entsprechenden Nachweis bislang nicht erbracht. 31 Laut der E-Mail der Deutschen Botschaft vom 7. Februar 2017 existieren bis heute im Kosovo keine öffentlichen Einrichtungen für die Versorgung eltern- bzw. betreuungsloser Minderjähriger. Im Übrigen lässt sich auch dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 7. Dezember 2016, Stand September 2016, Seite 27) entnehmen, dass es nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge im Kosovo keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge gibt. In Klina gibt es lediglich ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, bestehen Unterbringungsmöglichkeiten in einem Kinderheim in Klina oder einem SOS-Kinderdorf. Darüber hinaus existiert ein Haus des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu zehn Personen. Ob die Antragstellerin in einer dieser (wenigen) Einrichtungen aufgenommen könnte und inwieweit die betreffende Einrichtung geeignet wäre, ist offen. Dem genannten Lagebericht lässt sich ferner auch entnehmen, dass die geplante Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen der Deutschen Botschaft Priština mindestens sechs Wochen vorher gemeldet werden sollte. 32 Indes kann dem Einwand der Antragstellerin, die Übergabe an eine Fürsorgeeinrichtung widerspreche angesichts der in Deutschland zur Verfügung stehenden Vertrauensperson (ihres Bruders) dem Kindeswohl - mit der Folge, dass eine Übergabe an eine ggf. doch noch ausfindig gemachte Einrichtung aus grundsätzlichen Erwägungen dennoch ausscheiden würde - nicht gefolgt werden. Die familiären Bindungen der Antragstellerin sind im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Sie hindern hier allerdings - wie vorstehend ausgeführt - die Abschiebung der Antragstellerin nicht. 33 cc) Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG seien sichergestellt, sobald eine entsprechende Zusage der kosovarischen Behörden vorliege, trifft dies nicht zu. Vielmehr bedarf es in jedem Fall einer eigenständigen Prüfung durch den Antragsgegner am Maßstab des § 58 Abs. 1a AufenthG. 34 Auch der Umstand, dass sich das kosovarische Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge verpflichtet hat, minderjährige Rückkehrer aufzunehmen und dass deren Betreuung dann von einem Sozialarbeiter auf lokaler Ebene übernommen wird (vgl. Seite 27 der o.g. Lageberichts vom 7. Dezember 2016), entbindet nicht von der Pflicht zur Vergewisserung in Anwendung der dargestellten Maßstäbe. 35 dd) Gelangt der Antragsgegner nach einer entsprechenden Vergewisserung zum Ergebnis, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG gegeben sind, so hat er außerdem seiner Mitteilungspflicht nachzukommen. Denn wie ausgeführt hat die Ausländerbehörde dem minderjährigen Ausländer und insbesondere seinem gesetzlichen Vertreter - im Falle des unbegleiteten Minderjährigen dem bestellten Vormund - das Ergebnis ihrer Ermittlungen in jedem Fall bekannt zu machen. Diese Mitteilungspflicht ist - abweichend von der Darstellung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - von der Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG zu unterscheiden. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG bestimmt, dass dann, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Die Frist nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG soll dem Ausländer die Möglichkeit geben, sich bzw. seine Lebensverhältnisse früh auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und die persönlichen Angelegenheiten ordnen zu können (OVG LSA, Beschluss vom 17.08.2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand April 2017, § 60a Rn. 306). In der Konstellation des unbegleiteten Minderjährigen ermöglicht die Mitteilung der behördlichen Ermittlungen dagegen in Anknüpfung an deren Vergewisserungspflicht und an Art. 19 Abs. 4 GG die Nachprüfung durch den Minderjährigen und seinen gesetzlichen Vertreter sowie erforderlichenfalls auch die gerichtliche Überprüfung. Der Ausländer hat so die Möglichkeit, gegen die mit der Mitteilung einhergehende Entscheidung der Ausländerbehörde um Rechtsschutz nachzusuchen, wenn diese entweder die Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerruft - in diesem Fall wäre ggf. zusätzlich § 60 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zu beachten - oder aber wenn sie die Abschiebung nicht (länger) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O., Rn. 21; vgl. auch jüngst VG Freiburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 K 1093/17 -, juris). 36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 47 sowie §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar.