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Beschluss

11 S 867/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2018 - 11 K 4330/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 2 Der Antrag ist nicht unzulässig geworden, weil der Antragsteller während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschoben wurde. Insbesondere ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Nach allgemeinen prozessrechtlichen Regeln kann in aller Regel die Vollziehung einer Verfügung nicht die Unzulässigkeit nach sich ziehen, weil der in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ausdrücklich gesetzlich eingeräumte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (vgl. zu dessen umstrittenem Charakter Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl., § 80 Rn. 115) den Fortbestand der Zulässigkeit voraussetzt. Aber auch aus spezifisch aufenthaltsrechtlichen Überlegungen folgt nichts Anderes. Zunächst kann gegen die Zulässigkeit nicht § 11 Abs. 1 AufenthG eingewandt werden (so aber etwa HessVGH, Beschluss vom 11.12.2003 - TG 546/03 - InfAuslR 2004, 152). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, juris), ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anzuwenden; nach Auffassung des Senats kann auch eine behördliche Befristungsentscheidung nicht als behördliches Verbot verstanden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2018); jedenfalls kann, solange diese Frage nicht abschließend geklärt ist, das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter diesem Aspekt verneint werden. Abgesehen davon kann eine Abschiebung, der nachträglich durch eine die aufschiebende Wirkung anordnende Gerichtsentscheidung (vorläufig) die Grundlage entzogen werden soll, schwerlich die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG auslösen. Wollte man insoweit mit dem Argument des entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ein weiter bestehendes Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so wäre dies ein Zirkelschluss, da dann die Voraussetzungen für das Entfallen des Verbots nicht herbeigeführt werden könnten. Ob für eine erneute Einreise eventuell ein Visum erforderlich ist, führt aber nicht für sich allein zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses (vgl. ausführlich zu alldem Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 81 Rn. 140 ff. auch zum Aspekt der effektiven Rechtsschutzgewährung, insbesondere Rn 146 f.). 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich jedoch nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 16. März 2018 anzuordnen ist. Die Beschwerdebegründung lässt keinen Ansatzpunkt dafür erkennen, dass die Ausweisungsverfügung und darauf aufbauend die hier zu beurteilende ablehnende Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich zu beanstanden sein könnte. 4 Die wesentlichen Einwände des Antragstellers gehen dahin, dass zum einen die für eine Wiederholungsgefahr streitenden Gesichtspunkte durch den Verlauf der Therapie entkräftet seien. Dieser Einwand trifft nicht zu. Denn nach der vom Antragsgegner vor Erlass der angegriffenen Verfügung eingeholten aktuellen Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 19. Februar 2018 sind zwar durchaus gewisse positive Tendenzen zutage getreten, von einem grundlegenden Wandel kann jedoch keine Rede sein. Hierzu hätte es in Anbetracht der erheblichen kriminellen Vorgeschichte des Antragstellers wesentlich tiefgreifender Änderungen bedurft, die in der Stellungnahme nicht zum Ausdruck kommen. In diesem Zusammenhang und bei der Bewertung der Stellungnahme darf insbesondere die beispiellose fortgesetzte Brutalität und Rohheit des Antragstellers gegenüber anderen Menschen bei der Begehung der abgeurteilten Straftaten nicht aus den Augen verloren werden. 5 Zum anderen wendet der Antragsteller ein, dass er der serbischen Sprache nicht mächtig sei, insbesondere diese nicht spreche. Dieser Einwand ist völlig pauschal und nach Aktenlage nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Immerhin ist der Antragsteller im Jahre 1999 mit seinen Eltern und vier Geschwistern, die knapp acht, sechs, fünf und vier Jahre alt waren und daher älter als er selbst in das Bundesgebiet eingereist, Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Familie nicht über viele Jahre nach der Einreise - neben Romanes - noch Serbisch gesprochen wurde. Zudem hat der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung ausgeführt, dass der immerhin jüngere, 2001 im Bundesgebiet geborene Bruder noch in jüngster Zeit sich der serbischen Sprache bedient hatte, ohne dass dies im Schriftsatz vom 30. April 2018 substantiiert infrage gestellt worden wäre. Jedenfalls kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich, wenn auch möglicherweise nicht in einer differenzierten Art und Weise, mündlich verständigen kann, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung unter dem Sprachaspekt nicht unverhältnismäßig ist. 6 Zum Aspekt der vom Antragsteller angesprochenen Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Vollstreckungsleiters hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 9. Mai 2018 Stellung genommen; hierauf kann verwiesen werden. 7 Der Einwand, die Ausreisefrist sei ermessensfehlerhaft zu kurz gesetzt, greift nicht durch. Denn der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgehoben, dass der Antragsteller vor der Ausreise kein Miet- bzw. Beschäftigungsverhältnis kündigen muss. 8 Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Festsetzungspraxis des Senats in den Fällen, in denen - wie hier - dem Betroffenen bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/17 -, AuAS 2017, 174). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.