Urteil
3 S 1507/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Bühl-Wanne - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einem ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... Straße ...) im Ortsteil Eschelbach der Antragsgegnerin. Für den sich nach Westen an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Bereich galt bisher der Bebauungsplan „Bühl-Wanne“ vom 4.2.1995 (in der Fassung des Bebauungsplans „Bühl-Wanne, 1. Änderung“), der den unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Bereich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ ausweist. Für den weiter nach Westen folgenden Bereich setzt der Plan ein allgemeines Wohngebiet fest. 3 Der angefochtene Bebauungsplan ändert den bestehenden Bebauungsplan in einem 0,94 ha großen Teilbereich zwischen der Bühlstraße im Norden und dem Friedhof im Süden, der sich nach Westen an das Grundstück der Antragsteller anschließt. Der Plan setzt u.a. für den bisher als private Grünfläche ausgewiesenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem insgesamt zwölf Wohngebäude entstehen sollen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in seiner derzeit geltenden Fassung im Bereich der im Westen gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... und ... als Wohnbaufläche, im Bereich des Friedhofparkplatzes als Parkplatzfläche und ansonsten als Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. 4 Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 24.3.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 17.10. bis 18.11.2016 und vom 1.3. bis 24.3.2016 öffentlich ausgelegt wurde, erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2016 und 22.3.2017 Einwendungen, die sie u. a. damit begründeten, dass die Antragsgegnerin den Belangen des Naturschutzes sowie der klimatischen Funktion der bisherigen Freiflächen nicht das ihnen zukommende Gewicht beimesse. Sie habe es außerdem versäumt, das angesichts der Vornutzung in Betracht kommende Schadstoffinventar vollständig zu ermitteln. Der Bebauungsplan wurde am 25.4.2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 5.5.2017 öffentlich bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 26.6.2018 wiederholt. Der weitere Beschluss wurde am 28.6.2018 öffentlich bekannt gemacht. 5 Die Antragsteller haben am 4.7.2017 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. An der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätten die Gemeinderäte J. S. und J. T. teilgenommen. Herr S. sei geschäftsführender Gesellschafter, Herr T. freier Mitarbeiter der Firma T. GmbH, die mit der Erstellung einer „Orientierenden Untersuchung“ der Altlast auf dem im Plangebiet gelegenen Gelände der ehemaligen Schreinerei R. beauftragt worden sei. Beide Gemeinderäte seien daher gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO wegen Befangenheit von einer Mitwirkung an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sei ferner gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen worden. Der Entwurf des Plans sei nach der ersten Auslegung vom 17.10. bis 18.11.2016 geändert worden, indem auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... eine zusätzliche CEF-Maßnahme vorgesehen worden sei. Die beiden Grundstücke gehörten damit zum Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Einbeziehung der Grundstücke sei jedoch weder verbal noch zeichnerisch in der öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Auslegung kenntlich gemacht worden. Die Bekanntmachung habe daher die ihr zukommende Anstoßfunktion nicht erfüllen können. 6 Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen CEF-Maßnahmen bezüglich der im Plangebiet festgestellten Zauneidechsen sowie der dort vorkommenden Brutvogelarten seien nicht ausreichend, um im Falle der Planrealisierung einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auszuschließen. Soweit für die Zauneidechse auf den Grundstücken FIst.Nr. Nr. ... und ... Ersatzhabitate geschaffen werden sollen, sei deren Mindestgröße nicht festgelegt. Die Ersatzhabitate müssten jedoch in ihrer Größe mindestens 1:1 den planbedingt beseitigten Lebensräumen entsprechen. Ein Optimalhabitat für Zauneidechsen weise eine Größe zwischen 3 bis 5 ha auf. Ebenso ungeklärt sei die Frage, wie die aus dem Plangebiet abwandernden Zauneidechsen zu den Ersatzlebensräumen auf den in rund 20 m und 75 m entfernt liegenden Grundstücken gelangen sollten, da geeignete Korridore nicht vorhanden seien. Hinzu komme, dass es auf den Grundstücken an den zwingend erforderlichen Flächen für die Eiablage fehle. Auch hinsichtlich der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten seien die vorgesehenen CEF-Maßnahmen defizitär und ungeeignet, um ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu vermeiden. Für die 17 im Plangebiet entfallenden Brutreviere sollten nur fünf Ersatzlebensstätten in Gestalt von Nistkästen geschaffen werden. Die Annahme der Antragsgegnerin, es fänden sich in der Umgebung ausreichend Ausweichmöglichkeiten, sei nicht begründet. Dieses Defizit wiege umso schwerer, als die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 bereits darauf hingewiesen habe, dass für Höhlen- und Nischenbrüter gerade nicht in ausreichendem Umfang alternative Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zur Verfügung stünden, weil das Ersatzangebot an baumhöhlenreichen Gehölzen im engeren und weiteren Umfeld nicht ausreiche. 7 Der Bebauungsplan leide ferner an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Belangen des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählten, nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt. Um die (klein-)klimatischen Auswirkungen der Neubebauung klimaökologisch wichtiger Grünflächen auf die vorhandene Wohnbebauung bewerten und ordnungsgemäß abwägen zu können, hätten vor dem Hintergrund der Aussagen des Ursprungsbebauungsplans, des seinerzeit gültigen Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie des Landschaftsplans vom März 2006 die Lage, Ausdehnung und Ausrichtung des Plangebiets hinsichtlich ihrer Implikationen auf Kaltluftabfluss- und Kaltluftsammelbereiche und damit auf den Erhalt der Siedlungsbelüftung gutachterlich untersucht werden müssen. Das sei nicht geschehen. Die zumindest für das Kleinklima in den angrenzenden Siedlungsbereichen wichtigen Freiflächen würden mit der Planung zerstört und ihrer Funktion vollständig entkleidet. Die Durchgrünung des Gebiets mit Hausgärten vermöge diese nicht aufrecht zu erhalten, da die Wohnhäuser und Verkehrsflächen einerseits als Wärmequellen fungierten und die Wohnhäuser andererseits zusätzlich einer Durchlüftung als Hindernisse im Wege stünden. Die Antragsgegnerin habe ferner die Schadstoffbelastung im Plangebiet infolge der Grundstücksnutzung der Zimmerei R. und des dortigen Großbrands im Jahr 2013 nicht hinreichend ermittelt und damit die aus Eingriffen in das Erdreich möglicherweise resultierende Gefahr einer Schadstoffverlagerung auf benachbarte Grundstücke und einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Bewohner nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt und mit dem gebührenden Gewicht berücksichtigt. Aufgrund der früheren Nutzung der Grundstücke und des Großbrands müsse davon ausgegangen werden, dass sich erhöhte Schadstoffgehalte nicht nur auf den Betriebsgrundstücken, sondern auch auf benachbarten Grundstücken nachweisen ließen. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, das in Betracht kommende gesamte Schadstoffinventar unter Einschluss von Pflanzenschutzmitteln und Asbest zu eruieren. Ebenso wenig sei ein möglicher Austrag der Schadstoffe auf die Nachbargrundstücke aufgeklärt worden. Ein weiterer beachtlicher Abwägungsfehler sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Belange des Naturschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB mit Absehen von einer Umweltprüfung sei der Naturschutz im Rahmen der Abwägung uneingeschränkt zu beachten. Das habe die Antragsgegnerin verkannt, indem sie nur eine vereinfachte Eingriffsbilanzierung vorgenommen habe, die nicht einmal ansatzweise dazu geeignet sei, die Eingriffe in Natur und Landschaft infolge der Änderungsplanung abzubilden. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 den Bebauungsplan „Bühl-Wanne - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2018 und für den Fall dessen Nichtigkeit auch den Bebauungsplan „Bühl-Wanne, 2. Änderung“ vom 25. April 2017 für unwirksam zu erklären. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 die Anträge abzuweisen. 12 Sie erwidert: Die Anträge seien unzulässig, weil es den Antragstellern an der Antragsbefugnis fehle.Das bloße Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation schaffe - auch nicht über den Umweg des Anspruchs auf Beachtung dieses Belangs in der Abwägung - keine denkbare Rechtsverletzung. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen sein sollte, dass ihnen bzw. ihrem Grundstück ein mikro- oder kleinklimatischer Nachteil drohe, begründe auch dies keine Antragsbefugnis, da die Antragsteller nur objektiv-rechtliche Gegebenheiten anführten, die für eine Beibehaltung einer von ihnen vermuteten Kaltluftabflussbahn sprechen sollten.Einen Kaltluftabfluss zum Grundstück der Antragsteller gebe es wegen der topographischen Situation nördlich, insbesondere nordwestlich des Plangebiets, mit einer Kuppe und weiteren Geländehindernissen sowie den vorhandenen Bäumen ohnehin nicht.Eschelbach sei ein kleiner, dörflicher Stadtteil, der ringsum von Grün umgeben sei. Eine klimatische Problemlage, die einer gesteigerten Beachtung bedürfte, gebe es daher nicht. Ebenso wenig könne eine mögliche Rechtsverletzung in der behaupteten Schadstoffproblematik liegen. Die Folgen des Brandereignisses seien fachmännisch untersucht worden, nämlich zunächst durch das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung (IFS), das am 11.9.2012 eine Begehung und Untersuchung im Hinblick auf alle denkbaren Schadstoffgruppen durchgeführt habe. Entsprechend der ausgesprochenen Empfehlung sei dort verfahren worden. Später sei eine umfassende Untersuchung durch das Unternehmen T. GmbH erfolgt, bei der die mögliche Beeinträchtigung des Bodens auf dem Grundstück der Zimmerei und der Umgebung überprüft worden sei. Dabei habe das Büro T. sämtliche infrage kommenden Stoffe untersucht.Auf Basis dieser Gutachten sei sodann - in Abstimmung mit dem Wasserrechtsamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - die Sanierung erfolgt. Bei der Durchführung habe sich gezeigt, dass das Erdreich, das zu diesem Zweck - entsprechend den gutachterlichen Vorgaben - einen halben Meter tief abgetragen worden sei, so unbelastet gewesen sei, dass es ohne Probleme hätte wieder eingebaut werden können. 13 Die Anträge seien im Übrigen auch unbegründet. Der Gemeinderat J. T. sei weder Mitarbeiter noch in sonstiger Weise rechtlich mit der T. GmbH verbunden. Mit der GmbH stehe er nur insoweit in einer Beziehung, als sein 2009 verstorbener Vater J. T. der Gründer und langjährige Inhaber der GmbH gewesen sei.Der Gemeinderat J. S. habe die bei der T. GmbH in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich als Geschäftsführer der T. GmbH mitunterzeichnet, ohne dass die Gutachten dadurch zu seinen Gutachten würden. Der bloße Umstand, dass Herr S. Geschäftsführer und Gesellschafter der T. GmbH ist, sei unbeachtlich. Gleichwohl habe der Gemeinderat in der Sitzung vom 26.6.2018 nochmals über den Bebauungsplan beraten und ihn erneut als Satzung beschlossen. Der geltend gemachte Bekanntmachungsfehler liege nicht vor. Die Durchführung von CEF-Maßnahmen zur Verhinderung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erweitere nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In der Legende unter Ziff. 11.8 werde dementsprechend klargestellt, dass es sich dabei um Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs handele. 14 Die Artenschutzmaßnahmen seien ausreichend. Mechanismus und Wirkungsweise der CEF-Maßnahmen zu Gunsten der Zauneidechse ergäben sich aus dem Zusammenspiel des zeichnerischen Teils und den planungsrechtlichen Regelungen unter Ziffer 6.3: Es bestehe ein durchgehender Korridor im Geltungsbereich des Bebauungsplans und dem Teilbereich der CEF-Maßnahme Ziff. 1 zu den Lebensräumen auf den beiden Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... Zur Verfügung stünden dort neben dem Wirtschaftsweg Flst.Nr. ... auch die Grünflächen auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und …. Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.2016 sei der Grund dafür gewesen, fünf Nisthilfen für Höhlen- und Nischenbrüter zu installieren. Die anderen Brutvogelarten, die nicht in Höhlen oder Nischen brüteten, seien insofern ausreichend berücksichtigt, als diese in der Umgebung ausreichend Möglichkeiten fänden, dort weiter brüten zu können. Weshalb Nistkästen nur eine Zwischen- und Notlösung sein sollten, sei nicht zu erkennen. 15 Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Die Stadt habe sich gerade mit der Kaltluftentstehung und den Kaltluftabflüssen ausführlich und im Detail aufgrund topografischer Karten unter Berücksichtigung der konkreten dort festzustellenden Geländemorphologie befasst. Im Hinblick darauf, dass im Ortsteil Eschelbach keine problematischen klimatischen Verhältnisse vorlägen, sei es keineswegs geboten gewesen, auch diesbezüglich einen Fachgutachter zu beauftragen. Die von den Antragstellern vermutete Schadstoffbelastung gebe es nicht. Die Behauptung der Antragsteller, dass das abgeschobene Erdreich wieder eingebaut worden sei, sei unzutreffend. Obwohl das Erdreich sich bei der Analyse der gezogenen Bodenproben als unbelastet erwiesen habe, sei es auf eine Deponie gebracht worden. Die Belange des Naturschutzes seien berücksichtigt worden und zwar weitergehend als es im Rahmen des Verfahrens nach § 13a BauGB geboten gewesen sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. I. 18 Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. 19 Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Mit dem Vorbringen der Antragsteller wird diesen Anforderungen (gerade noch) genügt. 20 Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann jedoch auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen, das hinsichtlich der für die Abwägung erheblichen privaten Belange drittschützenden Charakter hat. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das von den Antragstellern der Sache nach geltend gemachte Interesse, bei der Bebauung des Gebiets keinen Gesundheitsgefahren durch die von ihnen im Boden vermuteten und möglicherweise frei gesetzten Schadstoffe ausgesetzt zu sein, ist ein solcher privater Belang. II. 21 Die Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan vom 26.6.2018 ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Über den nur für den Fall der Ungültigkeit dieses Plans gestellten (unechten) Hilfsantrag der Antragsteller, mit der sie auch die Ungültigerklärung des Bebauungsplans vom 25.4.2017 begehren, ist daher nicht zu entscheiden. 22 1. Der Bebauungsplan leidet an keinem der von den Antragstellern geltend gemachten formellen Fehler. 23 a) Der Bebauungsplan vom 26.6.2018 leidet an keinem zu seiner Rechtswidrigkeit führenden Verstoß gegen § 18 GemO. 24 aa) Die Mitwirkung des Gemeinderats T. an der erneuten Beschlussfassung bedeutet keinen Verstoß gegen § 18 GemO. 25 Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO ist ein Gemeinderat wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn er „in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist“. Was den Gemeinderat T. angeht, scheidet danach ein Verstoß gegen diese Vorschrift von vornherein aus, da Herr T. die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten nicht verfasst und auch nicht an ihrer Abfassung mitgewirkt hat. Das gilt unabhängig von der Frage, ob Herr T. bei der Firma T. GmbH als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, wie dies die Antragsteller behaupten, da dadurch für sich allein eine Befangenheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht begründet wird. 26 bb) Der von den Antragstellern ferner für befangen gehaltene Gemeinderat S. hat sich vor dem Aufruf des Tagesordnungspunkts in der Sitzung vom 26.6.2018 selbst für befangen erklärt. Er hat dementsprechend weder an der Beratung noch an dem in dieser Sitzung gefassten neuen Satzungsbeschluss mitgewirkt. Die Frage, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, kann dahinstehen. Zwar ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein Beschluss des Gemeinderats nicht nur dann rechtswidrig, wenn an ihm nach Maßgabe der Regelungen in den Absätze 1, 2 und 5 befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt hat, sondern auch dann, wenn „ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war“. Gemeint ist damit aber nur der Fall, dass der Gemeinderat selbst eines seiner Mitglieder zu Unrecht wegen vermeintlicher Befangenheit ausschließt (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO), also an der Mitwirkung hindert. Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats die Sitzung in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, so führt dies dagegen für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit eines in seiner Abwesenheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 26). 27 b) Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB bei der Bekanntmachung der zweiten Auslegung des Planentwurfs liegt nicht vor. 28 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in seiner bei der Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Fassung ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB). Nach Ansicht der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der zweiten Auslegung des Planentwurfs gegen diese Vorschrift verstoßen, da sie den Planentwurf nach der ersten Auslegung durch das Vorsehen von neuen CEF-Maßnahmen auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... geändert und damit diese Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen habe. Die Einbeziehung der Grundstücke sei aber in der öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Offenlage vom 2.3.2017 weder verbal noch zeichnerisch kenntlich gemacht worden, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht habe erfüllen können. 29 Daran ist richtig, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch auf die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... erstreckt, auf denen die von der Antragsgegnerin vorgesehene, die Anlegung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse beinhaltende CEF-Maßnahme <3> verwirklicht werden soll. Die Beschreibung der Maßnahme findet sich in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 6 („Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“) und kann danach nur als Festsetzung verstanden werden. Das zwingt zu dem Schluss, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch auf diese Grundstücke erstreckt. 30 Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gleichwohl unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Eine exakte Beschreibung des Plangebiets und seiner Grenzen ist dafür nicht erforderlich, da sich der interessierte Bürger im Allgemeinen bewusst sein wird, dass der genauere Umfang des von dem Bebauungsplan erfassten Gebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist. Besitzt das Gebiet bereits eine geographische Bezeichnung, so hält das Bundesverwaltungsgericht es vielmehr für ausreichend, wenn das bekanntzugebende Planungsvorhaben durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet wird, sofern die Fläche, auf welche sich die geographische Bezeichnung bezieht, hinreichend identisch mit dem von dem Planungsvorhaben erfassten Plangebiet ist (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). 31 Die Bekanntmachung der zweiten Auslegung des Planentwurfs ist danach nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung ist überschrieben mit „Öffentliche Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Bühl-Wanne“ in Eschelbach“. Das Plangebiet ist damit in einer Weise beschrieben, die den genannten Grundsätzen genügt. Die Bekanntmachung enthält allerdings auch den Abdruck eines kleinen Kartenausschnitts, in dem als „Planungsbereich“ nur das eigentliche Plangebiet und nicht auch die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... gekennzeichnet sind. Da diese Grundstücke im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, kommt dem jedoch keine weitere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Es besteht deshalb kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - NVwZ 2010, 777; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822). Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei der Bekanntmachung der zweiten Auslegung darauf hinzuweisen, dass der geänderte Entwurf auch Maßnahmen auf den außerhalb des eigentlichen Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... vorsieht, ist danach zu verneinen, da von diesen Maßnahmen allein die Antragsgegnerin selbst als Eigentümerin der Grundstücke betroffen ist. Ein solcher Hinweis hätte deshalb für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen können. Das schließt nicht aus, dass ein an der Planung der Antragsgegnerin interessierter Bürger auch ein Interesse daran hat, zu erfahren, welche artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen von der Antragsgegnerin geplant sind. Dieses Interesse wird jedoch einzig durch die in dem eigentlichen Plangebiet vorgesehenen Maßnahmen ausgelöst und nicht durch die im sonstigen Geltungsbereich des Plans vorgesehenen CEF-Maßnahmen. 32 c) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 26.6.2018 wird von den Antragstellern ebenfalls zu Unrecht beanstandet. 33 Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen gemeindliche Satzungen ebenso wie andere Rechtsnormen veröffentlicht werden, damit sich der Bürger über ihren Inhalt informieren kann. Bebauungspläne machen davon keine Ausnahme. Da die Veröffentlichung des gesamten Inhalts eines Bebauungsplans zumindest drucktechnisch schwierig wäre, begnügt sich aber § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Bebauungsplänen mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans. § 10a BauGB schreiben ergänzend vor, dass der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. 34 Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Wege dieses als Ersatz-verkündung bezeichneten Verfahrens muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, Beschl. v. 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581; Beschl. v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist danach zu fordern, dass sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans bspw. durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984, a.a.O.). 35 Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall ohne weiteres genügt. Die in der Bekanntmachung des Plans verwendete Bezeichnung des Plangebiets als „Bühl-Wanne“ ist ausreichend, um den ausliegenden Plan zu identifizieren. In der Bekanntmachung wird außerdem auf eine mitabgedruckte, das Plangebiet kennzeichnende Skizze verwiesen. Der Umstand, dass das Plangebiet in dieser Skizze nicht vollständig richtig dargestellt ist, da sie den Eindruck erweckt, als ob auch ein kleiner, nördlich der Bühlstraße gelegener Bereich zu dem Plangebiet gehöre, ist unschädlich. Die der Bekanntmachung zukommende Funktion wird dadurch nicht in Frage gestellt. 36 2. Die von den Antragstellern gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen sind unbegründet. 37 Nach Ansicht der Antragsteller sind die von der Antragsgegnerin vorgesehenen CEF-Maßnahmen bezüglich der im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans festgestellten Zauneidechsen sowie der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten nicht ausreichend, um im Falle der Planrealisierung einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auszuschließen. Die Antragsteller machen damit der Sache nach geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote entgegenstünden. Ein solches Hindernis vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. 38 aa) Um die Frage zu klären, ob bei der Verwirklichung des Bebauungsplans gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote verstoßen wird, hat die Antragsgegnerin ein Ingenieurbüro für Umweltplanung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Bei den im Vorfeld der Erarbeitung dieses Gutachtens („Fachbeitrag Artenschutz“ vom 3.1.2017) durchgeführten Begehungen des Plangebiets wurde eine Zauneidechse festgestellt. Nach Ansicht des Gutachters sind im Plangebiet außerdem gut als Lebensstätte für Zauneidechsen geeignete Flächen vorhanden. Die Antragsgegnerin geht dementsprechend davon aus, dass im Plangebiet Zauneidechsen leben. 39 Zum Schutz dieser Population sind im Bebauungsplan der Erhalt einer Grünfläche im Norden des Plangebiets sowie der Erhalt und die Aufwertung der Grünflächen am Parkplatz vorgesehen. Auf den Grünflächen, die während der Baumaßnahmen auf den angrenzenden Flächen geschützt werden sollen, sollen an geeigneten Stellen kleine Stein- und Totholzhaufen mit ausreichender Einbindung in den Boden sowie Sandinseln angelegt werden. Die Vegetation im Bereich der Einbauten ist einmal im Spätjahr zu mähen und abzuräumen. Die Maßnahme soll „im zeitigen Frühjahr am Beginn der Aktivitätsphase der Zauneidechsen umgesetzt“ werden. Im Bebauungsplan ist ferner vorgesehen, Teilflächen der nordwestlich des Plangebiets in ca. 20 und 75 m Entfernung gelegenen Teilflächen der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... als Lebensraum für die Zauneidechse zu optimieren, um den Verlust von Lebensstätten dieser Art im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung auszugleichen. Der Bebauungsplan trifft dazu die folgenden näheren Bestimmungen: 40 Auf der Obstwiese im östlichen Teil des Flurstücks ... sowie in den Gartenflächen im westlichen Teil des Flurstücks wird die Nutzung extensiviert. Die Obstwiese und ein 5 m breiter Streifen im Süden der Gartenflächen werden künftig nur noch zweimal jährlich gemäht. Die Mahd ist in einer Schnitthöhe von 15 cm und von innen nach außen durchzuführen, um den Eidechsen eine Fluchtmöglichkeit zu geben. Am Südrand zum Feldweg hin werden auf beiden Teilflächen je ein Stein- und ein Totholzhaufen mit ausreichender Einbindung in den Boden angelegt. Die Flächen sollen als Trittstein zum Flurstück ... für aus dem künftigen Baugebiet abwandernde Eidechsen dienen. Auf dem Flst. Nr. ... wird die Nutzung als Weide aufgegeben. Am Westrand wird eine rd. 15 m lange, zweireihige Hecke aus gebietsheimischen Sträuchern angelegt Auf der Wiese werden 4 Obstbäume in einem Pflanzabstand von 10 m gepflanzt. Zudem werden an besonnten Stellen je zwei Stein- und Totholzhaufen mit ausreichender Einbindung in den Boden sowie zwei Sandinseln angelegt Die Vegetation im Bereich der Einbauten ist einmal im Spätjahr zu mähen und abzuräumen. Die restliche Wiese wird zweimal jährlich gemäht. Die Maßnahme wird im zeitigen Frühjahr vor Beginn der Aktivitätsphase der Zauneidechsen umgesetzt Die Flächen sind dauerhaft als Zauneidechsenlebensraum zu unterhalten. Zauneidechsen, die im Rahmen der Baufeldfreimachung geborgen werden, sind in den Ersatzlebensraum auf Flst. Nr. ... zu verbringen. 41 Zu den Bau- und Erschließungsmaßnahmen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans werden in dem „Fachbeitrag Artenschutz“ außerdem folgende Empfehlungen gegeben. 42 Im Vorfeld von Bau- und Erschließungsmaßnahmen werden in den jeweils benötigten Baufeldern die Gehölze im Winterhalbjahr auf den Stock gesetzt und die Flächen bis zum tatsächlichen Baubeginn regelmäßig kurz gemäht. (siehe auch Vögel) 43 Rodungsmaßnahmen mit schwerem Gerät sind nur von Wegen, anderweitig befestigten Flächen sowie von den bisher als Pferdeweide genutzten Flächen aus zulässig. Wurzelräume von Bäumen und Sträuchern dürfen dabei nicht befahren werden. Wo die Rodung von Wegen u. ä. aus nicht möglich ist, sind Bäume und Sträucher von Hand zu roden und zu räumen. Auch für das Abräumen der sonstigen Vegetation in den künftigen Baufeldern gilt, dass dabei keine Wurzelräume befahren werden dürfen. 44 Die als Lebensstätten abgegrenzten Flächen, die im Laufe des Jahres bebaut oder als Erschließungsstraße ausgebaut werden sollen, werden nach dem Auf den Stock setzen bzw. nach der ersten Mahd mit Vlies oder schwarzer Folie abgedeckt, um Reptilien, die aus der Winterruhe erwachen, aus den Flächen zu vergrämen. Im Laufe des April, der genaue Zeitpunkt muss abhängig von der Witterung festgelegt werden, wird die Folie entfernt, die Wurzelstöcke werden soweit notwendig gerodet und der Oberboden im Baufeld wird abgetragen. Das jeweilige Baufeld wird mit einem Reptilienschutzzaun umzäunt, um zu verhindern, dass Reptilien einwandern. Für die abgegrenzten Lebensstätten darf mit den eigentlichen Bauarbeiten erst nach diesen Maßnahmen begonnen werden. 45 Diese - in den Textteil des Bebauungsplans (Nr. 9 „Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz“) aufgenommenen - Maßnahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller als ausreichend anzusehen, um einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote bei der Verwirklichung des Bebauungsplans auszuschließen. Auch die Antragsteller stellen nicht in Frage, dass die Maßnahmen genügen, um zu verhindern, dass bei den Bau- und Erschließungsmaßnahmen Zauneidechsen getötet werden. Ihre Kritik richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... geplante CEF-Maßnahme <3>, mit der für die im Plangebiet verloren gehenden Lebensstätten der Zauneidechse ein Ersatzlebensraum geschaffen werden soll. Die entsprechenden Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig. Es mag sein, dass ein „Optimalhabitat“ für Zauneidechsen eine Größe zwischen 3 bis 5 ha aufweist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Schaffung eines „Optimalhabitats“, sondern um die Schaffung eines Ersatzes für die im Plangebiet vorhandenen und in Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans verloren gehenden Lebensstätten der Zauneidechse. Das Plangebiet hat eine Größe von nur 0,94 ha. Das Gebiet geht zudem nicht insgesamt als potentieller Lebensraum der Zauneidechse auf Dauer verloren, da der Bebauungsplan nur eine lockere Bebauung mit insgesamt zwölf Wohngebäuden vorsieht. Die Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., auf denen der Ersatzlebensraum geschaffen werden soll, sind vom Plangebiet ca. 20 m bis 75 m entfernt. Dafür, dass eine solche Entfernung von Zauneidechsen nur bei Schaffung eines Korridors mit mindestens 3 m breiten mosaikreichen Saumstrukturen überwunden werden kann, ist nichts zu erkennen. 46 bb) Bei den im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung durchgeführten Begehungen wurden 25 Vogelarten festgestellt, von denen 17 als Brutvögel identifiziert wurden. Insgesamt wurden 29 Brutreviere erfasst, von denen 17 im und zwölf außerhalb des Plangebiets liegen. Die meisten Reviere wurden im Norden in den Gärten und im umgebenden Baumbestand festgestellt, wo vor allem Freibrüter, aber auch das bodenbrütende Rotkehlchen Brutmöglichkeiten finden. Nach dem „Fachbeitrag Artenschutz“ gehen in Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans innerörtliche Grünflächen mit einer guten Qualität als Vogellebensraum verloren. Durch die Rodung von Gehölzen, dem Abriss von Garten- und Lagerschuppen sowie der Räumung der Flächen seien in erster Linie die Brutplätze von Freibrütern und des Rotkehlchens betroffen. Für diese Arten gebe es aber in der Siedlung mit den Siedlungsrändern ausreichend Ausweichmöglichkeiten für eine Brut. In geringem Umfang gingen auch Brutmöglichkeiten für die Höhlen- und Nischenbrüter verloren. Dafür würden vorsorglich Nisthilfen aufgehängt. Unter Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es dazu, dass an Bäumen und Gebäuden der Umgebung insgesamt fünf Nisthilfen aufgehängt würden, eine für jede der erfassten Höhlen- und Nischenbrüterarten mit Ausnahme der Spechte, die ihre Höhlen selber zimmerten. Die aufgehängten Nisthilfen seien dauerhaft zu sichern, gegebenenfalls zu erneuern und regelmäßig zu reinigen. Der Anbringungsort sei der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. 47 Die an diesen Maßnahmen geübte Kritik der Antragsteller ist ebenfalls unbegründet. Die Annahme, dass es für die Freibrüter und das Rotkehlchen in der Umgebung ausreichend Ausweichmöglichkeiten gebe, leuchtet angesichts der nur locker bebauten, einen hohen Anteil an Grünflächen aufweisenden Umgebung ohne weiteres ein. Dementsprechend hat auch die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 die geplanten Vermeidungsmaßnahmen als durchaus geeignet betrachtet, die Beeinträchtigungen der Brutvögel zu reduzieren. Eine Einschränkung wurde in der Stellungnahme lediglich für Höhlen- und Nischenbrüter gemacht, für die nicht in ausreichendem Umfang alternative Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zur Verfügung stünden, da es im engeren und weiteren Umfeld kein ausreichendes alternatives Angebot an baumhöhlenreichen Gehölzen gebe und vorhandene Höhlungen in der Regel bereits durch andere Vögel besetzt seien. Von der unteren Naturschutzbehörde wurde deshalb in ihrer Stellungnahme empfohlen, für Höhlen- und Nischenbrüter an geeigneter Stelle im engeren Umfeld des Vorhabens Nisthilfen aufzuhängen, die dauerhaft zu sichern, gegebenenfalls zu erneuern und regelmäßig zu reinigen seien. Wie dargelegt, ist die Antragsgegnerin dieser Empfehlung gefolgt. Weshalb dies, wie die Antragsteller meinen, nur eine Notlösung sein soll, die durch flankierende Maßnahmen begleitet werden müsse, ist nicht zu erkennen. 48 3. Der angefochtene Bebauungsplan wird entgegen der Ansicht der Antragsteller auch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange getragen. 49 Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) ist die von der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. 50 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung kann in Anwendung dieser Grundsätze nicht beanstandet werden. 51 a) Die von den Antragstellern behauptete Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes wird von ihnen damit begründet, dass die Antragsgegnerin nur eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorgenommen habe, die nicht einmal ansatzweise dazu geeignet sei, die Eingriffe in Natur und Landschaft infolge der Änderungsplanung abzubilden. Die Antragsteller übersehen damit, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen („kleinräumigen“) Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB handelt und § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die bei den unter diese Vorschrift fallenden Bebauungsplänen zu erwarten sind, als im Sinne dieser Vorschrift vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Mit dieser Regelung wird an § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB angeknüpft, wonach ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG, die in Folge eines Bebauungsplans zu erwarten sind, nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Gemeinde ist somit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht verpflichtet, für diese Eingriffe im Bebauungsplan Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung zur Erstellung einer umfassenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, wie sie die Antragsteller für erforderlich halten. 52 Richtig ist allerdings, dass weder § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB noch die im beschleunigten Verfahren geltende Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichts die Gemeinde von Pflicht entbinden, die von ihrer Planung berührten Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat dementsprechend zu prüfen, ob sich die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft minimieren lassen. Die Antragsgegnerin war sich jedoch dessen bewusst. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dementsprechend, dass für das Plangebiet verschiedene „ökologisch wirksame Festsetzungen“ getroffen würden, zu denen u.a. die Verpflichtung zur Pflanzung von mindestens einem Laubbaum pro Wohnbaugrundstück sowie die - zur Erhaltung wertvoller Grünstrukturen erfolgte - Ausweisung von Erhaltungsgeboten entlang des nördlichen Gebietsrands und am Zugang zum Friedhof gehören. 53 b) In der Erläuterungskarte Natur/Landschaft und Umwelt - Blatt Ost - des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist das Plangebiet als Fläche mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung dargestellt. In der Begründung zu dem Bebauungsplan „Bühl-Wanne“ vom 4.2.1995, in dem große Teile des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ ausgewiesen wurden, heißt es ferner, dass der Landschaftsplan das Plangebiet einen „siedlungsklimatisch bedeutsamen Talzug“ darstelle. Nach der Karte 2.4 „Klima“ zum Landschaftsplan vom März 2005 liegt das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans außerdem in einem „Kaltluftabflussbereich innerhalb der Bebauung“. Die Antragsteller sind gestützt darauf der Meinung, dass die Antragsgegnerin die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses nicht hinreichend beachtet und sich mit diesen nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt habe, da sie es versäumt habe, zur Frage der Auswirkungen des Änderungsbebauungsplans auf diese Belange ein Sachverständigengutachten einzuholen. 54 Zu diesem bereits während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwand hat die Verwaltung der Antragsgegnerin wie folgt Stellung genommen: 55 „Die Einstufung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar bezüglich der klimatischen Bedeutung der Flächen im Plangebiet kann nicht ungeprüft übernommen werden, da dieser nahezu sämtliche Ortsrandflächen als „Flächen mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung" ausweist, ohne konkrete Prüfung der örtlichen Situation. 56 Die örtliche Situation wird daher genauer betrachtet: 57 Die Offenflächen rund um Eschelbach sind ein großes Kaltluftentstehungsgebiet. Westlich von Eschelbach werden sie durch mehrere kleine Mulden und Rücken gegliedert, die zur Ortslage hin abfallen. Der für das Plangebiet relevante Teil des Kaltluftentstehungsgebiets, dessen Luft zwischen zwei Geländerücken über die Gewanne „Hermerstein“ und „Wanne“ abfließt, hat eine Größe von knapp 0,6 km 2 . Die am tiefsten gelegenen Flächen befinden sich deutlich nördlich des Plangebiets im Bereich der Allmendstraße. Von hier aus gelangt die abfließende Luft in den Ortskern von Eschelbach. Das Plangebiet selbst ist nur teilweise an dieses großräumige System angebunden. Zudem ist durch das vorgelagerte Wohngebiet „Bühl-Wanne“ die Kaltluftbahn in der klimatisch besonders relevanten vorgelagerten Muldensituation unterbrochen. 58 Die Grünflächen des Geltungsbereichs haben sicherlich eine kleinklimatische Ausgleichsfunktion für die unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereiche. Eine besondere Bedeutung als Leitbahn für am Ortsrand entstehende Kaltluft ist aufgrund der Geländemorphologie jedoch nicht erkennbar. 59 Zudem zeichnet sich Eschelbach insbesondere im westlichen Teil der Ortslage durch eine Einzelhausbebauung und gute Durchgrünung mit Garten- und anderen Grünflächen aus. Auch das Plangebiet wird mit Einzelhäusern bei einer GRZ von 0,3 bzw. 0,2 bebaut und eine ausreichende Durchgrünung durch entsprechende Bepflanzungsvorgaben sichergestellt. 60 Insofern werden auch nach Änderung die Vorgaben aus Kapitel 5.3 der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan umgesetzt. 61 Die Formulierung aus Ziff. 6.1 der Begründung des Ursprungsbebauungsplans bezieht sich auf eine Schneise „Im Bereich zwischen den bebaubaren Teilflächen entlang der verlängerten Brühlstraße“ und damit eindeutig auf die zwischen dem nördlichen und südlichen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans gelegenen Flächen. An der ursprünglichen Planungsabsicht für diese Bereiche ändert sich auch durch die vorliegende Änderung nichts. Der Erhalt der Obstbäume und die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche südlich des Wirtschaftsweges greifen die Absicht einer grünen Schneise im Übrigen wieder auf. Auf die kleinklimatische Situation wird in den vorhergehenden Abschnitten ausführlich eingegangen. 62 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Plangebiet lediglich eine kleinklimatische Ausgleichsfunktion besitzt und mit der Planung auf diese Funktion angemessen reagiert wird. Gerade im Unterschied zu den planerischen Voraussetzungen des Ursprungsbebauungsplanes soll heute als zentrales bauleitplanerisches Oberziel die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. 63 Der Bebauungsplan folgt dieser Prämisse, um durch die Entwicklung eines innerhalb des Siedlungsgefüges gelegenen, bereits gut erschlossen teilweise brach liegenden Areals auch bei der heute hohen Nachfrage nach Wohnbauland den bisher unbebauten Außenbereich vor einer weiteren baulichen Inanspruchnahme zu schonen und gerade damit Ressourcen- und somit auch Klimaschutz zu betreiben.“ 64 Der Senat hält diese Argumentation für hinreichend plausibel. In Fällen, in denen es keine verbindlichen normativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange gibt, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach dem Maßstab praktischer Vernunft. Das bedeutet, dass die Gemeinde zur Abschätzung der planbedingten Auswirkungen nur diejenigen Ermittlungen durchführen muss, die von ihr nach diesem Maßstab in der konkreten Planungssituation verlangt werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE - BauR 2015, 934 = juris Rn. 92; Beschl. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - BauR 2014, 2031 = juris Rn. 101, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67). Hiervon ausgehend war die Antragsgegnerin nicht zur Einholung des von den Antragstellern für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens verpflichtet, da sie unter den von ihr angeführten Umständen in der Lage war, die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss auch ohne ein solches Gutachten sachgerecht zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das 0,94 ha große Plangebiet mit nur zwölf Einzelhäusern auf 4,5 - 8,0 a großen Baugrundstücken bebaut werden soll. Der Bebauungsplan sieht daher nur eine lockere, an die ländliche Umgebung angepasste Bebauung vor. Die kleinklimatischen Folgen halten sich deshalb von vornherein in engen Grenzen. 65 Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach ihrer Ansicht ist die Antragsgegnerin zu Unrecht der Ansicht, dass der Freifläche heute nicht mehr die klimatische Bedeutung zukomme, die ihr noch bei der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans zugekommen sei. Nach Ansicht der Antragsteller hat sich dagegen an der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit durch den Vollzug des Ursprungsbebauungsplans nichts geändert. Mit diesem Einwand beziehen sich die Antragsteller vermutlich auf die zitierte Bemerkung in der Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin, wonach durch das vorgelagerte Wohngebiet „Bühl-Wanne“ die Kaltluftbahn in der klimatisch besonders relevanten vorgelagerten Muldensituation unterbrochen worden sei. Von einer Unterbrechung zu sprechen, ist zwar angesichts der ebenfalls nur lockeren Bebauung im Bereich dieses Wohngebiets stark übertrieben. Die inzwischen hinzu gekommene Bebauung dürfte den Kaltluftabzug vielmehr allenfalls behindern. Die Argumentation der Antragsgegnerin wird dadurch jedoch nicht insgesamt entwertet. 66 Die Antragsteller sind ferner der Meinung, dass die Durchgrünung des Gebiets mit Hausgärten nicht in der Lage sei, die Bedeutung der Freifläche für das Kleinklima in den angrenzenden Siedlungsbereichen aufrecht zu erhalten, da die Wohnhäuser und Verkehrsflächen einerseits als Wärmequellen fungierten und die Wohnhäuser andererseits zusätzlich einer Durchlüftung als Hindernisse im Wege stünden. Beides ist grundsätzlich richtig. Die Antragsteller lassen jedoch mit ihrem Einwand die nur lockere Art der geplanten Bebauung außer Betracht. Wie bereits angesprochen, sollen im Plangebiet insgesamt zwölf freistehende Wohnhäusern auf 4,5 - 8,0 a großen Baugrundstücken entstehen. Auch insoweit kann daher der Kaltluftabfluss allenfalls behindert, aber nicht unterbrochen werden. 67 c) Die Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gebietet es, dass die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahren ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung von im Plangebiet vorhandenen Altlasten ausgehen (BGH, Urt. v. 14.10.1993 - III ZR 156/92 - BGHZ 123, 363; Urt. v. 6.7.1989 - III ZR 251/87 - BGHZ 108, 224). Hierzu gehört, dass das Ausmaß einer Bodenkontamination und dadurch notwendig werdender Sanierungsmaßnahmen in technischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht soweit geklärt wird, dass planerisch entschieden werden kann, welche Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken in Betracht kommen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1999 - 3 S 1265/98 - BWGZ 2000, 139). Die Gemeinde ist jedoch nicht zu Untersuchungen „ins Blaue hinein“ verpflichtet. Nachforschungen müssen vielmehr nur angestellt werden, wenn der Gemeinde hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Kontamination des Bodens bekannt sind (BGH, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1999, a.a.O.). 68 Mit den von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungen zu dem Vorliegen von schädlichen Bodenverunreinigungen auf dem Gelände der Zimmerei R. hat die Antragsgegnerin diesen Verpflichtungen genügt. Die im Plangebiet gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... und ... wurden von ca. 1968/1969 bis zu einem Brand am 9.9.2012 durch die Zimmerei R. genutzt. Um zu klären, ob durch die früheren gewerblichen Nutzungen des Grundstücks in Verbindung mit dem Brand schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des BBodSchG entstanden sind, hat die Antragsgegnerin die Firma T. GmbH im November 2014 mit einer „Orientierenden Untersuchung“ beauftragt. Aufgrund der im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Prüfwertüberschreitung bei dem Parameter Fluorid im Sickerwasser wurde von der unteren Wasserbehörde eine ergänzende Untersuchung für notwendig erachtet, mit der ebenfalls die Firma T. GmbH beauftragt wurde. 69 Der Altlastenverdacht hat sich dabei teilweise bestätigt, da bei den Untersuchungen erhöhte Schwermetallgehalte und erhöhte Gehalte von Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt wurden, die auf die frühere gewerbliche Nutzung zurückgehen dürften. Nach Ansicht des Gutachters sollte deshalb zur „Herstellung eines Grundstückes für eine uneingeschränkte multifunktionale Nutzung und unter Berücksichtigung des abfallrechtlichen Aspektes“ ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Das Wasserrechtsamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis hat in seiner Stellungnahme vom 23.11.2016 empfohlen, diesem Vorschlag zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse zu folgen, und zugleich geäußert, dass bei sachgemäßer Durchführung des Bodenaustauschs keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestünden. 70 Gegen die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten werden von den Antragstellern keine Einwendungen erhoben. Die Antragsteller sind gleichwohl der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Schadstoffbelastung im Plangebiet infolge der Grundstücksnutzung der Zimmerei R. und des dortigen Brandes nicht hinreichend ermittelt und damit die aus Eingriffen in das Erdreich möglicherweise resultierende Gefahr einer Schadstoffverlagerung auf benachbarte Grundstückes und einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Bewohner nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe (s.o.). Begründet wird dies zum einen damit, dass die Antragsgegnerin es versäumt habe, das aufgrund der früheren Grundstücksnutzung und des Brandes in Betracht kommende gesamte Schadstoffinventar unter Einschluss von Pflanzenschutzmitteln und Asbest zu eruieren, und zum anderen damit, dass ein möglicher Austrag und eine Verlagerung der Schadstoffe auf die Nachbargrundstücke nicht aufgeklärt worden seien. 71 Zu diesen schon im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wird in der Stellungnahme der Verwaltung Folgendes ausgeführt: 72 „Die Untersuchungen erfolgten entsprechend den Vorgaben der LUBW Baden-Württemberg, gezielt auf die branchentypischen Schadstoffe und unter Berücksichtigung weiterer Verdachtsmomente. Das Analyseprogramm wurde mit der zuständigen Behörde im Detail abgestimmt. Gemäß den Vorgaben der BBodSchV wurden für sämtliche Wirkungspfade Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. 73 Für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser wurden zur Beurteilung des Austrags- und Ausbreitungsverhaltens neben umfangreichen Bodenuntersuchungen zusätzlich Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Hierzu wurde eine 16,5 m tiefe Grundwassermessstelle ausgebaut. 74 Das Grundwasser wurde im Zuge der Bohrarbeiten erst in einer Tiefe von rd. 14,5 m angetroffen. Bei den Laboruntersuchungen an den entnommenen Grundwasserproben wurden keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen festgestellt. Eine Gesundheitsgefährdung bei Aufenthalt von Menschen auf der ehem. gewerblichen Fläche oder gar auf Nachbargrundstücken durch kontaminiertes Grundwasser besteht nicht. 75 Eine Verlagerung der Schadstoffe durch Abschwemmungen oder durch die Löscharbeiten von der ehem. gewerblichen Liegenschaft auf direkt angrenzende Nachbargrundstücke ist wegen dem Gefälle zur Straße nahezu vollkommen auszuschließen. Untersuchungen auf den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken und am unmittelbaren Rand der ehem. gewerblichen Fläche sind aussichtslos und nicht zielführend. 76 Eine Untersuchung der Nachbargrundstücke ist fachlich nicht begründbar, da eine Schadstoffverlagerung über Sickerwasser, d.h. „nach unten“, stattfindet. 77 Eine Untersuchung auf Asbestfasern im Boden bzw. auf der Bodenoberfläche mit aussagekräftigen Ergebnissen ist technisch im vorliegenden Fall, d.h. nach dem Beraumen der Brandstelle und mehrere Jahre nach dem Brandereignis, nicht möglich. Dies gilt besonders für die Nachbargrundstücke. Dass asbesthaltige Materialien, d.h. AZ-Platten, vergraben wurden, ist lediglich eine Behauptung. Im Zuge des Bodenabtrages sind der Ausbau und die Entsorgung von etwaig angetroffenen AZ-Platten unter gutachterlicher Begleitung fachgerecht durchzuführen. 78 Ein konkreter Verdacht einer potentiellen Bodenverunreinigung durch Pflanzenschutzmittel lag nicht vor. Bodenuntersuchungen ohne konkreten Verdacht und ohne lokalen Bezug sind nicht zielführend und entsprechen auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem werden durch den geplanten, flächenhaften Bodenabtrag sämtliche Verunreinigungen entfernt.“ 79 Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. 81 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 82 Beschluss 83 Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). 84 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 17 Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. I. 18 Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. 19 Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Mit dem Vorbringen der Antragsteller wird diesen Anforderungen (gerade noch) genügt. 20 Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann jedoch auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen, das hinsichtlich der für die Abwägung erheblichen privaten Belange drittschützenden Charakter hat. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das von den Antragstellern der Sache nach geltend gemachte Interesse, bei der Bebauung des Gebiets keinen Gesundheitsgefahren durch die von ihnen im Boden vermuteten und möglicherweise frei gesetzten Schadstoffe ausgesetzt zu sein, ist ein solcher privater Belang. II. 21 Die Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan vom 26.6.2018 ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Über den nur für den Fall der Ungültigkeit dieses Plans gestellten (unechten) Hilfsantrag der Antragsteller, mit der sie auch die Ungültigerklärung des Bebauungsplans vom 25.4.2017 begehren, ist daher nicht zu entscheiden. 22 1. Der Bebauungsplan leidet an keinem der von den Antragstellern geltend gemachten formellen Fehler. 23 a) Der Bebauungsplan vom 26.6.2018 leidet an keinem zu seiner Rechtswidrigkeit führenden Verstoß gegen § 18 GemO. 24 aa) Die Mitwirkung des Gemeinderats T. an der erneuten Beschlussfassung bedeutet keinen Verstoß gegen § 18 GemO. 25 Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO ist ein Gemeinderat wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn er „in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist“. Was den Gemeinderat T. angeht, scheidet danach ein Verstoß gegen diese Vorschrift von vornherein aus, da Herr T. die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten nicht verfasst und auch nicht an ihrer Abfassung mitgewirkt hat. Das gilt unabhängig von der Frage, ob Herr T. bei der Firma T. GmbH als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, wie dies die Antragsteller behaupten, da dadurch für sich allein eine Befangenheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht begründet wird. 26 bb) Der von den Antragstellern ferner für befangen gehaltene Gemeinderat S. hat sich vor dem Aufruf des Tagesordnungspunkts in der Sitzung vom 26.6.2018 selbst für befangen erklärt. Er hat dementsprechend weder an der Beratung noch an dem in dieser Sitzung gefassten neuen Satzungsbeschluss mitgewirkt. Die Frage, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, kann dahinstehen. Zwar ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein Beschluss des Gemeinderats nicht nur dann rechtswidrig, wenn an ihm nach Maßgabe der Regelungen in den Absätze 1, 2 und 5 befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt hat, sondern auch dann, wenn „ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war“. Gemeint ist damit aber nur der Fall, dass der Gemeinderat selbst eines seiner Mitglieder zu Unrecht wegen vermeintlicher Befangenheit ausschließt (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO), also an der Mitwirkung hindert. Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats die Sitzung in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, so führt dies dagegen für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit eines in seiner Abwesenheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 26). 27 b) Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB bei der Bekanntmachung der zweiten Auslegung des Planentwurfs liegt nicht vor. 28 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in seiner bei der Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Fassung ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB). Nach Ansicht der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der zweiten Auslegung des Planentwurfs gegen diese Vorschrift verstoßen, da sie den Planentwurf nach der ersten Auslegung durch das Vorsehen von neuen CEF-Maßnahmen auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... geändert und damit diese Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen habe. Die Einbeziehung der Grundstücke sei aber in der öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Offenlage vom 2.3.2017 weder verbal noch zeichnerisch kenntlich gemacht worden, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht habe erfüllen können. 29 Daran ist richtig, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch auf die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... erstreckt, auf denen die von der Antragsgegnerin vorgesehene, die Anlegung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse beinhaltende CEF-Maßnahme <3> verwirklicht werden soll. Die Beschreibung der Maßnahme findet sich in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 6 („Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“) und kann danach nur als Festsetzung verstanden werden. Das zwingt zu dem Schluss, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch auf diese Grundstücke erstreckt. 30 Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gleichwohl unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Eine exakte Beschreibung des Plangebiets und seiner Grenzen ist dafür nicht erforderlich, da sich der interessierte Bürger im Allgemeinen bewusst sein wird, dass der genauere Umfang des von dem Bebauungsplan erfassten Gebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist. Besitzt das Gebiet bereits eine geographische Bezeichnung, so hält das Bundesverwaltungsgericht es vielmehr für ausreichend, wenn das bekanntzugebende Planungsvorhaben durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet wird, sofern die Fläche, auf welche sich die geographische Bezeichnung bezieht, hinreichend identisch mit dem von dem Planungsvorhaben erfassten Plangebiet ist (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). 31 Die Bekanntmachung der zweiten Auslegung des Planentwurfs ist danach nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung ist überschrieben mit „Öffentliche Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Bühl-Wanne“ in Eschelbach“. Das Plangebiet ist damit in einer Weise beschrieben, die den genannten Grundsätzen genügt. Die Bekanntmachung enthält allerdings auch den Abdruck eines kleinen Kartenausschnitts, in dem als „Planungsbereich“ nur das eigentliche Plangebiet und nicht auch die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... gekennzeichnet sind. Da diese Grundstücke im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, kommt dem jedoch keine weitere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Es besteht deshalb kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - NVwZ 2010, 777; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822). Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei der Bekanntmachung der zweiten Auslegung darauf hinzuweisen, dass der geänderte Entwurf auch Maßnahmen auf den außerhalb des eigentlichen Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... vorsieht, ist danach zu verneinen, da von diesen Maßnahmen allein die Antragsgegnerin selbst als Eigentümerin der Grundstücke betroffen ist. Ein solcher Hinweis hätte deshalb für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen können. Das schließt nicht aus, dass ein an der Planung der Antragsgegnerin interessierter Bürger auch ein Interesse daran hat, zu erfahren, welche artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen von der Antragsgegnerin geplant sind. Dieses Interesse wird jedoch einzig durch die in dem eigentlichen Plangebiet vorgesehenen Maßnahmen ausgelöst und nicht durch die im sonstigen Geltungsbereich des Plans vorgesehenen CEF-Maßnahmen. 32 c) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 26.6.2018 wird von den Antragstellern ebenfalls zu Unrecht beanstandet. 33 Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen gemeindliche Satzungen ebenso wie andere Rechtsnormen veröffentlicht werden, damit sich der Bürger über ihren Inhalt informieren kann. Bebauungspläne machen davon keine Ausnahme. Da die Veröffentlichung des gesamten Inhalts eines Bebauungsplans zumindest drucktechnisch schwierig wäre, begnügt sich aber § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Bebauungsplänen mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans. § 10a BauGB schreiben ergänzend vor, dass der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. 34 Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Wege dieses als Ersatz-verkündung bezeichneten Verfahrens muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, Beschl. v. 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581; Beschl. v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist danach zu fordern, dass sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans bspw. durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984, a.a.O.). 35 Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall ohne weiteres genügt. Die in der Bekanntmachung des Plans verwendete Bezeichnung des Plangebiets als „Bühl-Wanne“ ist ausreichend, um den ausliegenden Plan zu identifizieren. In der Bekanntmachung wird außerdem auf eine mitabgedruckte, das Plangebiet kennzeichnende Skizze verwiesen. Der Umstand, dass das Plangebiet in dieser Skizze nicht vollständig richtig dargestellt ist, da sie den Eindruck erweckt, als ob auch ein kleiner, nördlich der Bühlstraße gelegener Bereich zu dem Plangebiet gehöre, ist unschädlich. Die der Bekanntmachung zukommende Funktion wird dadurch nicht in Frage gestellt. 36 2. Die von den Antragstellern gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen sind unbegründet. 37 Nach Ansicht der Antragsteller sind die von der Antragsgegnerin vorgesehenen CEF-Maßnahmen bezüglich der im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans festgestellten Zauneidechsen sowie der im Plangebiet vorkommenden Brutvogelarten nicht ausreichend, um im Falle der Planrealisierung einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auszuschließen. Die Antragsteller machen damit der Sache nach geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote entgegenstünden. Ein solches Hindernis vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. 38 aa) Um die Frage zu klären, ob bei der Verwirklichung des Bebauungsplans gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote verstoßen wird, hat die Antragsgegnerin ein Ingenieurbüro für Umweltplanung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Bei den im Vorfeld der Erarbeitung dieses Gutachtens („Fachbeitrag Artenschutz“ vom 3.1.2017) durchgeführten Begehungen des Plangebiets wurde eine Zauneidechse festgestellt. Nach Ansicht des Gutachters sind im Plangebiet außerdem gut als Lebensstätte für Zauneidechsen geeignete Flächen vorhanden. Die Antragsgegnerin geht dementsprechend davon aus, dass im Plangebiet Zauneidechsen leben. 39 Zum Schutz dieser Population sind im Bebauungsplan der Erhalt einer Grünfläche im Norden des Plangebiets sowie der Erhalt und die Aufwertung der Grünflächen am Parkplatz vorgesehen. Auf den Grünflächen, die während der Baumaßnahmen auf den angrenzenden Flächen geschützt werden sollen, sollen an geeigneten Stellen kleine Stein- und Totholzhaufen mit ausreichender Einbindung in den Boden sowie Sandinseln angelegt werden. Die Vegetation im Bereich der Einbauten ist einmal im Spätjahr zu mähen und abzuräumen. Die Maßnahme soll „im zeitigen Frühjahr am Beginn der Aktivitätsphase der Zauneidechsen umgesetzt“ werden. Im Bebauungsplan ist ferner vorgesehen, Teilflächen der nordwestlich des Plangebiets in ca. 20 und 75 m Entfernung gelegenen Teilflächen der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... als Lebensraum für die Zauneidechse zu optimieren, um den Verlust von Lebensstätten dieser Art im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung auszugleichen. Der Bebauungsplan trifft dazu die folgenden näheren Bestimmungen: 40 Auf der Obstwiese im östlichen Teil des Flurstücks ... sowie in den Gartenflächen im westlichen Teil des Flurstücks wird die Nutzung extensiviert. Die Obstwiese und ein 5 m breiter Streifen im Süden der Gartenflächen werden künftig nur noch zweimal jährlich gemäht. Die Mahd ist in einer Schnitthöhe von 15 cm und von innen nach außen durchzuführen, um den Eidechsen eine Fluchtmöglichkeit zu geben. Am Südrand zum Feldweg hin werden auf beiden Teilflächen je ein Stein- und ein Totholzhaufen mit ausreichender Einbindung in den Boden angelegt. Die Flächen sollen als Trittstein zum Flurstück ... für aus dem künftigen Baugebiet abwandernde Eidechsen dienen. Auf dem Flst. Nr. ... wird die Nutzung als Weide aufgegeben. Am Westrand wird eine rd. 15 m lange, zweireihige Hecke aus gebietsheimischen Sträuchern angelegt Auf der Wiese werden 4 Obstbäume in einem Pflanzabstand von 10 m gepflanzt. Zudem werden an besonnten Stellen je zwei Stein- und Totholzhaufen mit ausreichender Einbindung in den Boden sowie zwei Sandinseln angelegt Die Vegetation im Bereich der Einbauten ist einmal im Spätjahr zu mähen und abzuräumen. Die restliche Wiese wird zweimal jährlich gemäht. Die Maßnahme wird im zeitigen Frühjahr vor Beginn der Aktivitätsphase der Zauneidechsen umgesetzt Die Flächen sind dauerhaft als Zauneidechsenlebensraum zu unterhalten. Zauneidechsen, die im Rahmen der Baufeldfreimachung geborgen werden, sind in den Ersatzlebensraum auf Flst. Nr. ... zu verbringen. 41 Zu den Bau- und Erschließungsmaßnahmen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans werden in dem „Fachbeitrag Artenschutz“ außerdem folgende Empfehlungen gegeben. 42 Im Vorfeld von Bau- und Erschließungsmaßnahmen werden in den jeweils benötigten Baufeldern die Gehölze im Winterhalbjahr auf den Stock gesetzt und die Flächen bis zum tatsächlichen Baubeginn regelmäßig kurz gemäht. (siehe auch Vögel) 43 Rodungsmaßnahmen mit schwerem Gerät sind nur von Wegen, anderweitig befestigten Flächen sowie von den bisher als Pferdeweide genutzten Flächen aus zulässig. Wurzelräume von Bäumen und Sträuchern dürfen dabei nicht befahren werden. Wo die Rodung von Wegen u. ä. aus nicht möglich ist, sind Bäume und Sträucher von Hand zu roden und zu räumen. Auch für das Abräumen der sonstigen Vegetation in den künftigen Baufeldern gilt, dass dabei keine Wurzelräume befahren werden dürfen. 44 Die als Lebensstätten abgegrenzten Flächen, die im Laufe des Jahres bebaut oder als Erschließungsstraße ausgebaut werden sollen, werden nach dem Auf den Stock setzen bzw. nach der ersten Mahd mit Vlies oder schwarzer Folie abgedeckt, um Reptilien, die aus der Winterruhe erwachen, aus den Flächen zu vergrämen. Im Laufe des April, der genaue Zeitpunkt muss abhängig von der Witterung festgelegt werden, wird die Folie entfernt, die Wurzelstöcke werden soweit notwendig gerodet und der Oberboden im Baufeld wird abgetragen. Das jeweilige Baufeld wird mit einem Reptilienschutzzaun umzäunt, um zu verhindern, dass Reptilien einwandern. Für die abgegrenzten Lebensstätten darf mit den eigentlichen Bauarbeiten erst nach diesen Maßnahmen begonnen werden. 45 Diese - in den Textteil des Bebauungsplans (Nr. 9 „Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz“) aufgenommenen - Maßnahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller als ausreichend anzusehen, um einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote bei der Verwirklichung des Bebauungsplans auszuschließen. Auch die Antragsteller stellen nicht in Frage, dass die Maßnahmen genügen, um zu verhindern, dass bei den Bau- und Erschließungsmaßnahmen Zauneidechsen getötet werden. Ihre Kritik richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... geplante CEF-Maßnahme <3>, mit der für die im Plangebiet verloren gehenden Lebensstätten der Zauneidechse ein Ersatzlebensraum geschaffen werden soll. Die entsprechenden Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig. Es mag sein, dass ein „Optimalhabitat“ für Zauneidechsen eine Größe zwischen 3 bis 5 ha aufweist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Schaffung eines „Optimalhabitats“, sondern um die Schaffung eines Ersatzes für die im Plangebiet vorhandenen und in Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans verloren gehenden Lebensstätten der Zauneidechse. Das Plangebiet hat eine Größe von nur 0,94 ha. Das Gebiet geht zudem nicht insgesamt als potentieller Lebensraum der Zauneidechse auf Dauer verloren, da der Bebauungsplan nur eine lockere Bebauung mit insgesamt zwölf Wohngebäuden vorsieht. Die Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., auf denen der Ersatzlebensraum geschaffen werden soll, sind vom Plangebiet ca. 20 m bis 75 m entfernt. Dafür, dass eine solche Entfernung von Zauneidechsen nur bei Schaffung eines Korridors mit mindestens 3 m breiten mosaikreichen Saumstrukturen überwunden werden kann, ist nichts zu erkennen. 46 bb) Bei den im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung durchgeführten Begehungen wurden 25 Vogelarten festgestellt, von denen 17 als Brutvögel identifiziert wurden. Insgesamt wurden 29 Brutreviere erfasst, von denen 17 im und zwölf außerhalb des Plangebiets liegen. Die meisten Reviere wurden im Norden in den Gärten und im umgebenden Baumbestand festgestellt, wo vor allem Freibrüter, aber auch das bodenbrütende Rotkehlchen Brutmöglichkeiten finden. Nach dem „Fachbeitrag Artenschutz“ gehen in Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans innerörtliche Grünflächen mit einer guten Qualität als Vogellebensraum verloren. Durch die Rodung von Gehölzen, dem Abriss von Garten- und Lagerschuppen sowie der Räumung der Flächen seien in erster Linie die Brutplätze von Freibrütern und des Rotkehlchens betroffen. Für diese Arten gebe es aber in der Siedlung mit den Siedlungsrändern ausreichend Ausweichmöglichkeiten für eine Brut. In geringem Umfang gingen auch Brutmöglichkeiten für die Höhlen- und Nischenbrüter verloren. Dafür würden vorsorglich Nisthilfen aufgehängt. Unter Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es dazu, dass an Bäumen und Gebäuden der Umgebung insgesamt fünf Nisthilfen aufgehängt würden, eine für jede der erfassten Höhlen- und Nischenbrüterarten mit Ausnahme der Spechte, die ihre Höhlen selber zimmerten. Die aufgehängten Nisthilfen seien dauerhaft zu sichern, gegebenenfalls zu erneuern und regelmäßig zu reinigen. Der Anbringungsort sei der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. 47 Die an diesen Maßnahmen geübte Kritik der Antragsteller ist ebenfalls unbegründet. Die Annahme, dass es für die Freibrüter und das Rotkehlchen in der Umgebung ausreichend Ausweichmöglichkeiten gebe, leuchtet angesichts der nur locker bebauten, einen hohen Anteil an Grünflächen aufweisenden Umgebung ohne weiteres ein. Dementsprechend hat auch die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 die geplanten Vermeidungsmaßnahmen als durchaus geeignet betrachtet, die Beeinträchtigungen der Brutvögel zu reduzieren. Eine Einschränkung wurde in der Stellungnahme lediglich für Höhlen- und Nischenbrüter gemacht, für die nicht in ausreichendem Umfang alternative Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zur Verfügung stünden, da es im engeren und weiteren Umfeld kein ausreichendes alternatives Angebot an baumhöhlenreichen Gehölzen gebe und vorhandene Höhlungen in der Regel bereits durch andere Vögel besetzt seien. Von der unteren Naturschutzbehörde wurde deshalb in ihrer Stellungnahme empfohlen, für Höhlen- und Nischenbrüter an geeigneter Stelle im engeren Umfeld des Vorhabens Nisthilfen aufzuhängen, die dauerhaft zu sichern, gegebenenfalls zu erneuern und regelmäßig zu reinigen seien. Wie dargelegt, ist die Antragsgegnerin dieser Empfehlung gefolgt. Weshalb dies, wie die Antragsteller meinen, nur eine Notlösung sein soll, die durch flankierende Maßnahmen begleitet werden müsse, ist nicht zu erkennen. 48 3. Der angefochtene Bebauungsplan wird entgegen der Ansicht der Antragsteller auch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange getragen. 49 Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) ist die von der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. 50 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung kann in Anwendung dieser Grundsätze nicht beanstandet werden. 51 a) Die von den Antragstellern behauptete Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes wird von ihnen damit begründet, dass die Antragsgegnerin nur eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorgenommen habe, die nicht einmal ansatzweise dazu geeignet sei, die Eingriffe in Natur und Landschaft infolge der Änderungsplanung abzubilden. Die Antragsteller übersehen damit, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen („kleinräumigen“) Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB handelt und § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die bei den unter diese Vorschrift fallenden Bebauungsplänen zu erwarten sind, als im Sinne dieser Vorschrift vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Mit dieser Regelung wird an § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB angeknüpft, wonach ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG, die in Folge eines Bebauungsplans zu erwarten sind, nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Gemeinde ist somit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht verpflichtet, für diese Eingriffe im Bebauungsplan Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung zur Erstellung einer umfassenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, wie sie die Antragsteller für erforderlich halten. 52 Richtig ist allerdings, dass weder § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB noch die im beschleunigten Verfahren geltende Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichts die Gemeinde von Pflicht entbinden, die von ihrer Planung berührten Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat dementsprechend zu prüfen, ob sich die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft minimieren lassen. Die Antragsgegnerin war sich jedoch dessen bewusst. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dementsprechend, dass für das Plangebiet verschiedene „ökologisch wirksame Festsetzungen“ getroffen würden, zu denen u.a. die Verpflichtung zur Pflanzung von mindestens einem Laubbaum pro Wohnbaugrundstück sowie die - zur Erhaltung wertvoller Grünstrukturen erfolgte - Ausweisung von Erhaltungsgeboten entlang des nördlichen Gebietsrands und am Zugang zum Friedhof gehören. 53 b) In der Erläuterungskarte Natur/Landschaft und Umwelt - Blatt Ost - des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ist das Plangebiet als Fläche mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung dargestellt. In der Begründung zu dem Bebauungsplan „Bühl-Wanne“ vom 4.2.1995, in dem große Teile des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ ausgewiesen wurden, heißt es ferner, dass der Landschaftsplan das Plangebiet einen „siedlungsklimatisch bedeutsamen Talzug“ darstelle. Nach der Karte 2.4 „Klima“ zum Landschaftsplan vom März 2005 liegt das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans außerdem in einem „Kaltluftabflussbereich innerhalb der Bebauung“. Die Antragsteller sind gestützt darauf der Meinung, dass die Antragsgegnerin die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses nicht hinreichend beachtet und sich mit diesen nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt habe, da sie es versäumt habe, zur Frage der Auswirkungen des Änderungsbebauungsplans auf diese Belange ein Sachverständigengutachten einzuholen. 54 Zu diesem bereits während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwand hat die Verwaltung der Antragsgegnerin wie folgt Stellung genommen: 55 „Die Einstufung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar bezüglich der klimatischen Bedeutung der Flächen im Plangebiet kann nicht ungeprüft übernommen werden, da dieser nahezu sämtliche Ortsrandflächen als „Flächen mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung" ausweist, ohne konkrete Prüfung der örtlichen Situation. 56 Die örtliche Situation wird daher genauer betrachtet: 57 Die Offenflächen rund um Eschelbach sind ein großes Kaltluftentstehungsgebiet. Westlich von Eschelbach werden sie durch mehrere kleine Mulden und Rücken gegliedert, die zur Ortslage hin abfallen. Der für das Plangebiet relevante Teil des Kaltluftentstehungsgebiets, dessen Luft zwischen zwei Geländerücken über die Gewanne „Hermerstein“ und „Wanne“ abfließt, hat eine Größe von knapp 0,6 km 2 . Die am tiefsten gelegenen Flächen befinden sich deutlich nördlich des Plangebiets im Bereich der Allmendstraße. Von hier aus gelangt die abfließende Luft in den Ortskern von Eschelbach. Das Plangebiet selbst ist nur teilweise an dieses großräumige System angebunden. Zudem ist durch das vorgelagerte Wohngebiet „Bühl-Wanne“ die Kaltluftbahn in der klimatisch besonders relevanten vorgelagerten Muldensituation unterbrochen. 58 Die Grünflächen des Geltungsbereichs haben sicherlich eine kleinklimatische Ausgleichsfunktion für die unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereiche. Eine besondere Bedeutung als Leitbahn für am Ortsrand entstehende Kaltluft ist aufgrund der Geländemorphologie jedoch nicht erkennbar. 59 Zudem zeichnet sich Eschelbach insbesondere im westlichen Teil der Ortslage durch eine Einzelhausbebauung und gute Durchgrünung mit Garten- und anderen Grünflächen aus. Auch das Plangebiet wird mit Einzelhäusern bei einer GRZ von 0,3 bzw. 0,2 bebaut und eine ausreichende Durchgrünung durch entsprechende Bepflanzungsvorgaben sichergestellt. 60 Insofern werden auch nach Änderung die Vorgaben aus Kapitel 5.3 der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan umgesetzt. 61 Die Formulierung aus Ziff. 6.1 der Begründung des Ursprungsbebauungsplans bezieht sich auf eine Schneise „Im Bereich zwischen den bebaubaren Teilflächen entlang der verlängerten Brühlstraße“ und damit eindeutig auf die zwischen dem nördlichen und südlichen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans gelegenen Flächen. An der ursprünglichen Planungsabsicht für diese Bereiche ändert sich auch durch die vorliegende Änderung nichts. Der Erhalt der Obstbäume und die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche südlich des Wirtschaftsweges greifen die Absicht einer grünen Schneise im Übrigen wieder auf. Auf die kleinklimatische Situation wird in den vorhergehenden Abschnitten ausführlich eingegangen. 62 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Plangebiet lediglich eine kleinklimatische Ausgleichsfunktion besitzt und mit der Planung auf diese Funktion angemessen reagiert wird. Gerade im Unterschied zu den planerischen Voraussetzungen des Ursprungsbebauungsplanes soll heute als zentrales bauleitplanerisches Oberziel die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. 63 Der Bebauungsplan folgt dieser Prämisse, um durch die Entwicklung eines innerhalb des Siedlungsgefüges gelegenen, bereits gut erschlossen teilweise brach liegenden Areals auch bei der heute hohen Nachfrage nach Wohnbauland den bisher unbebauten Außenbereich vor einer weiteren baulichen Inanspruchnahme zu schonen und gerade damit Ressourcen- und somit auch Klimaschutz zu betreiben.“ 64 Der Senat hält diese Argumentation für hinreichend plausibel. In Fällen, in denen es keine verbindlichen normativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange gibt, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach dem Maßstab praktischer Vernunft. Das bedeutet, dass die Gemeinde zur Abschätzung der planbedingten Auswirkungen nur diejenigen Ermittlungen durchführen muss, die von ihr nach diesem Maßstab in der konkreten Planungssituation verlangt werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE - BauR 2015, 934 = juris Rn. 92; Beschl. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - BauR 2014, 2031 = juris Rn. 101, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67). Hiervon ausgehend war die Antragsgegnerin nicht zur Einholung des von den Antragstellern für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens verpflichtet, da sie unter den von ihr angeführten Umständen in der Lage war, die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss auch ohne ein solches Gutachten sachgerecht zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das 0,94 ha große Plangebiet mit nur zwölf Einzelhäusern auf 4,5 - 8,0 a großen Baugrundstücken bebaut werden soll. Der Bebauungsplan sieht daher nur eine lockere, an die ländliche Umgebung angepasste Bebauung vor. Die kleinklimatischen Folgen halten sich deshalb von vornherein in engen Grenzen. 65 Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach ihrer Ansicht ist die Antragsgegnerin zu Unrecht der Ansicht, dass der Freifläche heute nicht mehr die klimatische Bedeutung zukomme, die ihr noch bei der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans zugekommen sei. Nach Ansicht der Antragsteller hat sich dagegen an der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit durch den Vollzug des Ursprungsbebauungsplans nichts geändert. Mit diesem Einwand beziehen sich die Antragsteller vermutlich auf die zitierte Bemerkung in der Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin, wonach durch das vorgelagerte Wohngebiet „Bühl-Wanne“ die Kaltluftbahn in der klimatisch besonders relevanten vorgelagerten Muldensituation unterbrochen worden sei. Von einer Unterbrechung zu sprechen, ist zwar angesichts der ebenfalls nur lockeren Bebauung im Bereich dieses Wohngebiets stark übertrieben. Die inzwischen hinzu gekommene Bebauung dürfte den Kaltluftabzug vielmehr allenfalls behindern. Die Argumentation der Antragsgegnerin wird dadurch jedoch nicht insgesamt entwertet. 66 Die Antragsteller sind ferner der Meinung, dass die Durchgrünung des Gebiets mit Hausgärten nicht in der Lage sei, die Bedeutung der Freifläche für das Kleinklima in den angrenzenden Siedlungsbereichen aufrecht zu erhalten, da die Wohnhäuser und Verkehrsflächen einerseits als Wärmequellen fungierten und die Wohnhäuser andererseits zusätzlich einer Durchlüftung als Hindernisse im Wege stünden. Beides ist grundsätzlich richtig. Die Antragsteller lassen jedoch mit ihrem Einwand die nur lockere Art der geplanten Bebauung außer Betracht. Wie bereits angesprochen, sollen im Plangebiet insgesamt zwölf freistehende Wohnhäusern auf 4,5 - 8,0 a großen Baugrundstücken entstehen. Auch insoweit kann daher der Kaltluftabfluss allenfalls behindert, aber nicht unterbrochen werden. 67 c) Die Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gebietet es, dass die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahren ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung von im Plangebiet vorhandenen Altlasten ausgehen (BGH, Urt. v. 14.10.1993 - III ZR 156/92 - BGHZ 123, 363; Urt. v. 6.7.1989 - III ZR 251/87 - BGHZ 108, 224). Hierzu gehört, dass das Ausmaß einer Bodenkontamination und dadurch notwendig werdender Sanierungsmaßnahmen in technischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht soweit geklärt wird, dass planerisch entschieden werden kann, welche Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken in Betracht kommen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1999 - 3 S 1265/98 - BWGZ 2000, 139). Die Gemeinde ist jedoch nicht zu Untersuchungen „ins Blaue hinein“ verpflichtet. Nachforschungen müssen vielmehr nur angestellt werden, wenn der Gemeinde hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Kontamination des Bodens bekannt sind (BGH, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1999, a.a.O.). 68 Mit den von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungen zu dem Vorliegen von schädlichen Bodenverunreinigungen auf dem Gelände der Zimmerei R. hat die Antragsgegnerin diesen Verpflichtungen genügt. Die im Plangebiet gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... und ... wurden von ca. 1968/1969 bis zu einem Brand am 9.9.2012 durch die Zimmerei R. genutzt. Um zu klären, ob durch die früheren gewerblichen Nutzungen des Grundstücks in Verbindung mit dem Brand schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des BBodSchG entstanden sind, hat die Antragsgegnerin die Firma T. GmbH im November 2014 mit einer „Orientierenden Untersuchung“ beauftragt. Aufgrund der im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Prüfwertüberschreitung bei dem Parameter Fluorid im Sickerwasser wurde von der unteren Wasserbehörde eine ergänzende Untersuchung für notwendig erachtet, mit der ebenfalls die Firma T. GmbH beauftragt wurde. 69 Der Altlastenverdacht hat sich dabei teilweise bestätigt, da bei den Untersuchungen erhöhte Schwermetallgehalte und erhöhte Gehalte von Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt wurden, die auf die frühere gewerbliche Nutzung zurückgehen dürften. Nach Ansicht des Gutachters sollte deshalb zur „Herstellung eines Grundstückes für eine uneingeschränkte multifunktionale Nutzung und unter Berücksichtigung des abfallrechtlichen Aspektes“ ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Das Wasserrechtsamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis hat in seiner Stellungnahme vom 23.11.2016 empfohlen, diesem Vorschlag zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse zu folgen, und zugleich geäußert, dass bei sachgemäßer Durchführung des Bodenaustauschs keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestünden. 70 Gegen die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten werden von den Antragstellern keine Einwendungen erhoben. Die Antragsteller sind gleichwohl der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Schadstoffbelastung im Plangebiet infolge der Grundstücksnutzung der Zimmerei R. und des dortigen Brandes nicht hinreichend ermittelt und damit die aus Eingriffen in das Erdreich möglicherweise resultierende Gefahr einer Schadstoffverlagerung auf benachbarte Grundstückes und einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Bewohner nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe (s.o.). Begründet wird dies zum einen damit, dass die Antragsgegnerin es versäumt habe, das aufgrund der früheren Grundstücksnutzung und des Brandes in Betracht kommende gesamte Schadstoffinventar unter Einschluss von Pflanzenschutzmitteln und Asbest zu eruieren, und zum anderen damit, dass ein möglicher Austrag und eine Verlagerung der Schadstoffe auf die Nachbargrundstücke nicht aufgeklärt worden seien. 71 Zu diesen schon im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wird in der Stellungnahme der Verwaltung Folgendes ausgeführt: 72 „Die Untersuchungen erfolgten entsprechend den Vorgaben der LUBW Baden-Württemberg, gezielt auf die branchentypischen Schadstoffe und unter Berücksichtigung weiterer Verdachtsmomente. Das Analyseprogramm wurde mit der zuständigen Behörde im Detail abgestimmt. Gemäß den Vorgaben der BBodSchV wurden für sämtliche Wirkungspfade Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. 73 Für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser wurden zur Beurteilung des Austrags- und Ausbreitungsverhaltens neben umfangreichen Bodenuntersuchungen zusätzlich Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Hierzu wurde eine 16,5 m tiefe Grundwassermessstelle ausgebaut. 74 Das Grundwasser wurde im Zuge der Bohrarbeiten erst in einer Tiefe von rd. 14,5 m angetroffen. Bei den Laboruntersuchungen an den entnommenen Grundwasserproben wurden keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen festgestellt. Eine Gesundheitsgefährdung bei Aufenthalt von Menschen auf der ehem. gewerblichen Fläche oder gar auf Nachbargrundstücken durch kontaminiertes Grundwasser besteht nicht. 75 Eine Verlagerung der Schadstoffe durch Abschwemmungen oder durch die Löscharbeiten von der ehem. gewerblichen Liegenschaft auf direkt angrenzende Nachbargrundstücke ist wegen dem Gefälle zur Straße nahezu vollkommen auszuschließen. Untersuchungen auf den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken und am unmittelbaren Rand der ehem. gewerblichen Fläche sind aussichtslos und nicht zielführend. 76 Eine Untersuchung der Nachbargrundstücke ist fachlich nicht begründbar, da eine Schadstoffverlagerung über Sickerwasser, d.h. „nach unten“, stattfindet. 77 Eine Untersuchung auf Asbestfasern im Boden bzw. auf der Bodenoberfläche mit aussagekräftigen Ergebnissen ist technisch im vorliegenden Fall, d.h. nach dem Beraumen der Brandstelle und mehrere Jahre nach dem Brandereignis, nicht möglich. Dies gilt besonders für die Nachbargrundstücke. Dass asbesthaltige Materialien, d.h. AZ-Platten, vergraben wurden, ist lediglich eine Behauptung. Im Zuge des Bodenabtrages sind der Ausbau und die Entsorgung von etwaig angetroffenen AZ-Platten unter gutachterlicher Begleitung fachgerecht durchzuführen. 78 Ein konkreter Verdacht einer potentiellen Bodenverunreinigung durch Pflanzenschutzmittel lag nicht vor. Bodenuntersuchungen ohne konkreten Verdacht und ohne lokalen Bezug sind nicht zielführend und entsprechen auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem werden durch den geplanten, flächenhaften Bodenabtrag sämtliche Verunreinigungen entfernt.“ 79 Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. 81 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 82 Beschluss 83 Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). 84 Der Beschluss ist unanfechtbar.