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Urteil

6 S 931/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2016 - 10 K 431/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den Widerruf verschiedener Äußerungen in einem Begehungsbericht des Landratsamts ... im Rahmen der heimrechtlichen Qualitätsüberwachung. 2 Die Klägerin betreibt mehrere Altenpflegeeinrichtungen, darunter das ...-... in ... mit 92 vollstationären Pflegeplätzen. Die Einrichtung ist auf zwei Gebäude mit jeweils zwei Etagen aufgeteilt. Am 13.11.2013 führte das Landratsamt ... dort als untere Heimaufsichtsbehörde eine unangekündigte Regelüberprüfung im Rahmen der Qualitätsüberwachung nach § 10 LHeimG durch und fertigte hierüber unter dem 31.01.2014 unter Verweis auf die „Einheitlichen Prüfkriterien für die Heimaufsicht des Landes Baden-Württemberg“ des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren einen an die Klägerin adressierten Begehungsbericht an. Dieser wurde zudem im Rahmen des in § 16 Abs. 2 LHeimG vorgesehenen Austauschs an die AOK Baden-Württemberg, die BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft, die Deutsche Angestellten Krankenkasse, den Kommunalverband für Jugend und Soziales und den MDK Baden-Württemberg versandt. 3 Auf den Seiten 6 und 7 des Berichts heißt es unter der Rubrik „Personal“ unter anderem: 4 „Die derzeitige vom Träger vorgenommene organisatorische Aufteilung der Pflegeplätze in 2 Stationen/Wohnbereiche mit jeweils 44 bzw. 49 Plätzen, die sich noch dazu jeweils über 2 Geschosse erstrecken, entspricht nicht der üblichen Praxis. Organisatorisch sollte jedes Geschoss für sich eine eigenständige Station mit entsprechender Personalausstattung darstellen, um eine angemessene Betreuung und Pflege der Bewohner gewährleisten zu können. Die vom Sozialministerium Baden-Württemberg veröffentlichte und unter Trägerbeteiligung erarbeitete Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden Baden-Württemberg (August 2006) benennt unter Ziff. 4.5 für eine angemessene personelle Fachkraft-Besetzung Pflegeeinheiten (mit in der Regel bis zu 25 Bewohner) und eine hierfür notwendige Fachkraftpräsenz von einer Fachkraft je Pflegeeinheit in den Tagschichten. Bei der Überprüfung am 13.11.2013 wurde festgestellt, dass in jedem Gebäude in den Tagschichten nur je 1 Fachkraft anwesend war. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei dieser unzureichenden qualitativen Besetzung die Behandlungspflege und alle anderen originären Aufgaben einer Pflegefachkraft fachlich korrekt und verlässlich durchgeführt werden kann. […] Nach Auswertung der Dienstpläne für den Monat Oktober 2013 und vom 01.11. bis 13.11.2013 ist festzustellen, dass auf der ‚Station 1‘ mit den Pflegeeinheiten 1a und 1b sowie ‚Station 2‘ mit den Pflegeeinheiten 2a und 2b im Tagdienst die heimrechtlich notwendige Schichtbesetzung mit einer Fachkraft pro Schicht und Pflegeeinheit (d.h. pro Etage) im Haus 1 an 22 Tagen und im Haus 2 an 12 nicht eingehalten wird. […] Die qualitative Schichtbesetzung mit Fachkräften jedoch ist trotz verbesserter Personalvereinbarungen mit den Kostenträgern unzureichend und als heimrechtlicher Mangel zu bewerten.“ 5 Im Abschnitt „Qualitäts-/Beschwerdemanagement/Organisation“ wird auf den Seiten 7 ff. ausgeführt: 6 „Arbeiten Qualitätszirkel nachweislich an Verbesserungen? Protokolle oder andere Nachweise konnten nicht vorgelegt werden. Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger ein Qualitätsmanagement betreibt. Die Anforderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 LHeimG wird vom Träger nicht erfüllt. Um Stellungnahme wird gebeten. […] Ist die fachliche Anleitung und Überprüfung grundpflegerischer Tätigkeiten von Pflegehilfskräften durch Pflegehilfskräfte nachvollziehbar gewährleistet? [ ] ja [x] nein. Die fachliche Anleitung und Überprüfung der Pflegehilfskräfte findet nicht durch regelmäßig geplante Visiten statt, sondern durch Fallbesprechungen im Einzelfall (bei aufgedeckten Mängeln). [...] Sind diese FEM [Anmerkung: Freiheitsentziehende Maßnahmen] in der Pflegedokumentation vermerkt? Es wurde festgestellt, dass FEM in der Dokumentation explizit als Sturzprophylaxe geplant war. Hierzu wurde vor Ort darauf hingewiesen, dass FEM nicht als Sturzprophylaxemaßnahme geeignet sind und diese Vorgehensweise nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. [...] In den Dokumentationen war außerdem der Grund nicht ersichtlich, weshalb bei den Bewohnern das Bettgitter oder auch der Stecktisch angebracht ist (z.B. Unruhe, lässt die Beine aus Bett hängen...). Dies ist ein Mangel. [...]“ 7 Unter „Gesamteindruck/Fazit“ heißt es auf den Seiten 38 ff. unter anderem: 8 „Im Bereich Qualitätssicherung wurde festgestellt, dass diese nicht nachweislich in der Einrichtung stattfindet. Es sind unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel zu treffen: 1. Es ist ab sofort sicher zu stellen, dass für die Pflege und Betreuung der Bewohner pro Wohnbereich bzw. je Stockwerk (d.h. für WB 1a, WB 1b, WB 2a sowie WB 2b) jeweils mindestens eine Fachkraft im Tagdienst eingesetzt wird (zuzüglich entsprechend notwendigem Pflegepersonal nach Pflegebedarf). […] 8. Ein Qualitätsmanagement hat ab sofort nachweislich in der Einrichtung die Qualitätssicherung vorzunehmen (Qualitätszirkel). […] Die genannten Maßnahmen sind, soweit sie nicht bereits durch die Beratung vor Ort erfolgt sind, unverzüglich, spätestens bis 15.03.2014 zu treffen. […] Die Heimaufsicht behält sich vor, nach Ablauf der Frist zu prüfen, ob die Mängel tatsächlich und vollumfänglich abgestellt wurden. Sollten Mängel danach wiederholt auftreten, werden umgehend entsprechende Anordnungen nach § 12 LHeimG erfolgen.“ 9 Mit Schreiben vom 21.03.2014 wandte sich die Klägerin gegen einzelne Feststellungen des Begehungsberichts. Die Heimaufsichtsbehörde nehme ihre Aufgabe nicht objektiv wahr. Der Bericht enthalte an vielen Stellen Unterstellungen, starke Verallgemeinerungen und unwahre Behauptungen. Er offenbare zudem grobe fachliche Fehler. Das Landratsamt werde daher aufgefordert, die unzutreffenden Behauptungen zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 05.05.2014, das auch den genannten weiteren Empfängern des Begehungsberichts übersandt wurde, nahm das Landratsamt zu einzelnen Punkten Stellung. Die Klägerin forderte das Landratsamt in der Folge erneut zum Widerruf der aus ihrer Sicht unzutreffenden Feststellungen auf. 10 Am 12.02.2015 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und den Widerruf verschiedener Aussagen des Begehungsberichts beantragt, die ihrer Ansicht nach unwahr seien. Anders als in dem Bericht behauptet, seien am Tag der Begehung vier Fachkräfte im Frühdienst und drei Fachkräfte im Spätdienst anwesend gewesen. Die Behauptung, das ...-... verfüge über kein ordnungsgemäßes Qualitätsmanagement, da Protokolle und andere Nachweise nicht hätten vorgelegt werden können, sei ebenso unwahr. Die Verantwortlichen der Einrichtung seien hierzu überhaupt nicht befragt worden. Zudem sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 LHeimG der Träger und nicht die Einrichtung verpflichtet, ein Qualitätsmanagement zu betreiben. Entsprechend führe ihre Qualitätsmanagementbeauftragte in allen Heimen Qualitätszirkel durch. Die Behauptung, freiheitsentziehende Maßnahmen seien nicht als Sturzprophylaxe geeignet, sei in ihrer grundsätzlichen Aussage unzutreffend. Sie seien als Sturzprophylaxe zwar zu vermeiden, aber nicht immer unvermeidbar. In einem im Bericht geschilderten Fall des Therapietisches habe das Betreuungsgericht diesen ausdrücklich als Maßnahme der Sturzprophylaxe vorgesehen. Schließlich sei die Behauptung, die vom Sozialministerium Baden-Württemberg erlassene „Orientierungshilfe“ sei unter Beteiligung der Trägerverbände zustande gekommen, unzutreffend. Hierbei handele es sich um eine bloße interne Verwaltungsvorschrift, deren fachliche Richtigkeit streitig sei. Der Widerrufsanspruch ergebe sich aus §§ 10 Abs. 1, 16 LHeimG, bzw. nun § 25 WTPG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 GG. Sie habe sowohl ein wirtschaftliches als auch ideelles Interesse daran, dass der Bericht der Wahrheit entspreche, da die Empfänger des Berichts überwiegend ihre Vertragspartner seien und nicht unerheblichen Einfluss auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Einrichtung hätten. Sie sei durch die unwahren Behauptungen in der Ausübung ihres Betriebs eingeschränkt, da die Kostenträger als Adressaten des Berichts negative Feststellungen in Heimaufsichtsberichten bei Pflegesatzverhandlungen oder in anschließenden Schiedsstellenverfahren regelmäßig dazu nutzten, Druck auf sie auszuüben, niedrige Preisangebote zu akzeptieren. Die Heimaufsicht sei an diesen Pflegesatzverhandlungen nicht beteiligt, weshalb die Angaben in ihren Berichten von den Kostenträgern stets als wahr unterstellt würden. Eine nachträgliche Stellungnahme sei in der Regel nicht mehr geeignet, die durch die getätigten unzutreffenden Behauptungen ausgelösten Zweifel an der Qualität der Leistung zu beseitigen. Aus der neuen Veröffentlichungspflicht des § 8 Abs. 2 WTPG ergebe sich ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis, da im Wiederholungsfalle die wahrheitswidrigen Behauptungen den künftigen Kunden bekannt gegeben werden müssten. 11 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungen zur Personalbesetzung am Tag der Begehung seien vor Ort und anhand der vorgelegten Dienstpläne erfolgt. Zudem seien trotz Nachfrage bei der Heimleitung die erbetenen Protokolle über Qualitätszirkel und Maßnahmen des Qualitätsmanagements nicht vorgelegt worden. Die Aussage der Klägerin, freiheitsentziehende Maßnahmen seien zur Sturzprophylaxe geeignet, entspreche nicht den aktuellen medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen. Auch das Vorliegen eines Beschlusses des Betreuungsgerichts, der es dem Betreuer gestatte, in eine solche Maßnahme einzuwilligen, entbinde die Einrichtung nicht davon, vor jeder freiheitsentziehenden Maßnahme sorgfältig zu prüfen, ob diese pflegefachlich korrekt sei. Die Orientierungshilfe werde vom Sozialministerium Baden-Württemberg herausgegeben und diene den Heimaufsichtsbehörden und Gesundheitsämtern als Arbeitshilfe. Sie sei unter Beteiligung der Trägerverbände erarbeitet worden. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor, da der Austausch der Informationen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit der Institutionen erfolge. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung des Berichts sei nicht erfolgt. 12 Mit Urteil vom 21.01.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Für einen Widerrufsanspruch fehle es an einem Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin. Nicht jedes staatliche Informationshandeln sei als Grundrechtseingriff zu werten. Die Klägerin habe ihre Behauptung, die aus ihrer Sicht unwahren Angaben führten zu einer Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigung, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht weiter substantiiert. Somit fehle ein hinreichend schlüssiger Vortrag für die Annahme eines Eingriffs in subjektive Rechte. Ein solcher wäre in Betracht gekommen, wenn die Klägerin den von ihr behaupteten Nachteil durch Angabe konkreter Vergleichszahlen quantifiziert hätte. In der mündlichen Verhandlung habe ihr Geschäftsführer aber eingeräumt, dass es lediglich seine Annahme sei, dass die Kostenträger bei Pflegeeinrichtungen, über die ein negativer Bericht vorliege, mit einem niedrigeren Angebot für entsprechende Pflegepauschalen in die Verhandlungen einstiegen als bei solchen Häusern, die einen guten Ruf genössen. Im Übrigen habe er angegeben, dass die von den Kostenträgern aus negativen Berichten abgeleiteten Vorwürfe spätestens im Schiedsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten würden. Ein greifbarer Schaden oder auch nur wirtschaftlicher Nachteil mit Eingriffsqualität lasse sich folglich nicht bestimmen. Einen Eingriff stelle es auch nicht dar, dass die Klägerin durch die im Begehungsbericht enthaltenen, aus ihrer Sicht unwahren Behauptungen in ein schlechtes Licht gerückt werde. Insoweit komme zum Tragen, dass sich der Bericht lediglich an einen eng begrenzten Adressatenkreis und nicht an die allgemeine Öffentlichkeit richte. Die Klägerin könne sich zwar auf einen aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden sozialen Geltungsanspruch berufen, der sie grundsätzlich vor herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen schütze. Der Begehungsbericht sei jedoch lediglich im Rahmen der von § 16 Abs. 1 LHeimG vorgesehenen engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Pflegekassen, deren Landesverbänden, des MDK und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe verbreitet worden. Bei diesen Institutionen handele es sich um „informierte Kreise“, die mit der Arbeit von Heimbetreibern, den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Branche und den tatsächlichen Gegebenheiten gut vertraut seien. Sie seien in der Lage, die Qualitätsüberwachungsberichte inhaltlich korrekt einzuordnen. Durch den engen Adressatenkreis, der sich ausschließlich aus professionellen Teilnehmern des Heimpflegemarktes zusammensetze, müsse die Klägerin nicht mit einem über eine rein wirtschaftliche Komponente hinausgehenden Reputationsverlust rechnen. Der Fall läge anders, würde der Begehungsbericht der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Überdies nehme die Klägerin an dem Prozess des Informationsaustausches insofern teil, als ihre gegen den Bericht gerichteten Einwendungen den Marktteilnehmern übermittelt worden seien. Anders als im Fall einer Veröffentlichung des Berichts in der Öffentlichkeit könne die Klägerin den im Bericht getätigten Äußerungen effektiv entgegentreten. 13 Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat die Klägerin mit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Eingriffs in subjektive Rechte zu Unrecht verneint. Sie sei durch die wahrheitswidrigen Behauptungen in der Ausübung ihres Betriebs eingeschränkt, da sie einen erheblichen Aufwand betreiben müsse, um die Zweifel an der Qualität ihrer Leistungen aus der Welt zu schaffen, damit sie die übliche Vergütung für ihre Leistungen erhalte. Die Rechtsprechung zur sog. Hygieneampel sei heranzuziehen. Danach sei ein Eingriff auch dann zu bejahen, wenn ein konkreter Schaden, der durch die Veröffentlichung von Informationen entstehe, nicht ausdrücklich beziffert sei. Ein Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen sei irreversibel. Bei Fehlinformationen änderten daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden könnten. Eine Verbraucherinformation zu (angeblichen) Rechtsverstößen eines Unternehmens wirke existenzgefährdend. Bei einer Fortsetzung der Veröffentlichung werde die von ihr ausgehende Prangerwirkung perpetuiert. Die Annahme, ein Eingriff komme deshalb nicht zum Tragen, da sich der streitige Begehungsbericht lediglich an einen eng begrenzten Adressatenkreis und nicht an die allgemeine Öffentlichkeit richte, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht nenne insoweit keine Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ergeben könne, dass die „informierten Kreise“ die wahrheitswidrigen Behauptungen ohne weiteres erkennen und einordnen könnten, so dass keine nachteiligen Folgen entstünden. Ihr Persönlichkeitsrecht schütze sie nicht nur vor wahrheitswidrigen Veröffentlichungen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber den im Klageantrag benannten Institutionen. Zudem gingen die falschen Behauptungen - wenn auch allgemein gehalten - in den jährlichen Bericht des Landratsamts an den Kreistag ein. Dies könne Nachfragen der Kreisräte und sodann die Falschinformation einer breiteren Öffentlichkeit bewirken. Insgesamt wirke die eingetretene Beeinträchtigung noch fort und könne durch einen Widerruf beseitigt werden. Hilfsweise stelle sie jedoch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Die Behörde sei verpflichtet, in den Prüfberichten zwischen objektiven Gesichtspunkten und subjektiven Einschätzungen bzw. rechtlichen Auslegungen zu unterscheiden. Dies sei in der Vergangenheit nicht gewährleistet gewesen. Da die Behörde die Prüfberichte nach wie vor vorlegen müsse, bestünden sowohl eine Wiederholungsgefahr als auch ein Rehabilitationsinteresse. Erst durch einen Widerruf oder eine entsprechende Feststellung sei eine bestmögliche Rehabilitation möglich. Das Transparenzgebot gebiete die Auslegung der unveränderten Prüfberichte und den Hinweis künftiger Heimbewohner auf ihr Recht zur Einsichtnahme. Dies begründe eine Wiederholungsgefahr. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2016 - 10 K 431/15 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, gegenüber 16 der AOK Baden-Württemberg, ..., der BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft, ..., der Deutschen Angestellten Krankenkasse DAK ..., dem Kommunalverband für Jugend und Soziales, ... und dem MDK Baden-Württemberg, ... 17 die Aussagen zu widerrufen, 18 in jedem Gebäude des ... in ... sei in den Tagschichten je nur eine Fachkraft anwesend bzw. eingeplant, das ... in ... verfüge über kein Qualitätsmanagement, freiheitsentziehende Maßnahmen seien nicht als Maßnahmen der Sturzprophylaxe geeignet, Qualitätszirkel müssten unmittelbar in der Einrichtung ...-... in ... durchgeführt werden und die „Orientierungshilfe des Sozialministeriums“ sei unter Beteiligung der Träger verfasst worden, 19 hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte hierzu im Zeitpunkt der Klageerhebung verpflichtet war. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend: Ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin liege nicht vor. Die Tatsachen seien so in den Bericht aufgenommen worden, wie sie sich bei der Begehung dargestellt hätten. Der Informationsaustausch nach § 16 Abs. 2 LHeimG stelle keine behördliche Maßnahme dar, die nach ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen als Grundrechtseingriff zu qualifizieren sei. Auch mit der Berufungsbegründung habe die Klägerin konkrete wirtschaftliche Nachteile nicht schlüssig dargelegt. Soweit sie erstinstanzlich vorgetragen habe, dass es auch in der Vergangenheit nachteilige Behauptungen in Prüfberichten gegeben habe, habe sie nicht aufgezeigt, dass diese tatsächlich zu ihren Lasten als Druckmittel benutzt worden und ihr dadurch wirtschaftliche Nachteile entstanden wären. Auch ihr Vortrag, sie müsse bei den Pflegesatzverhandlungen erheblichen Aufwand betreiben, um die Prüfberichte zu relativieren, sei unsubstantiiert und nicht geeignet, einen Schaden mit Eingriffsqualität aufzuzeigen. Darüber hinaus fehle es insoweit an der Kausalität, da die Klägerin ohnehin mit den Kostenträgern verhandeln und hierfür Personal einsetzen müsse. Der Verweis auf die Rechtsprechung zur sog. Hygieneampel sei verfehlt, da sie zu einem mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Kontext ergangen sei. Sowohl der Adressatenkreis der behördlichen Informationstätigkeit als auch das Ausmaß der Wirkung unterschieden sich deutlich. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bericht hier nur informierten professionellen Kreisen zugegangen sei. Es sei ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die mit der Materie vertrauten Institutionen aufgrund von Fachwissen in der Lage seien, einzelne Mängel entsprechend ihrer Schwere korrekt zu bewerten, ohne dass ein Ansehensverlust zu befürchten sei. Die nicht informierte Öffentlichkeit neige dagegen dazu, Mängel überzubewerten und sich vorschnell ein negatives Bild zu machen, was oft eine irreparable Stigmatisierung in der Öffentlichkeit zur Folge habe. Ein entscheidender Unterschied liege auch in der Art der Veröffentlichung. Mit der in den Fällen der sog. Hygieneampel erfolgten Veröffentlichung im Internet gingen aufgrund des enormen und unkontrollierten Informationszugangs weitreichende Konsequenzen einher. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Eine vergleichbare Prangerwirkung sei nicht entstanden. Der Tätigkeitsbericht an den Kreistag, der nur anonymisierte Daten enthalte und Rückschlüsse auf einzelne Einrichtungen nicht ermögliche, diene im Wesentlichen der statistischen Erfassung der Tätigkeit der Heimaufsichtsbehörde. Dass hierdurch Falschinformationen über die Klägerin an die Öffentlichkeit geraten könnten, sei rein spekulativ. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie die Möglichkeit zur Gegendarstellung erhalten habe und ihre Einwendungen gegen den Prüfbericht den entsprechenden Institutionen übermittelt worden seien. Sie habe daher vorhandene Zweifel effektiv beseitigen können. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag könne ebenso keinen Erfolg haben. Eine aktuell fortwirkende Betroffenheit bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich oder auch nur naheliegend, dass die Adressaten des streitigen Prüfberichts diesem aktuell noch eine Relevanz beimäßen, die es erforderlich mache, die unterstellt wahrheitswidrigen Behauptungen - nach rund 3,5 Jahren - zu Rehabilitationszwecken von gerichtlicher Seite zu korrigieren. Für die Adressaten seien jeweils nur die aktuellen Prüfberichte maßgeblich. Der bloße Umstand, dass die Aussagen des Prüfberichts „in der Welt“ seien, reiche für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses nicht aus. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die konkreten Aussagen in gleicher Weise nochmals in einem Prüfbericht erfolgten. So mache etwa die neue Landespersonalverordnung, seit deren Inkrafttreten auch die genannte Orientierungshilfe nicht mehr zur Anwendung komme, andere Vorgaben zum erforderlichen Pflegepersonal. Die in der Folgezeit erstellten Prüfberichte zeigten, dass sich die behauptete Wiederholungsgefahr nicht realisiert habe. Soweit die Klägerin der Sache nach die Feststellung begehre, dass sich die Heimaufsicht in ihren Prüfberichten auf die Darstellung objektiver Gesichtspunkte zu beschränken habe, bestehe dafür kein Bedürfnis. 23 Am 12.11.2014 fand eine weitere jährliche Regelüberprüfung statt. Hierüber wurden lediglich zwei Aktenvermerke und kein Prüfbericht angefertigt. Am 01.12.2015 fand eine anlassbezogene Begehung aufgrund einer Beschwerde statt. Die nächsten Regelüberprüfungen erfolgten sodann am 21.07.2016 und am 05.07.2017. Die entsprechenden Berichte datieren vom 22.08.2016 und 23.08.2017. 24 Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (10 K 431/15) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Widerruf verschiedener Aussagen im Begehungsbericht des Landratsamts ... vom 31.01.2014 gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch der erst im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. 26 1. Im Hinblick auf den Hauptantrag der Klägerin ist die Klage als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Widerruf der in ihrem Klageantrag aufgeführten Aussagen des Landratsamts ... in seinem Bericht vom 31.01.2014 über die Begehung des ... am 13.11.2013. 27 Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch, dessen dogmatische Herleitung umstritten ist (unmittelbar aus den Grundrechten einerseits, entsprechende Anwendung des § 1004 BGB andererseits, vgl. zum Meinungsstand Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 364), setzt als Unterfall des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76). Konkret bedeutet dies für das Bestehen eines Widerrufsanspruchs, dass es sich bei der hoheitlichen Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, nicht nur um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln muss, die einen Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin begründet, sondern auch, dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortdauern muss und durch einen Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung beseitigt werden kann (vgl. insbesondere zum Element des Fortdauerns OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2001 - 7 A 11413/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2012 - 3 K 3460/10 -, juris). 28 Diese Voraussetzungen liegen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vor. 29 Soweit die Klägerin unter anderem den Widerruf der Aussagen begehrt, freiheitsentziehende Maßnahmen seien nicht als Maßnahmen der Sturzprophylaxe geeignet, die Qualitätszirkel müssten unmittelbar in der Einrichtung ...-... in ... durchgeführt werden und die „Orientierungshilfe des Sozialministeriums“ sei unter Beteiligung der Träger verfasst worden, ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich dabei um die Klägerin betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen handeln kann, bei denen subjektive Rechte der Klägerin in Rede stehen. Denn bei der Frage, welche Maßnahmen als Sturzprophylaxe geeignet sind, handelt es sich um eine pflegefachliche Bewertung des sachlich richtigen Vorgehens. Zwar mag die Klägerin den hier von der Behörde aufgestellten objektiven Pflegestandard für fachlich unrichtig halten. Jedoch trifft die Behörde mit dem zum Widerruf gestellten Satz, freiheitsentziehende Maßnahmen seien nicht als Maßnahmen der Sturzprophylaxe geeignet, keine Aussage über die Einhaltung dieses aufgestellten Pflegestandards durch die Klägerin oder über die sonstige Qualität ihrer Pflegeleistungen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der mit dieser Aussage aufgestellte Prüfungsmaßstab sei unrichtig, begründet dies keinen Anspruch auf Widerruf. Es handelt sich weder um eine Tatsachenbehauptung noch sonst um eine ehrverletzende Aussage. Gleiches gilt für den weiter beanspruchten Widerruf der Angabe, Qualitätszirkel müssten in der Pflegeeinrichtung selbst durchgeführt werden. Durch diesen Antrag gibt die Klägerin zu erkennen, dass sie eine andere Rechtsauffassung zu den Erfordernissen der Qualitätssicherung in ihrer Pflegeeinrichtung vertritt. Eine auf die (juristische) Person der Klägerin bezogene Aussage wird hiermit nicht getroffen. Auch inwieweit der Feststellung des Landratsamts, die „Orientierungshilfe des Sozialministeriums“ sei unter Beteiligung der Träger verfasst worden, ehrverletzender Charakter unter Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin zukommen könnte, ist nicht ersichtlich. Durch diese eher beiläufig erfolgte Äußerung im hier beanstandeten Begehungsbericht wird - selbst für den Fall, dass sie unrichtig sein sollte - der Rechtskreis der Klägerin, über die in diesem Zusammenhang keine Äußerung erfolgt, nicht berührt. 30 Letztlich kommt es auf diese Erwägungen jedoch ebenso wenig entscheidend an wie auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob ein Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin vorliegt. Denn jedenfalls liegt eine für den Widerrufsanspruch erforderliche Fortdauer der (vermeintlichen) Rechtsbeeinträchtigung, die durch einen Widerruf der (vermeintlich) unwahren Tatsachenbehauptungen beseitigt werden könnte, jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung nicht (mehr) vor. Hierbei berücksichtigt der Senat nicht nur den seit dem Begehungsbericht vom 31.01.2014 verstrichenen Zeitraum, sondern insbesondere, dass in der Zwischenzeit mehrere weitere Regelüberprüfungen stattgefunden haben und darüber jedenfalls zwei weitere Begehungsberichte angefertigt wurden, in denen sich die von der Klägerin beanstandeten Aussagen nicht in derselben Art wiederfinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Bericht vom 31.01.2014 noch abträgliche Nachwirkungen zukommen könnten. Vielmehr ist dieser Bericht zeitlich überholt. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen wollte, dass Prüfberichte grundsätzlich bei Verhandlungen mit Kostenträgern eine wesentliche Rolle spielten und diese ihr von den Kostenträgern vorgehalten würden, um niedrigere Kostenvereinbarungen zu erreichen, ist doch davon auszugehen, dass hierbei die jeweils aktuellsten Prüfberichte entscheidend sind und nicht solche, die bereits mehrere Jahre alt sind und daher die aktuelle Pflegequalität in der Einrichtung nicht mehr zuverlässig abbilden können. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt, dass die Verhandlungen mit den Kostenträgern über die Pflegesatzvereinbarungen in der Regel im jährlichen Rhythmus stattfinden und dass es in der seit Versand des Begehungsberichts vom 31.01.2014 verstrichenen Zeit bereits mehrere solcher Neuverhandlungen gegeben hat. Dass den Verhandlungsführern der Klägerin bei der letzten Verhandlung im Jahr 2016 noch der hier in Rede stehende Bericht konkret vorgehalten wurde bzw. dass zu erwarten ist, dass dies bei der demnächst stattfindenden Verhandlung über die Pflegesätze für das Jahr 2018 der Fall sein könnte, hat auch er nicht behauptet. Selbst wenn sich belegen ließe, dass die Klägerin wegen der im streitgegenständlichen Bericht aufgeführten und von ihr bestrittenen Mängel eine finanzielle Einbuße in Kauf nehmen musste, läge diese Beeinträchtigung abgeschlossen in der Vergangenheit und ließe sich nicht mehr durch einen Widerruf zugunsten der Klägerin abändern. 31 Die Klägerin hat auch sonst auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nichts dargetan, was für eine fortdauernde Beeinträchtigung sprechen könnte. Die von ihr geäußerte Befürchtung, der allgemein gehaltene Bericht der Heimaufsichtsbehörde an den Kreistag könne zu konkreten Nachfragen der Kreisräte und so zu einem Bekanntwerden der Einzelheiten in der breiten Öffentlichkeit führen, bleibt spekulativ. Es ist weder ersichtlich, dass auf diesem Wege die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen in dem Begehungsbericht vom 31.01.2014 sonstigen Personen bekannt geworden sind, noch ist damit ansatzweise nachvollziehbar dargetan, dass ein solches Bekanntwerden des über 3 1/2 Jahre alten Berichts in der Öffentlichkeit noch zu befürchten steht. 32 Auch soweit die Klägerin auf Rechtsprechung aus dem Bereich des Lebensmittelrechts verweist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 K 2430/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, ESVGH 63, 176), führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Die genannten Entscheidungen hatten die weitreichende Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen in der Öffentlichkeit sowie Ansprüche auf deren Unterlassung zum Gegenstand. Die hier vorliegende Situation unterscheidet sich hiervon erheblich dadurch, dass der Adressatenkreis der hier in Rede stehenden Äußerungen im Begehungsbericht dahingehend überschaubar ist, als der Bericht nur an die im seinerzeit noch geltenden § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LHeimG benannten Institutionen weitergegeben wurde. Im Gegensatz hierzu wurden die der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden lebensmittelrechtlichen Verstöße der breiten Allgemeinheit über das Internet bekannt gemacht. Eine solche Verbraucherinformation über das Internet zieht ungleich weitere Folgen nach sich als der hier erfolgte Informationsaustausch innerhalb der gesetzlich zur engen Zusammenarbeit verpflichteten Institutionen. Eine vergleichbare Prangerwirkung entsteht hierbei nicht. Ebenso ist - anders als in dem zitierten Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs - hier nicht von einer vergleichbaren Perpetuierung, Ausweitung und Vertiefung der Beeinträchtigung auszugehen. Denn der Kreis derjenigen, die von dem Begehungsbericht Kenntnis erlangen, vergrößert sich nicht weiter. Eine Fortsetzung der Veröffentlichung findet nicht statt. Überdies handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - bei den Institutionen, die den Bericht erhalten haben, um informierte und dem öffentlichen Wohl verpflichtete Kreise. Diesen ist durch ihre eigene Aufgabenwahrnehmung hinreichend bekannt, dass es sich bei dem Begehungsbericht um das Ergebnis der jährlichen Regelüberprüfung und damit um eine Momentaufnahme handelt. Ebenso wissen sie die Berichte insoweit zu deuten und inhaltlich korrekt einzuordnen, als dass in den Berichten festgestellte Mängel, die nachfolgend nicht Anlass heimrechtlicher Anordnungen werden und zudem im Bericht der nachfolgenden Regelüberprüfung nicht mehr benannt werden, durch die Einrichtung behoben wurden. Die negativen Auswirkungen wirken daher nicht gleichsam fort, wie es im Falle einer Informationsverbreitung in der breiten Öffentlichkeit der Fall wäre. Selbst wenn man also mit der Klägerin davon ausginge, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch gegenüber diesem informierten Adressatenkreis ein über rein wirtschaftliche Auswirkungen hinausgehender grundrechtlich bedeutsamer Reputationsverlust durch unwahre Behauptungen in einem Begehungsbericht zunächst eintreten kann, bewirkt die Zusammensetzung des Adressatenkreises aus ausschließlich professionellen Teilnehmern des Heimpflegemarktes jedoch jedenfalls, dass sich dieser durch die Erstellung aktueller Berichte überholt. 33 Ob sich dies nach der neuen Rechtslage des seit dem 31.05.2014 geltenden Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG), nach dem der Träger einer stationären Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WTPG den ihm nach § 19 WTPG bekannt gegebenen jeweils aktuellen Prüfbericht der zuständigen Behörde an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- und Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen sowie künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen und ggf. eine Kopie zu übergeben hat, anders darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar erweitert sich damit der Kreis der Personen, die von dem Bericht Kenntnis nehmen können, beträchtlich und zwar um Personen, die mit den Informationen auch bei Vorliegen neuerer Prüfberichte nicht vergleichbar informiert umzugehen wissen. Zudem ist das WTPG und damit das erhöhte Transparenzerfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 1 WTPG zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, in dem der hier streitgegenständliche Begehungsbericht vom 31.01.2014 der aktuelle Prüfbericht war. Da dieser jedoch noch nicht nach § 17 WTPG erstellt und nach § 19 WTPG bekannt gegeben worden ist, bestand diesbezüglich die Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 Satz 1 WTPG noch nicht. Auch aus dem Vortrag und dem Klageantrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass eine breitere Veröffentlichung des Berichts vom 31.01.2014 auf diesem Weg stattgefunden hätte. 34 2. Auch mit ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin keinen Erfolg. 35 Zwar bestehen an der insoweit erfolgten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz keine Bedenken, da es sich um einen sachdienlichen Hilfsantrag infolge der vom Senat mit Verfügung vom 08.06.2017 geäußerten Bedenken an den Erfolgsaussichten des Hauptantrags handelt (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig. 36 Entgegen der Formulierung der Klägerin handelt es sich nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, sondern die Feststellung, dass der Beklagte zum Widerruf verschiedener Äußerungen und damit zur Vornahme eines Realakts verpflichtet war. Für dieses Begehren ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart. Diese setzt jedoch voraus, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung geltend machen kann (§ 43 Abs. 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall. 37 Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 und vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64). Betrifft das streitige Rechtsverhältnis, wie hier, einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, muss es darüber hinaus in der Gegenwart noch anhaltende Wirkungen zeitigen (BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 25). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 41.12 -, juris). 38 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere begründet der Vortrag der Klägerin, die Heimaufsichtsbehörde habe in ihren Prüfberichten nachvollziehbar zwischen objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu unterscheiden und sich auf die Darstellung objektiver Gesichtspunkte zu beschränken, kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Diese allgemeine Kritik an den Begehungsberichten der Heimaufsichtsbehörde zeigt eine anhaltende Wirkung der hier in Rede stehenden konkreten Aussagen nicht auf. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse liegen nicht vor. 39 Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahmen maßgebenden Zeitpunkt (BVerwG, Urteile vom 10.02.2000 - 2 A 3.99 -, juris und vom 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, NVwZ 2000, 574 jeweils m.w.N.). Die für eine Wiederholungsgefahr notwendige - zumindest in den Grundzügen - fortbestehende unveränderte Sachlage ist hier nicht gegeben. Die jährlich durchzuführende Qualitätsüberwachung seitens der Heimaufsichtsbehörde erfolgt grundsätzlich aufgrund unangemeldeter Prüfungen vor Ort, bei der sich die Sachlage stets unterschiedlich darstellt. Dass das Landratsamt in zukünftigen Berichten dieselben - von der Klägerin für unwahr gehaltenen - Aussagen über die Pflegeeinrichtung trifft, ist unwahrscheinlich. Die von der Klägerin insoweit gesehene Wiederholungsgefahr hat sich ausweislich der jüngsten Prüfberichte vom 22.08.2016 und 23.08.2017 auch nicht verwirklicht. Zwar sind auch darin Mängel aufgeführt, denen die Klägerin etwa mit in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegtem Schreiben vom 25.09.2017 entgegengetreten ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine Wiederholung der hier in Rede stehenden Aussagen des Begehungsberichts vom 31.01.2014. Auch die Befürchtung der Klägerin, es könnten generell erneut Feststellungen getroffen werden, deren Wahrheitsgehalt sie bestreiten müsse, begründet nicht die Gefahr der Wiederholung der hier konkret in Frage gestellten Aussagen. Darüber hinaus ist insoweit zu beachten, dass sich auch die Rechtslage in Teilen geändert hat und das WTPG sowie die seit dem 01.02.2016 geltende Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) teilweise andere von den Pflegeeinrichtungen zu beachtende Vorgaben macht als die zum Zeitpunkt des hier streitigen Berichts geltenden Vorschriften des LHeimG. Eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Äußerung der Heimaufsichtsbehörde erfolgt, ist nach alledem nicht gegeben. 40 Ein ideelles Interesse, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse, kann ein Feststellungsinteresse begründen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene ein behördliches Handeln als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteile vom 10.02.2000 und vom 11.11.1999 jeweils a.a.O. und m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, ist eine fortdauernde Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin nicht ersichtlich. Auch sonstige abträgliche Nachwirkungen bestehen durch den Zeitablauf sowie angesichts der Überholung des streitgegenständlichen Begehungsberichts durch zwei Berichte neueren Datums, in denen sich die von der Klägerin beanstandeten Aussagen nicht wiederfinden, nicht. Da der Adressatenkreis des Berichts seinerzeit sehr klein war und sich auf die gesetzlich zur Zusammenarbeit vorgesehenen Institutionen beschränkte, war der Wirkkreis der Feststellungen des Begehungsberichts von vorneherein begrenzt. Dass sich bei diesen ausschließlich professionellen Teilnehmern des Heimpflegemarktes ein andauernder Reputationsverlust durch einen mehrere Jahre zurückliegenden Begehungsbericht eingestellt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für diese Marktteilnehmer die jeweils aktuellen Qualitätsfeststellungen maßgeblich sind. Die tatsächlichen Umstände bieten auch keinen Anlass für die Annahme einer nachwirkenden Diskriminierung. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 43 Beschluss vom 19. Oktober 2017 44 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 25 Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Widerruf verschiedener Aussagen im Begehungsbericht des Landratsamts ... vom 31.01.2014 gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch der erst im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. 26 1. Im Hinblick auf den Hauptantrag der Klägerin ist die Klage als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Widerruf der in ihrem Klageantrag aufgeführten Aussagen des Landratsamts ... in seinem Bericht vom 31.01.2014 über die Begehung des ... am 13.11.2013. 27 Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch, dessen dogmatische Herleitung umstritten ist (unmittelbar aus den Grundrechten einerseits, entsprechende Anwendung des § 1004 BGB andererseits, vgl. zum Meinungsstand Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 364), setzt als Unterfall des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76). Konkret bedeutet dies für das Bestehen eines Widerrufsanspruchs, dass es sich bei der hoheitlichen Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, nicht nur um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln muss, die einen Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin begründet, sondern auch, dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortdauern muss und durch einen Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung beseitigt werden kann (vgl. insbesondere zum Element des Fortdauerns OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2001 - 7 A 11413/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2012 - 3 K 3460/10 -, juris). 28 Diese Voraussetzungen liegen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vor. 29 Soweit die Klägerin unter anderem den Widerruf der Aussagen begehrt, freiheitsentziehende Maßnahmen seien nicht als Maßnahmen der Sturzprophylaxe geeignet, die Qualitätszirkel müssten unmittelbar in der Einrichtung ...-... in ... durchgeführt werden und die „Orientierungshilfe des Sozialministeriums“ sei unter Beteiligung der Träger verfasst worden, ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich dabei um die Klägerin betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen handeln kann, bei denen subjektive Rechte der Klägerin in Rede stehen. Denn bei der Frage, welche Maßnahmen als Sturzprophylaxe geeignet sind, handelt es sich um eine pflegefachliche Bewertung des sachlich richtigen Vorgehens. Zwar mag die Klägerin den hier von der Behörde aufgestellten objektiven Pflegestandard für fachlich unrichtig halten. Jedoch trifft die Behörde mit dem zum Widerruf gestellten Satz, freiheitsentziehende Maßnahmen seien nicht als Maßnahmen der Sturzprophylaxe geeignet, keine Aussage über die Einhaltung dieses aufgestellten Pflegestandards durch die Klägerin oder über die sonstige Qualität ihrer Pflegeleistungen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der mit dieser Aussage aufgestellte Prüfungsmaßstab sei unrichtig, begründet dies keinen Anspruch auf Widerruf. Es handelt sich weder um eine Tatsachenbehauptung noch sonst um eine ehrverletzende Aussage. Gleiches gilt für den weiter beanspruchten Widerruf der Angabe, Qualitätszirkel müssten in der Pflegeeinrichtung selbst durchgeführt werden. Durch diesen Antrag gibt die Klägerin zu erkennen, dass sie eine andere Rechtsauffassung zu den Erfordernissen der Qualitätssicherung in ihrer Pflegeeinrichtung vertritt. Eine auf die (juristische) Person der Klägerin bezogene Aussage wird hiermit nicht getroffen. Auch inwieweit der Feststellung des Landratsamts, die „Orientierungshilfe des Sozialministeriums“ sei unter Beteiligung der Träger verfasst worden, ehrverletzender Charakter unter Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin zukommen könnte, ist nicht ersichtlich. Durch diese eher beiläufig erfolgte Äußerung im hier beanstandeten Begehungsbericht wird - selbst für den Fall, dass sie unrichtig sein sollte - der Rechtskreis der Klägerin, über die in diesem Zusammenhang keine Äußerung erfolgt, nicht berührt. 30 Letztlich kommt es auf diese Erwägungen jedoch ebenso wenig entscheidend an wie auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob ein Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin vorliegt. Denn jedenfalls liegt eine für den Widerrufsanspruch erforderliche Fortdauer der (vermeintlichen) Rechtsbeeinträchtigung, die durch einen Widerruf der (vermeintlich) unwahren Tatsachenbehauptungen beseitigt werden könnte, jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung nicht (mehr) vor. Hierbei berücksichtigt der Senat nicht nur den seit dem Begehungsbericht vom 31.01.2014 verstrichenen Zeitraum, sondern insbesondere, dass in der Zwischenzeit mehrere weitere Regelüberprüfungen stattgefunden haben und darüber jedenfalls zwei weitere Begehungsberichte angefertigt wurden, in denen sich die von der Klägerin beanstandeten Aussagen nicht in derselben Art wiederfinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Bericht vom 31.01.2014 noch abträgliche Nachwirkungen zukommen könnten. Vielmehr ist dieser Bericht zeitlich überholt. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen wollte, dass Prüfberichte grundsätzlich bei Verhandlungen mit Kostenträgern eine wesentliche Rolle spielten und diese ihr von den Kostenträgern vorgehalten würden, um niedrigere Kostenvereinbarungen zu erreichen, ist doch davon auszugehen, dass hierbei die jeweils aktuellsten Prüfberichte entscheidend sind und nicht solche, die bereits mehrere Jahre alt sind und daher die aktuelle Pflegequalität in der Einrichtung nicht mehr zuverlässig abbilden können. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt, dass die Verhandlungen mit den Kostenträgern über die Pflegesatzvereinbarungen in der Regel im jährlichen Rhythmus stattfinden und dass es in der seit Versand des Begehungsberichts vom 31.01.2014 verstrichenen Zeit bereits mehrere solcher Neuverhandlungen gegeben hat. Dass den Verhandlungsführern der Klägerin bei der letzten Verhandlung im Jahr 2016 noch der hier in Rede stehende Bericht konkret vorgehalten wurde bzw. dass zu erwarten ist, dass dies bei der demnächst stattfindenden Verhandlung über die Pflegesätze für das Jahr 2018 der Fall sein könnte, hat auch er nicht behauptet. Selbst wenn sich belegen ließe, dass die Klägerin wegen der im streitgegenständlichen Bericht aufgeführten und von ihr bestrittenen Mängel eine finanzielle Einbuße in Kauf nehmen musste, läge diese Beeinträchtigung abgeschlossen in der Vergangenheit und ließe sich nicht mehr durch einen Widerruf zugunsten der Klägerin abändern. 31 Die Klägerin hat auch sonst auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nichts dargetan, was für eine fortdauernde Beeinträchtigung sprechen könnte. Die von ihr geäußerte Befürchtung, der allgemein gehaltene Bericht der Heimaufsichtsbehörde an den Kreistag könne zu konkreten Nachfragen der Kreisräte und so zu einem Bekanntwerden der Einzelheiten in der breiten Öffentlichkeit führen, bleibt spekulativ. Es ist weder ersichtlich, dass auf diesem Wege die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen in dem Begehungsbericht vom 31.01.2014 sonstigen Personen bekannt geworden sind, noch ist damit ansatzweise nachvollziehbar dargetan, dass ein solches Bekanntwerden des über 3 1/2 Jahre alten Berichts in der Öffentlichkeit noch zu befürchten steht. 32 Auch soweit die Klägerin auf Rechtsprechung aus dem Bereich des Lebensmittelrechts verweist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 K 2430/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, ESVGH 63, 176), führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Die genannten Entscheidungen hatten die weitreichende Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen in der Öffentlichkeit sowie Ansprüche auf deren Unterlassung zum Gegenstand. Die hier vorliegende Situation unterscheidet sich hiervon erheblich dadurch, dass der Adressatenkreis der hier in Rede stehenden Äußerungen im Begehungsbericht dahingehend überschaubar ist, als der Bericht nur an die im seinerzeit noch geltenden § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LHeimG benannten Institutionen weitergegeben wurde. Im Gegensatz hierzu wurden die der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden lebensmittelrechtlichen Verstöße der breiten Allgemeinheit über das Internet bekannt gemacht. Eine solche Verbraucherinformation über das Internet zieht ungleich weitere Folgen nach sich als der hier erfolgte Informationsaustausch innerhalb der gesetzlich zur engen Zusammenarbeit verpflichteten Institutionen. Eine vergleichbare Prangerwirkung entsteht hierbei nicht. Ebenso ist - anders als in dem zitierten Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs - hier nicht von einer vergleichbaren Perpetuierung, Ausweitung und Vertiefung der Beeinträchtigung auszugehen. Denn der Kreis derjenigen, die von dem Begehungsbericht Kenntnis erlangen, vergrößert sich nicht weiter. Eine Fortsetzung der Veröffentlichung findet nicht statt. Überdies handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - bei den Institutionen, die den Bericht erhalten haben, um informierte und dem öffentlichen Wohl verpflichtete Kreise. Diesen ist durch ihre eigene Aufgabenwahrnehmung hinreichend bekannt, dass es sich bei dem Begehungsbericht um das Ergebnis der jährlichen Regelüberprüfung und damit um eine Momentaufnahme handelt. Ebenso wissen sie die Berichte insoweit zu deuten und inhaltlich korrekt einzuordnen, als dass in den Berichten festgestellte Mängel, die nachfolgend nicht Anlass heimrechtlicher Anordnungen werden und zudem im Bericht der nachfolgenden Regelüberprüfung nicht mehr benannt werden, durch die Einrichtung behoben wurden. Die negativen Auswirkungen wirken daher nicht gleichsam fort, wie es im Falle einer Informationsverbreitung in der breiten Öffentlichkeit der Fall wäre. Selbst wenn man also mit der Klägerin davon ausginge, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch gegenüber diesem informierten Adressatenkreis ein über rein wirtschaftliche Auswirkungen hinausgehender grundrechtlich bedeutsamer Reputationsverlust durch unwahre Behauptungen in einem Begehungsbericht zunächst eintreten kann, bewirkt die Zusammensetzung des Adressatenkreises aus ausschließlich professionellen Teilnehmern des Heimpflegemarktes jedoch jedenfalls, dass sich dieser durch die Erstellung aktueller Berichte überholt. 33 Ob sich dies nach der neuen Rechtslage des seit dem 31.05.2014 geltenden Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG), nach dem der Träger einer stationären Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WTPG den ihm nach § 19 WTPG bekannt gegebenen jeweils aktuellen Prüfbericht der zuständigen Behörde an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- und Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen sowie künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen und ggf. eine Kopie zu übergeben hat, anders darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar erweitert sich damit der Kreis der Personen, die von dem Bericht Kenntnis nehmen können, beträchtlich und zwar um Personen, die mit den Informationen auch bei Vorliegen neuerer Prüfberichte nicht vergleichbar informiert umzugehen wissen. Zudem ist das WTPG und damit das erhöhte Transparenzerfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 1 WTPG zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, in dem der hier streitgegenständliche Begehungsbericht vom 31.01.2014 der aktuelle Prüfbericht war. Da dieser jedoch noch nicht nach § 17 WTPG erstellt und nach § 19 WTPG bekannt gegeben worden ist, bestand diesbezüglich die Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 Satz 1 WTPG noch nicht. Auch aus dem Vortrag und dem Klageantrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass eine breitere Veröffentlichung des Berichts vom 31.01.2014 auf diesem Weg stattgefunden hätte. 34 2. Auch mit ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin keinen Erfolg. 35 Zwar bestehen an der insoweit erfolgten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz keine Bedenken, da es sich um einen sachdienlichen Hilfsantrag infolge der vom Senat mit Verfügung vom 08.06.2017 geäußerten Bedenken an den Erfolgsaussichten des Hauptantrags handelt (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig. 36 Entgegen der Formulierung der Klägerin handelt es sich nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, sondern die Feststellung, dass der Beklagte zum Widerruf verschiedener Äußerungen und damit zur Vornahme eines Realakts verpflichtet war. Für dieses Begehren ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart. Diese setzt jedoch voraus, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung geltend machen kann (§ 43 Abs. 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall. 37 Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 und vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64). Betrifft das streitige Rechtsverhältnis, wie hier, einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, muss es darüber hinaus in der Gegenwart noch anhaltende Wirkungen zeitigen (BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 25). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 41.12 -, juris). 38 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere begründet der Vortrag der Klägerin, die Heimaufsichtsbehörde habe in ihren Prüfberichten nachvollziehbar zwischen objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu unterscheiden und sich auf die Darstellung objektiver Gesichtspunkte zu beschränken, kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Diese allgemeine Kritik an den Begehungsberichten der Heimaufsichtsbehörde zeigt eine anhaltende Wirkung der hier in Rede stehenden konkreten Aussagen nicht auf. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse liegen nicht vor. 39 Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahmen maßgebenden Zeitpunkt (BVerwG, Urteile vom 10.02.2000 - 2 A 3.99 -, juris und vom 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, NVwZ 2000, 574 jeweils m.w.N.). Die für eine Wiederholungsgefahr notwendige - zumindest in den Grundzügen - fortbestehende unveränderte Sachlage ist hier nicht gegeben. Die jährlich durchzuführende Qualitätsüberwachung seitens der Heimaufsichtsbehörde erfolgt grundsätzlich aufgrund unangemeldeter Prüfungen vor Ort, bei der sich die Sachlage stets unterschiedlich darstellt. Dass das Landratsamt in zukünftigen Berichten dieselben - von der Klägerin für unwahr gehaltenen - Aussagen über die Pflegeeinrichtung trifft, ist unwahrscheinlich. Die von der Klägerin insoweit gesehene Wiederholungsgefahr hat sich ausweislich der jüngsten Prüfberichte vom 22.08.2016 und 23.08.2017 auch nicht verwirklicht. Zwar sind auch darin Mängel aufgeführt, denen die Klägerin etwa mit in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegtem Schreiben vom 25.09.2017 entgegengetreten ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine Wiederholung der hier in Rede stehenden Aussagen des Begehungsberichts vom 31.01.2014. Auch die Befürchtung der Klägerin, es könnten generell erneut Feststellungen getroffen werden, deren Wahrheitsgehalt sie bestreiten müsse, begründet nicht die Gefahr der Wiederholung der hier konkret in Frage gestellten Aussagen. Darüber hinaus ist insoweit zu beachten, dass sich auch die Rechtslage in Teilen geändert hat und das WTPG sowie die seit dem 01.02.2016 geltende Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) teilweise andere von den Pflegeeinrichtungen zu beachtende Vorgaben macht als die zum Zeitpunkt des hier streitigen Berichts geltenden Vorschriften des LHeimG. Eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Äußerung der Heimaufsichtsbehörde erfolgt, ist nach alledem nicht gegeben. 40 Ein ideelles Interesse, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse, kann ein Feststellungsinteresse begründen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene ein behördliches Handeln als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteile vom 10.02.2000 und vom 11.11.1999 jeweils a.a.O. und m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, ist eine fortdauernde Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin nicht ersichtlich. Auch sonstige abträgliche Nachwirkungen bestehen durch den Zeitablauf sowie angesichts der Überholung des streitgegenständlichen Begehungsberichts durch zwei Berichte neueren Datums, in denen sich die von der Klägerin beanstandeten Aussagen nicht wiederfinden, nicht. Da der Adressatenkreis des Berichts seinerzeit sehr klein war und sich auf die gesetzlich zur Zusammenarbeit vorgesehenen Institutionen beschränkte, war der Wirkkreis der Feststellungen des Begehungsberichts von vorneherein begrenzt. Dass sich bei diesen ausschließlich professionellen Teilnehmern des Heimpflegemarktes ein andauernder Reputationsverlust durch einen mehrere Jahre zurückliegenden Begehungsbericht eingestellt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für diese Marktteilnehmer die jeweils aktuellen Qualitätsfeststellungen maßgeblich sind. Die tatsächlichen Umstände bieten auch keinen Anlass für die Annahme einer nachwirkenden Diskriminierung. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 43 Beschluss vom 19. Oktober 2017 44 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.