Beschluss
5 S 977/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2016 - 5 S 291/16 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 1485,12 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2016 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens 5 S 291/16 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 5.514,14 Euro festgesetzt. Die Festsetzung einer 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 und 1003 VV RVG in Höhe von weiteren 1.485,12 Euro hat er abgelehnt. II. 2 Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr abgelehnt. 3 Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten sind neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 VwGO stets erstattungsfähig. Das gilt jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BayVGH, Beschluss vom 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - BayVBl 2014, 661, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 162 Rn. 10a m.w.N.). Maßgebend sind insoweit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr. Erledigt sich ein Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, entsteht keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG. Die Vorschriften sind weder im Wege der Auslegung (1.) noch im Wege der Analogie (2.) anwendbar. 4 1. Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 VV entsteht eine 1,5 Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese für außergerichtliche Verfahren geltende Regelung ist nach Nr. 1003 VV RVG auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden. Die Höhe der Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG beträgt allerdings nur 1,0. Die Vorschriften sind ihrem Wortlaut nach hier nicht einschlägig, denn dieser setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wurde. Bei dem Verfahren 5 S 219/16, das durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist, handelte es sich jedoch um ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Die Einbeziehung eines Normenkontrollverfahrens in den Geltungsbereich der Nr. 1002 und 1003 VV RVG im Wege der Auslegung ist nicht möglich, denn die Grenze der Auslegung bildet der mögliche Wortsinn einer Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 - 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689, juris Rn. 15). Vom Wortsinn der Voraussetzungen der Nr. 1002 VV RVG („Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts“ oder „Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts“) ist ein Normenkontrollverfahren nicht mehr erfasst, da das Verfahren nicht - auch nicht im weitesten Sinne - einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat (zur Anwendbarkeit bei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 26.10.1988 - 13 E 43/88 - NVwZ-RR 1989, 335; bei Untätigkeitsklagen und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, a.a.O., Rn 9 f. m.w.N.). 5 2. Die von der Antragstellerin begehrte Anwendung der Nr. 1002, 1003 VV RVG auf ein Normenkontrollverfahren im Wege der Analogie scheidet ebenfalls aus. 6 Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.5.2006 - 2 BvR 1673/04 - NJW 2006, 2093, 2094 f; juris Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 - BVerwGE 99, 362, 365 f., juris Rn. 35 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 - ESVGH 58, 186, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es besteht weder eine planwidrige Lücke (a)), noch ist der nicht geregelte Sachverhalt mit dem gesetzlich geregelten vergleichbar (b)). 7 a) Es fehlt bereits an Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke. Die Vorschrift der Nr. 1002 VV RVG geht zurück auf § 24 BRAGO. Der Gesetzentwurf sah eine Erledigungsgebühr ursprünglich nur für Verfahren vor den Finanzgerichten vor (vgl. § 115 Abs. 2 GesE - BT-Drs 2/2545 S. 79). Aufgrund des Vorschlags des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde die Vorschrift als § 24 BRAGO für alle Verfahren übernommen (vgl. BT-Drs 2/3378 S. 4 und S. 121 - dort vorgesehen als § 23a BRAGO - und BGBl 1957 I, 912). Sie lautete: „Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung wurde im Jahr 2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst (BGBl 2004 I S. 718, 788). Die Regelung des früheren § 24 BRAGO wurde inhaltlich in die Anmerkung zu Nr. 1002 VV RVG übernommen. Zusätzlich wurde der Anwendungsbereich auf Fälle erweitert, in denen sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dadurch sollte die in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretene Auffassung übernommen werden (vgl. BT-Drs 15/1971 S. 204). Diese Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass sich der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit den zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassungen auseinandergesetzt und sich bewusst nur für die zusätzliche Einbeziehung solcher Fälle in den Anwendungsbereich der Nr. 1002 VV RVG entschieden hat, in denen eine Verpflichtungssituation in Bezug auf einen Verwaltungsakt besteht. Der bereits zu § 24 BRAGO stets vertretenen Auffassung, dass die Vorschrift nicht für Normenkontrollverfahren gilt (vgl. z.B. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7.7.1983 - 10 C 2/83 - JurBüro 1984, 82; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.1984 - 10a NE 44/80 - KostRsp. BRAGO § 24 Nr. 18; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 24 Rn. 12; Just, NVwZ 2003, 180), ist er dagegen nicht mit einer anderslautenden gesetzlichen Regelung entgegen getreten. 8 b) Darüber hinaus ist der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten nicht vergleichbar. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass es aus Sicht des Auftraggebers eines Rechtsanwalts keinen Unterschied macht, ob sich eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder ein Normenkontrollverfahren durch die Mitwirkung seines Rechtsanwalts ohne streitige Entscheidung erledigt. In beiden Fällen erspart eine solche Erledigung dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die mit der Durchführung eines Gerichtsverfahrens verbunden sind (so für den Anfechtungsprozess Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Nr. 1002 Rn. 4). Ein entscheidender Unterschied besteht jedoch in Bezug auf den Streitgegenstand. Erledigt sich eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, weil der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder aufgehoben wurde oder weil der begehrte Verwaltungsakt erlassen wurde, tritt hinsichtlich des Streitgegenstands Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ein. Das ist bei einem Normenkontrollverfahren gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO, das für erledigt erklärt wird, nicht der Fall. Die Rechtsvorschrift kann nach wie vor - jedenfalls im Rahmen der Inzidentkontrolle - Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden. Selbst der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens, das übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist nicht gehindert, in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren erneut geltend zu machen, die Rechtsvorschrift sei unwirksam. Aus Sicht der Gemeinde, die den Plan erlassen hat, tritt somit keineswegs Rechtssicherheit ein, wenn ein Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Eine für alle Beteiligten nützliche Lösung des Konflikts ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. dazu Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. Nr. 1002 VV Rn. 1) wird - anders als bei der Erledigung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - nicht erreicht. 9 Ein weiteres Indiz für die fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Dieses enthält unterschiedliche Vergütungen für das „normale“ verwaltungsgerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Für erstere entsteht eine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG, für letztere eine 1,6 Gebühr nach Nr. 3300 VV RVG. III. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar.